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Zürich Verwaltungsgericht 10.07.2025 VB.2024.00695

July 10, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,219 words·~11 min·12

Summary

Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA | [Der Beschwerdeführer 1, ein serbischer Staatsangehöriger, erhielt im April 2019 infolge Heirat mit einer hier aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Sloweniens eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Sein vorehelicher Sohn (Beschwerdeführer 2), ebenfalls serbischer Staatsangehöriger, reiste 2020 im Familiennachzug ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; nach der Trennung und der Scheidung der Ehe verlängerte der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 nicht und widerrief jene des Beschwerdeführers 2.] Allein gestützt auf die Erkenntnisse der ersten Wohnungskontrolle kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Ehegemeinschaft bereits im September 2021 dahingefallen ist. Es sprechen auch keine gewichtigen Indizien für diesen Schluss. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Ehe mehr als drei Jahre dauerte (E. 3.3). Da der Beschwerdeführer 1 auch die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt, hat er einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (E. 3.4). Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 rechtswidrig war (E. 4). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00695   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA

[Der Beschwerdeführer 1, ein serbischer Staatsangehöriger, erhielt im April 2019 infolge Heirat mit einer hier aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Sloweniens eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Sein vorehelicher Sohn (Beschwerdeführer 2), ebenfalls serbischer Staatsangehöriger, reiste 2020 im Familiennachzug ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; nach der Trennung und der Scheidung der Ehe verlängerte der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 nicht und widerrief jene des Beschwerdeführers 2.] Allein gestützt auf die Erkenntnisse der ersten Wohnungskontrolle kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Ehegemeinschaft bereits im September 2021 dahingefallen ist. Es sprechen auch keine gewichtigen Indizien für diesen Schluss. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Ehe mehr als drei Jahre dauerte (E. 3.3). Da der Beschwerdeführer 1 auch die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt, hat er einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (E. 3.4). Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 rechtswidrig war (E. 4). Gutheissung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA EHELICHES ZUSAMMENLEBEN INTEGRATION WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 58a Abs. 1 AIG Art. 77 VZAE Art. 77a VZAE Art. 77b VZAE Art. 77c VZAE Art. 77e VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00695

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1982, ist serbischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 26. Januar 2019 in Serbien die slowenische Staatsangehörige D, geboren 1991. Am 11. April 2019 reiste A in die Schweiz, wo ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine bis am 10. April 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.

Der Sohn von A aus erster Ehe mit einer serbischen Staatsangehörigen, B, geboren 2006, folgte seinem Vater am 7. September 2020 in die Schweiz und erhielt im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis am 10. April 2024, die zuletzt bis am 10. April 2029 verlängert wurde.

Die Ehe zwischen A und D wurde am 10. März 2023 in Serbien geschieden.

Am 11. Juli 2024 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A und B und wies sie aus der Schweiz weg.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs von A und B wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 ab, setzte ihnen eine neue Ausreisefrist an und wies ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab.

III.  

A und B erhoben am 14. November 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben, es sei die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern und es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von B abzusehen. Eventualiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. November 2024 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über die Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

2.3 Nachdem sich der Beschwerdeführer 1 und D am 10. März 2023 in Serbien scheiden liessen, ist die Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers 1 nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA – die Ehe mit einer Angehörigen eines Mitgliedstaats der EU – weggefallen. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist dementsprechend gestützt auf Art. 23 Abs.1 VFP zulässig, was von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wird.

3.  

3.1 Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer 1 ein nacheheliches Aufenthaltsrecht zukommt.

3.2 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Vorliegend leitete sich das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführer von der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von D ab. Die relevante Gesetzesbestimmung von Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG wurde per 1. Januar 2025 neu gefasst und erweitert. Neu werden namentlich auch Ehegattinnen und Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AIG vom persönlichen Geltungsbereich von Art. 50 AIG erfasst. Das neue Recht ist hier anwendbar, da Art. 126g AIG als Übergangsbestimmung dies für Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, vorsieht. Demnach besteht nach Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG).

3.3  

3.3.1 Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; BGr, 8. Mai 2024, 2C_590/2023, E. 5.1). Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; 136 II 113 E. 3.2; BGr, 8. Mai 2024, 2C_590/2023, E. 5.1, und 13. Februar 2024, 2C_378/2023, E. 4.1). Die Ehegemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 28. Juli 2022, 2C_294/2022, E. 4.2.1 mit Hinweisen).

3.3.2 Der Beschwerdeführer 1 reiste am 11. April 2019 in die Schweiz und begründete eine eheliche Wohngemeinschaft mit seiner Ehefrau D. Per 2. September 2022 zog D aus der gemeinsamen Wohnung aus. Damit dauerte die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft länger als drei Jahre. Bis wann der gemeinsame Ehewille und dementsprechend eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bestand, ist hingegen strittig.

3.3.3 Auf Anordnung des Beschwerdegegners führte die Kantonspolizei Zürich am 7. September 2021 eine erste und am 23. September 2022 eine zweite Wohnungskontrolle durch.

Der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz kommt zum Schluss, es bestünden keine überzeugenden Hinweise darauf, dass D nach September 2021 noch (dauerhaft) in der Schweiz lebte und sie mit dem Beschwerdeführer 1 nach diesem Zeitpunkt noch eine eheliche Beziehung geführt hätte. Die Vorinstanz stützt ihren Schluss einerseits auf Erkenntnisse der ersten Wohnungskontrolle, wonach das Ehepaar in getrennten Zimmern schlafe und das (Kinder-)Zimmer, in dem die Ehefrau verweile, verstaubt gewirkt hätte. Vor diesem Hintergrund erscheine die anlässlich der Wohnungskontrolle gegenüber dem Polizisten gemacht Aussage des Beschwerdeführers 1, die Ehefrau sei für eine Woche in den Ferien gewesen, wenig glaubhaft. Andererseits erachtete die Vorinstanz das Schreiben von D vom 1. August 2023, in dem sie die Trennung per September 2022 bestätigt, ein dahingehendes Schreiben des Nachbars des Ehepaars sowie weitere Dokumente, die ihren Aufenthalt in der ehelichen Wohnung bzw. die tatsächlich gelebte Ehe bis im September 2022 belegen sollen (Bewerbungsschreiben von D von Januar bis Mai 2022, Kreditantrag, Fotos aus dem Jahr 2022, auf dem das Ehepaar gemeinsam zu sehen ist), als nicht stichhaltig.

Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht. Die Annahme des Polizisten gemäss Bericht der ersten Wohnungskontrolle vom 21. September 2021, D sei nicht an dieser Adresse wohnhaft, basiert näher besehen (einzig) auf dem Umstand der getrennten Schlafzimmer des Ehepaars und der Wahrnehmung, das Zimmer der Ehefrau habe "verstaubt" gewirkt, was auf eine längere Abwesenheit hindeute. Tatsachen, die auf eine dauerhafte Abwesenheit hindeuten würden, wurden nicht festgestellt. Im Gegenteil hält der Bericht fest, das "komplette" Zimmer der Ehefrau sei mit ihren Utensilien wie Kleider und Kosmetika gefüllt. Ausserdem sind auf den Fotos der Wohnungskontrolle Frauenschuhe im Haupteingang sowie Hygieneartikel für Frauen im Badezimmer ersichtlich. Der Beschwerdegegner sah im Nachgang der Wohnungskontrolle offenbar auch keinen Anlass für die Einleitung weiterer Massnahmen. Er richtete eine erste "Trennungsanfrage" erst im November 2022 an den Beschwerdeführer 1, nachdem anlässlich der zweiten Wohnungskontrolle im September 2022 festgestellt worden war, dass D nicht mehr in der ehelichen Wohnung lebte. Mit diesem Verhalten brachte der Beschwerdegegner mithin selbst zum Ausdruck, dass die äusserlich wahrnehmbare Wohngemeinschaft der Eheleute mindestens über den Zeitpunkt der ersten Wohnungskontrolle hinaus gedauert habe. Schliesslich korrespondieren verschiedene Indizien mit den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers 1 und von D zum Zeitraum des Erlöschens des Ehewillens (Mitte August 2022): Mit Schreiben vom 2. September 2022 "kündigte" sie die eheliche (Miet-)Wohnung "per sofort" bzw. überliess sie diese den Beschwerdeführern. Ausserdem war sie zumindest im Jahr 2022 in der Schweiz noch krankenversichert und bezahlte bis Mitte 2022 die entsprechenden Prämien. Gleichzeitig sind gewichtige Indizien, die für eine Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft bereits im September 2021 sprechen würden, nicht ersichtlich.

3.3.4 In Anbetracht dieser Umstände ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners und der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Ehewille von D im August 2022 erlosch und damit die Ehegemeinschaft (erst) zu diesem Zeitpunkt dahingefallen ist.

Bei diesem Ergebnis kann auf die beantragte Parteibefragung und die (Zeugen-)Befragung von D verzichtet werden.

3.3.5 Die in der Schweiz geführte Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers 1 und von D dauerte somit vom 11. April 2019 bis Mitte August 2022 und damit mehr als drei Jahre. Der Beschwerdeführer 2 hat Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt.

3.4  

3.4.1 Nach Art. 58a Abs. 1 AIG sind bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Die Integrationskriterien von Art. 58a AIG werden auf Verordnungsebene (Art. 77a–f der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) weiter konkretisiert.

3.4.2 An eine erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann und während einer substanziellen Zeitdauer auf Sozialhilfe angewiesen war. Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, um deren Verringerung sich die ausländische Person bemüht (BGr, 17. August 2021, 2C_125/2021, E. 4.2 – 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1 – 29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.4, je mit Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2; ferner VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00119, E. 2.3, und 17. Februar 2022, VB.2021.00767, E. 2.3). Grundsätzlich ist der massgebliche Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls das Ende der Gültigkeitsdauer der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung (BGr, 21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.1).

3.4.3 Aus den Akten gehen keine Hinweise darauf hervor, dass der Beschwerdeführer 1 die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beachten oder die Werte der Bundesverfassung nicht respektieren würde, zumal gegen ihn keine Betreibungen registriert sind und er bisher nicht straffällig wurde. Die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG sind somit erfüllt (vgl. auch Art. 77a und 77c VZAE). Ferner beherrscht er die deutsche Sprache mündlich und schriftlich auf dem Referenzniveau  A2 und erfüllt er damit auch das Integrationskriterium der ausreichenden Sprachkompetenz in der am Wohnort gesprochenen Landessprache nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77 VZAE. Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer 1 seit Oktober 2019 im Vollzeitpensum als Mitarbeiter in der Warenlogistik bei der Genossenschaft E arbeitet und bisher keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat. Er ist somit in der Lage, seine Lebenshaltungskosten mit dem von ihm generierten Einkommen zu decken, womit ihm eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration attestiert werden kann. Demgemäss liegt auch eine ausreichende Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e Abs. 1 VZAE vor.

Der Beschwerdeführer 1 erfüllt mithin die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG.

3.5 Demnach hat der Beschwerdeführer 1 einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

4.  

Was den Beschwerdeführer 2 betrifft, gilt Folgendes: Die Vorinstanz begründet den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung damit, dass sich sein Aufenthaltsanspruch aus dem Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers 1 abgeleitet habe. Da dem Beschwerdeführer 1 kein Aufenthaltsrecht mehr zukomme, sei der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 2 untergegangen, womit seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden könne. Ob das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers 2 allein deshalb untergehen konnte bzw. der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung rechtswidrig war, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang offengelassen werden.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos; ebenso wie jenes im Rekursverfahren.

Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.- (jeweils inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.2 Die Beschwerdeführer ersuchen um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführer stellten in der Beschwerdeschrift die Nachreichung des "Formulars betreffend die wirtschaftliche Situation" in Aussicht, welches sie bis heute nicht zu den Akten gereicht haben. Die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer bleiben mithin unbelegt. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung sind deshalb – wie schon im Rekursverfahren – mangels Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. Oktober 2024 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 11. Juli 2024 werden aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer zu verlängern bzw. zu belassen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziffer V und VI des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. Oktober 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den Beschwerdeführern für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung werden als gegenstandslos abgeschrieben, diejenige um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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