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Zürich Verwaltungsgericht 16.04.2025 VB.2024.00672

April 16, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,557 words·~18 min·7

Summary

Strafvollzug mit Electronic Monitoring | Rechtliche Grundlagen der Bewilligung der besonderen Vollzugsformen der Halbgefangenschaft und des Electronic Monitoring (E. 2.1-6). Aus der nicht streitgegenständlichen Bewilligung der Halbgefangenschaft kann der Beschwerdeführer im Hinblick auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch um Electronic Monitoring und die strittige Erfüllung der Voraussetzungen einer geregelten Erwerbstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche wenig ableiten. Denn die Bewilligung der Halbgefangenschaft erging unter der Bedingung, dass sich eine damals konkret vorhergesehene Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers realisiere. Dies geschah jedoch nicht und eine neuerliche Beurteilung durch das JuWe erging nicht, zudem wurde der ursprünglich vorgesehene Strafantrittstermin für die Halbgefangenschaft einstweilen aufgehoben und ist verstrichen. Es war vorliegend einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Electronic Monitoring erfüllt sind (E. 3.2.1). Der Strafvollzug mittels Electronic Monitoring benötigt eine gewisse Vorlaufszeit. Es ist nicht zu beanstanden, dass das JuWe dessen Voraussetzungen bereits einige Monate vor dem geplanten Strafantrittsdatum geprüft hat (E. 3.2.2). Die Geltendmachung neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren ist zwar zulässig (E. 3.2.3), jedoch ist die für die Gewährung von Electronic Monitoring zwingend erforderliche Voraussetzung einer geregelten Arbeit weiterhin nicht erfüllt. Es kann daher offenbleiben, inwiefern es dem Beschwerdeführer auch an der nötigen Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit mangelt (E. 3.2.4, E.3). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00672   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.04.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 26.09.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Strafvollzug mit Electronic Monitoring

Rechtliche Grundlagen der Bewilligung der besonderen Vollzugsformen der Halbgefangenschaft und des Electronic Monitoring (E. 2.1-6). Aus der nicht streitgegenständlichen Bewilligung der Halbgefangenschaft kann der Beschwerdeführer im Hinblick auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch um Electronic Monitoring und die strittige Erfüllung der Voraussetzungen einer geregelten Erwerbstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche wenig ableiten. Denn die Bewilligung der Halbgefangenschaft erging unter der Bedingung, dass sich eine damals konkret vorhergesehene Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers realisiere. Dies geschah jedoch nicht und eine neuerliche Beurteilung durch das JuWe erging nicht, zudem wurde der ursprünglich vorgesehene Strafantrittstermin für die Halbgefangenschaft einstweilen aufgehoben und ist verstrichen. Es war vorliegend einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Electronic Monitoring erfüllt sind (E. 3.2.1). Der Strafvollzug mittels Electronic Monitoring benötigt eine gewisse Vorlaufszeit. Es ist nicht zu beanstanden, dass das JuWe dessen Voraussetzungen bereits einige Monate vor dem geplanten Strafantrittsdatum geprüft hat (E. 3.2.2). Die Geltendmachung neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren ist zwar zulässig (E. 3.2.3), jedoch ist die für die Gewährung von Electronic Monitoring zwingend erforderliche Voraussetzung einer geregelten Arbeit weiterhin nicht erfüllt. Es kann daher offenbleiben, inwiefern es dem Beschwerdeführer auch an der nötigen Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit mangelt (E. 3.2.4, E.3). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ELECTRONIC MONITORING GEREGELTE ARBEIT HALBGEFANGENSCHAFT NOVEN STRAFANTRITT ZUVERLÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: § 38 Abs. I lit. b JVV Art. 77b StGB Art. 79 StGB Art. 79b StGB Art. 79b Abs. II lit. c StGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00672

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. April 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug mit Electronic Monitoring,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1971, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 26. November 2021 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Misswirtschaft schuldig gesprochen und mit 36 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und im Umfang von 6 Monaten angeordnet wurde.

B. Am 18. September 2023 stellte A bei Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (fortan: JuWe), Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzug, ein Gesuch um Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft. Dabei gab er an, dass er als Geschäftsführer der C AG mehr als 42 Stunden in der Woche und dabei regelmässig abends sowie an den Wochenenden arbeite. Hinzu komme, dass er im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit unter anderem an der Rad-Weltmeisterschaft und der Tour de Suisse 2024 teilzunehmen habe, weshalb er gleichzeitig um Aufschub des Vollzugs der Halbgefangenschaft bis zum Jahr 2025 ersuchte. Darauf wurde A auf den 24. Oktober 2023 zu einem Besprechungstermin eingeladen. Nach mehreren bewilligten Verschiebungsgesuchen fand die Besprechung am 9. Januar 2024 statt. Bei dieser Gelegenheit teilte A mit, dass er seit Dezember 2023 nicht mehr bei der C AG angestellt, sondern vorübergehend bei seinem Bruder beschäftigt sei und ab dem 1. März 2024 voraussichtlich bei der D AG für einen Einsatz im Ausland beschäftigt werde, worauf im Sommer 2024 ein Schweizer Arbeitsvertrag erstellt werde.

Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 bewilligte das JuWe das Gesuch um Verbüssung der Strafe in Form der Halbgefangenschaft unter der Bedingung, dass A im Zeitpunkt des Eintritts in den Vollzug einer geeigneten Arbeitstätigkeit nachgehe (Dispositivziffer 1). Dabei wurde A aufgefordert, dem JuWe zwecks abschliessender Bewilligung der Halbgefangenschaft bis am 2. September 2024 den Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnungen der D AG für die Monate Juni bis August 2024 einzureichen, wobei das JuWe über einen allfälligen Wechsel der bzw. Antritt einer anderen Arbeitsstelle umgehend in Kenntnis zu setzen sei (Dispositivziffer II). Der Strafantritt wurde auf den 2. Oktober 2024 festgelegt mit dem Hinweis, es sei anlässlich des Strafantritts zu belegen, dass weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werde (Dispositivziffer III).

C. Am 18. März 2024 änderte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass bei teilbedingten Freiheitsstrafen für die Bemessung der massgebenden Maximaldauer von 12 Monaten nicht nur bei der Halbgefangenschaft, sondern auch bei der elektronischen Überwachung auf den unbedingt vollziehbaren Teil der ausgesprochenen teilbedingten Strafe und nicht auf die Gesamtfreiheitsstrafe abzustellen sei (BGE 150 IV 277 E. 2.2.5 und E. 2.4).

Daraufhin teilte das JuWe A am 17. April 2024 mit, dass er seine Strafe neu auch in Form der elektronischen Überwachung verbüssen könne, wobei ihm eine Frist bis zum 30. April 2024 zwecks Einreichung eines entsprechenden Gesuchs angesetzt wurde. Mit E-Mail vom 29. April 2024 bat A infolge noch fehlender Informationen und Unterlagen um eine Fristverlängerung bis Ende Mai 2024 für die Gesuchseinreichung, gleichentags lehnte das JuWe das Fristerstreckungsgesuch ab. Am 29. April 2024 stellte A ein Gesuch um Strafverbüssung in Electronic Monitoring und führte dabei aus, er starte gerade eine neue Beschäftigung, jedoch bei einem anderen Arbeitgeber als ursprünglich geplant. Dem Gesuch legte er einen auf den Zeitraum 1. Mai bis 30. Juni 2024 befristeten Arbeitsvertrag mit der E AG bei und führte aus, die Chancen auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag nach dieser Einarbeitungszeit stünden sehr gut. Zudem habe er seine Wohnung aufgeben müssen und könne derzeit bei seiner Partnerin wohnen, wobei er den Untermietvertrag raschestmöglich nachreichen werde.

Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wies das JuWe das Gesuch von A um Strafverbüssung in Electronic Monitoring ab.

II.  

A. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 21. Juni 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung des JuWe vom 17. Mai 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei das JuWe anzuweisen, das Gesuch um Strafverbüssung in Electronic Monitoring gutzuheissen respektive zu bewilligen, eventualiter unter der Bedingung, dass anlässlich des Strafantritts weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen bzw. eine Ausbildung absolviert werde sowie eine dauerhafte Unterkunft vorhanden sei; eventualiter sei die Sache an das JuWe zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Dabei gab A an, der befristete Arbeitsvertrag mit der E AG werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag ersetzt.

B. Mit Rekursreplik vom 5. August 2024 reichte A einen Untermietvertrag vom 10. Juli 2024 ein und teilte mit, der Arbeitsvertrag mit der E AG sei aufgrund eines strategischen Entscheids der Gesellschaft wider Erwarten nicht verlängert worden. Derzeit arbeite er auf Mandatsbasis auf verschiedenen Projekten der F AG. In den Monaten September bis Dezember 2024 seien bereits diverse Arbeitseinsätze bestätigt, welche das geforderte Mindestpensum von 20 Stunden pro Woche erfüllten. Hinzukommend arbeite er seit Jahren durchschnittlich 12 Stunden pro Monat bei der G AG als …

C. Mit Rekurstriplik vom 26. August 2024 beantragte A, es sei als superprovisorische Massnahme der Antritt des Strafvollzugs in Halbgefangenschaft per 2. Oktober 2024 gemäss der Verfügung vom 17. Januar 2024 für die Dauer des gegenständlichen Rekursverfahrens einstweilen zu sistieren. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2024 trat die Justizdirektion auf das Gesuch um Sistierung des Strafantritts in Halbgefangenschaft nicht ein und überwies dieses zuständigkeitshalber dem JuWe. Mit Verfügung vom 5. September 2024 hob das JuWe den Antrittstermin für die Halbgefangenschaft per 2. Oktober 2024 einstweilen auf.

D. Mit Verfügung vom 30. September 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs von A gegen die Verfügung des JuWe vom 17. Mai 2024 ab.

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 31. Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss (vgl. Prot. 2), die Verfügung der Justizdirektion vom 30. September 2024 sowie die Verfügung des JuWe vom 17. Mai 2024 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, das Gesuch um Strafverbüssung in Electronic Monitoring gutzuheissen respektive zu bewilligen; eventualiter sei unter der Bedingung, dass bei Strafantritt weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen bzw. eine Ausbildung absolviert werde sowie eine dauerhafte Unterkunft vorhanden sei, das Gesuch um Strafverbüssung in Electronic Monitoring gutzuheissen respektive zu bewilligen; subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner beantragten am 6. November 2024 bzw. am 28. November 2024 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer nahm am 13. Januar 2025 nochmals Stellung, der Beschwerdegegner liess sich nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Bei der Frage des Strafvollzugs mit Electronic Monitoring handelt es sich um eine Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden darf (vgl. BGE 147 IV 433 E. 2.3; VGr, 25. September 2024, VB.2024.00299, E. 1).

2.  

2.1 Gemäss Art. 77b Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) kann auf Gesuch des Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (lit. a), und der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (lit. b). Nach Art. 77b Abs. 2 StGB setzt der Gefangene seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Die Halbgefangenschaft ist von Bundesrechts wegen als Regelvollzug für kurze Freiheitsstrafen vorgesehen. Sie soll der verurteilten Person ermöglichen, ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu behalten, und so eine Desintegration aus der Arbeitswelt verhindern (BGr, 25. Januar 2017, 6B_813/2016, E. 2.2.1, mit Hinweisen; VGr, 23. Oktober 2023, VB.2023.00095, E. 2.1).

2.2 Bei teilbedingten Freiheitsstrafen ist für die Bemessung der massgebenden Maximaldauer von 12 Monaten sowohl bei der Halbgefangenschaft (Art. 77b Abs. 1 StGB) als auch bei der elektronischen Überwachung (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB) auf den unbedingt vollziehbaren Teil der ausgesprochenen teilbedingten Strafe abzustellen (BGE 150 IV 277 E. 2.2.5 und E. 2.4). Dies sind vorliegend sechs Monate (vgl. Sachverhalt E. I.A).

2.3 Nach Art. 79b Abs. 1 StGB kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten (lit. a; sog. EM-Frontdoor) oder anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten (lit. b; sog. EM-Backdoor). Voraussetzung ist gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB, dass der Verurteilte nicht flucht- und rückfallgefährdet ist (lit. a) und über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), er einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (lit. c), die mit ihm in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen (lit. d) und er dem Vollzugsplan zustimmt (lit. e). Sind die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken (Art. 79b Abs. 3 StGB).

2.4 Nach § 38 Abs. 1 lit. b der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) zählt EM-Frontdoor zu den besonderen Vollzugsformen, für deren Zulassung, Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung nach Abs. 2 die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [Electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) zur Anwendung gelangen (abrufbar unter: https://www.osk-web.ch/rechtserlasse, besucht am 10. März 2025; fortan: OSK-Richtlinien). In Übereinstimmung mit Art. 79b Abs. 1 StGB setzt die Bewilligung der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring voraus, dass die verurteilte Person für die Dauer des Vollzugs einer Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung nachgeht (Ziff. 1.3.B lit. d OSK-Richtlinien). Voraussetzung ist mithin die Weiterführung der bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche. Haus-, Erziehungsarbeit oder Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt. Der verurteilten Person kann auch eine Arbeit mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche zugewiesen werden, wobei kein Anspruch auf eine solche Zuweisung besteht (Ziff. 1.3.B lit. e OSK-Richtlinien). In persönlicher Hinsicht wird die Gewähr vorausgesetzt, dass die Vollzugsbedingungen eingehalten werden. Dieses Erfordernis wird dahingehend konkretisiert, dass die verurteilte Person beispielsweise gesundheitlich dazu in der Lage sein muss, einer Arbeit oder Ausbildung nachzugehen. Sie muss erreichbar sein und sich als zuverlässig erweisen (vgl. Fussnote 6 zu Ziff. 1.3.B lit. g OSK-Richtlinien; VGr, 25. Oktober 2024, VB.2024.00299, E. 2.2).

2.5 Der elektronisch überwachte Strafvollzug stellt noch höhere Anforderungen als die Halbgefangenschaft an die Vertragsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin der verurteilten Person, denn anders als bei der Halbgefangenschaft ist die verurteilte Person im Electronic Monitoring rund um die Uhr den Alltagsversuchungen ausgesetzt (Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 79b N. 23; VGr, 25. Oktober 2024, VB.2024.00299, E. 2.3). Liegen die Voraussetzungen für das Electronic Monitoring vor, geht dieses im Sinn des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes als mildere Vollzugsform der Halbgefangenschaft vor (Stefan Heimgartner in: Andreas Donatsch (Hrsg.), StGB/JStG Kommentar, 21. A., Zürich 2022, Art. 79b N. 8).

2.6 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die persönlichen Voraussetzungen für Electronic Monitoring in zweierlei Hinsicht nicht erfüllt. So habe er weder eine dauerhafte Unterkunft noch eine Beschäftigung im geforderten Umfang nachweisen können. Der von ihm eingereichte Arbeitsvertrag der E AG bestätige eine Anstellung vom 1. Mai bis 30. Juni 2024. Die von ihm zu verbüssende Strafe betrage sechs Monate, was auch eine Arbeitstätigkeit in diesem Umfang voraussetze. Ein Miet- oder Untermietvertrag habe nicht vorgelegen, ebenso wenig die Zustimmung der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei es nicht widersprüchlich oder willkürlich, wenn der Beschwerdegegner das Gesuch um Halbgefangenschaft unter Vorbehalt des Nachweises über eine Erwerbstätigkeit gutgeheissen und das Gesuch um Electronic Monitoring wegen fehlender Voraussetzungen abgewiesen habe, seien doch beim Electronic Monitoring höhere Anforderungen an die Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit zu stellen als bei der Halbgefangenschaft.

Seit der Vollzugsplanung im August 2023 habe der Beschwerdeführer bereits dreimal den Arbeitgeber gewechselt. Von geregelten Arbeitsverhältnissen könne keine Rede sein. Zudem habe der Beschwerdegegner erst durch das Rekursverfahren von der neuen Anstellung bei der F AG erfahren. Die Anstellung bei der G AG, bei welcher der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit Jahren angestellt sei, sei dem Beschwerdegegner ebenfalls nicht bekannt gewesen. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 betreffend Bewilligung der Halbgefangenschaft sei der Beschwerdeführer verpflichtet worden, dem Beschwerdegegner sämtliche Änderungen bezüglich der Arbeitstätigkeit umgehend zu melden. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht genügend nachgekommen. Er habe den Beschwerdegegner nur über die neue Anstellung bei der E AG informiert, weil dieser ihn angerufen habe, um ihn auf die Möglichkeit von Electronic Monitoring hinzuweisen. Es bestünden begründete Zweifel, ob der Beschwerdeführer den Stellenwechsel von sich aus mitgeteilt hätte, wenn man bedenke, dass sich die Absichten des Beschwerdeführers bezüglich der Anstellung bereits seit Beginn der Vollzugsplanung verändert hätten, indem er übergangsmässig bei seinem Bruder gearbeitet und schliesslich eine Anstellung im Ausland angenommen habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer im Rekursverfahren bereits wieder einer neuen Tätigkeit nachgegangen. Obwohl ihm der Beschwerdegegner genügend Zeit eingeräumt habe, um seine Arbeitssituation zu stabilisieren, sei ihm dies offensichtlich nicht gelungen. Sinn und Zweck der besonderen Vollzugsformen Electronic Monitoring und Halbgefangenschaft sei es, die betroffene Person nicht aus ihrem bestehenden Arbeitsumfeld zu desintegrieren, und nicht, ihr die Möglichkeit zur Stellensuche einzuräumen. Entsprechend bestehe bezüglich der Anstellung des Beschwerdeführers nicht genügend Sicherheit und sein Verhalten lasse an seiner Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit erheblich zweifeln.

Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Rekursverfahrens nachweisen können, dass er über eine dauerhafte Unterkunft verfüge und einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 20 Stunden pro Woche nachgehe. Bei der geschilderten Vorgeschichte mit den vielen Stellenwechseln bestünden begründete Bedenken, ob der Beschwerdeführer seine aktuelle Stelle halten könne. Auch bleibe ungewiss, ob er während des Strafvollzugs von 6 Monaten mit seiner Anstellung bei der F AG die Anforderung betreffend Mindestanzahl Stunden pro Woche durchgehend erfüllen könne. Aufgrund des bisherigen Verhaltens ergäben sich auch Zweifel, ob der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner bei erneuten Änderungen seiner Arbeitssituation sofort orientieren würde, zumal er dann gegebenenfalls mit einem Abbruch der besonderen Vollzugsform rechnen müsste.

3.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag keine Rechtsverletzung durch den vorinstanzlichen Entscheid aufzuzeigen.

3.2.1 Unzutreffend ist zunächst das Vorbringen, wonach der angefochtene ablehnende Entscheid betreffend Electronic Monitoring im Widerspruch zur bewilligten Halbgefangenschaft stehe, weil er betreffend die Anforderung an die Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit eine Unterscheidung vornehme, wo keine solche vorgesehen sei. Dass eine solche Unterscheidung vorgenommen wird und auch vorgenommen werden muss, liegt auf der Hand: Der elektronisch überwachte Strafvollzug stellt höhere Anforderungen an die Vertragsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin der verurteilten Person als die Halbgefangenschaft, ist doch die verurteilte Person im Electronic Monitoring rund um die Uhr den Alltagsversuchungen ausgesetzt (oben, E. 2.5). Daran ändert nichts, dass die OSK-Richtlinien für beide Vollzugsformen auf dieselbe Fussnote verweisen (OSK-Richtlinien Ziff. 1.3.B lit. f [vgl. oben E. 2.4] und Ziff. 1.3.C lit. f).

Wenig ableiten kann der Beschwerdeführer aus der am 17. Januar 2024 bewilligten Halbgefangenschaft im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzung einer geregelten Erwerbstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche. Bei der Halbgefangenschaft wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen, wenn der Verurteilte die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt (Art. 77b Abs. 4 StGB; ähnliches gilt beim Electronic Monitoring, vgl. oben, E. 2.3). Diese Regelung betrifft die Konstellation, dass für die Strafverbüssung in der Halbgefangenschaft erforderliche Voraussetzungen nach Erteilung der Bewilligung wegfallen. Dies kann vor oder nach erfolgtem Strafantritt der Fall sein (etwa Stellenverlust, Verlust des Aufenthaltsrechts etc.). Entsprechend muss vom Verurteilten bei Strafantritt der Nachweis verlangt werden können, dass er die Bewilligungsvoraussetzungen immer noch erfüllt (Koller, Art. 77b StGB N. 17). Dies hat der Beschwerdegegner getan, indem er den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Januar 2024 aufgefordert hat, im Herbst 2024 vor Strafantritt die Nachweise für seine Erwerbstätigkeit vorzulegen (Sachverhalt I.B). Die Bewilligung der Halbgefangenschaft stützte der Beschwerdegegner auf die voraussichtliche Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers bei der D AG im Vollzeitpensum. Diese realisierte sich indes nicht (vgl. Sachverhalt I.C). Abgesehen davon, dass die Verfügung vom 17. Januar 2024 nicht Streitgegenstand ist, wurde nach diesem Zeitpunkt durch den Beschwerdegegner keine Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft mehr vorgenommen. Der ursprünglich vorgesehene Strafantrittstermin für die Halbgefangenschaft vom 2. Oktober 2024 wurde einstweilen aufgehoben (vgl. Sachverhalt II.C) und ist verstrichen. Zu Recht wies der Beschwerdegegner darauf hin, er werde vor einem allfälligen Antritt der Halbgefangenschaft noch prüfen müssen, ob die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers den Anforderungen gemäss Art. 77b StGB entspreche.

Die vom Beschwerdeführer angestrengten Bezüge und geltend gemachten Unterschiede zur Behandlung seines Gesuch um Halbgefangenschaft gehen daher fehl. Es war und ist vorliegend einzig zu prüfen, ob er die Voraussetzungen für einen Strafvollzug durch Electronic Monitoring erfüllt.

3.2.2 Der Beschwerdeführer erachtet es dabei als genügend, wenn die vorausgesetzte Arbeitsstelle spätestens beim Strafantritt vorhanden sei.

Sinn und Zweck der Vollzugsform des Electronic Monitoring ist es, den Verurteilten nicht aus seinem (bestehenden) Arbeitsbereich zu reissen, und nicht, ihm für die Dauer des Strafvollzugs eine Arbeit zu beschaffen. Andernfalls müsste aus Rechtsgleichheitsgründen allen Verurteilten, die keine ausreichende Arbeit oder Beschäftigung nachweisen könnten, die Strafverbüssung in dieser Vollzugsform ermöglicht werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist daher zu fordern, dass der Verurteilte einer bereits vorhandenen Arbeit, Beschäftigung oder Ausbildung nachgeht, die er während des Strafvollzugs fortsetzt. Die Arbeitsstelle, der Ausbildungsplatz oder die Beschäftigung muss zum Zeitpunkt der Bewilligung des EM-Frontdoor-Vollzuges, spätestens beim Strafantritt, vorhanden sein (Koller, Art. 79b StGB N. 19).

Bei seinem Vorbringen, er sei im Zeitpunkt des geplanten Strafantritts vom 2. Oktober 2024 einer geeigneten Tätigkeit nachgegangen, was entscheidend sei, lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass die Strafvollzugsbehörden entsprechende Vorkehren und Vorbereitungen treffen müssen, um den Strafvollzug in der besonderen Form des Electronic Monitoring durchführen zu können. Entsprechend muss der Entscheid über die Bewilligung bereits einige Zeit vor dem Strafantritt gefällt werden. Die vom Beschwerdeführer zitierte Literaturstelle (Koller, Art. 79b StGB N. 19, vgl. oben) würde missverstanden, wenn darin das generelle Postulat einer Prüfung der Voraussetzungen erst per Strafantritt erblickt würde. Aufgrund der eben beschriebenen Notwendigkeit einer Vorlaufszeit wäre dies lebensfremd. Vielmehr dürfte die genannte Autorin vornehmlich Konstellationen im Blick gehabt haben, wo den Verurteilten im Zeitpunkt der Gesuchsprüfung geregelte Arbeits-, Beschäftigungs- oder Ausbildungsstellen mit einem Beginn noch vor Strafantritt bereits fest zugesagt worden sind. Eine solche Zusage lag dem Beschwerdeführer jedoch nicht vor.

Bei einem damals geplanten Strafantrittsdatum vom 2. Oktober 2024 ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Voraussetzungen des Electronic Monitoring bereits im Frühling 2024 geprüft und angesichts des Vorhandenseins eines lediglich auf zwei Monate befristeten Arbeitsvertrags – der im Übrigen darauf auch nicht verlängert wurde (Sachverhalt II.B) – und des fehlenden Nachweises einer Unterkunft verneint hat.

3.2.3 Nichtsdestotrotz war und ist es dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht verwehrt, während des laufenden Rechtsmittelverfahrens neue Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel geltend zu machen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00445, E. 4.3.1), dies umso mehr, als der Strafantrittstermin vom 2. Oktober 2024 einstweilen aufgehoben wurde (Sachverhalt E. II.C).

Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung erging am 30. September 2024 – notabene zwei Tage vor dem ursprünglich geplanten Strafantrittsdatum vom 2. Oktober 2024 –, berücksichtigte alle bis zu diesem Zeitpunkt eingebrachten Beweismittel und Tatsachenbehauptungen und kam mit überzeugender Begründung zum Schluss, die Voraussetzungen des Electronic Monitoring seien weiterhin nicht erfüllt (oben. E. 3.1). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe relevante Unterlagen bis zum 30. September 2024 nicht einreichen können. Die umstrittene Frage, ob die dem Beschwerdeführer im April 2024 eingeräumte zweiwöchige Frist zur Einreichung des vollständigen Gesuchs um Strafvollzug im Electronic Monitoring einschliesslich der erforderlichen Unterlagen ausreichend war, kann daher offenbleiben.

3.2.4 Electronic Monitoring setzt voraus, dass der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (Art. 77b Abs. 1 StGB; vgl. oben, E. 2.1).

Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer seit der Vollzugsplanung im August 2023 bereits dreimal den Arbeitgeber gewechselt. Konkret arbeitete er von Februar bis Dezember 2023 in einem Vollzeitpensum als Geschäftsführer bei der C AG, darauf vorübergehend mit unklarem Pensum für seinen Bruder und von Mai bis Juni 2024 im Vollzeitpensum für die E AG (Sachverhalt I.B–C sowie II.B). Seit dem 15. Juli 2024 arbeitet er als Aussendienstmitarbeiter auf Mandatsbzw. Provisionsbasis auf verschiedenen Projekten der F AG (vgl. Sachverhalt II.B). Dem eingereichten Arbeitsvertrag ist zu entnehmen, dass die Vergütung des Beschwerdeführers ausschliesslich aus Provisionen und Spesen besteht (Ziff. 3–6). Nichtbetriebsunfälle werden nicht gedeckt, da die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit unter 8 Stunden liege. Für den Ausfall der Provision im Falle unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Reisetätigkeit sei keine Entschädigung zu entrichten, Krankentaggeldversicherung bestehe keine (Ziff. 7). Aus den am 5. August 2024 bestätigten 26 Einsätzen à 8,5 Stunden für den Zeitraum vom 20. September 2024 (Kalenderwoche 38) bis zum 28. Dezember 2024 (Kalenderwoche 49) errechnete der Beschwerdegegner korrekterweise ein durchschnittliches Arbeitspensum von 20,1 Stunden pro Woche (221 Stunden geteilt durch 11 Wochen). Belege dafür, dass diese Einsätze effektiv stattgefunden haben, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine eingereicht, auch nicht mit seiner Replik vom 13. Januar 2025. Unbekannt ist sodann, ob er dabei ein Einkommen erzielt hat und wenn ja, welches. Belegt sind immerhin Einsätze von rund 3 Stunden pro Woche als ... für die G AG seit dem Jahr 2023.

Die Würdigung durch die Vorinstanz, wonach von geregelten Arbeitsverhältnissen keine Rede sein könne und dass bei der geschilderten Vorgeschichte mit den vielen Stellenwechseln begründete Bedenken bestünden, ob der Beschwerdeführer seine aktuelle Stelle halten könne bzw. ob er während des Strafvollzugs von 6 Monaten mit seiner Anstellung bei der F AG die Anforderung betreffend Mindestanzahl Stunden pro Woche durchgehend erfüllen könne (oben, E. 3.1), ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer substanziierte denn auch nicht, weshalb diese Würdigung nicht zutreffen sollte, sondern beschränkte sich darauf, sich gegen den Vorwurf der zweifelhaften Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit zur Wehr zu setzen.

3.3 Nach dem Gesagten war und ist die für die Gewährung von Electronic Monitoring zwingend erforderliche Voraussetzung einer geregelten Arbeit im Sinn von Art. 79b Abs. 2 StGB nicht erfüllt. Es kann daher offenbleiben, inwiefern es dem Beschwerdeführer auch an der nötigen Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit mangelt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.  1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.--     Zustellkosten, Fr.  1'345.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Vollzugsakten; b)    die Direktion der Justiz und des Innern; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

VB.2024.00672 — Zürich Verwaltungsgericht 16.04.2025 VB.2024.00672 — Swissrulings