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Geschäftsnummer: VB.2024.00668 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.12.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.02.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe. Entgegen dem Beschwerdeführer begann die Rekursfrist nicht mit der E-Mail der Sozialarbeiterin (neu) zu laufen. Ob die Sozialbehörde den Beginn der Reduktion der Wohnkosten im Unterstützungsbudget im Neubeurteilungsentscheid neu hätte festlegen müssen und dieser deshalb insofern rechtsfehlerhaft ist, durfte der Bezirksrat angesichts der Verspätung des Rekurses offenlassen und muss auch vorliegend nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer hätte diese Rüge im Rahmen des Rekurses – unter Einhaltung der Rekursfrist – vorbringen können bzw. müssen. Entgegen seiner Ansicht war die Rekurserhebung gegen den Neubeurteilungsentscheid jedenfalls nicht von der Kenntnis des Datums des Reduktionsbeginns bzw. einer vorhergehenden Behebung dieses "Mangels" durch die Beschwerdegegnerin abhängig. Wenn sich der Beschwerdeführer sodann sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, so ist keine Vertrauensgrundlage ersichtlich. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass ihm von der (rechtzeitigen) Erhebung des Rekurses abgeraten, ein Stillstand oder eine Verlängerung der Rekursfrist in Aussicht gestellt oder er sonst wie über den (Ab-)Lauf der Rekursfrist in die Irre geführt worden wäre. Vielmehr war sich der Beschwerdeführer über die laufende Rekursfrist und deren letzten Tag im Klaren und hatte er bewusst auf die Erhebung des Rekurses verzichtet, solange das Reduktionsdatum noch nicht feststand (E. 3.2). Der Bezirksrat trat zu Recht wegen Verspätung auf den Rekurs nicht ein (E. 3.3). Abweisung.
Stichworte: NEUBEURTEILUNG REKURSFRIST TREU UND GLAUBEN VERSPÄTETE EINGABE VERSPÄTUNG VERTRAUENSGRUNDLAGE WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: Art. 9 BV § 11 Abs. I VRG § 11 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00668
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A wird von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 1. Juni 2023 ordnete das Sozialzentrum Selnau an, per 1. Oktober 2023 werde der im Unterstützungsbudget von A berücksichtigte Mietzins androhungsgemäss auf Fr. 1'500.- brutto reduziert.