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Zürich Verwaltungsgericht 17.12.2024 VB.2024.00668

December 17, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,391 words·~7 min·8

Summary

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Entgegen dem Beschwerdeführer begann die Rekursfrist nicht mit der E-Mail der Sozialarbeiterin (neu) zu laufen. Ob die Sozialbehörde den Beginn der Reduktion der Wohnkosten im Unterstützungsbudget im Neubeurteilungsentscheid neu hätte festlegen müssen und dieser deshalb insofern rechtsfehlerhaft ist, durfte der Bezirksrat angesichts der Verspätung des Rekurses offenlassen und muss auch vorliegend nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer hätte diese Rüge im Rahmen des Rekurses – unter Einhaltung der Rekursfrist – vorbringen können bzw. müssen. Entgegen seiner Ansicht war die Rekurserhebung gegen den Neubeurteilungsentscheid jedenfalls nicht von der Kenntnis des Datums des Reduktionsbeginns bzw. einer vorhergehenden Behebung dieses "Mangels" durch die Beschwerdegegnerin abhängig. Wenn sich der Beschwerdeführer sodann sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, so ist keine Vertrauensgrundlage ersichtlich. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass ihm von der (rechtzeitigen) Erhebung des Rekurses abgeraten, ein Stillstand oder eine Verlängerung der Rekursfrist in Aussicht gestellt oder er sonst wie über den (Ab-)Lauf der Rekursfrist in die Irre geführt worden wäre. Vielmehr war sich der Beschwerdeführer über die laufende Rekursfrist und deren letzten Tag im Klaren und hatte er bewusst auf die Erhebung des Rekurses verzichtet, solange das Reduktionsdatum noch nicht feststand (E. 3.2). Der Bezirksrat trat zu Recht wegen Verspätung auf den Rekurs nicht ein (E. 3.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00668   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.12.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.02.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe. Entgegen dem Beschwerdeführer begann die Rekursfrist nicht mit der E-Mail der Sozialarbeiterin (neu) zu laufen. Ob die Sozialbehörde den Beginn der Reduktion der Wohnkosten im Unterstützungsbudget im Neubeurteilungsentscheid neu hätte festlegen müssen und dieser deshalb insofern rechtsfehlerhaft ist, durfte der Bezirksrat angesichts der Verspätung des Rekurses offenlassen und muss auch vorliegend nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer hätte diese Rüge im Rahmen des Rekurses – unter Einhaltung der Rekursfrist – vorbringen können bzw. müssen. Entgegen seiner Ansicht war die Rekurserhebung gegen den Neubeurteilungsentscheid jedenfalls nicht von der Kenntnis des Datums des Reduktionsbeginns bzw. einer vorhergehenden Behebung dieses "Mangels" durch die Beschwerdegegnerin abhängig. Wenn sich der Beschwerdeführer sodann sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, so ist keine Vertrauensgrundlage ersichtlich. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass ihm von der (rechtzeitigen) Erhebung des Rekurses abgeraten, ein Stillstand oder eine Verlängerung der Rekursfrist in Aussicht gestellt oder er sonst wie über den (Ab-)Lauf der Rekursfrist in die Irre geführt worden wäre. Vielmehr war sich der Beschwerdeführer über die laufende Rekursfrist und deren letzten Tag im Klaren und hatte er bewusst auf die Erhebung des Rekurses verzichtet, solange das Reduktionsdatum noch nicht feststand (E. 3.2). Der Bezirksrat trat zu Recht wegen Verspätung auf den Rekurs nicht ein (E. 3.3). Abweisung.

  Stichworte: NEUBEURTEILUNG REKURSFRIST TREU UND GLAUBEN VERSPÄTETE EINGABE VERSPÄTUNG VERTRAUENSGRUNDLAGE WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: Art. 9 BV § 11 Abs. I VRG § 11 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00668

Urteil

des Einzelrichters

vom 17. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 1. Juni 2023 ordnete das Sozialzentrum Selnau an, per 1. Oktober 2023 werde der im Unterstützungsbudget von A berücksichtigte Mietzins androhungsgemäss auf Fr. 1'500.- brutto reduziert.

B. Das daraufhin von A gestellte Begehren um Neubeurteilung vom 29. Juni 2023 wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 11. Dezember 2023 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

II.  

Mit Eingabe vom 6. März 2024 erhob A Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 11. Dezember 2023. Mit Beschluss vom 19. September 2024 trat der Bezirksrat wegen Verspätung auf den Rekurs nicht ein. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.  

In der Folge gelangte A mit persönlich überbrachter Beschwerde vom 31. Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 19. September 2024. Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2024 holte das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten ein. Mit Eingabe vom 24. November 2024 zeigte A dem Verwaltungsgericht eine rund einmonatige Auslandabwesenheit an.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 31. Mai 2024, VB.2024.00002, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Verglichen mit dem bis anhin übernommenen Mietzins bedeutet die streitgegenständliche Anordnung eine Herabsetzung von Fr. 1'498.- pro Monat. Der auf zwölf Monate hochgerechnete Streitwert beläuft sich somit auf Fr. 17'976.- und beträgt folglich weniger als Fr. 20'000.-. Da dem Fall zudem keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario).

2.  

Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Nach § 11 Abs. 1 VRG wird der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt. Gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein. Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist, deren Nichteinhaltung zu einem Nichteintretensentscheid führt (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 13).

3.  

3.1 Gestützt auf die Akten erwog der Bezirksrat im Beschluss vom 19. September 2024, der Entscheid der Sozialbehörde vom 11. Dezember 2023 sei am 15. Dezember 2023 versandt und am 22. Dezember 2023 dem Beschwerdeführer am Postschalter übergeben worden. Die dreissigtägige Rekursfrist habe folglich am 23. Dezember 2023 zu laufen begonnen und am 22. Januar 2024 geendet. Der Beschwerdeführer habe den Rekurs indessen erst am 6. März 2024 und damit verspätet der Schweizerischen Post übergeben (Couvert in …), weshalb darauf nicht einzutreten sei. Sodann wies der Bezirksrat den Beschwerdeführer darauf hin, dass die E-Mail der Sozialarbeiterin vom 7. Februar 2024 entgegen seinem Dafürhalten kein individuell-konkreter Hoheitsakt einer Behörde – und somit keine anfechtbare Anordnung – darstelle.

3.2 Soweit der Beschwerdeführer (erneut) geltend macht, die Rekursfrist habe erst mit der E-Mail der Sozialarbeiterin vom 7. Februar 2024 zu laufen begonnen, mithin in dem Zeitpunkt, als der Beginn der Reduktion des in seinem Unterstützungsbudget berücksichtigten Mietzinses festgestanden habe, ist mit dem Bezirksrat zu wiederholen, dass es sich bei der besagten E-Mail um keine anfechtbare Anordnung handelt. Hiervon geht auch der Beschwerdeführer selbst aus, wie er an verschiedenen Stellen ausführt. Selbst wenn aber die E-Mail eine anfechtbare Anordnung darstellen würde, hätte dies nicht zur Folge, dass damit die Frist zur Rekurserhebung gegen den Neubeurteilungsentscheid vom 11. Dezember 2023 (neu) zu laufen begonnen hätte. Vielmehr hätte die E-Mail diesfalls eine eigene Rechtsmittelfrist ausgelöst. Im Übrigen kann, was den (Ab-)Lauf der Rekursfrist gegen den Neubeurteilungsentscheid betrifft, auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats verwiesen werden.

Ob die Sozialbehörde den Beginn der Reduktion im Neubeurteilungsentscheid neu hätte festlegen müssen, nachdem der mit Entscheid vom 1. Juni 2023 angesetzte Termin bereits verstrichen war, und ob der Neubeurteilungsentscheid deshalb insofern rechtsfehlerhaft ist, durfte der Bezirksrat angesichts der Verspätung des Rekurses offenlassen und muss auch vorliegend nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer hätte diese Rüge im Rahmen des Rekurses – unter Einhaltung der Rekursfrist – vorbringen können bzw. müssen. Entgegen seiner Ansicht war die Rekurserhebung gegen den Neubeurteilungsentscheid jedenfalls nicht von der Kenntnis des Datums des Reduktionsbeginns bzw. einer vorhergehenden Behebung dieses "Mangels" durch die Beschwerdegegnerin abhängig. Ebenfalls nicht weiter zu behandeln war bzw. ist die Frage, ob es seitens der Beschwerdegegnerin zulässig war, den Reduktionsbeginn in der Folge – wie es scheint – auf März 2024 anzusetzen.

Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Rekursfrist (auch) aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin verpasst, indem deren "Abklärungen" bezüglich des Reduktionsbeginns zu lange gedauert hätten und dieser erst festgestanden habe, als die Rekursfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Der Beschwerdeführer beruft sich damit sinngemäss auf den in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/Sankt Gallen 2020, Rz. 624). Eine Vertrauensgrundlage (hierzu Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 627 ff. und Rz. 667 ff.) ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. So kann den Akten und insbesondere den Notizen des Beschwerdeführers über die vom 11. Dezember 2023 bis 20. Februar 2024 geführten Gespräche nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin ausdrücklich von der (rechtzeitigen) Erhebung des Rekurses abgeraten, ein Stillstand oder eine Verlängerung der Rekursfrist in Aussicht gestellt oder er sonst wie über den (Ab-)Lauf der Rekursfrist in die Irre geführt worden wäre. Vielmehr lassen seine Notizen und Rechtsschriften erkennen, dass sich der Beschwerdeführer über die laufende Rekursfrist und deren letzten Tag im Klaren war und er bewusst auf die Erhebung des Rekurses verzichtet hatte, solange das Reduktionsdatum noch nicht feststand. Wie schon erwähnt, hätte der Beschwerdeführer jedoch gerade diesen Umstand mit Rekurs rügen können bzw. müssen und führte das fehlende Datum des Beginns der Herabsetzung des Mietzinses im Neubeurteilungsentscheid weder zu einem Stillstand oder einer Verlängerung der Rekursfrist noch dazu, dass der Neubeurteilungsentscheid nicht anfechtbar gewesen wäre.

3.3 Nach dem Gesagten trat der Bezirksrat zu Recht wegen Verspätung auf den Rekurs nicht ein. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da er sich in finanziell prekären Verhältnissen befinden dürfte, sind die Gerichtskosten massvoll zu bemessen und tiefer als die Regelwerte gemäss § 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) anzusetzen (Plüss, § 13 N. 39). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …; b)    den Bezirksrat Zürich, unter Beilage von ...

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