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Zürich Verwaltungsgericht 17.12.2024 VB.2024.00653

December 17, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·839 words·~4 min·8

Summary

Verstoss gegen Arealverbot/Kostenauflage (Revision) | Die Beschwerdeführerin erklärte innert der ihr angesetzten Nachfrist nicht, wogegen sich ihre "Einsprache" richtet. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.

Full text

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00653   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.12.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Verstoss gegen Arealverbot/Kostenauflage (Revision)

Die Beschwerdeführerin erklärte innert der ihr angesetzten Nachfrist nicht, wogegen sich ihre "Einsprache" richtet. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.

  Stichworte: ANFECHTUNGSOBJEKT BEGRÜNDUNGSPFLICHT NACHFRIST NICHTEINTRETEN

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00653

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 17. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schulpflege Winterthur,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verstoss gegen Arealverbot/Kostenauflage (Revision),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 erteilte die Kreisschulpflege B der Stadt Winterthur A ein bis Ende Januar 2022 geltendes Betretungsverbot für das gesamte Areal der Schulanlage C und auferlegte ihr die Kosten des Verfahrens zuzüglich Schreibgebühren und Porto in Höhe von Fr. 352.50. Dagegen rekurrierte A Ende Juli 2021 beim Bezirksrat Winterthur, der die Eingabe dem Statthalteramt des Bezirks Winterthur zur Bearbeitung überwies. Dieses wies den Rekurs von A mit Verfügung vom 24. Mai 2023 ab.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 gelangte A mit einer "Einsprache" an das Statthalteramt und forderte dieses auf, "diesen Fall neuzueröffnen", weil sie mit der "Rechnung" nicht einverstanden sei. Mit Verfügung vom 17. September 2024 wies das Statthalteramt die als Revisionsgesuch entgegengenommene Rechtsvorkehr ab, soweit es darauf eintrat.

II.  

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 wandte sich A mit einer als "Einsprache gegen Ihr Schreiben vom 30. September 2024" betitelten Eingabe an das Statthalteramt und forderte dieses auf, "den Fall neu zu eröffnen", damit sie endlich ihre Unschuld beweisen könne. Es gebe "kein Beweismittel oder gerechtfertigte Gründe weshalb […ihr] eine Busse zugestellt wurde".

Das Statthalteramt leitete das Schreiben an das Verwaltungsgericht weiter, das A am 30. Oktober 2024 aufforderte, ihm bis am 11. November 2024 mitzuteilen, ob sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben wolle und – wenn ja – gegen welche Anordnung sich das Rechtsmittel richte, da weder ihre Eingabe noch die beigezogenen Akten des Statthalteramts eine Verfügung mit Datum vom 30. September 2024 enthielten. Das Schreiben schliesst mit dem Hinweis, dass bei Verzicht auf Stellungnahme auf die Eingabe vom 18. Oktober 2024 nicht eingetreten werde.

Am 11. November 2024 erklärte A dem Verwaltungsgericht gegenüber unter Angabe der Verfahrensnummer VB.2023.00533, "hiermit Einspruch" zu erheben und "die sofortige Einstellung des Dossiers" zu fordern, da es "keine Beweismittel oder gerechtfertigten Gründe" für die beanstandete Bussenauflage gebe. Sie stellte ausserdem in Aussicht, "weitere Dokumente, wie das ärztliche Zeugnis, den Polizeibericht und den Bericht der Staatsanwaltschaft" einzureichen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit nicht schon wegen offensichtlicher Unzulässigkeit, fällt die Sache jedenfalls aufgrund ihres Streitwerts in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. a und lit. c VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 ff.).

2.  

2.1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen (§ 54 Abs. 2 VRG), wobei es genügt, wenn die angefochtene Verfügung anhand der Beschwerdebegründung bestimmbar ist (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 24).

Die Vorsitzende prüft die eingehenden Beschwerden und ordnet zur Verbesserung allfälliger Mängel das Nötige an (§ 56 Abs. 1 VRG). Liegt ein verbesserungsfähiger Mangel vor, ist der beschwerdeführenden Partei mithin gemäss § 70 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 VRG eine Nachfrist zur Behebung unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 22). Das Ansetzen einer zweiten Nachfrist ist im Allgemeinen nicht statthaft (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 38).

2.2 Die verfahrensauslösende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 2024 ist mit "Einsprache gegen Ihr Schreiben vom 30. September 2024" betitelt und enthält die Aufforderung an die Adressatin bzw. den Adressaten, "den Fall neu zu eröffnen". Die Beschwerdeführerin adressierte das Schreiben – wie schon das praktisch gleichlautende, als Revisionsgesuch entgegengenommene vom 4. Juli 2024 – an das Statthalteramt des Bezirks Winterthur, welches es, in der Annahme, es richte sich gegen seinen Entscheid über das Revisionsgesuch vom 4. Juli 2024, entsprechend der Rechtmittelbelehrung darin "[z]uständigkeitshalber" an das Verwaltungsgericht weiterleitete.

Da die Eingabe der Beschwerdeführerin weder einen klaren Antrag noch Beilagen enthielt und der Revisionsentscheid des Statthalteramts vom 17. September 2024 datiert, holte das Verwaltungsgericht zunächst die Vorakten ein, um zu eruieren, ob bzw. was der Beschwerdeführerin am bzw. mit Datum vom 30. September 2024 zugestellt worden sein könnte. Die beigezogenen Akten gaben indes keinen Aufschluss über ein potenzielles Anfechtungsobjekt, sodass der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2024 unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt wurde, um dem Gericht mitzuteilen, ob sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben wolle und – wenn ja – gegen welche Anordnung sich das Rechtsmittel richte. Innert Frist erhob die Beschwerdeführerin hierauf (auch) "Einsprache" beim Verwaltungsgericht und verlangte "die sofortige Einstellung des Dossiers", da es "keine Beweismittel oder gerechtfertigten Gründe" gebe, "weshalb [ihr…] eine Busse zugestellt wurde". Die Eingabe enthält den Hinweis auf die andere Parteien betreffende Verfahrensnummer VB.2023.00533.

Auch nach Eingang des Antwortschreibens der Beschwerdeführerin vom 11. November 2024 bleibt somit unklar, ob sie wirklich Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben wollte bzw. will und gegen was sich diese richtet. Die darin in Aussicht gestellten Unterlagen wurden bis heute nicht nachgereicht. Auf ihre "Einsprache" vom 18. Oktober 2024 ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.

3.  

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Statthalteramt des Bezirks Winterthur.

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