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Geschäftsnummer: VB.2024.00634 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.01.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.03.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
[Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe] Untersuchungsgrundsatz; keine Bindung an Einstellungsverfügung (E. 2). Fehlende Deklaration von Konten und Einzahlungen führt zur Vermutung, dass die Vermögenswerte der Bestreitung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers dienten (E. 3). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Vermutung umzustossen; kein Vermögensfreibetrag, da es sich um Einnahmen handelt (E. 4). Kürzung des Grundbedarfs ist verhältnismässig (E. 5). Abweisung.
Stichworte: BINDUNG AN STRAFBEFEHL NICHT DEKLARIERTE VERMÖGENSWERTE RÜCKERSTATTUNG RÜCKFORDERUNG SOZIALHILFE UNRECHTMÄSSIGER BEZUG UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERMÖGENSFREIBETRAG VERMUTUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: § 14 SHG § 18 Abs. I SHG § 18 Abs. I lit. a SHG § 18 Abs. I lit. d SHG § 18 Abs. III SHG § 26 SHG § 26 lit. a SHG § 27 SHG § 16 Abs. II lit. a SHV § 17 Abs. I SHV § 28 SHV § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. IV VRG § 13 Abs. II VRG § 19 Abs. I lit. a VRG § 38 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. c VRG § 41 Abs. I VRG § 65a Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00634
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A wird seit 1. August 2014 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt. Am 21. April 2022 verpflichtete die Zentrumsleitung des Sozialzentrums B A zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 20'617.40. Sie ordnete an, die Rückerstattungsforderung sei während vorerst zwölf Monaten mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zu verrechnen. Mit Entscheid vom 3. Juli 2023 wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich das Begehren von A um Neubeurteilung ab (Dispositivziffer 1).
II.
Gegen den Neubeurteilungsentscheid vom 3. Juli 2023 erhob A am 3. August 2023 Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Mit Beschluss vom 19. September 2024 wies der Bezirksrat den Rekurs ab (Dispositivziffer I).
III.
Gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 19. September 2024 erhob A am 17. Oktober 2024 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die vorinstanzlichen Entscheide seien vollumfänglich aufzuheben. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 verzichtete der Bezirksrat Zürich auf eine Vernehmlassung. Sodann beantragte die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 21. November 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Der vorliegende Streitwert beträgt Fr. 20'617.40. Somit ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Verwaltungsbehörden von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Pflicht kann allerdings dadurch eingeschränkt werden, dass der gleiche Sachverhalt zuvor bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt wurde. Um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts nur unter gewissen Voraussetzungen abweichen. Gemäss der zum Strassenverkehrsrecht ergangenen Rechtsprechung darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids von dessen Tatsachenfeststellungen nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden (vgl. § 7 Abs. 4 VRG). Zurückhaltung ist indessen dann geboten, wenn die Rechtsanwendung stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde (VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 5.2.1; 5. Dezember 2019, VB.2019.00323, E. 3.1 und 4.1; 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 5.2 f., mit zahlreichen Hinweisen).
2.2 Diese Einschränkung gilt insbesondere im ordentlichen Verfahren. Bei einem Strafbefehl gilt dies nur in jenen Fällen, wo der Beschuldigte aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass ein Administrativverfahren eröffnet wird (VGr, 9. April 2008, VB.2008.00022, E. 2.1).
2.3 Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die strassenverkehrsrechtliche Rechtsprechung zur Bindung der Verwaltungsbehörde an ein Strafurteil analog auf Rückerstattungsforderungen im Sozialhilferecht angewandt werden kann, in diversen Fällen offengelassen (VGr, 8. September 2017, VB.2016.00652, E. 2.3; 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 4.2). In anderen Fällen hat es eine solche Bindung zu Ungunsten der strafrechtlich verurteilten sozialhilfeempfangenden Person insofern grundsätzlich bejaht, als es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar sei, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächliche Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 5.4; 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 5.4, je mit Verweis auf BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 und E. 2.6; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). Inwiefern die erwähnte Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht vorliegend analog anzuwenden wäre, ist mangels relevanter Sachverhaltsfeststellungen in der Einstellungsverfügung nicht entscheidend. Die analoge Anwendung dieser Rechtsprechung ist auch deshalb fraglich, weil der Beschwerdeführer eine Bindung zu seinen Gunsten geltend macht, was sich kaum aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten lässt, und weil für die Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren unter anderem das Verbot des Selbstbelastungszwangs und der Grundsatz "in dubio pro reo" gelten, welche im Verwaltungsverfahren nicht zur Anwendung kommen (vgl. VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 5.2.4; vgl. zum Sozialversicherungsrecht BGE 134 V 315 E. 4.5.3).
2.4 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, enthält die Einstellungsverfügung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine für die Beschwerdegegnerin verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen, gibt sie doch einzig den Inhalt der Strafanzeige und die Aussagen des Beschwerdeführers wieder. Dass die Staatsanwaltschaft irgendwelche weitergehenden Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hätte, lässt sich weder der Einstellungsverfügung noch den Akten entnehmen. Zudem besteht im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Sachverhaltselemente keine Bindung an die Einstellungsverfügung. Die Beschwerdegegnerin war somit in ihrer Sachverhaltswürdigung und selbstredend auch in ihrer rechtlichen Würdigung frei. Dabei bleibt es unerheblich, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer seine Aussage anlässlich der polizeilichen Befragung verweigert hatte oder nicht.
3.
3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinie; www.skos.ch; § 17 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV; LS 851.11]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu freiwilligen Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht. Sind daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen (VGr, 4. Oktober 2018, VB.2018.00260, E. 3.1).
3.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne ein schuldhaftes Verhalten der hilfeempfangenden Person vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 3.2; 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 3.2; 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 2.2).
3.3 Gestützt auf § 18 Abs. 1 SHG hat der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a) sowie über seine persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d). Nach § 18 Abs. 3 SHG hat der Hilfesuchende Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden. Gemäss § 17 Abs. 1 SHV in Verbindung mit A.4.1 Abs. 6 der SKOS-Richtlinie sind diese Änderungen überdies unverzüglich zu melden.
3.4 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen. Entgegen der diesbezüglich widersprüchlichen Klammerbemerkung in gewissen früheren Entscheiden des Verwaltungsgerichts (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.3; 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3; 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.4, mit zahlreichen Hinweisen) begründet dies keine Beweislastumkehr (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121, E. 2.3; 22. Februar 2021, VB.2020.00553, E. 4; BGE 130 II 482 E 3.2; vgl. zum Ganzen auch BGE 135 II 161 E. 3).
Gelingt es der hilfeempfangenden Person nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Nach dem Gesagten hat die hilfeempfangende Person bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen finanziellen Mitteln rechtmässig gewesen war (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121, E. 2.3; 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3; BGE 130 II 482 E 3.2).
3.5 Vorliegend unterliess der Beschwerdeführer u. a. die Deklaration seiner Konten bei der Bank C und der Bank D. Auf die Konten bei der Bank D gingen Zahlungen seines ehemaligen Arbeitgebers – Fr. 1'251.05 (am 19. Dezember 2014) sowie Fr. 17'266.35 (am 30. September 2014) – ein. Auf die Bank-C-Konten wurden am 21. März 2017 je Fr. 1'000.- einbezahlt. Auf den deklarierten Konten wurde ausserdem eine Einzahlung vom 31. Januar 2020 über Fr. 100.- festgestellt, welche der Beschwerdeführer nicht meldete.
3.6 Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss, dass er die Zahlungen von seinem ehemaligen Arbeitgeber nicht deklariert habe. So habe er vor dem Arbeitsgericht ausgesagt, dass er Sozialhilfe beziehe. Zudem habe er dem damaligen Sachbearbeiter E im Jahr 2014 gemeldet, dass er das Geld zugesprochen bekommen habe und dass er dies zum Zweck der Schuldentilgung bei der F-Bank habe abgeben müssen. Der Sachbearbeiter habe ihm dies erlaubt.
3.7 Was die nicht deklarierten Beträge über zweimal je Fr. 1'000.- und Fr. 100.betrifft, so bestreitet selbst der Beschwerdeführer nicht, dass er diese der Beschwerdegegnerin nicht pflichtgemäss gemeldet und offengelegt hatte, wie dies § 18 Abs. 1 SHG verlangt. In Bezug auf die Zahlungen seines ehemaligen Arbeitgebers scheint die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe diese gemeldet und der zuständige Sachbearbeiter habe ihm die Schuldentilgung erlaubt, unglaubhaft. Es finden sich in den ausführlichen und detaillierten Aktennotizen der Beschwerdegegnerin keinerlei Hinweise auf eine solche Meldung. Weshalb ein fachkundiger Sachbearbeiter eine derartige Meldung nicht in die Akten aufnehmen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Somit handelt es sich bei der angeblichen Deklaration des Beschwerdeführers um eine unplausible Behauptung. Dafür spricht auch, dass er eigens für diese Überweisungen zwei nicht deklarierte Konti bei der Bank D eröffnete und diese kurz nach Zahlungseingang wieder saldierte. Hinzu kommt, dass über diese Konti keine anderen Transaktionen ausgeführt wurden und das Geld jeweils einige Tage nach Eingang bar abgehoben wurde. Warum jemand auf diese Weise vorgehen sollte, d. h. warum jemand einen Bargeldbezug über Fr. 16'200.- zwecks Schuldentilgung bei einer anderen Bank tätigen sollte, anstatt einen solch hohen Betrag zu überweisen, leuchtet nicht ein.
3.8 Folglich handelt es sich bei sämtlichen zurückgeforderten Beträgen um nicht deklarierte Vermögenswerte. Somit obliegt es dem Beschwerdeführer, ernsthafte Zweifel daran zu wecken, dass es sich bei den nicht deklarierten Zahlungseingängen nicht um Einkünfte handelt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz "in dubio pro reo" beruft, gilt es festzuhalten, dass dieser Grundsatz nur im Strafverfahren angewendet wird und nicht im vorliegenden Verwaltungsverfahren. Vielmehr gilt die Meldepflicht nach dem Grundsatz, dass Rechtsunkenntnis schadet, für jede Person gleichermassen und unabhängig davon, ob sich die unterstützte Person dessen bewusst ist oder nicht. Auch dass er die nicht deklarierten Konti nach kurzer Zeit wieder liquidiert habe, vermag dem Beschwerdeführer nicht zu helfen, entbindet ihn dies doch nicht von seiner Mitwirkungspflicht.
4.
4.1 Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur und darauf, ob sie einmalig oder laufend, regelmässig oder dauerhaft erzielt werden (VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 3.1 mit Hinweisen). Von den Einnahmen im sozialhilferechtlichen Sinn ist das (vorbestehende) Vermögen abzugrenzen, weil die SKOS-Richtlinien zu Beginn der Unterstützung einen Vermögensfreibetrag vorsehen, der für eine Einzelperson derzeit Fr. 4'000.- beträgt (SKOS-Richtlinien Kap. D.3.1 Abs. 4 lit. a). Vermögen, das im Umfang des Freibetrags zum Zeitpunkt des Unterstützungsbeginns vorhanden ist, schmälert den Unterstützungsanspruch nicht, wohingegen die unterstützte Person im Umfang der von ihr erzielten Einnahmen nicht als bedürftig gilt. Zuflüsse vor Beginn der Unterstützung stellen Vermögen, jene während der Unterstützung Einnahmen dar. Für die Qualifikation als Einnahme spielt es keine Rolle, ob die unterstützte Person die Leistungen für einen Zeitraum erhält, während dessen sie von der Sozialhilfe (noch) nicht unterstützt wurde. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip ist nicht der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs, sondern die effektive Realisierung während der Dauer der Unterstützung massgebend. Als Konsequenz sind Nachzahlungen – z. B. Steuerrückerstattungen oder Nachzahlungen von Lohn oder Sozialleistungen – grundsätzlich nicht als Vermögen mit entsprechendem Freibetrag, sondern als Einnahmen zu qualifizieren (VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 3.3; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2023, S. 266 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Einzahlungen seines ehemaligen Arbeitgebers über Fr. 1'251.05 und Fr. 17'266.35 dafür aufgewendet habe, seine Mietschulden bei der F-Bank zu begleichen. Ansonsten wäre ihm die Wohnung gekündigt worden. Zudem habe sein Sacharbeiter E diese Verwendung erlaubt.
4.2.1 Die streitigen Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers wurden dem Beschwerdeführer am 30. September 2014 sowie am 19. Dezember 2014 gutgeschrieben, also nach Unterstützungsbeginn durch die Beschwerdegegnerin am 1. August 2014. Da es sich bei den Einzahlungen um Einnahmen handelt, wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich gehalten gewesen, diese zu melden und sie für die Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden. Dementsprechend wäre ihm die wirtschaftliche Hilfe zu kürzen gewesen.
4.2.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es sodann nicht, darzutun, dass es sich bei diesen streitigen Zahlungen nicht um anrechenbare Einnahmen handeln würde. Wie bereits ausgeführt (vorne E. 3.7), erscheint es unglaubhaft, dass er diese Zahlungen dem Sozialarbeiter gemeldet haben will, zumal nichts in den Akten vermerkt wurde und es nicht nachvollziehbar wäre, weshalb ein fachkundiger Sachbearbeiter dem Beschwerdeführer einen derart hohen Betrag ohne nähere Prüfung und entgegen der Rechtslage zusprechen sollte.
4.2.3 Ebenfalls argumentiert der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er geltend macht, dass er den gesamten Betrag zur Deckung seiner Mietzinsschulden aufwenden musste, damit er seine Wohnung nicht verliert. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beim Gespräch vom 12. August 2014 selbst erklärt hatte, er habe erst ab dem Monat Juli 2014 ausstehende Mietzinsen. Bei einer nachgewiesenen Wohnungsmiete von Fr. 855.- bleibt unklar, wie der restliche Betrag von Fr. 17'662.40 verwendet worden sein sollte. Auch ist fraglich, warum er die Mietzinsen einer Bank geschuldet haben sollte und nicht der Vermieterin. Ferner bleibt unklar, warum er angeblich bei der F-Bank Schulden in dieser Höhe gehabt haben soll, obwohl er nicht darlegt, dass er jemals ein Konto bei dieser Bank gehabt oder eine andere Geschäftsbeziehung bestanden hätte. Zudem wäre es ihm zumutbar gewesen, Beweismittel für eine derartige Rückzahlung vorzulegen, was er indessen unterliess. Sodann ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eigens für diese zwei Transaktionen jeweils zwei neue Bankkonti eröffnete und innert wenigen Tagen das Geld in bar abhob und alsdann die nichtdeklarierten Konti wieder saldierte, wenn doch sein Sozialarbeiter dies erlaubt hätte. Nahe liegender wäre es, wenn eine solch grosse Transaktion über ein bereits vorhandenes deklariertes Konto und mittels Überweisung statt Barabhebung abgewickelt worden wäre.
4.2.4 Das Vorgehen des Beschwerdeführers deutet vielmehr darauf hin, dass er versucht hat, diese Gelder der Kenntnisnahme der Beschwerdegegnerin zu entziehen. Es handelt sich daher bei der geltend gemachten Verwendung um eine unplausible Behauptung. Folglich erweist sich die Rückforderung über Fr. 1'251.05 sowie über Fr. 17'266.35 als rechtmässig.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer nach wie vor geltend macht, dass die beiden Einzahlungen über je Fr. 1'000.- vom 21. März 2017 zum Vermögensfreibetrag zählten, trifft dies nicht zu. Die fraglichen Einzahlungen erfolgten erst nach Unterstützungsbeginn (1. August 2014). Sie sind daher als Einnahmen zu qualifizieren und stellen kein – bei Unterstützungsbeginn vorhandenes – Vermögen dar. Damit erweist sich die Rückforderung dieser Beträge ebenfalls als rechtmässig.
4.4 Zuletzt macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Einzahlung über Fr. 100.- aus seinem monatlichen Unterstützungsbudget stamme. Allerdings legt er dafür keine Beweise vor. Vielmehr erfolgte die streitige Einzahlung in bar auf sein deklariertes Konto, auf welches die Sozialhilfe ausbezahlt wird. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung zu widerlegen, dass er mit diesem Betrag seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Daran vermag auch der vage Vermerk der Zahlung "Mietausgleich Konto" nichts zu ändern. Auch diese Rückforderung über Fr. 100.- erweist sich folglich als rechtmässig.
4.5 Damit bleibt festzuhalten, dass die Rückforderung von Fr. 20'617.40 nicht zu beanstanden ist. Da der Beschwerdeführer Sozialhilfe unrechtmässig in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht bezogen hatte, richtet sich die Rückzahlung nach § 26 SHG und nicht nach § 27 SHG. Damit geht die Argumentation des Beschwerdeführers fehl, wonach ihm aufgrund eines Vermögensanfalls ein Freibetrag von Fr. 30'000.- zu belassen sei (SKOS-Richtlinie Kap. E.2.1 Abs. 2 lit. a). Dieser Freibetrag ist lediglich auf rechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen anwendbar (SKOS-Richtlinie Kap. E. 2.1 Abs. 1).
5.
Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass die angeordnete Kürzung des Grundbedarfs von 15 % über zwölf Monate mit anschliessender erneuter Prüfung unverhältnismässig wäre. Diese Kürzung orientiert sich an der Rechtsprechung und liegt somit innerhalb des zulässigen Spielraums (vgl. statt vieler VGr, 2. April 2024, VB.2023.00705, E. 6.1).
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Zürich.