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Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2025 VB.2024.00633

October 23, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,396 words·~17 min·9

Summary

Löschung im Anwaltsregister | Löschung im Anwaltsregister. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA knüpft an das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung an, unabhängig davon, wie diese begründet und ob sie zu Recht erfolgt ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Aufsichtskommission ihrer Beurteilung den Sachverhalt gemäss dem für die Löschung im Anwaltsregister ursächlichen Strafbefehl zugrunde legte und gestützt darauf die Frage der Vereinbarkeit des bestraften Verhaltens der Beschwerdeführerin mit dem Anwaltsberuf prüfte, ohne sich mit den vom Strafbefehl abweichenden oder relativierenden Ausführungen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen (E. 5.2). Insbesondere Vermögensdelikte – wie die vorliegend bestrafte Misswirtschaft – sind objektiv geeignet, das Ansehen in die Anwaltschaft zu beschädigen; die Handlungen der Beschwerdeführerin wiegen sodann schwer. Die Löschung im Anwaltsregister ist damit gerechtfertigt (E. 5.3). Der Wegfall einer der Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 BGFA zieht gemäss Art. 9 BGFA zwingend die Löschung im Anwaltsregister nach sich, ohne dass eine (zusätzliche) Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall stattzufinden hätte (E. 5.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00633   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Löschung im Anwaltsregister

Löschung im Anwaltsregister. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA knüpft an das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung an, unabhängig davon, wie diese begründet und ob sie zu Recht erfolgt ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Aufsichtskommission ihrer Beurteilung den Sachverhalt gemäss dem für die Löschung im Anwaltsregister ursächlichen Strafbefehl zugrunde legte und gestützt darauf die Frage der Vereinbarkeit des bestraften Verhaltens der Beschwerdeführerin mit dem Anwaltsberuf prüfte, ohne sich mit den vom Strafbefehl abweichenden oder relativierenden Ausführungen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen (E. 5.2). Insbesondere Vermögensdelikte – wie die vorliegend bestrafte Misswirtschaft – sind objektiv geeignet, das Ansehen in die Anwaltschaft zu beschädigen; die Handlungen der Beschwerdeführerin wiegen sodann schwer. Die Löschung im Anwaltsregister ist damit gerechtfertigt (E. 5.3). Der Wegfall einer der Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 BGFA zieht gemäss Art. 9 BGFA zwingend die Löschung im Anwaltsregister nach sich, ohne dass eine (zusätzliche) Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall stattzufinden hätte (E. 5.4). Abweisung.

  Stichworte: ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT ANWALTSREGISTER LÖSCHUNG MISSWIRTSCHAFT STRAFBEFEHL STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNG TREU UND GLAUBEN

Rechtsnormen: Art. 8 Abs. I lit. b BGFA Art. 9 BGFA Art. 165 StGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00633

Urteil

der 3. Kammer

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.  

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Löschung im Anwaltsregister,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 12. April 2024 (Datum des Eingangs) liess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (fortan: Aufsichtskommission) ihren rechtskräftigen Strafbefehl vom 3. April 2024 zukommen, womit sie Rechtsanwältin A der Misswirtschaft im Sinn von Art. 165 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft hatte.

B. Die Aufsichtskommission setzte daraufhin Rechtsanwältin A mit Verfügung vom 23. Mai 2024 Frist an, um zur Frage der Löschung ihres Eintrags im Anwaltsregister des Kantons Zürich aufgrund ihrer strafrechtlichen Verurteilung Stellung zu nehmen. Rechtsanwältin A kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 4. Juni 2024 nach.

C. Mit Beschluss vom 5. September 2024 löschte die Aufsichtskommission den Eintrag von Rechtsanwältin A im Anwaltsregister des Kantons Zürich (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten auferlegte sie Rechtsanwältin A (Dispositivziffer 3), Entschädigungen sprach sie keine zu (Dispositivziffer 4).

II.  

In der Folge gelangte Rechtsanwältin A mit Beschwerde vom 16. Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der Aufsichtskommission vom 5. September 2024 sei – eventualiter unter Rückweisung der Sache an die Aufsichtskommission zur Neubeurteilung – aufzuheben. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 verzichtete die Aufsichtskommission auf eine Beschwerdeantwort. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gegen in Anwendung des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) ergangene Anordnungen kann nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [AnwG, LS 215.1]). Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Anwältinnen und Anwälte, die eine der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, sind nach Art. 9 BGFA im kantonalen Anwaltsregister zu löschen. Zu den persönlichen Voraussetzungen des Registereintrags gehört nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA, dass gegen die Anwältin oder den Anwalt keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug des Strafregisters (seit 23. Januar 2023: Art. 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 [StReG, SR 330]; zuvor: Art. 371 StGB). Diese und die übrigen persönlichen Voraussetzungen des Registereintrags nach Art. 8 Abs. 1 BGFA dienen der Sicherstellung des Vertrauens der Klientschaft in die Anwaltschaft. Dieses Vertrauen bedingt, dass Anwältinnen und Anwälte als zuverlässig gelten und einen entsprechenden Ruf geniessen Mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind demgemäss Straftaten, welche die Vertrauenswürdigkeit der Anwältin oder des Anwalts zerstören und das Vertrauen in den Berufsstand untergraben. Dazu zählen nach der Rechtsprechung in erster Linie Delikte, die in einem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Anwältin oder des Anwalts stehen, namentlich Vermögens- oder Urkundendelikte oder Delikte gegen die Rechtspflege, wie die Geldwäscherei. In der Botschaft des Bundesrats zum BGFA werden als Beispiel für mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbare Handlungen Verurteilungen wegen Vermögensdelikten genannt (BBl 1999 S. 6013 ff, 6050 Ziff. 232.52). Aber auch Straftaten, die eine Anwältin oder ein Anwalt in einem rein privaten Kontext und nicht in Ausübung ihrer bzw. seiner beruflichen Tätigkeit begeht, können unter Umständen ihre bzw. seine Vertrauenswürdigkeit zerstören und die Löschung im Register nach sich ziehen. Die Löschung im Register kommt also auch in Betracht, wenn die Anwältin oder der Anwalt gravierende Straftaten verübt, die mit der beruflichen Tätigkeit jedenfalls nicht typischerweise zusammenhängen, namentlich bei strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, wie Mord, vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung, sowie gewissen Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Delikte gegen die Willensfreiheit (VGr, 10. April 2025, VB.2024.00125, E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen; 11. November 2021, VB.2021.00459, E. 4.4.2).

2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verurteilung mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, gesteht die Rechtsprechung der Aufsichtsbehörde einen erheblichen Beurteilungsspielraum zu. Diese hat den unbestimmten Rechtsbegriff immerhin verfassungskonform auszulegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zu beachten, sofern der Gesetzgeber diesen nicht bereits in der Norm umgesetzt hat. Die Löschung im Anwaltsregister setzt voraus, dass das bestrafte Verhalten eine gewisse Schwere erreicht und geeignet ist, das Ansehen in die Anwaltschaft zu beschädigen. Das zu schützende öffentliche Interesse besteht im Ansehen der Anwaltschaft als ganzer bei der Bevölkerung und weist damit einen abstrakten Charakter auf. Massgeblich ist, ob das verübte Delikt in seiner Art und Schwere objektiv geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Seriosität und Ehrenhaftigkeit der gesamten Anwaltschaft zu erschüttern. Indem Art. 9 BGFA die Löschung im Anwaltsregister für so lange vorschreibt, wie der Eintrag im Privatauszug nach Art. 41 StReG noch besteht, trägt er den im Grundsatz der Verhältnismässigkeit enthaltenen Elementen der Erforderlichkeit und der Angemessenheit der Sanktion Rechnung (VGr, 10. April 2025, VB.2024.00125, E. 2.2, mit Hinweisen).

2.3 Kommt die Aufsichtsbehörde zum Schluss, dass das strafbare Verhalten mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar und die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA nicht mehr erfüllt ist, hat sie kein (Rechtsfolge-)Ermessen mehr und muss sie die Löschung zwingend vornehmen (BGr, 26. August 2022, 2C_1039/2021, E. 5.3). Es kann daher nicht über eine Verhältnismässigkeitsprüfung ein solches Entschliessungsermessen im Sinn einer Kann-Bestimmung konstruiert werden, zumal dies dem klaren Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik und dem beabsichtigten Gesetzeszweck zuwiderlaufen würde (vorne E. 2.1 f.). Damit stellt sich auch nicht die Frage, ob die Löschung im Register der betroffenen Person subjektiv zugemutet werden kann, sondern einzig, ob die Löschung im Register in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwere des Delikts steht (VGr, 10. April 2025, VB.2024.00125, E. 2.3, mit Hinweisen).

3.  

3.1 Der strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin liegt gemäss Strafbefehl vom 3. April 2024 Folgendes zugrunde: Die B AG habe seit ihrer Gründung im Juni 2015 ein Konsumkreditgeschäft mit dem Vertrieb von Kleinkrediten an Privatpersonen betrieben. Mitglieder des Verwaltungsrats (mit Kollektivzeichnungsberechtigung) seien im untersuchungsrelevanten Zeitraum die Beschwerdeführerin und der Mitbeschuldigte C gewesen. Von November 2016 bis Juli 2017 sei die Beschwerdeführerin als Verwaltungsratspräsidentin der B AG und anschliessend bis Juli 2019 als Mitglied des Verwaltungsrats der B AG im Handelsregister eingetragen gewesen. Der Mitbeschuldigte C habe von Oktober 2017 bis Juli 2019 als Präsident des Verwaltungsrats fungiert. Die Geschäfte der B AG seien von November 2016 bis August 2017 vom Mitbeschuldigten D geführt worden. Die B AG sei Teil einer Gruppe eng verbundener Gesellschaften, der sogenannten E-Gruppe gewesen, an deren Spitze die F AG gestanden habe. Diese sei 2008 vom Mitbeschuldigten G, dem Bruder der Beschwerdeführerin, gegründet worden, der Verwaltungsratspräsident der F AG gewesen sei und die Kontrolle über alle finalen Entscheidungen betreffend die E-Gruppe gehabt habe. Im Herbst 2016 sei die E-Gruppe durch die Eingliederung der B AG erweitert worden.

3.2 Von Anfang 2017 bis Dezember 2017 hätten die verantwortlichen Organe der B AG – darunter auch die Beschwerdeführerin – Finanztransaktionen vorgenommen, welche die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der B AG zur Folge gehabt sowie schliesslich zur Nachlassstundung und zu einer nachlassgerichtlich bestätigten, vertraglichen Einigung mit den Gläubigern geführt hätten. Alle diese Transaktionen mit einem Gesamtumfang von rund Fr. 12,7 Mio. seien zu Lasten der B AG und namentlich zum finanziellen Vorteil von G bzw. dessen Firmen, jedoch auch der Beschwerdeführerin persönlich, erfolgt. Bestanden hätten die Transaktionen aus (1) der Zahlung von Fr. 8 Mio. an die G zuzurechnende Firma H AG und letztlich an diesen selbst gestützt auf einen Darlehensvertrag, wobei das Geld nie an die B AG habe zurückgeführt werden können, (2) der Übernahme einer Forderung der G zuzurechnenden Firma F AG durch die B AG von rund Fr. 3 Mio. und den Zahlungen in dieser Höhe durch die B AG an die F AG, wobei diese Forderung der B AG keinerlei Nutzen gebracht habe, (3) der Zahlung eines als Honorar deklarierten Betrages von Fr. 1,25 Mio. an die G zuzurechnende Firma H AG für behauptete, tatsächlich jedoch nicht erbrachte Dienstleistungen und (4) dem Bezug eines überrissenen und nicht gerechtfertigten Honorars durch die Beschwerdeführerin und C von insgesamt rund Fr. 400'000.-, wobei die Hälfte auf die Beschwerdeführerin entfallen sei.

3.3 Im Zusammenhang mit diesen Transaktionen hätten sich die Beschwerdeführerin sowie D und C jeweils den Wünschen von G gefügt und selbst dann nicht opponiert, als sie erkannt oder es zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen hätten, dass die Transaktionen zu Lasten der B AG ausgestaltet gewesen seien. Über die Finanzlage der B AG sei die Beschwerdeführerin als Präsidentin bzw. Mitglied des Verwaltungsrats stets im Bilde gewesen. G habe gezielt auf die Beschwerdeführerin und die Mitbeschuldigten eingewirkt, damit sich diese wunschgemäss verhalten und die Transaktionen zu seinen Gunsten oder zum Vorteil seiner Gesellschaften getätigt hätten. Ohne dieses Einwirken hätten die Beschwerdeführerin und die Mitbeschuldigten die Transaktionen zu Lasten der B AG nicht getätigt. Die Beschwerdeführerin sei sich bewusst gewesen, dass die Transaktionen zum Abfluss benötigter liquider Mittel geführt hätten. Sie habe es daher zumindest für ernsthaft möglich gehalten, dass sich die Vermögenslage der B AG dadurch zunehmend verschlechtert habe, und habe dies zumindest in Kauf genommen. Die Beschwerdeführerin habe zur Zeit des Geschehens sämtliche Tatsachen gekannt und die beschriebenen Handlungen, Unterlassungen und Folgen derselben gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen.

4.  

4.1 Die Aufsichtskommission erwog im angefochtenen Beschluss vom 5. September 2024, im vorliegenden aufsichtsrechtlichen Verfahren sei vom Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung desselben gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 3. April 2024 auszugehen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2024 vorbringe, sie habe den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt nicht akzeptiert, sei sie damit nicht zu hören. Dass der Strafbefehl nichtig sei, behaupte die Beschwerdeführerin nicht und sei auch nicht ersichtlich. Auch im Übrigen bestehe kein Anlass, den Strafbefehl infrage zu stellen und sich nicht darauf abzustützen. Die Beschwerdeführerin sei wegen Misswirtschaft, begangen mit Beteiligung mehrerer Mitbeschuldigter und – zumindest – mit Eventualvorsatz, verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Qualifikation der eventualvorsätzlichen Tatbegehung anerkannt, indem sie den Strafbefehl habe in Rechtskraft erwachsen lassen. Die strafrechtliche Verurteilung sei eine Tatbestandsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA, und in materiellrechtlicher Hinsicht sei allein darauf abzustellen. Einwendungen der beschuldigten Person gegen den Strafbefehl sowie die Gründe für den Verzicht auf dessen Anfechtung seien nicht zu berücksichtigen. Was den massgeblichen Sachverhalt betreffe, sei von der Darstellung in der Anklageschrift auszugehen, deren Inhalt zur Verurteilung einer beschuldigten Person geführt habe, und zwar auch dort, wo die beschuldigte Person im aufsichts- bzw. disziplinarrechtlichen Verfahren davon abweichende oder relativierende Darstellungen mache (E. II.2).

4.2 Gemäss der verbindlichen Sachdarstellung des Strafbefehls vom 3. April 2024 hätten mehrere Personen als verantwortliche Organe der Firma B AG, darunter auch die Beschwerdeführerin, von Anfang 2017 bis Dezember 2017 vier unterschiedliche Formen von Transaktionen im Gesamtumfang von rund Fr. 12,7 Mio. vorgenommen, welche zur Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit sowie schliesslich zur Nachlassstundung und einer nachlassgerichtlich bestätigten, vertraglichen Einigung mit den Gläubigern geführt hätten. Sämtliche diese Transaktionen seien zu Lasten der B AG und namentlich zum finanziellen Vorteil des Mitbeschuldigten und Bruders der Beschwerdeführerin bzw. dessen Firmen, jedoch auch zum finanziellen Vorteil der Beschwerdeführerin erfolgt (E. II.3; vgl. vorn E. 3).

4.3  

4.3.1 Weiter erwog die Aufsichtskommission, die Verurteilung der Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 3. April 2024 sei ins Strafregister aufgenommen worden und bleibe mindestens bis zum Ablauf der Probezeit im Privatauszug ersichtlich. Zu prüfen bleibe, ob die Verurteilung Handlungen der Beschwerdeführerin betreffe, die mit dem Anwaltsberuf unvereinbar seien.

4.3.2 Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, in ihrer zwanzigjährigen Tätigkeit als Anwältin sei gegen sie nie ein Verfahren eingeleitet worden, sei dies insofern zu relativieren, als ein aufsichtsrechtliches Verfahren wegen Verletzung von Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA aufgrund der Vorkommnisse gemäss dem Strafbefehl vom 3. April 2024 (vor der Aufsichtskommission) hängig sei. Zur Löschung im Anwaltsregister könne sodann auch eine Straftat führen, die nicht im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit begangen worden sei.

4.3.3 Bei Misswirtschaft handle es sich um ein nicht unerhebliches Vermögensdelikt und damit grundsätzlich um ein Verhalten, das einer Anwältin oder eines Anwalts unwürdig sei und dem Vertrauen der Klientschaft in ebendiese(n) bzw. die Anwaltschaft schade. Als solches sei eine Verurteilung wegen Misswirtschaft mit dem Anwaltsberuf grundsätzlich unvereinbar. Die Beschwerdeführerin habe über einen längeren Zeitraum von knapp einem Jahr in diversen Einzelhandlungen und – zumindest untergeordnet – auch in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern, delinquiert.

4.3.4 Auch die Würdigung der weiteren konkreten Umstände spreche gegen die Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf: Als Mitglied bzw. zeitweise sogar Präsidentin des Verwaltungsrats der B AG wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Dazu hätten namentlich die Finanzplanung und die Finanzkontrolle gehört. Stattdessen habe die Beschwerdeführerin aktiv bei zahlreichen finanziellen Transaktionen mitgewirkt, mittels welchen der B AG systematisch die Liquidität entzogen worden sei. Selbst wenn auch die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin unter dem Einfluss und auf Betreiben ihres Bruders gehandelt habe, entlaste sie dies nicht vom Vorwurf, massgeblich an der finanziellen Aushöhlung der B AG mitgewirkt zu haben. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin habe ihr ein finanzielles Motiv dabei nicht vollständig gefehlt, wie der auch zu ihren Gunsten erfolgte Bezug überrissener Honorarzahlungen belege. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu Bruder G in wesentlich kleinerem Umfang persönlich bereichert, ihre Mitwirkung an der Verursachung eines immensen Schadens bei der B AG sei jedoch uneingeschränkt. Angesichts dessen gehe auch ihre Argumentation fehl, ihre mit den Gläubigern vergleichsweise vereinbarte, gemessen an der Gesamtsumme tiefe Abschlagszahlung gebe ihren – angeblich geringen – Unrechtsanteil wieder. Wohl habe die Beschwerdeführerin das Delikt nicht in ihrer Funktion als Rechtsanwältin begangen. Ihre gesetzliche Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht, die sie als Organ gegenüber der B AG hatte, sei jedoch den Pflichten, die einer Anwältin oder einem Anwalt aus dem Mandat gegenüber der Klientschaft erwachsen, nicht unähnlich. Aufgrund ihrer aktuell erfolgten Verurteilung verblieben sodann ernste Bedenken, ob die Beschwerdeführerin noch als seriös und ehrenhaft gelten könne, weshalb nicht ins Gewicht falle, dass ihr strafbares Verhalten vor sieben Jahren erfolgt und sie momentan schwergewichtig im Strafrecht anwaltlich tätig sei.

4.3.5 Wenn die Beschwerdeführerin zur Frage der Verhältnismässigkeit der Löschung im Anwaltsregister einwende, diese Massnahme würde sie als vornehmlich forensisch tätige Anwältin und alleinerziehende Mutter von vier Kindern in Ausbildung besonders hart treffen, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie bereits im Tatzeitraum Mutter ihrer Kinder gewesen sei und ihr somit habe bewusst sein müssen, welche Auswirkungen ihr deliktisches Verhalten auch auf die Familienfinanzen nach sich ziehen könnte. Die Löschung ihres Registereintrags sei die kausale und konsequente Folge ihres rechtskräftig abgeurteilten, deliktischen Verhaltens. Sodann verunmögliche ihr der fehlende Registereintrag die Tätigkeit als Anwältin nicht generell.

4.3.6 Nach dem Gesagten sei die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA aus dem Anwaltsregister zu löschen (E. III.3 ff.).

5.  

Was die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht vorbringt, vermag die Erwägungen der Aufsichtskommission nicht infrage zu stellen.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, zwar habe sie die Verurteilung und die Strafe akzeptiert, nicht jedoch den Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl vom 3. April 2024. Sie verlange "keine Anpassung des Sachverhalts des Strafbefehls, wohl aber die Kenntnisnahme und Berücksichtigung der nachweislich zumindest missverständlichen Sachverhaltsdarstellung oder fehlerhaften Interpretation der Ausführungen im Strafbefehl, und zwar ausschliesslich im Rahmen der Ausübung des Ermessensspielraums bei der Frage nach der Unvereinbarkeit einer Verurteilung mit der Berufsausübung" (Ziff. 1). Später schildert die Beschwerdeführerin "die Umstände" der fraglichen Finanztransaktionen, wie sie sich aus ihrer Sicht – und anders als gemäss dem Strafbefehl – zugetragen haben sollen.

5.2  

5.2.1 Nach der Rechtsprechung verstösst eine Anwältin bzw. ein Anwalt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn sie bzw. er die strafrechtliche Verurteilung akzeptiert und die entsprechenden Sachverhaltselemente alsdann im Verwaltungsverfahren bestreitet, zumal einer Anwältin bzw. einem Anwalt bewusst sein muss, dass die strafrechtliche Verurteilung anwaltsdisziplinarische Folgen zeitigen kann und die Aufsichtskommission auf den im Strafentscheid festgestellten Sachverhalt abstellt (VGr, 10. April 2025, VB.2024.00125, E. 4.3; 11. November 2021, VB.2021.00459, E. 3.4.2 ff. mit Hinweisen, bestätigt mit BGr, 26. August 2022, 2C_1039/2021, E. 4.2, 6.3 und 6.6). Dies gilt gerade in Bezug auf die Beschwerdeführerin, die gemäss eigenen Angaben im Strafrecht forensisch tätig ist. Zu beachten ist sodann, dass die strafrechtliche Verurteilung eine Tatbestandsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA ist und in materiellrechtlicher Hinsicht allein auf das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung abgestellt wird. Mithin knüpft Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA an das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung an, worunter auch eine Verurteilung im Rahmen eines rechtskräftigen Strafbefehls fällt, unabhängig davon, wie diese begründet und ob sie zu Recht erfolgt ist (BGr, 26. August 2022, 2C_1039/2021, E. 4.2 und 6.2). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Aufsichtskommission ihrer Beurteilung den Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl vom 3. April 2024 zugrunde legte, wonach die Beschwerdeführerin bei der Begehung der ihr vorgeworfenen Vermögensdelikte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hatte, und sich mit den von davon abweichenden oder relativierenden – und nun auch vor Verwaltungsgericht vorgebrachten – Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzte (vorn E. 4.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin durch die Aufsichtskommission liegt nicht vor, und auch das Verwaltungsgericht muss auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter eingehen. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin weiterhin nicht geltend und ist nicht ersichtlich, dass der Strafbefehl vom 3. April 2024 nichtig wäre, und liegen daneben auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die dortigen Feststellungen offensichtlich unrichtig wären. Entgegen der Beschwerdeführerin trifft es schliesslich auch nicht zu, dass die Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl "missverständlich" ist.

5.2.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aufsichtskommission zu Recht auf den Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl vom 3. April 2024 abstellte und dies (auch) im vorliegenden Verfahren zu tun ist. Ebenso zu Recht hat die Aufsichtskommission die Frage der Vereinbarkeit des bestraften Verhaltens der Beschwerdeführerin mit dem Anwaltsberuf aufgrund des im Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalts geprüft (dazu sogleich E. 5.3), wobei sie das ihr insofern zukommende Ermessen ausübte und insofern auch die Einwände der Beschwerdeführerin berücksichtigte (vorn E. 2.2 und 4.3).

5.3  

5.3.1 Hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit der der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen mit dem Anwaltsberuf macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe diese Handlungen nicht als Anwältin, sondern als Privatperson vorgenommen. Der "vorliegend relevante Sachverhalt" habe sich nur ereignen können, weil sie als Privatperson die Funktion als Verwaltungsrätin übernommen habe. Die daraus resultierende Sorgfalts- und Interessenswahrungspflicht sei nicht gleichzusetzen mit derjenigen einer Anwältin, welche sie stets tadellos wahrgenommen habe. Mithin hätte sie die von ihr geforderten Unterschriften für die fraglichen Transaktionen als Anwältin niemals geleistet. Als Verwaltungsrätin habe sie sich hingegen auf die Einschätzung und Beurteilung der anderen Verwaltungsräte verlassen. Zudem beinhalte der Tatbestand der Misswirtschaft per se nicht dieselbe Gefährdung des "Rechtsguts" wie andere Vermögensdelikte und seien die konkreten Tatumstände jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn es um die Frage der Gefährdung der Rechtsuchenden gehe. Sie – die Beschwerdeführerin – stelle sich gegen den Schluss der Aufsichtskommission, wonach ernste Bedenken an ihrer Seriosität und Ehrenhaftigkeit als Anwältin verblieben, zumal es sich um eine erstmalige Verurteilung handle, die Taten ausserhalb der anwaltlichen Tätigkeit begangen worden seien und im Verhältnis zu den Mitbeschuldigten einen massiv kleineren Unrechtsgehalt aufwiesen und sie ansonsten einen tadellosen Ruf geniesse.

5.3.2 Diesen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass Misswirtschaft mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht wird, weshalb es sich um ein Verbrechen handelt (Art. 10 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 165 StGB). Das Delikt steht sodann jedenfalls in Nähe zu den in der Literatur und der Rechtsprechung beispielhaft aufgeführten Tatbeständen (vgl. BGr, 24. September 2024, 2C_659/2023, E. 6.2). Vorliegend erreichte das bestrafte Verhalten auch die erforderliche Schwere, wurde die Beschwerdeführerin doch mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen – mithin dem gesetzlichen Maximum für die Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) – bestraft. Dies gilt umso mehr, als die von der Beschwerdeführerin zusammen mit den Mitbeschuldigten mit den Privatklägerinnen abgeschlossene Vergleichsvereinbarung bereits bei der Strafzumessung zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurde. Die Beschwerdeführerin kann daher aus dieser Vergleichsvereinbarung in Bezug auf den Unrechtsgehalt ihrer Handlungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Aufsichtskommission korrekt erwägt, ist sodann bei der Beurteilung der Frage, ob die Straftat noch mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, grundsätzlich nicht danach zu unterscheiden, ob das fragliche Delikt im Rahmen einer Mandatsausübung oder im privaten Umfeld begangen wurde; die Beschwerdeführerin räumt dies denn auch teilweise selbst ein. Massgebend ist vielmehr, ob das Delikt objektiv geeignet ist, das Ansehen in die Anwaltschaft zu beschädigen, was insbesondere bei Vermögensdelikten – wie Misswirtschaft – der Fall ist (vorn E. 2.1 f. und E. 4.3.2). Zu Recht erwägt die Aufsichtskommission auch, dass die damalige Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht der Beschwerdeführerin als Verwaltungsrätin der B AG den Pflichten, die einer Anwältin oder einem Anwalt aus dem Mandat gegenüber der Klientschaft erwachsen, nicht unähnlich war.

5.3.3 Im Hinblick auf die Seriosität und Ehrenhaftigkeit, die von einer Anwältin oder einem Anwalt erwartet werden darf, wiegen die Handlungen der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten schwer und rechtfertigen die Löschung im Anwaltsregister.

5.4  

5.4.1 Unter Verhältnismässigkeitsaspekten macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, trotz ihrer 20-jährigen forensischen Praxis als Anwältin sei bisher nie ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden. Weiter sei sie alleinerziehende Mutter von vier Kindern und durch die Löschung im Anwaltsregister in ihrem Fortkommen als forensisch tätige Anwältin übermässig betroffen. Schliesslich treffe die Löschung im Anwaltsregister nicht nur sie selbst, sondern auch ihre Klientschaft.

5.4.2 Wie dargelegt ist nicht zu beanstanden, dass die Aufsichtskommission das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar wertete und zum Schluss kam, dass die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 BGFA nicht mehr erfüllt seien. Dies zieht gemäss Art. 9 BGFA zwingend die Löschung der Beschwerdeführerin im Anwaltsregister nach sich, ohne dass eine (zusätzliche) Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall stattzufinden hätte (BGr, 26. August 2022, 2C_1039/2021, E. 6.7; vorn E. 2.3). Insofern ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die Löschung bei Wohlverhalten von beschränkter Dauer sein wird und sich die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Probezeit von zwei Jahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA wieder ins Anwaltsregister eintragen lassen kann (vorn E. 2.2).

6.  

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 3'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

VB.2024.00633 — Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2025 VB.2024.00633 — Swissrulings