Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 31.01.2025 VB.2024.00625

January 31, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,183 words·~11 min·6

Summary

Aufschub der Landesverweisung | [Das Strafgericht hat gegen den aus Chile stammenden Beschwerdeführer rechtskräftig eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Umstritten ist, ob der Vollzug der Landesverweisung aufzuschieben ist.] Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer keine Notfrist zwecks Äusserung zu einer Stellungnahme des SEM eingeräumt hat (E. 2). Voraussetzungen des Aufschubs einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66d StGB (E. 3). Der Beschwerdeführer hat das Risiko von Folter oder einer anderen Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung im Sinn von Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV im Aufnahmeland nicht mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft Glaubhaft gemacht; andere Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich (E. 4). Abweisung UP. Abweisung.

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00625   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.01.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Aufschub der Landesverweisung

[Das Strafgericht hat gegen den aus Chile stammenden Beschwerdeführer rechtskräftig eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Umstritten ist, ob der Vollzug der Landesverweisung aufzuschieben ist.] Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer keine Notfrist zwecks Äusserung zu einer Stellungnahme des SEM eingeräumt hat (E. 2). Voraussetzungen des Aufschubs einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66d StGB (E. 3). Der Beschwerdeführer hat das Risiko von Folter oder einer anderen Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung im Sinn von Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV im Aufnahmeland nicht mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft Glaubhaft gemacht; andere Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich (E. 4). Abweisung UP. Abweisung.

  Stichworte: AUFSCHUB LANDESVERWEISUNG STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL

Rechtsnormen: Art. 25 Abs. 3 BV Art. 3 EMRK Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00625

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufschub der Landesverweisung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1986, ist chilenischer Staatsangehöriger. Er reiste 2018 in die Schweiz ein und heiratete hier eine Schweizer Bürgerin. Das Migrationsamt erteilte ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung, widerrief diese jedoch 2021 aufgrund der Ehescheidung. Im gleichen Jahr heiratete A erneut eine Schweizer Staatsangehörige. Wegen des Vorwurfs der häuslichen Gewalt wurde er am 27. August 2021 verhaftet und befand sich bis September 2022 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Zwischenzeitlich lehnte das Migrationsamt sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.

Das Bezirksgericht C sprach A am 13. September 2022 der versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig, bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und verwies ihn für acht Jahre des Landes. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge stellte A aus dem Strafvollzug ein Asylgesuch, welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 28. Februar 2023 abwies. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine hiergegen geführte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die zweite Ehe von A wurde am 23. Februar 2023 geschieden.

Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 8. März 2023 ersuchte A das Migrationsamt um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, um Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung und um vorläufige Aufnahme. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 3. Juni 2024 ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz an.

II.  

Einen gegen die Verfügung vom 3. Juni 2024 geführten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 10. September 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A eine neue Ausreisefrist an (Dispositiv-Ziff. II). Zudem wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III und IV), auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. V) und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. VI).

III.  

Am 11. Oktober 2024 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Rekursentscheid vom 10. September 2024 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Eventualiter sei die Landesverweisung aufzuschieben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren sowie um Anordnung eines Vollzugsstopps.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2024 ordnete der stellvertretende Abteilungspräsident an, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Oktober 2024 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt am 7. November 2024 auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht und die Wegweisung ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Vorab ist die formelle Rüge der Verletzung des Replikrechts als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht insofern geltend, der Beschwerdegegner hätte ihm im erstinstanzlichen Verfahren zumindest eine Notfrist einräumen müssen, um sich zur Stellungnahme des SEM zu allfälligen Vollzugshindernissen zu äussern. Dies habe er nicht getan. Vielmehr sei er auf sein zweites Fristerstreckungsgesuch nicht eingetreten.

2.2 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich in Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, mithin allen Arten von Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnung abzuschliessen sind, das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei ("Vernehmlassung", "Stellungnahme" und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3.2, mit zahlreichen Hinweisen).

Diesem Replikrecht im engeren Sinn (vgl. dazu auch VGr, 9. Mai 2020, VB.2019.00365, E. 5.4.1, mit Hinweisen) wurde vorliegend Genüge getan. So hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine erste Fristerstreckung für die Stellungnahme gewährt. Unter Verweis darauf, dass keine weiteren Erstreckungen mehr bewilligt würden (bzw. auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten würde), hat er dabei eine rund doppelt so lange Frist eingeräumt, als vom Beschwerdeführer beantragt worden war. Unter diesen Umständen war der Beschwerdegegner entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht gehalten, auf das zweite Fristerstreckungsgesuch einzutreten oder eine (im kantonalen Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorgesehene) Notfrist anzusetzen, zumal hierfür auch keine hinreichenden Gründe (etwa ein Unfall oder ein anderweitiger Notfall in der engeren Familie oder beim Rechtsanwalt selbst) angeführt wurden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer begründet den beantragten Aufschub der Landesverweisung damit, dass er als Zeuge eines Mordes, der 2016 in seinem … in Chile geschehen sei und mit der im Land allgegenwärtigen Bandenkriminalität im Zusammenhang stehe, einer hohen Gefahr von Vergeltungsaktionen durch die verantwortliche kriminelle Organisation ausgesetzt sei. Der Vollzug der Landesverweisung erweise sich deshalb als unzulässig.

3.2  

3.2.1 Mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) bzw. mit dem Vollzug der nicht obligatorischen Landesverweisung erlöschen ausländerrechtliche Bewilligungen und das Asyl (Art. 61 Abs. 1 lit. e und lit. f des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 und Art. 64 Abs. 1 lit. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998). Die Landesverweisung wird vollzogen, sobald die verurteilte Person bedingt oder endgültig aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen oder die freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben wird, ohne dass eine Reststrafe zu vollziehen ist oder eine andere solche Massnahme angeordnet wird (Art. 66c Abs. 3 StGB).

3.2.2 Das Gericht, das die Landesverweisung anordnet, hat deren Verhältnismässigkeit im Zeitpunkt der Anordnung zu beurteilen (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; BGr, 13. April 2021, 6B_568/2020, E. 5.3.5). Die Vollzugsbehörde ihrerseits hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückkehr im Vollzugszeitpunkt weiterhin erfüllt sind (BGE 145 IV 455 E. 9.1 und 9.4; 147 IV 453 E. 1.4.7; BGr, 8. September 2020, 6B_50/2021, E. 4.5 f.; VGr, 6. Februar 2025, VB.2024.00429, E. 2.4). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann unter den Voraussetzungen von Art. 66d StGB durch die zuständige kantonale Behörde aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen gefährdet wäre (Abs. 1 lit. a) oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts einer Landesverweisung entgegenstehen (Abs. 1 lit. b).

3.2.3 Gemäss Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 25 Abs. 3 BV ist eine Wegweisung unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Person im Fall der Wegweisung bzw. deren Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland Folter oder einer anderen Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu sehen. Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig. Die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Massnahme stellt in diesem Fall selbst eine unmenschliche Behandlung dar. Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV bieten auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von Privaten ausgehen, sogenannten nichtstaatlichen Akteuren, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig bzw. schutzwillig sind. Dies muss jedoch in substanziierter Weise dargelegt und belegt werden (zum Ganzen BGr, 23. Januar 2023, 2C_967/2021, E. 7.4, mit Hinweisen).

3.3 Die Vorinstanz erkannte keine Gründe für einen Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung. Sie hielt fest, es sei nicht ersichtlich, wieso vorliegend von den Einschätzungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen werden müsste. Diese seien die Fachinstanzen für die Frage nach dem Vorliegen von Vollzugshindernissen und würden von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der chilenischen Behörden ausgehen. Auch sei mit dem SEM festzuhalten, dass es sich bei der befürchteten Verfolgung um eine Mutmassung handle, die der Beschwerdeführer mit keinen stichhaltigen Aussagen oder Beweismitteln untermauere. Die pauschalen Feststellungen eines befreundeten Anwalts führten ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis wie jene der Ex-Lebenspartnerin des Beschwerdeführers. Auch sei der Auffassung der Fachinstanzen beizupflichten, wonach der Beschwerdeführer die chilenischen Behörden nicht konkret um Schutz ersucht habe. Schliesslich habe er nur unter der Voraussetzung, dass ihm Schutz gewährt werde, den mutmasslichen Täter identifizieren wollen. Zu einer Identifikation sei es aber nie gekommen. Als er zudem nach einer Schussabgabe vor seiner Wohnung der Ansicht gewesen sei, Schutz zu benötigen, habe er sich nicht an die Polizei gewandt. Im Weiteren sei er kurz nach der Tat untergetaucht, weshalb denkbar sei, dass die Strafverfolgungsbehörden zu einem späteren Zeitpunkt auf ihn zugekommen wären und ihm den nötigen Schutz gewährt hätten.

3.4 Der Beschwerdeführer hält dem vor Verwaltungsgericht entgegen, auch wenn das SEM und das Bundesverwaltungsgericht Fachbehörden seien, könne nicht ohne vertiefte Prüfung auf deren Sichtweise abgestellt werden, wie dies die Vorinstanzen getan hätten. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Landesverweisung liege einzig ein Amtsbericht des SEM vom 5. Februar 2024 vor, für welchen keine Abklärungen getätigt worden seien. Auf die von ihm geltend gemachten Vollzugshindernisse werde darin nicht eingegangen. Der Beschwerdegegner habe einseitig und ohne weitere Abklärungen die Position des SEM eingenommen, obwohl er mögliche Vollzugshindernisse detailliert und vollständig zu prüfen habe. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt zu Unrecht als vollständig erstellt erachtet habe. Die Polizei- und Justizorgane Chiles seien zwar in der Lage, ein gewisses Mass an Grundsicherheit zu schaffen. Bei konkreten Gefährdungen von Einzelpersonen könnten sie jedoch keine adäquaten Sicherheitsmassnahmen treffen. Das zeige sich im Fall des Beschwerdeführers daran, dass er trotz beantragten Schutzmassnahmen nicht wieder von der Polizei kontaktiert und zehn Tage nach seiner Entlassung aus dem Spital durch Schüsse vor seinem Haus bedroht worden sei. Aufgrund seiner Exponiertheit als bekannter … seien wirksame Schutzmassnahmen nahezu unmöglich. Der chilenische Staat sei nicht fähig, ihn zu schützen.

4.  

4.1 Zu Recht macht der Beschwerdeführer, der die Flüchtlingseigenschaft nicht besitzt, lediglich einen Aufschubgrund im Sinn von Art. 66d Abs.  1 lit. b StGB geltend (vorne E. 3.2.2). Es gelingt ihm diesbezüglich allerdings nicht, das Risiko einer grausamen und unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung in Chile mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft zu machen ("real risk"). Zwar ist es aufgrund der von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Akten nicht ausgeschlossen, dass er in Chile im Jahr 2016 Opfer einer Gewalttat und Zeuge eines Mordes wurde. Es ergeben sich daraus aber gleichzeitig keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass für ihn im Heimatstaat im jetzigen Zeitpunkt, rund neun Jahre später, eine ernsthafte und konkrete Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV besteht. Ein Zusammenhang der damaligen Tat mit der organisierten Bandenkriminalität und daraus folgend eine fortdauernde Gefährdung des Beschwerdeführers wird einzig in der eidesstaatlichen Erklärung eines chilenischen Anwalts erwähnt. Diese ist zwar inhaltlich relativ detailliert. Ihr kommt infolge der offenkundig freundschaftlichen Beziehung zwischen dem Verfasser und dem Beschwerdeführer jedoch nur eine geringe Beweiskraft zu. Demgegenüber weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Chronologie des Falles – namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Gefährdung in Chile im Bewilligungswiderrufsverfahren aus dem Jahr 2021 mit keinem Wort erwähnte – massgebliche Zweifel am Vorliegen einer solchen aufkommen lasse. Soweit er dem entgegenhält, er habe sich in jenem Verfahren nur auf den Bewilligungsanspruch berufen müssen, weshalb es nicht erstaune, dass er allfällige Vollzugshindernisse nicht in die Rekursschrift aufgenommen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch im Widerrufsverfahren drohte ihm eine Wegweisung aus der Schweiz und damit eine Rückkehr nach Chile. Bei einer tatsächlich bestehenden, konkreten Gefahr einer grausamen oder unmenschlichen Behandlung wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass er dies vorgebracht hätte. Das tat er jedoch weder vor dem Migrationsamt noch im darauffolgenden Rekursverfahren.

4.2 Gesamthaft betrachtet bestand für die Vorinstanz somit kein Anlass, die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Gefährdung durch eine kriminelle Bande sowie hinsichtlich des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der chilenischen Behörden weiter abzuklären. Dem Untersuchungsgrundsatz sowie den verfahrensrechtlichen Pflichten aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV (vgl. dazu etwa BGr, 23. Juni 2017, 2C_868/2016, E. 5.2.3 ff., mit Hinweisen) war mit dem Einholen einer Stellungnahme des SEM durch den Beschwerdegegner Genüge getan. Das SEM kommt darin zum Ergebnis, dass keine Vollzugshindernisse vorliegen. An dieser Einschätzung vermag der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht keine massgeblichen Zweifel zu erwecken.

4.3 Das Verfahren ist somit spruchreif. Der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur neuen Beurteilung ist abzuweisen. Nach dem Ausgeführten sind sodann keine Gründe erkennbar, die einen Aufschub der Landesverweisung rechtfertigen würden. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, glaubhaft zu machen, dass für ihn im Fall einer Rückkehr nach Chile die konkrete Gefahr einer grausamen oder unmenschlichen Handlung besteht. Ebenso wenig legt er substanziiert dar, dass die staatlichen Behörden in seinem Fall nicht schutzfähig oder schutzwillig wären. Andere Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB macht er nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.

6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

6.3 Mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen. Auch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren ist nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war die Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners nicht formell mangelhaft (vorne E. 2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

VB.2024.00625 — Zürich Verwaltungsgericht 31.01.2025 VB.2024.00625 — Swissrulings