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Zürich Verwaltungsgericht 25.09.2025 VB.2024.00600

September 25, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,504 words·~18 min·12

Summary

Aufenthaltsbewilligung/Duldung des Aufenthalts zur Vorbereitung der Heirat (Wiedererwägung) | [Wiedererwägungsgesuch eines seit sieben Jahren in der Schweiz lebenden weggewiesenen Asylbewerbers aus Kamerun, dessen Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Familienbeziehung zu seinem Schweizer Sohn mit Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2022 (2C_592/2021) rechtskräftig abgewiesen wurde.] Der Beschwerdeführer beruft sich neu auf eine faktische Lebensgemeinschaft mit einer Schweizerin, womit eine wesentliche Veränderung der Sachlage vorliegt (E. 2). Es besteht weiterhin eine mangelhafte affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn, weshalb er hieraus kein Aufenthaltsrecht ableiten kann (E. 4.2). Dass das behauptete (neue) Konkubinat mit einer Schweizerin die notwendige eheähnliche Stabilität aufweist, ist nicht belegt (E. 4.3). Auch eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe fällt ausser Betracht, da nicht von einem Eheschluss in absehbarer Zeit auszugehen ist (E. 4.4). Hindernisse im Wegweisungsvollzug sind weder für eine Wegweisung nach Italien (E. 5.4.3) noch für eine solche nach Kamerun (E. 5.5) ersichtlich. Abweisung. Abweisung UP/URB.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00600   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.09.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung/Duldung des Aufenthalts zur Vorbereitung der Heirat (Wiedererwägung)

[Wiedererwägungsgesuch eines seit sieben Jahren in der Schweiz lebenden weggewiesenen Asylbewerbers aus Kamerun, dessen Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Familienbeziehung zu seinem Schweizer Sohn mit Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2022 (2C_592/2021) rechtskräftig abgewiesen wurde.] Der Beschwerdeführer beruft sich neu auf eine faktische Lebensgemeinschaft mit einer Schweizerin, womit eine wesentliche Veränderung der Sachlage vorliegt (E. 2). Es besteht weiterhin eine mangelhafte affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn, weshalb er hieraus kein Aufenthaltsrecht ableiten kann (E. 4.2). Dass das behauptete (neue) Konkubinat mit einer Schweizerin die notwendige eheähnliche Stabilität aufweist, ist nicht belegt (E. 4.3). Auch eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe fällt ausser Betracht, da nicht von einem Eheschluss in absehbarer Zeit auszugehen ist (E. 4.4). Hindernisse im Wegweisungsvollzug sind weder für eine Wegweisung nach Italien (E. 5.4.3) noch für eine solche nach Kamerun (E. 5.5) ersichtlich. Abweisung. Abweisung UP/URB.

  Stichworte: AFFEKTIVE BEZIEHUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHEÄHNLICHE BEZIEHUNG KONKUBINAT KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG WEGWEISUNGSVOLLZUG WEGWEISUNGSVOLLZUGSHINDERNISS WIEDERERWÄGUNG

Rechtsnormen: Art. 83 Abs. 2 AIG Art. 83 Abs. 3 AIG Art. 83 Abs. 4 AIG Art. 14 Abs. 1 AsylG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 98 Abs. 4 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00600

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung / Duldung des Aufenthalts zur Vorbereitung der Heirat (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1986, Staatsangehöriger Kameruns, reiste am 27. April 2018 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Urteil vom 10. Dezember 2018 schützte das Bundesverwaltungsgericht, das für das Asylverfahren zuständig war, die Wegweisung nach Italien und deren Vollzug. A wurde nach zwei erfolglosen Wiedererwägungsgesuchen am 29. August 2019 nach Italien rücküberstellt, kehrte jedoch am 12. November 2019 in die Schweiz zurück und stellte gleichentags ein Asylmehrfachgesuch. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 bejahte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Zuständigkeit der Schweiz wegen Ablaufs der Frist zur Überstellung nach Italien. Am 1. Oktober 2021 wies es das Mehrfachgesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Januar 2022 (E-4859/2021) ab, soweit es darauf eintrat.

B. Am 2. Dezember 2019 stellte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen der Beziehung zu seinem Sohn C, geboren 2019. Dieser stand unter der Obhut seiner schweizerischen Mutter und unter der gemeinsamen Sorge beider Eltern. Mit Verfügung vom 20. April 2020 trat das Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden nach inhaltlicher Prüfung in der Sache abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren bzw. soweit darauf eingetreten wurde (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 7. Juli 2020; VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00528; BGr, 29. August 2022, 2C_592/2021).

C. Mit "Wiedererwägungsgesuch" vom 6. April 2023 beantragte A dem Migrationsamt in der Sache, es sei ihm eine auf einstweilen sechs Monate befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, was er mit der Beziehung zu seinem Sohn und dem Konkubinat mit der Schweizer Bürgerin D begründete. Das Migrationsamt wies mit Verfügung vom 27. Mai 2024 das Gesuch um Wiedererwägung und Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Kurzaufenthaltsbewilligung ab, soweit es darauf eintrat, und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz an.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29. August 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I). Sie setzte A eine neue Ausreisefrist an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte diesem die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte ihm eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Hiergegen erhob A am 2. Oktober 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte in der Sache, es sei ihm unter Entschädigungsfolge und unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen bzw. seine Anwesenheit deswegen einstweilen zu dulden; subeventualiter sei die Wegweisung auszusetzen bzw. aufzuschieben und sein Asylantrag in der Schweiz inhaltlich zu prüfen. Sodann ersuchte A um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2024 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A einstweilen zu unterbleiben habe. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion teilte den Verzicht auf eine Vernehmlassung mit.

Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2025 wurde A Frist angesetzt, um sich zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Einreise bzw. des Vollzugs einer Wegweisung nach Kamerun – statt, wie von der Vorinstanz geprüft, nach Italien – zu äussern. Er nahm hierzu am 19. Juni 2025 Stellung. Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2025 wurde sein Antrag auf Abnahme der genannten Frist abgewiesen.

Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts hin erteilte das Bezirksgericht E am 28. August und am 2. September 2025 Auskunft über den Stand des Ehescheidungsverfahrens des Beschwerdeführers. Dieser war seit 2017 mit der schwedischen Staatsangehörigen F verheiratet gewesen, doch war die Beziehung spätestens kurz nach seiner Ausreise aus Kamerun beendet worden.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Dem Beschwerdeführer wurde das Aufenthaltsrecht mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 29. August 2022 (2C_592/2021) rechtskräftig verweigert. Unabhängig davon, ob eine erneute Eingabe als Wiedererwägung, als (Quasi-)Anpassung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, hat eine materielle Prüfung nur dann zu erfolgen, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (zum Ganzen statt vieler VGr, 8. Mai 2025, VB.2025.00190, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ein solches Element ist hier in der vorgebrachten faktischen Lebensgemeinschaft zu sehen.

3.  

3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es besteht ein Anspruch auf deren Erteilung. Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern. Deshalb ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung einzutreten (vgl. BGE 145 I 308, E. 3.1; 137 I 351 E. 3.1; VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00712, E. 2.1; Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG N 1 f.). Über die Offensichtlichkeit des Anspruchs ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu entscheiden (BGr, 24. Juli 2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2, und 17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5; zum Ganzen VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00528, E. 2.1).

3.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen weggewiesenen Asylbewerber handelt, für den keine Ersatzmassnahme angeordnet wurde. Damit ist Art. 14 Abs. 1 AsylG anwendbar.

3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf verschiedene Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), namentlich auf die Garantie des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK aufgrund der Beziehung zu seinem Sohn sowie auf das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK im Zusammenhang mit der Beziehung zu seiner Partnerin.

4.  

4.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Sie vermittelt kein Recht auf Einreise oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1). Dennoch kann das in Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben mit diesen verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1). Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu leben (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen). Ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt, so hat eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits zu erfolgen (Art. 8 Abs. 2 EMRK; BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen).

4.2  

4.2.1 Wenn die Beziehung zwischen einem nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und einem in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu beurteilen ist und der Aufenthalt des Kindes nicht von demjenigen dieses Elternteils abhängt, stellt das Bundesgericht für die auf Art. 8 Abs. 1 EMRK gestützte Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an den betreffenden Elternteil folgende Anforderungen auf: Es muss eine (1) in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung vorliegen; (3) diese müsste wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können; (4) die ausreisepflichtige Person muss sich hier weitgehend tadellos verhalten. Diese Anforderungen sind in einer Gesamtabwägung zu würdigen (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2).

4.2.2 Ein Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers aufgrund der Beziehung zu seinem Sohn wurde mangels einer genügend engen affektiven Beziehung mit rechtskräftigem Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2022 (2C_592/2021, E. 4; vgl. auch VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00528, E. 4) verneint. Daran hat sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers geändert. Im Gegenteil ergibt sich aus einer E-Mail der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 6. Januar 2023, dass der Beschwerdeführer damals seinen Sohn seit Mitte 2022 nicht mehr gesehen habe. In diesem Sinn äusserten sich auch der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht, derzeit Kontakt zu seinem Sohn zu haben. Unerheblich ist, dass er am 1. Dezember 2022 vorsorgliche Massnahmen zur Regelung des Besuchsrechts beantragte  und ein Entscheid der KESB vom 2. August 2023 festhalten soll, dass das Besuchsrecht ausgedehnt werden solle. Unerheblich ist auch, weshalb das Besuchsrecht nicht ausgeübt wird, denn aus migrationsrechtlicher Sicht ist der tatsächliche Kontakt entscheidend (vgl. BGr, 14. Mai 2020, 2C_57/2020, E. 4.2; BGE 144 I 266 E. 3.3). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Staat zum Schutz des Familienlebens positive Massnahmen zu ergreifen habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck, eine nicht mehr gelebte Beziehung neu aufzubauen, zu erteilen ist – schon gar nicht in einem Verfahren betreffend Wiedererwägung bzw. Anpassung der rechtskräftigen Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung. Aus der Verbindung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn ergibt sich also kein Aufenthaltsanspruch.

4.3  

4.3.1 Soll ein ausländischer Konkubinatspartner weggewiesen werden, nimmt die Rechtsprechung einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK an, wenn eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5; BGr, 14. März 2024, 2C_145/2024, E. 3.3). Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 12. Juni 2024, 2C_281/2024, E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). Anknüpfend an die Grundsätze des Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem partnerschaftlichen Zusammenleben von mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden (vgl. die Beispiele in BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.2, und BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.2; zum Ganzen VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00754, E. 3.1).

4.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, in einem Konkubinat mit der Schweizerin D zu leben. Er reichte dem Beschwerdegegner einen Konkubinatsvertrag vom 28. März 2023 ein, wonach sich der Beschwerdeführer und D im Juli 2021 kennengelernt hätten und seit September 2022 in einer gemeinsamen Wohnung lebten, wobei der Beschwerdeführer weiterhin Wohnsitz am Ort der jeweiligen Asylstruktur hat. Näher äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu dieser Beziehung. Weil das angebliche Zusammenleben gemäss den Angaben des Beschwerdeführers erst rund drei Jahre dauert, keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind und weitere Angaben fehlen, ist nicht dargelegt, dass diese Beziehung die notwendige eheähnliche Stabilität aufweist. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass eine Heirat unmittelbar bevorsteht (vgl. hinten E. 4.4.3).

4.3.3 Angesichts dessen kann der Beschwerdeführer aus der behaupteten faktischen Lebensgemeinschaft mit D keinen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK ableiten.

4.4  

4.4.1 Eventualiter ersucht der Beschwerdeführer sinngemäss um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat.

4.4.2 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamtinnen die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 139 I 37 E. 3.5.2; 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGer, 5. April 2023, 2C_656/2022, E. 3.1; VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00585, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

4.4.3 Zwar ist die Ehe des Beschwerdeführers mit F mittlerweile geschieden, weshalb sie einer Ehe mit D nicht mehr entgegensteht. Die angeblich weit fortgeschrittenen Ehevorbereitungen werden allerdings nicht näher dargetan, geschweige denn belegt, obwohl der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Weil jegliche Hinweise auf Bemühungen des Beschwerdeführers und seiner Partnerin zur Heirat fehlen, ist nicht von einem Eheschluss in absehbarer Zeit auszugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt deshalb die Voraussetzungen einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat nicht.

4.5 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch aus der Garantie des Privatlebens nach Art. 8 EMRK ableiten kann, da er sich erst seit knapp sechs Jahren – ohne je über eine ausländerrechtliche Bewilligung verfügt zu haben – in der Schweiz aufhält, wobei auch keine nennenswerte Integration vorliegt. Auch aus einer gesamthaften Betrachtung der gestützt auf Art. 8 EMRK vorgebrachten Umstände lässt sich kein Anwesenheitsanspruch ableiten. Eine "genauere Interessenabwägung", wie sie der Beschwerdeführer beantragt, ist nicht erforderlich.

4.6 Weil im Ergebnis kein Aufenthaltsanspruch gegeben ist, kann offenbleiben, ob die Vor­instanz zu Recht annahm, dass im vorliegenden Fall der Schutzbereich der angerufenen Grundrechte gar nicht berührt sei und daher das "Wiedererwägungsgesuch" vom 6. April 2023 gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG erstinstanzlich durch Nichteintreten zu erledigen gewesen wäre.

5.  

5.1 Auf den subeventualiter gestellten Antrag auf Prüfung des Asylantrags in der Schweiz ist die Vorinstanz zu Recht wegen Fehlens der sachlichen Zuständigkeit nicht eingetreten (vgl. Art. 6a Abs. 1 AsylG). Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Antrag darauf abzielen sollte, dass die kantonalen Behörden beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen hätten (Art. 83 Abs. 6 AIG), ist (ungeachtet der Eintretensfrage) materiell auf die folgenden Erwägungen zu verweisen.

5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf Hindernisse des Wegweisungsvollzugs. Vollzugshindernisse im Sinn der Art. 83 Abs. 2–4 AIG können von jeder weggewiesenen Person gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat diejenige Instanz, welche den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, sämtliche Vollzugs­hindernisse zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVGE 2010/42 E. 12). Die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen, gehört zur Verhältnismässigkeitsprüfung, die beim Entscheid über eine Anwesenheitsbewilligung vorzunehmen ist. Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder tätigen zu lassen; sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Weg­weisung verschieben (BGE 145 IV 455 E. 9.4; BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1, und 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6; VGr, 10. April 2025, VB.2024.00166, E. 5.4.1; eingehend zum Ganzen VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 6.1). Das Bundesverwaltungsgericht wendet bezüglich Wegweisungshindernissen den gleichen Beweisstandard an wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, was bedeutet, dass sie zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGr, 11. Juni 2025, E-3202/2025, E. 8.2; BVGE 2011/24 E. 10.2).

5.3 Das SEM erwog in der Verfügung vom 1. Oktober 2021, mit der es das Mehrfachgesuch abwies, dass der Entscheid über die Wegweisung in der Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden liege (E. V), weil die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung damals vor dem Bundesgericht hängig war. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2022 (E-4859/2021), der diese Verfügung schützte, äussert sich folgerichtig nicht zur Wegweisung. Der Beschwerdegegner war somit zuständig, eine Ausreisefrist anzuordnen.

5.4  

5.4.1 Sinngemäss umstritten ist, ob nach einer Wegweisung aus der Schweiz Italien oder Kamerun der Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers wäre. Im Rahmen der Gehörsgewährung wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Ausweisung aus dem Schengenraum und "die Ausreise ins Heimatland", also nach Kamerun, in Frage stehe. Im erstinstanzlichen Entscheid wurden dann allfällige Hindernisse eines Wegweisungsvollzugs nicht behandelt. Die Vorinstanz prüfte (und verneinte) nur die im Rekurs vorgebrachte angebliche Unzulässigkeit einer Rückführung nach Italien.

5.4.2 Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz behandeln eine Wegweisung nach Italien (und nicht nach Kamerun) offenbar deshalb, weil der Beschwerdeführer über Italien in den Schengenraum einreiste und sich Italien am 21. September 2018 zur Behandlung seines ersten Asylgesuchs bereit erklärte. Nach seiner Rücküberstellung nach Italien und seiner erneuten Einreise in die Schweiz stellte der Beschwerdeführer jedoch ein Mehrfachgesuch, für dessen Behandlung sich die schweizerischen Behörden für zuständig erklärten. Sie stützten sich dabei auf Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung, ABl L 180/31 vom 29. Juni 2013). Gemäss dieser Bestimmung geht die Zuständigkeit auf den um Überstellung ersuchenden Staat über, wenn die Überstellung nicht in einer bestimmten Frist erfolgt. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-Verordnung wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft. Nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung erlöschen zudem die Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats, wenn die antragstellende Person das Hoheitsgebiet dieses Staats für mindestens drei Monate verlassen hat. Der Beschwerdeführer hat nach seiner Rücküberstellung Italien wieder verlassen, und die schweizerischen Behörden haben sein in der Folge gestelltes Mehrfachgesuch materiell geprüft und rechtskräftig abgewiesen. Angesichts dessen dürfte zu verneinen sein, dass noch eine Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des ersten Asylgesuchs besteht, doch braucht die Frage hier nicht abschliessend geklärt zu werden.

5.4.3 Selbst wenn eine erneute Rücküberstellung nach Italien in Frage stünde, bestehen vorliegend keine Hinweise darauf, dass die Grundrechte des Beschwerdeführers in Italien nicht ausreichend gewahrt würden. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien trotz punktuellen Schwächen keine systematischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung aufweisen. Es nimmt daher an, dass Italien die Sicherheit rücküberstellter bzw. asylsuchender Personen garantiert und deren international gewährleisteten Rechte wahrt. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden, doch bedarf es hierfür konkreter und ernsthafter Hinweise, die glaubhaft darzulegen sind (zum Ganzen BVGr, 19. Dezember 2024, F-7114/2024, E. 4.1 und 4.7; ausführlich BVGr, 19. April 2022, D-4235/2021, E. 10 mit Hinweisen auch auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 3 und 8 EMRK ist unsubstanziiert, nimmt keinen Bezug auf seine persönliche Situation und äussert sich nur allgemein zu den Schwächen und Problemen des italienischen Asylsystems.

5.5  

5.5.1 Weil die Vorinstanz die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Einreise bzw. des Vollzugs einer Wegweisung nach Kamerun nicht geprüft hatte, setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist, um sich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2025 nicht materiell zur Frage. Er brachte vor, hierfür die Akten des "Asyl- und Wegweisungsverfahrens" zu benötigen, und beantragte deren Beizug von Amtes wegen sowie eine Fristansetzung zur erneuten Stellungnahme dazu. Im Asylverfahren war der Wegweisungsvollzug allerdings nicht Streitgegenstand (vgl. vorn E. 5.3). Den betreffenden Entscheiden sind auch keine Hinweise auf allfällige Wegweisungshindernisse zu entnehmen, die von den behaupteten Asylgründen unabhängig wären. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass sich solche aus den Asylakten ergeben. Zudem ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer sie in den Grundzügen nennen könnte, ohne die Asylakten konsultieren zu müssen. Deshalb sind die genannten Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen.

5.5.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Es herrscht in Kamerun auch keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet erstrecken würde und eine Wegweisung dorthin grundsätzlich unzumutbar erscheinen liesse (BVGr, 11. Juni 2025, E-3202/2025, E. 8.3.5 und 8.4.2; 13. Februar 2025, E-805/2025, E. 8.2 f.; 18. Oktober 2024, D-5311/2024, E. 9.2 und 9.4.1 [je mit weiteren Hinweisen]). Zwar gilt die humanitäre und sicherheitspolitische Lage in den englischsprachigen Regionen als instabil (BVGer, 11. Juni 2025, E-3202/2025, E. 8.4.2 mit Hinweisen, und 11. August 2020, E-5624/2017, E. 7). Der Beschwerdeführer stammt jedoch aus der französischsprachigen Region Centre und lebte nach eigenen Angaben im Wesentlichen in G. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung möglich (vgl. BVGr, 18. Oktober 2024, D-5311/2024, E. 9.5). Es sprechen daher keine generellen Gründe gegen die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kamerun.

5.5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren waren nicht asylrelevant (BVGr, 5. Januar 2022, E-4859/2021), weshalb das Rückschiebeverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelangt. Eine Diskriminierung aufgrund seiner Ethnie vermochte er im Asylverfahren nicht glaubhaft zu machen. Sodann sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs: Zwar belegen die Akten des vorliegenden Verfahrens medizinische Behandlungen, namentlich wegen depressiver Episoden in den Jahren 2018 und 2019 sowie einer Analfistel. Es wird jedoch nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass diese medizinischen Probleme in relevanter Weise andauerten und dass sie nötigenfalls in Kamerun nicht behandelt werden könnten (vgl. auch BVGr, 28. August 2023, E-2435/2023, E. 3.3; 25. Oktober 2022, D-3255/2022, E. 7.3.3; 1. März 2010, D-7647/2009, E. 6.2.2). Der Beschwerdegegner ist immerhin auf die Verpflichtung aufmerksam zu machen, den Vollzug sorgfältig und dem (aktuellen) Gesundheitszustand entsprechend zu planen sowie im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahme alles Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt werden (BGr, 17. August 2023, 2C_749/2022, E. 5.3.1, und 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 5.5.3; BGE 139 II 393 E. 5.2.2; VGr, 19. Oktober 2022, VB.2022.00484, E. 3.7.3).

5.5.4 Zusammenfassend: Weder werden Hindernisse des Wegweisungsvollzugs nach Kamerun geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Umso weniger können sie als bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht gelten.

6.  

Somit ergibt sich, dass die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen ist.

7.  

Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

8.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

8.2 Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

8.3 Aufgrund des Sachverhalts und der mangelhaften Substanziierung sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als aussichtslos zu betrachten, weshalb des Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).