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Zürich Verwaltungsgericht 04.12.2024 VB.2024.00589

December 4, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·744 words·~4 min·8

Summary

Farb- und Materialkonzept | Rekurslegitimation; Popularbeschwerde. Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Wer keine eigenen Interessen geltend machen kann, ist nicht befugt, Beschwerde zu führen. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse reicht nicht aus; damit soll die verpönte Popularbeschwerde ausgeschlossen werden (E. 3.1). Ein eigenes aktuelles schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz ist deshalb mangels Legitimation der Beschwerdeführerin zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten (E. 3.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00589   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.02.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Farb- und Materialkonzept

Rekurslegitimation; Popularbeschwerde. Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Wer keine eigenen Interessen geltend machen kann, ist nicht befugt, Beschwerde zu führen. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse reicht nicht aus; damit soll die verpönte Popularbeschwerde ausgeschlossen werden (E. 3.1). Ein eigenes aktuelles schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz ist deshalb mangels Legitimation der Beschwerdeführerin zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten (E. 3.2). Abweisung.

  Stichworte: MIETERLEGITIMATION POPULARBESCHWERDE SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE

Rechtsnormen: § 338a PBG § 21 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00589

Urteil

der 1. Kammer

vom 4. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.    B,

vertreten durch RA C,

2.    Bausektion des Stadtrates Zürich, c/o Amt für Baubewilligungen,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Farbund Materialkonzept,

hat sich ergeben:

I.  

Am 21. Mai 2024 erteilte die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich B die baurechtliche Bewilligung für ein Farb- und Materialkonzept zum bereits vorgängig bewilligten Umbau des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Zürich.

II.  

Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 28. Juni 2024 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Baurekursgericht trat am 16. August 2024 nicht auf den Rekurs ein.

III.  

Hiergegen erhob A am 27. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2024 nahm das Verwaltungsgericht von der Beschwerde Vormerk und holte die vorinstanzlichen Akten ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. 

2.  

Die Beschwerdeführerin bewohnte zum Zeitpunkt ihrer Rekurserhebung gegen die Stammbaubewilligung noch die vom Umbauvorhaben betroffene Liegenschaft an der D-Strasse 02 in Zürich. Das Mietverhältnis wurde am 29. Januar 2021 per 31. März 2022 durch den Vermieter und vorliegenden Beschwerdegegner 1 gekündigt. Mit Entscheid des Bundesgerichts 4A_452/2023 vom 31. Oktober 2023 wurde die Kündigung rechtskräftig. Die Vorinstanz trat mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht auf deren gegen das Farb- und Materialkonzept erhobenen Rekurs vom 28. Juni 2024 ein.

3.  

3.1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG, § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Mit dieser Umschreibung verlangt das Gesetz zunächst eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand, kraft derer die Rekurrentin stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von der angefochtenen Verfügung betroffen ist. Das vom Gesetz alsdann verlangte schutzwürdige Interesse der Rekurrentin besteht in der Abwendung eines Nachteils bzw. in der Erlangung eines Nutzens im Falle des erfolgreichen Rekurrierens bzw. Beschwerdeführens. Das Interesse der Rekurrentin kann rechtlicher, tatsächlicher, wirtschaftlicher, ideeller oder anderer Natur sein (VGr, 27. Oktober 2016, VB.2016.00343, E. 2.2). Wer keine eigenen Interessen geltend machen kann, ist nicht befugt, Beschwerde zu führen (BGE 136 II 539 E. 1.1). Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse reicht nicht aus; damit soll die verpönte Popularbeschwerde ausgeschlossen werden (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00136, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Rekurslegitimation von Mietern bedingt ein unbefristetes oder auf genügend lange Dauer angelegtes Mietverhältnis (VGr, 27. Oktober 2016, VB.2016.00343, E. 2.2; Laura Diener/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al. (Hrsg.), Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 752 f.).

3.2 Die Beschwerdeführerin verfügt nach der rechtskräftigen Kündigung ihres Mietverhältnisses über kein unbefristetes oder auf genügend lange Dauer angelegtes Mietverhältnis zum strittigen Baubewilligungsprojekt mehr. Eine Rekurslegitimation gestützt auf ein Mietverhältnis ist daher nicht gegeben. Sodann macht sie im vorliegenden sowie im vorinstanzlichen Verfahren lediglich allgemeine Interessen an der richtigen Anwendung des Baurechts geltend. Ein eigenes aktuelles schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz ist deshalb mangels Legitimation der Beschwerdeführerin zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten; die Beschwerde ist abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Mangels Obsiegens steht ihr keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerschaft ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr. 1'105.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Es werden keine Umtriebs- respektive Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht.

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