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Zürich Verwaltungsgericht 10.04.2025 VB.2024.00584

April 10, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,470 words·~7 min·7

Summary

Niederlassungsbewilligung | [Die Beschwerdeführerin, eine 1983 geborene Staatsangehörige des Irak, ist seit Juli 2012 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung; mit der Ausgangsverfügung wies der Beschwerdegegner ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Niederlassungsbewilligung unter Hinweis auf ihre ungenügenden Sprachkenntnisse ab.] Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich nicht sagen, diese habe während drei Jahren die obligatorische Schule oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II bzw. Tertiärstufe in deutscher Sprache besucht. Gemäss dem nachgereichten Sprachzertifikat vom November 2024 sind ihre Lesekompetenzen zudem nicht auf dem für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erforderlichen Niveau A1 (E. 2.3.2). Damit erweist sich der Entscheid der Vorinstanzen auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen als haltbar, zumal die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin darüber hinaus weder persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG geltend macht, die ihre ungenügenden Lesefertigkeiten rechtfertigen würden, noch substanziiert darlegt, dass ihre Sprachkenntnisse in Wahrheit besser wären, als das aktuelle Testergebnis aufzeigt. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten (zum Ganzen E. 2.3.3 und E. 2.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00584   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Niederlassungsbewilligung

[Die Beschwerdeführerin, eine 1983 geborene Staatsangehörige des Irak, ist seit Juli 2012 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung; mit der Ausgangsverfügung wies der Beschwerdegegner ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Niederlassungsbewilligung unter Hinweis auf ihre ungenügenden Sprachkenntnisse ab.] Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich nicht sagen, diese habe während drei Jahren die obligatorische Schule oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II bzw. Tertiärstufe in deutscher Sprache besucht. Gemäss dem nachgereichten Sprachzertifikat vom November 2024 sind ihre Lesekompetenzen zudem nicht auf dem für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erforderlichen Niveau A1 (E. 2.3.2). Damit erweist sich der Entscheid der Vorinstanzen auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen als haltbar, zumal die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin darüber hinaus weder persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG geltend macht, die ihre ungenügenden Lesefertigkeiten rechtfertigen würden, noch substanziiert darlegt, dass ihre Sprachkenntnisse in Wahrheit besser wären, als das aktuelle Testergebnis aufzeigt. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten (zum Ganzen E. 2.3.3 und E. 2.4). Abweisung.

  Stichworte: ANERKANNTES SPRACHZERTIFIKAT ERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG INTEGRATION NACHWEIS SPRACHKOMPETENZEN SPRACHLICHE INTEGRATION

Rechtsnormen: Art. 34 Abs. 2 AIG Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG Art. 60 Abs. 2 VZAE Art. 77d Abs. 1 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00584

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführer 2 gesetzlich vertreten durch Beschwerdeführerin 1,

diese vertreten durch lic. iur. C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1983 geborene Staatsangehörige des Irak, reiste im November 1998 mit ihrer Mutter in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Mit Verfügung vom 18. Januar 1999 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) dieses Gesuch ab, ordnete jedoch – da der Vollzug der Wegweisung zum damaligen Zeitpunkt unzumutbar schien – die vorläufige Aufnahme von A an.

Aus einer Beziehung mit einem hier niederlassungsberechtigten Landsmann hat A drei Kinder (geboren 2004, 2006 und 2015). Am 9. Juli 2012 wurde ihr und den älteren beiden Kindern eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erteilt; das jüngste Kind, B, erhielt nach seiner Geburt ebenfalls eine solche.

B. Mit Verfügungen vom 3. Oktober 2014 und vom 9. Oktober 2019 verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich A, weil sie seit Juli 2002 in beträchtlichem Umfang von der Sozialhilfe hatte unterstützt werden müssen. Seit Anfang September 2020 geht A einer Erwerbstätigkeit als Verkäuferin im Detailhandel nach, was ihr die Loslösung von der Sozialhilfe ermöglichte.

Nach drei erfolglosen früheren Anläufen ersuchte A zuletzt am 8. April 2024 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung für sich und ihren jüngsten Sohn B. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. Juni 2024 ab.

II.  

Mit Entscheid vom 26. August 2024 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'290.- (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihr in Dispositiv-Ziff. III eine Parteientschädigung.

III.  

A und B führten am 26. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 26. August 2024 aufzuheben und ihnen die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Oktober 2024 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 12. Februar 2025 reichte der Rechtsvertreter von A und B ein auf seine Mandantin lautendes Sprachzertifikat nach und am 2. April 2025 ein aktuelles Arbeitszeugnis sowie eine Lohnabrechnung von A.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 34 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c). Letztere Voraussetzung ist gegeben, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Hierzu gehören die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenzen (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG).

Da nach Art. 34 Abs. 2 AIG kein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid im pflichtgemässen Ermessen zu treffen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn das Ermessen rechtsverletzend ausgeübt wurde (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.).

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin seit über zehn Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält und bei ihr kein Widerrufsgrund (mehr) vorliegt. Sie erfüllt zudem die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. d AIG. Umstritten und zu prüfen ist, ob sie auch über die erforderlichen Sprachkompetenzen (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) verfügt.

2.3  

2.3.1 Was die für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung geforderten Sprachkompetenzen anbelangt, präzisiert Art. 60 Abs. 2 VZAE, dass die Ausländerin oder der Ausländer nachweisen muss, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.

Aus Art. 77d Abs. 1 VZAE unter dem Titel "Sprachkompetenzen und Sprachnachweis" ergibt sich zudem, dass der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache als erbracht gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer (lit. a) diese Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt, (lit. b) während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat, (lit. c) eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat oder (lit. d) über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Das SEM unterstützt die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise nach Art. 77d Abs. 2 lit. d VZAE (Art. 77d Abs. 2 Satz 1 VZAE).

2.3.2 Die Beschwerdeführerin kam im Winter 1998 im Alter von 15 Jahren in die Schweiz und absolvierte hier gemäss den Akten zunächst während eines Jahres (Schuljahr 1999/2000) eine Sonderschule mit Fokus auf die Integration (Fächer Deutsch [Grammatik, Rechtschreiben und Lesen], Mathematik, Zeichnen, Sport und Handarbeit). Anschliessend nahm sie von November 2000 bis Juli 2001 an einem Kurs für "Gesundheitspflege" teil. Eine andere Ausbildung genoss die Beschwerdeführerin – von einem fünfwöchigen Kurs in "Hauswirtschaft" im August/September 2003 und der Teilnahme an einem Integrationsprogramm von März bis August 2014 abgesehen – in den Folgejahren nicht. Sie absolvierte auch keinen Deutschkurs bzw. erwarb kein Sprachzertifikat, sondern kümmerte sich in erster Linie um die Betreuung und Erziehung ihrer drei Kinder (geboren 2004, 2006 und 2015), die sie überwiegend ohne die Unterstützung des Kindsvaters grosszog bzw. grosszieht. Noch im Jahr 2020 merkte eine von der Sozialversicherungsanstalt Zürich engagierte Beraterin für Arbeitsvermittlung/Arbeitsintegration ihrer Auftraggeberin gegenüber kritisch an, dass die Beschwerdeführerin "erhebliche Verständnisprobleme in Deutsch" habe bzw. "ihr Wortschatz als nicht ausreichend für eine differenziertere Kommunikation bezeichnet werden" könne.

Seit September 2020 geht die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit als Verkäuferin bei der E AG nach; aktuell beträgt ihr Beschäftigungsgrad 60 %. Vor Verwaltungsgericht reichte sie ein vom 19. November 2024 datierendes anerkanntes Sprachzertifikat nach, wonach sie über Sprachkompetenzen auf dem Niveau B1 (mündlich), A1 (Schreiben) und vorA1 (Leseverstehen) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats (GER) verfüge (siehe ferner SEM, Liste der anerkannten Sprachzertifikate, Stand: 1. Januar 2025, abrufbar unter <https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/integration-einbuergerung/mein-beitrag/zugewandert/sprache.html>, S. 3).

2.3.3 Vor diesem Hintergrund lässt sich – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren – nicht sagen, diese habe während drei Jahren die obligatorische Schule oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II bzw. Tertiärstufe in deutscher Sprache besucht.

Gemäss dem nachgereichten Sprachzertifikat vom 19. November 2024 erreicht sie zudem die Mindestschwelle in Art. 60 Abs. 2 VZAE knapp nicht, da ihre Lesekompetenzen (noch) nicht auf dem erforderlichen Niveau A1 ("Kann sehr kurze, einfache Texte Satz für Satz lesen und verstehen, indem er/sie bekannte Namen, Wörter und einfachste Wendungen heraussucht und, wenn nötig, den Text mehrmals liest") sind.

2.4 Damit erweist sich der Entscheid der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung infolge ungenügender Sprachkenntnisse zu verweigern, auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen als haltbar, zumal die rechtskundig Vertretene darüber hinaus weder persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG geltend macht, die ihre ungenügenden Lesefertigkeiten rechtfertigen würden, noch substanziiert darlegt, dass ihre Sprachkenntnisse in Wahrheit besser wären, als das aktuelle Testergebnis aufzeigt. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Das Arbeitszeugnis der Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu deren Sprach- und insbesondere Lesekenntnissen und die offenbar im August 2024 begonnene berufsbegleitende Aus- bzw. Weiterbildung zur "Detailhandelsfachfrau nach BBV (Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [SR 412.101])" brach die Beschwerdeführerin offenbar noch vor Erreichen des ersten Leistungsnachweises wieder ab.

2.5 Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers leitet sich von derjenigen der Beschwerdeführerin ab. Aus dem Verhältnis zu seinem Vater vermöchte er selbst dann keine Niederlassungsbewilligung abzuleiten, wenn der Vater über eine solche verfügen sollte (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a VRG) und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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