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Zürich Verwaltungsgericht 15.01.2025 VB.2024.00580

January 15, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,519 words·~13 min·7

Summary

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung | Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken [Der 30-jährige Beschwerdeführer ersucht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um hier einen Masterstudiengang zu absolvieren.] Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, da er sich nicht zum negativen Entscheid des Migrationsamts äußern konnte. Es gibt keinen generellen Anspruch, bereits vor der Entscheidfällung angehört zu werden. Ein solcher Anspruch besteht nur in Ausnahmefällen, etwa bei unerwarteten Ablehnungsgründen. Ebenso unbegründet ist die Rüge der Motivsubstitution durch die Rekursinstanz, da der Beschwerdeführer bereits bei der Gesuchseinreichung Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid sachlich korrekt begründet (E. 2). Kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG (E. 3.1). Der Beschwerdeführer erfüllt zwar die bildungsmäßigen Voraussetzungen für sein Masterstudium an der HSLU, jedoch sind die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG umstritten (E. 3.2.1). Er argumentiert, dass er sich nach dem Studium zur Rückkehr nach Afghanistan verpflichtet habe und ausreichende finanzielle Mittel besitze (E. 3.2.2). Es bestehen zudem erhebliche Zweifel an seiner Absicht, nach dem Studium die Schweiz zu verlassen. Seine familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse deuten vielmehr auf ein langfristiges Bleibeinteresse hin. Insbesondere sein fehlender Arbeitsplatz in Afghanistan, seine engen beruflichen Verbindungen zum in der Schweiz lebenden Bruder und seine Äußerungen zur globalen Karrieremöglichkeit sprechen gegen eine gesicherte Wiederausreise. Die Vorinstanz hat die Gesamtumstände korrekt gewürdigt, weshalb eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich ist (E. 3.2.3 ff.). Abweisung

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00580   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.01.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken [Der 30-jährige Beschwerdeführer ersucht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um hier einen Masterstudiengang zu absolvieren.] Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, da er sich nicht zum negativen Entscheid des Migrationsamts äußern konnte. Es gibt keinen generellen Anspruch, bereits vor der Entscheidfällung angehört zu werden. Ein solcher Anspruch besteht nur in Ausnahmefällen, etwa bei unerwarteten Ablehnungsgründen. Ebenso unbegründet ist die Rüge der Motivsubstitution durch die Rekursinstanz, da der Beschwerdeführer bereits bei der Gesuchseinreichung Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid sachlich korrekt begründet (E. 2). Kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG (E. 3.1). Der Beschwerdeführer erfüllt zwar die bildungsmäßigen Voraussetzungen für sein Masterstudium an der HSLU, jedoch sind die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG umstritten (E. 3.2.1). Er argumentiert, dass er sich nach dem Studium zur Rückkehr nach Afghanistan verpflichtet habe und ausreichende finanzielle Mittel besitze (E. 3.2.2). Es bestehen zudem erhebliche Zweifel an seiner Absicht, nach dem Studium die Schweiz zu verlassen. Seine familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse deuten vielmehr auf ein langfristiges Bleibeinteresse hin. Insbesondere sein fehlender Arbeitsplatz in Afghanistan, seine engen beruflichen Verbindungen zum in der Schweiz lebenden Bruder und seine Äußerungen zur globalen Karrieremöglichkeit sprechen gegen eine gesicherte Wiederausreise. Die Vorinstanz hat die Gesamtumstände korrekt gewürdigt, weshalb eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich ist (E. 3.2.3 ff.). Abweisung

  Stichworte: AFGHANISTAN AUSBILDUNG AUSREISE FINANZEN MASTERABSCHLUSS STUDIUM WIEDERAUSREISE ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN

Rechtsnormen: Art. 21 AIG Art. 23 AIG Art. 27 AIG Art. 29 BV Art. 24 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00580

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

zur Aus- und Weiterbildung,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren im Jahre 1995) ist afghanischer Staatsangehöriger und wohnhaft in der Stadt C (Afghanistan). An der Universität D beendete er seine Ausbildung mit einem Bachelor in ... Danach war er von März 2021 bis Februar 2023 beim Unternehmen E tätig. Am 20. Mai 2024 ersuchte er bei der Schweizer Botschaft in Islamabad (Pakistan) um Ausstellung eines Visums (Typ D) für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Aufnahme eines Studiums an der Universität F. Er beabsichtigt den Master in … zu erlangen. Während seines Studiums plant er bei seinem Bruder, G, geb. 1980, Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Zürich, zu verbleiben. Die Kosten des Studiums und der Lebensunterhalt sollen vollumfänglich durch G finanziert werden.

Nach Einreichung weiterer Unterlagen wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. Juli 2024 das Gesuch um Einreise zur Absolvierung des Masterstudiengangs an der Universität F ab.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 27. August 2024 ebenfalls ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. September 2024 beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer), der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihm in Gutheissung der Beschwerde eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung und Entscheidfindung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Zudem beantragte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 24. September 2024 wurde von dem in Afghanistan wohnhaften Beschwerdeführer die Leistung eines Prozesskostenvorschusses verlangt. Die Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberund -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV), da er sich nicht vorgängig zum negativen Bewilligungsentscheid des Migrationsamts habe äussern können und er dadurch einer Instanz verlustig gegangen sei.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt keinen generellen Anspruch ein, bereits vor Fällung des eigentlichen Bewilligungsentscheids über die Ablehnungsgründe informiert zu werden und hierzu vorab Stellung nehmen zu können. In der Regel werden die Ablehnungsgründe mit der Entscheidfällung offengelegt (vgl. § 10 Abs. 1 VRG), während sich eine vorgängige Gehörsgewährung allenfalls beim Widerruf oder bei der unerwarteten Nichtverlängerung einer bereits erteilten Aufenthaltsbewilligung aufdrängt. Bei Gesuchen um erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird das Verfahren hingegen durch den betroffenen Ausländer selbst initiiert und hat dieser bereits mit der Gesuchseinreichung bzw. der Begründung seines Gesuchs die Möglichkeit zur Darlegung seines Standpunkts und zur Einreichung seiner Dokumente. Das rechtliche Gehör ist in solchen Konstellationen höchstens dann vorab zu gewähren, wenn die entscheiderhebliche Sachlage von Amtes wegen weiterer Klärung bedarf oder der Bewilligungsentscheid überraschende Ablehnungsgründe enthält, mit welchen der Gesuchsteller nicht rechnen musste. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der diesbezüglich klaren Sach- und Rechtslage musste sich überdies auch der vorinstanzliche Entscheid nicht weiter mit den diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers auseinandersetzen, vielmehr durfte sich die Begründung auf diejenigen Aspekte beschränken, welche die Vorinstanz aus sachlich haltbaren Gründen als wesentlich erachtete (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.2).

2.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer angeblichen Motivsubstitution durch die Rekursinstanz rügt, erweist sich diese Rüge ebenfalls als unbegründet. Wie bereits in Erwägung 2.2 dargelegt, handelt es sich vorliegend um ein durch den Beschwerdeführer initiiertes Gesuch, im Rahmen dessen ihm bereits bei der Gesuchseinreichung die Möglichkeit eingeräumt wurde, seinen Standpunkt zu erläutern und die erforderlichen Beweismittel zur Erfüllung der kumulativ notwendigen Voraussetzungen gemäss Art. 27 AIG i. V. m. Art. 23 VZAE vorzulegen. Die Begründung der Vorinstanz stellt höchstens eine nicht anzeigepflichtige Ergänzung des migrationsrechtlichen Entscheids dar, jedoch keine – wie vom Beschwerdeführer behauptet .Motivsubstitution.

2.4 Eine Gehörsverletzung bzw. Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanzen ist damit nicht ersichtlich.

3.  

3.1  

3.1.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert die Voraussetzungen von Art. 27 AIG in Art. 23 VZAE ("Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung") und Art. 24 VZAE ("Anforderungen an die Schulen"). Namentlich erfüllt die Ausländerin oder der Ausländer die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE).

3.1.2 Das Bundesgericht stellte diesbezüglich in einem jüngeren Entscheid klar, dass die Auslegung der genannten Bestimmungen mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) diskriminierungsfrei erfolgen solle und nicht zu einer ungerechtfertigten Altersdiskriminierung führen dürfe, weshalb insbesondere fixe Altersbarrieren für die Bewilligung eines Ausbildungsaufenthalts nicht statthaft sind (vgl. BGE 147 I 89 E. 2.6 = Pra 111 [2022] Nr. 1 E. 2.6). Auch die jüngste bundesgerichtliche Praxis schliesst aber nicht aus, dass bei der Beurteilung der Frage einer gesicherten Wiederausreise die konkreten persönlichen Verhältnisse, insbesondere auch der bisherige Werdegang und die Berufsaussichten des Betroffenen gewürdigt und dabei auch altersbezogene Aspekte mitberücksichtigt werden. Unzulässig ist lediglich, allein aufgrund des Alters einer Person pauschale Vermutungen anzustellen, ohne die Gefährdung der Wiederausreise im konkreten Fall näher darzulegen.

3.1.3 Gemäss Ziff. 5.1.1.1 der Weisungen AIG (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. Juni 2024) sind bei der Prüfung des Einzelfalls insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen Verhältnisse der Person (Alter, familiäre Situation, bisherige Schulbildung, soziales Umfeld), frühere Aufenthalte oder Gesuche, die Herkunftsregion (wirtschaftliche und politische Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger). Sodann ist praxisgemäss auch die Notwendigkeit zur Aus- und Weiterbildung in der Schweiz nachzuweisen bzw. zumindest bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (BVGr, 28. Juli 2020, F-5470/2019, E. 5.5; BVGr, 19. Februar 2019, F-1201/2017, E. 8.4.5; BVGr, 14. Februar 2013, C-6702/2011, E. 7.2.2; VGr, 22. Februar 2023, VB.2022.00774, E. 3.3.1; für eine Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensausübung Martina Caroni/Lisa Ott in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AUG], Bern 2010, Art. 27 N. 11, unter Verweis auf BVGr, 2. Oktober 2008, C-503/2006, E. 7.3).

3.1.4 Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März 2020, F-217/2019, E. 5.2.3).

3.2  

3.2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zum Studium an der Universität F zugelassen wurde und die bildungsmässigen Voraussetzungen für das von ihm angestrebte Masterstudium erfüllt. Die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 lit. a und b AIG sowie die bildungsmässigen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG sind damit erfüllt. Strittig ist unter anderem jedoch, ob auch die persönlichen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt sind.

3.2.2 In seiner Beschwerdeeingabe bringt der Beschwerdeführer hierzu unter anderem vor, dass sich kein Mitglied seiner Familie je illegal in der Schweiz oder im Schengenraum aufgehalten habe. Auch sei er zuvor nie in der Schweiz gewesen noch liege ein früheres Gesuchsverfahren vor, welches auf eine Absicht hindeuten würde, die Zulassungsvoraussetzungen zu umgehen. Sodann bestünde in der Schweiz rechtlich – im Gegensatz zu früher, als die Wiederausreise gesichert erscheinen musste – keine Pflicht, das Land nach Abschluss des Studiums zu verlassen. Vielmehr bestünden unter Umständen auch gewisse Erleichterungen für die Zulassung in der Schweiz nach Abschluss des Studiums. Vorliegend habe sich der Beschwerdeführer aber sogar dazu verpflichtet, die Schweiz nach Abschluss seines Studiums zu verlassen. Weiter existiere in Afghanistan kein Masterstudium, welches mit demjenigen der Universität F gleichwertig sei. In seinem Motivationsschreiben vom 20. Mai 2024 habe er seine Beweggründe für die Wahl des Studiengangs ausführlich dargelegt und ebenso, inwiefern hauptsächlich Afghanistan davon profitieren würde. Hierbei habe er zu keinem Zeitpunkt ein anderes Land in Betracht gezogen. Sodann erscheine auch der Hinweis auf sein Alter nicht geeignet, etwas zu seinem Nachteil zu belegen. Vielmehr grenze dies an Diskriminierung, welche gemäss Rechtsprechung verboten sei. Auch der kulturelle Hintergrund des Beschwerdeführers werde verkannt, zumal in Afghanistan die Kinder auch über die Heirat hinaus bei ihren Eltern wohnen bleiben bzw. diese bei ihnen wohnen. Folglich werde er nach dem Studium mit Sicherheit wieder zu seiner Mutter und seiner Schwester nach Afghanistan zurückkehren. Zudem handle es sich bei den Ausführungen der Vorinstanz betreffend das berufliche Netzwerk seines Bruders und die Frage, wie dieses genutzt würde, um reine Spekulation. Schliesslich verfüge er mit seiner Eigentumswohnung in der Türkei sowie der Verpflichtungserklärung seines Bruders, für ihn zu sorgen, über genügend finanzielle Mittel. Die Einkommensverhältnisse seines Bruders seien auch aus dem Scheidungsurteil vom 5. Juli 2023 des Bezirksgerichts Zürich zu entnehmen. Mittlerweile falle der nacheheliche Unterhalt weg, womit seinem Bruder am Ende des Monats selbst nach der Begleichung aller Verpflichtungen und der Versorgung des Beschwerdeführers noch ein Freibetrag im ersten Semester von knapp Fr. 2'000.- und im dritten Semester von Fr. 1'600.- vorliegen würde.

3.2.3 Der Beschwerdeführer führt zutreffend aus, dass der vormals geltende Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG vorsah, dass sich der Gesuchsteller verpflichten musste, die Schweiz nach Beendigung der Ausbildung wieder zu verlassen. Heute hingegen wird keine derartige Verpflichtungserklärung für eine Wiederausreise nach Abschluss der Ausbildung mehr vorausgesetzt als Bedingung für die Zulassung als Student. Der Aufenthalt zur Aus- und Weiterbildung stellt dennoch einen vorübergehenden Aufenthalt dar, weshalb die betroffene Person den Willen haben muss, die Schweiz nach Erfüllung des Aufenthaltszwecks respektive nach Abschluss des Studiums wieder zu verlassen (Art. 5 Abs. 2 AIG). Dies gilt auch für Studentinnen und Studenten, welche in der Schweiz eine Hochschule oder eine Fachhochschule besuchen wollen. Selbst wenn diese gemäss Art. 21 Abs. 3 AIG (Satz 2) nach dem Abschluss in der Schweiz während sechs Monaten eine Stelle suchen können und unter gewissen Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, handelt es sich doch bei deren Aufenthalt zur Aus-/Weiterbildung um einen vorübergehenden Aufenthalt (Ziff. 5.1.1.1 der Weisungen). Im Rahmen der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 2 VZAE dürfen folglich keine Indizien darauf hinweisen, dass mit dem Gesuch nicht nur ein vorübergehender Aufenthalt zwecks Ausbildung, sondern in Umgehung der Vorschriften über die Zulassung ein dauerhafter Aufenthalt angestrebt wird. Zudem sind angesichts der Überlastung der hiesigen Bildungseinrichtungen die Ausbildungsaufenthalte grundsätzlich restriktiv zu bewilligen, zumal öffentlich-rechtliche Fachhochschulen wie die Universität F in massgeblicher Weise aus öffentlichen Mitteln mitfinanziert werden.

3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es würden keine Indizien für eine Anstrebung eines dauerhaften Aufenthalts mittels Umgehung der Vorschriften über die Zulassung vorliegen, ist er nicht zu hören. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, deutet der bisherige berufliche und persönliche Werdegang darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer vorwiegend um einen anschliessenden Stellenerwerb in der Schweiz geht: Der heute knapp 30-jährige Beschwerdeführer ist kinderlos und unverheiratet und es sind entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen ersichtlich, welche seine Wiederausreise nach Afghanistan erwarten lassen. Die Beziehung zur Mutter und zur Schwester vermag eine solche zumindest nicht zu begründen. Vielmehr deuten die Umstände gerade darauf hin, dass seine Wiederausreise gefährdet sein könnte: Gemäss seinen Angaben beim Gesuch vom 20. Mai 2024 war er von März 2021 bis Februar 2023 beim Unternehmen E tätig und danach bis heute arbeitslos. Nach den unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen verfügt er in Afghanistan nach wie vor über keine dauerhafte Arbeitsstelle. Aus welchen Gründen er seine bisherige Anstellung nicht mehr besitzt bzw. diese bereits im Februar 2023 beendet wurde, obwohl er noch gar keine Bewilligung zur Aufnahme des Masterstudiengangs besass, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Aus den Akten geht auch nicht hervor, wie er seinen aktuellen Lebensunterhalt bestreitet. Vielmehr sprechen die Indizien dafür, dass er ein evidentes Interesse an einer Arbeitsstelle nach seinem Studium in der Schweiz hat und sein Bruder hierzu eine grosse Stütze sein könnte. Die extreme berufliche Nähe des Bruders zur angestrebten Ausbildung des Beschwerdeführers in der IT-Branche ist nicht von der Hand zu weisen. Es kann daher bei den Feststellungen der Vorinstanz entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers nicht von rein spekulativen Vorbringen ausgegangen werden. Ebenso wenig sind seine Ausführungen im Beschwerdeverfahren zu seinen Äusserungen im Schreiben vom 20. Mai 2024 betreffend seine beruflichen Zukunftsvorstellungen glaubhaft, vielmehr erscheinen dies Schutzbehauptungen und Relativierungen zu sein. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer in seinem Schreiben seine Offenheit gegenüber einer beruflichen Tätigkeit und der Problemlösung auch ausserhalb von Afghanistan kundtut. So möchte er "durch die Nutzung digitaler Technologien und die Umsetzung nachhaltiger Praktiken in seinem Heimatland oder – angesichts des globalen Charakters des Programms – überall auf der Welt etwas bewirken und Innovationen vorantreiben". Sein Interesse beschränkt sich damit nicht auf Afghanistan.

3.2.5 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Ausbildungsaufenthalt nicht allein aufgrund seines Alters verweigert, sondern die konkreten Umstände gewürdigt. Soweit der Beschwerdeführer zudem vorbringt, dass in Afghanistan die Kinder auch über die Heirat hinaus bei ihren Eltern wohnen bleiben und dies für seine Rückreise nach Afghanistan sprechen würde, vermag er insbesondere mit Blick auf seinen Bruder nicht zu überzeugen. Dieser lebt trotz Heirat, mittlerweile geschiedener Ehe und zwei Kindern nach wie vor in der Schweiz. Zudem geht aus den Akten hervor, dass er allein in einer 4-Zimmer-Wohnung wohnt, was gegen die Behauptungen des Beschwerdeführers spricht.

3.2.6 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass frühere Aufenthalte anderer Familienangehöriger in der Schweiz und die bisherige Einhaltung von Ausreiseverpflichtungen keine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die ausländerrechtlichen Vorschriften auch in Zukunft durch den Beschwerdeführer eingehalten werden. Auch aus diesem Vorbringen kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.2.7 Zusammenfassend erscheint die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht gesichert und deuten die Gesamtumstände darauf hin, dass seine Ausbildungspläne in der Schweiz lediglich vorgeschoben sind. Die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VZAE sind nach dem Gesagten nicht erfüllt. Inwieweit der Beschwerdeführer die weiteren Zulassungsvoraussetzungen erfüllen würde und insbesondere über hinreichend finanzielle Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts verfügt, muss bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr weiter erörtert werden. Aus diesem Grund wird auf die diesbezüglichen Rügen nicht weiter eingegangen. Zudem betrifft das vorliegende Verfahren ausschließlich eine im Ermessen der Behörde liegende Bewilligung, die einer Überprüfung mit reduzierter Kognition unterliegt.

Eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.

Da das Verfahren spruchreif erscheint, kann auch von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden und ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Sicherheitsdirektion; c)  das Staatssekretariat für Migration.

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