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Zürich Verwaltungsgericht 07.05.2025 VB.2024.00570

May 7, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,586 words·~18 min·11

Summary

Niederlassungsbewilligung | Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Eigenständiger Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bei Vollendung des 12. Altersjahres (E. 2). Die Sonderregelung für Staatenlose ist per 1. Januar 2018 aufgehoben worden, weshalb über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach den allgemeinen Grundsätzen zu befinden ist (E. 3). Die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung fällt aufgrund der Nichterfüllung der zeitlichen Voraussetzungen ausser Betracht (E. 4). Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung: Inzwischen erfüllen sämtliche Beschwerdeführenden die zeitlichen Mindestvoraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung (E. 5.2). Auch die sprachlichen Mindestvoraussetzungen werden von allen Beschwerdeführenden (über-)erfüllt (E. 5.3) und diese haben sich um ihre wirtschaftliche Integration bzw. den Erwerb von Bildung bemüht, während der kurzzeitige Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 heute nicht mehr ins Gewicht fällt (E. 5.4) und die Beschwerdeführenden zu keinen Klagen Anlass gegeben haben (E. 5.5). Die soziale Integration ist bei allen Beschwerdeführenden bereits weit fortgeschritten und steht einer vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht entgegen (E. 5.6). Da damit alle massgeblichen Integrationskriterien erfüllt sind, erscheint die vorinstanzliche Verweigerung der (vorzeitigen) Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei den Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 rechtsverletzend, während eine Bewilligungsverweigerung bei der Beschwerdeführerin 3 vor Vorinstanz mangels damaliger Erfüllung der zeitlichen Vorgaben zwar noch statthaft war, inzwischen aber ebenfalls nicht mehr opportun erscheint (E. 5.7). Reformatorische Gutheissung der Beschwerde und fehlender Zustimmungsvorbehalt des SEM (E. 5.8 f.). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei aber getreu dem Verursacherprinzip zuberücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin 3 die zeitlichen Bewilligungsvoraussetzungen erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erfüllte (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Anweisung, allen Beschwerdeführenden die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00570   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.05.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Niederlassungsbewilligung

Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Eigenständiger Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bei Vollendung des 12. Altersjahres (E. 2). Die Sonderregelung für Staatenlose ist per 1. Januar 2018 aufgehoben worden, weshalb über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach den allgemeinen Grundsätzen zu befinden ist (E. 3). Die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung fällt aufgrund der Nichterfüllung der zeitlichen Voraussetzungen ausser Betracht (E. 4). Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung: Inzwischen erfüllen sämtliche Beschwerdeführenden die zeitlichen Mindestvoraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung (E. 5.2). Auch die sprachlichen Mindestvoraussetzungen werden von allen Beschwerdeführenden (über-)erfüllt (E. 5.3) und diese haben sich um ihre wirtschaftliche Integration bzw. den Erwerb von Bildung bemüht, während der kurzzeitige Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 heute nicht mehr ins Gewicht fällt (E. 5.4) und die Beschwerdeführenden zu keinen Klagen Anlass gegeben haben (E. 5.5). Die soziale Integration ist bei allen Beschwerdeführenden bereits weit fortgeschritten und steht einer vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht entgegen (E. 5.6). Da damit alle massgeblichen Integrationskriterien erfüllt sind, erscheint die vorinstanzliche Verweigerung der (vorzeitigen) Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei den Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 rechtsverletzend, während eine Bewilligungsverweigerung bei der Beschwerdeführerin 3 vor Vorinstanz mangels damaliger Erfüllung der zeitlichen Vorgaben zwar noch statthaft war, inzwischen aber ebenfalls nicht mehr opportun erscheint (E. 5.7). Reformatorische Gutheissung der Beschwerde und fehlender Zustimmungsvorbehalt des SEM (E. 5.8 f.). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei aber getreu dem Verursacherprinzip zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin 3 die zeitlichen Bewilligungsvoraussetzungen erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erfüllte (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Anweisung, allen Beschwerdeführenden die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

  Stichworte: CHINA INTEGRATIONSKRITERIEN MINDESTAUFENTHALT NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG NOVEN TIBET VERURSACHERPRINZIP VORZEITIGE ERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ZUSTIMMUNGSVERFAHREN

Rechtsnormen: Art. 34 Abs. II AIG Art. 34 Abs. III AIG Art. 58a AIG Art. 62 AIG Art. 63 Abs. II AIG Art. 31 Abs. III AuG § 8 Abs. I GebV VGr neu § 20a Abs. II VRG § 63 Abs. I VRG Art. 60 Abs. I VZAE Art. 62 VZAE Art. 62 Abs. Ibis VZAE Art. 77e Abs. I VZAE Art. 3 lit. d ZV-EJPD

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00570

Urteil

der 2. Kammer

vom 7. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

4.    D,

Nr. 4 gesetzlich vertreten durch Nr. 1 und 2,

Nr. 1–3 vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1979 bzw. 1981 geborenen Eheleute A und B (Beschwerdeführende 1 und 2) stammen aus Tibet und reisten am 21. Dezember 2011 als Asylbewerber in die Schweiz ein, wo 2013 ihre Tochter D (Beschwerdeführerin 4) geboren wurde. Ihre 2006 geborene Tochter C (Beschwerdeführerin 3) verblieb zunächst im Ausland. Nach der zweitinstanzlichen Abweisung ihrer Asylanträge mit bundesverwaltungsgerichtlichem Urteil vom 6. Mai 2014 verblieben die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 trotz rechtskräftigem Wegweisungsentscheid im Land, bis ihnen auf Empfehlung der kantonalen Härtefallkommission am 20. August 2018 jeweils eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin 3 folgte ihren Eltern am 27. November 2019 in die Schweiz, wo ihr am 17. Dezember 2019 ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Familie im Kanton Zürich erteilt wurde. Die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden wurden in der Folge regelmässig verlängert, jedoch verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 3. Juni 2024 den Beschwerdeführenden die (vorzeitige) Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. August 2024 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 23. September 2024 liessen die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, den Beschwerdeführenden jeweils eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 wurde eine Stellungnahme der Lehrerin der Beschwerdeführerin 3 nachgereicht.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zur Eingabe vom 21. Oktober 2024 vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Während die im April 2013 geborene Beschwerdeführerin 4 aufgrund ihres Alters im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht über einen eigenständigen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verfügte und sich ihre damalige Bewilligungssituation vielmehr von derjenigen ihrer Eltern ableitete (vgl. VGr, 30. November 2022, VB.202.00596, E. 4.5.2), kann sie seit der Vollendung des 12. Altersjahrs einen eigenständigen Anspruch auf Erteilung geltend machen (vgl. in Bezug auf die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung die Weisung "Niederlassungsbewilligung" des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 24. März 2025 [nachfolgend: Weisung], Ziff. 2.1). Es kann offenbleiben, ob sie damit neu die Bewilligungsvoraussetzungen selbst erfüllen muss oder aufgrund der Gesuchstellung vor Vollendung des 12. Altersjahres ihre Bewilligungssituation weiterhin von demjenigen ihrer Eltern ableiten kann, da im Sinn nachfolgender Ausführungen sowohl ihre Eltern als auch sie selbst alle Voraussetzungen für eine vorzeitige Bewilligungserteilung erfüllen.

3.  

Die früher gemäss altArt. 31 Abs. 3 des damaligen Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) geltende Sonderregelung für anerkannte Staatenlose, wonach bereits nach fünf Jahren rechtmässigem Aufenthalt ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung bestand, ist per 1. Januar 2018 aufgehoben worden (AS 2016, 3101; AS 2017, 6171; BBl 2014, 7991).

Auch wenn die Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage allenfalls staatenlos sind, können sie nicht mehr von der aufgehobenen altrechtlichen Regelung profitieren. Die Bewilligungserteilung hat damit nach den allgemein geltenden Grundsätzen von Art. 34 AIG zu erfolgen.

4.  

4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c).

Es ist unbestritten, dass sämtliche Beschwerdeführenden aufgrund des erst im August 2018 (Beschwerdeführende 1, 2 und 4) bzw. Dezember 2019 (Beschwerdeführerin 3) regulierten Aufenthalts die zeitlichen Voraussetzungen für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht erfüllen, auch wenn sich zumindest die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 bereits seit über zehn Jahren in der Schweiz aufhalten.

Eine ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AIG fällt damit für alle Beschwerdeführenden ausser Betracht (Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG).

4.2 Wichtige Gründe für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

5.  

5.1 Gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b und c AIG).

Seit dem 1. Januar 2019 wird sowohl für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem zehnjährigen Aufenthalt als auch für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG). Dabei gilt die betreffende Ausländerin oder der betreffende Ausländer als integriert, wenn sie oder er die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 lit. b Variante 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende Kriterien sind somit die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG). Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird zudem der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE).

Eine besonders erfolgreiche Integration wird neurechtlich nur noch in sprachlicher Hinsicht ausdrücklich vorausgesetzt. Jedoch ist es auch neurechtlich weiterhin zulässig, die Hürden für die Bewilligungserteilung auch ausserhalb des sprachlichen Bereichs etwas höher anzusetzen als im Anspruchsbereich (vgl. dazu ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00451, E. 4.4 [zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]). In Konkretisierung der Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 und Abs. 1bis VZAE hat das Migrationsamt die bereits erwähnte Weisung "Niederlassungsbewilligung" vom 24. März 2025 erlassen bzw. revidiert. Die genannte Weisung ist für die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen zwar nicht verbindlich, jedoch als Auslegungshilfe beizuziehen, soweit sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (VGr, 6. Juli 2022, VB.2022.00330, E. 3.3).

5.2  

5.2.1 Wie dargelegt wurde, kommt die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG erst nach einem mindestens fünfjährigen, ununterbrochenen und bewilligten Mindestaufenthalt in Betracht. Grundsätzlich genügt es, wenn diese Mindestfrist erst im Laufe des kantonalen Rechtsmittelverfahrens erreicht wird: Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00754, E. 2.1; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).

5.2.2 Während vor Vorinstanz die erst später nachgezogene Beschwerdeführerin 3 noch keinen fünfjährigen, bewilligten Mindestaufenthalt vorweisen konnte, erfüllen inzwischen sämtliche Beschwerdeführenden die zeitlichen Mindestvoraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

5.3  

5.3.1 Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1bis VZAE sind Mindestsprachkenntnisse auf dem Referenzniveau B1 (mündlich) und A1 (schriftlich) nachzuweisen. Der entsprechende Nachweis ist gemäss Art. 77d VZAE und dessen Konkretisierung in der Weisung, Ziff. 3.1.2.3, durch Kurszertifikate (Leistungsnachweise) des Sprachenzentrums UZH/EZH im entsprechenden Niveau (Deutsch als Fremdsprache), eine erfolgreiche Deutschprüfung zur Zulassung an der Universität Zürich/ETH, sonstige Sprachnachweise nach den international anerkannten Qualitätsstandards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) bzw. der Geschäftsstelle fide oder Vorlage eines Studienabschlusses in deutscher Sprache zu erbringen. Nachweise durch Schulzeugnisse werden hingegen nur bei einem mindestens dreijährigen Besuch der obligatorischen Schule in der Schweiz oder einem Sekundarschulabschluss auf Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung, gymnasiale Maturität) bzw. Tertiärstufe (Fachhochschule, universitäre Hochschule) anerkannt. Andere Sprachnachweise können nur in Ausnahmefällen akzeptiert werden (vgl. Stefanie Kurt, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 58a AIG N. 19). Weiter ist anzumerken, dass die sprachlichen Mindestanforderungen sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Bereich erfüllt werden müssen und es deshalb nicht genügt, ein Sprachzertifikat vorzuweisen, in welchem die Gesamtnote zwar genügend ist, im schriftlichen oder mündlichen Teil jedoch eine ungenügende Leistung erbracht bzw. das jeweils erforderliche Mindestniveau nicht erreicht wurde. Dementsprechend können sprachliche Defizite in einem Bereich nicht durch eine umso bessere Leistung im anderen kompensiert werden. Die jeweilige Teilleistung muss deshalb im schriftlichen und mündlichen Bereich gesondert beachtet werden und je für sich das geforderte Sprachniveau erreichen (VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00451, E. 5.2).

5.3.2 Alle Beschwerdeführenden erfüllen bzw. übererfüllen die sprachlichen Mindestvoraussetzungen: Die Beschwerdeführenden 1 und 2 erreichten gemäss telc-Zertifikaten vom 27. März 2017 bzw. 24. August 2017 bereits damals sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Bereich jeweils das Niveau B1 mit dem Gesamtprädikat "sehr gut" bzw. "befriedigend". Die Beschwerdeführerin 4 ist in der Schweiz geboren und eingeschult worden, weshalb fliessende Deutschkenntnisse ohne Weiteres vorausgesetzt werden können. Gemäss Auskunft ihrer Lehrerin vom 9. Oktober 2024 spricht sie "perfekt Deutsch". Bei der erst am 27. November 2019 im Alter von 13 Jahren nachgezogenen und derzeit noch in Ausbildung befindlichen Beschwerdeführerin 3 fehlt zwar ein entsprechender Sprachnachweis in den Akten und ist auch ein mindestens dreijähriger Besuch der obligatorischen Schule in der Schweiz nicht hinreichend dokumentiert. Gleichwohl kann vorliegend ausnahmsweise auf weitere Sprachnachweise verzichtet werden, nachdem deren gute Deutschkenntnisse vorinstanzlich nicht angezweifelt wurden, sie nach Einschätzung des Fördervereins F vom 6. November 2018 bereits damals über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügte (und angeblich auch ein entsprechendes Zertifikat erwarb), sie einen Schweizer Sekundarschulabschluss vorweisen kann und sich derzeit zur Fachfrau Apotheke ausbilden lässt.

5.4  

5.4.1 Laut Art. 77e Abs. 1 VZAE, welcher die Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG näher konkretisiert, nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu decken vermag. Dem Kriterium liegt der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde (BGr, 16. Februar 2022, 2C_48/2021, E. 3.2). Eine besonders erfolgreich ausgeübte oder qualifizierte Erwerbstätigkeit ist nicht erforderlich (VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00816, E. 4.3). Ferner wird nicht vorausgesetzt, dass die ausländische Person ein hohes Einkommen erzielt. Entscheidend ist dagegen, dass sie für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (BGr, 24. Mai 2024, 2C_396/2023, E. 6.3; BGr, 1. Juni 2023, 2C_834/2022, E. 4.2.3). Auch Ausländerinnen und Ausländer, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, aber über genügend finanzielle Mittel verfügen, nehmen in diesem Sinn am Wirtschaftsleben teil (Kommentierung zu Art. 77e VZAE im Bericht VZAE, unter Verweis auf BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.2; vgl. auch VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00451, E. 5.3.1).

5.4.2 Die Teilnahme am Erwerb von Bildung ist gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG der Teilnahme am Wirtschaftsleben gleichgesetzt. Am Erwerb von Bildung nimmt teil, wer eine Aus- oder Weiterbildung absolviert, die etwa zu einem eidgenössischen Berufsattest, einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder einer Maturität führt. Brückenangebote, die den Einstieg in die formale Bildung unterstützen, sind ebenfalls als Bildung im Sinn der Bestimmung zu werten. Auch weitere Bildungsangebote, die die wirtschaftliche Selbständigkeit der betreffenden ausländischen Person nachhaltig fördern, können unter die Bestimmung subsumiert werden (Kurt, in: Caroni/Thurnherr, Art. 58a N. 25; vgl. Art. 77e Abs. 2 VZAE; VGr, 10. Oktober 2024, VB.2023.00677, E. 4.4).

5.4.3 Bei der Beurteilung des Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung sind die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person angemessen zu berücksichtigen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Eine Abweichung von diesem Integrationskriterium ist unter anderem möglich, wenn die ausländische Person das Kriterium aufgrund der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann (Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE; vgl. zum Ganzen auch VGr, 10. Oktober 2024, VB.2023.00677, E. 4.4).

5.4.4 Die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung wegen (früherer) Sozialhilfeabhängigkeit setzt sowohl bei der ordentlichen als auch bei der vorzeitigen Erteilung eine gewisse Aktualität und Erheblichkeit voraus (vgl. VGr, 6. Juli 2022, VB.2022.00330, E. 3.2) und eine durchgängige Erwerbstätigkeit darf bei ausreichenden finanziellen Mitteln nicht vorausgesetzt werden. Die früher vorausgesetzte Sozialhilfeunabhängigkeit während des gesamten Aufenthalts sowie das Erfordernis einer durchgängigen fünfjährigen Erwerbstätigkeit erweisen sich mit Blick auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Revision von Art. 34 Abs. 4 AIG als zu restriktiv. Zudem widersprechen sie der vom Gesetzgeber gewollten Gleichstellung des Erwerbs von Bildung mit der Teilnahme am Wirtschaftsleben (VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00451, E. 5.3.1).

5.4.5 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 bemühten sich frühzeitig um ihre berufliche Integration. Gemäss mehreren Bestätigungen der Leiterin Soziales ihrer Wohngemeinde besuchten sie bereits unmittelbar nach ihrer Einreise Deutschkurse und nahmen regelmässig aktiv an Arbeitsprogrammen der Gemeinde teil. Zudem engagierten sie sich gemäss den eingereichten Referenzschreiben und einer Bestätigung des gemeinnützigen Frauenvereins Bülach vom 23. Februar 2017 auch ehrenamtlich. Nach der Regulierung ihres Aufenthalts fanden beide rasch eine Anstellung: Seit Februar 2019 arbeiten die Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Gastronomie bzw. im Pflegebereich. Die in den Akten liegenden Referenzschreiben, Arbeitsbestätigungen, Zwischenzeugnisse und Berichte der Leiterin Soziales der Wohngemeinde heben durchgängig die Zuverlässigkeit und die Einsatz- und Lernbereitschaft der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie deren soziales Engagement hervor. Auch die Beschwerdeführerin 3 vermochte sich nach ihrer Einreise Ende 2019 sehr rasch zu integrieren und absolviert derzeit eine Lehre als Fachfrau Apotheke EFZ. An der Berufsschule erzielt sie hervorragende Noten. Die in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin 4 ist ebenfalls eine hervorragende Schülerin und besucht derzeit die sechste Primarklasse.

5.4.6 Gleichwohl musste die Familie zunächst mit Asylfürsorge und Nothilfe unterstützt werden. Nach dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligungen wurden die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 von Ende August 2018 bis Ende Februar 2019 mit insgesamt Fr. 36'576.75 von der Sozialhilfe unterstützt, wobei darin teilweise von einer Stiftung rückerstattete Krippenkosten mitenthalten sind (vgl. die Bestätigung des Sozialamts ihrer Wohngemeinde vom 5. April 2024). Diese kurzzeitige und bereits einige Jahre zurückliegende Sozialhilfeabhängigkeit ist aber weder hinreichend aktuell noch erheblich, um den Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 heute noch entgegengehalten zu werden. So ist der Umfang des Sozialhilfebezugs durch die Grösse der Familie und die teilweise rückerstatteten Krippenkosten zu relativieren. Die Familie war nach Regularisierung ihres Aufenthalts im August 2018 nur wenige Monate von der Sozialhilfe abhängig. Zuvor war den Beschwerdeführenden 1 und 2 die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens mangels Erwerbsberechtigungen gar nicht möglich und zumindest nach der Geburt der Beschwerdeführerin 3 dürften auch Betreuungspflichten einer Erwerbsaufnahme entgegengestanden sein. Zudem ist aufgrund der konstant hohen Lern- und Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführenden ein Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführerin 3 musste nach ihrer Einreise am 27. November 2019 überdies noch gar nie von der Sozialhilfe unterstützt werden und vermochte sich nach ihrem Nachzug aussergewöhnlich schnell in das hiesige Schulsystem zu integrieren.

Alle vier Beschwerdeführenden haben sich damit um ihre wirtschaftliche Integration bzw. den Erwerb von Bildung bemüht, während der kurzzeitige Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 heute nicht mehr ins Gewicht fällt. Insgesamt kann die Teilnahme am Wirtschaftsleben durch die Beschwerdeführenden 1 und 2 bzw. der Bildungserwerb durch die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 als hinreichend, wenn nicht gar vorbildlich bezeichnet werden, wobei neurechtlich für eine vorzeitige Bewilligungserteilung grundsätzlich ohnehin keine überdurchschnittlichen Integrationsleistungen mehr erwartet werden. Selbst wenn die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach wie vor von etwas strengeren Anforderungen abhängig gemacht werden kann, ist allen Beschwerdeführenden auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine insgesamt gelungene Integration zu attestieren.

5.5  

5.5.1 Bei der Beurteilung der Integration sind weiter die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Respektierung der Werte der Bundesverfassung zu berücksichtigen (Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG). Dabei ist gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE insbesondere das bisherige Legalverhalten zu beachten. Zudem kann eine mutwillige Schuldenwirtschaft im Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE dem Integrationserfolg entgegenstehen.

5.5.2 Keine der Beschwerdeführenden ist bislang strafrechtlich in Erscheinung getreten oder hat sonst diesbezüglich zu Klagen Anlass gegeben. Ebenso wenig liegen Betreibungen oder offene Schuldscheine gegen sie vor, womit auch dieses Kriterium unstrittig erfüllt ist.

5.6  

5.6.1 Wie bereits dargelegt wurde, wird die soziale Integration in Art. 58a AIG nicht gesondert erwähnt und spiegelt sich diese primär in der sprachlichen und wirtschaftlichen Integration wider. Gleichwohl ist die soziale Integration insbesondere bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu prüfen, wo vertiefte und konventionsrechtlich geschützte Beziehungen nicht schon aufgrund der Dauer des Aufenthalts zu vermuten sind. Von einer gelungenen sozialen Integration ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein von der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis besteht und eine über die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorliegt (VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00451, E. 5.5.1; VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.5; BGr, 24. November 2020, 2C_175/2020, E. 5.3.3; vgl. auch VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00413, E. 2.5.1).

5.6.2 Die Beschwerdeführerin 4 ist in der Schweiz geboren und sozialisiert worden, weshalb ohne Weiteres von einer hinreichenden sozialen Integration ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen zwar erst seit dem 20. August 2018 über eine Aufenthaltsbewilligung, hielten sich jedoch schon zuvor seit 4 ¾ Jahren als (abgewiesene) Asylbewerber in der Schweiz auf. Auch wenn dem teilweise prekären Aufenthalt vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht gleichermassen Gewicht zuzumessen ist, kann schon aufgrund der relativ langen Landesanwesenheit von einer gewissen sozialen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden, zumal sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 im dargelegten Sinn bereits frühzeitig um ihre Integration bemühten und ihnen auch deshalb eine Härtefallbewilligung erteilt wurde. Sodann lassen auch ihre Sprachkenntnisse, die eingereichten Referenzschreiben und die insgesamt gelungene wirtschaftliche Integration auf eine erfolgreiche soziale Integration schliessen. Die Beschwerdeführerin 3 ist zwar erst Ende 2019 in die Schweiz nachgezogen worden, vermochte sich hier aber schnell einzuleben. Die soziale Integration ist damit bei allen vier Beschwerdeführenden bereits weit fortgeschritten und steht einer vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht entgegen.

5.7 Insgesamt erfüllen damit sämtliche Beschwerdeführenden alle massgeblichen Integrationskriterien. Widerrufsgründe im Sinn von Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG sind weder ersichtlich noch wird deren Vorliegen behauptet.

Die vorinstanzliche Verweigerung der (vorzeitigen) Erteilung von Niederlassungsbewilligungen erscheint damit bei den Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 auch unter Berücksichtigung des Ermessenspielraums der Vorinstanzen rechtsverletzend. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 war eine Bewilligungsverweigerung zwar aufgrund der damals noch nicht erfüllten zeitlichen Vorgaben statthaft, erscheint aber nach der nunmehr relevanten aktuellen Situation ebenfalls nicht mehr opportun. Die vorinstanzlichen Entscheide sind damit aufzuheben.

5.8 Hebt das Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines Ermessensentscheids seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 18; BGr, 15. März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1; VGr, 10. Oktober 2024, VB.2023.00677, E. 6.1).

Da die Voraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung inzwischen bei allen vier Beschwerdeführenden erfüllt werden, ist deren Beschwerde basierend auf dem aktuellen Aktenstand im Ergebnis gutzuheissen und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen jeweils die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Dass die zeitlichen Bewilligungsvoraussetzungen bei der Beschwerdeführerin 3 erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens erfüllt wurden, kann aber bei den nachfolgend noch zu erörternden Nebenfolgen berücksichtigt werden.

5.9 Anders als bei der vorzeitigen Bewilligungserteilung aus wichtigen Gründen nach Art. 34 Abs. 3 AIG steht die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach fünfjährigem Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung nach Art. 34 Abs. 4 nicht unter dem Zustimmungsvorbehalt des SEM (Art. 3 lit. d der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD] e contrario).

6.  

6.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei bzw. Amtsstelle aufzuerlegen und kann diese zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Aus Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann hiervon jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw. Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 13 N. 64; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.).

6.2 Vorliegend war das Gesuch der Beschwerdeführerin 3 vorinstanzlich noch nicht bewilligungsfähig, da damals die zeitlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung noch nicht erfüllt waren. Dementsprechend rechtfertigt es sich, einen Viertel der vorinstanzlichen Kosten den Beschwerdeführenden 1 bis 3 aufzuerlegen und für das Rekursverfahren lediglich eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Auf eine Kostenauflage gegenüber der minderjährigen Beschwerdeführerin 4 ist hingegen praxisgemäss zu verzichten.

6.3 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die Beschwerdeführenden als vollständig obsiegend zu betrachten und sind die Gerichtskosten auch unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips dem Migrationsamt aufzuerlegen. Auch wenn bei Beschwerdeeinreichung die zeitlichen Bewilligungsvoraussetzungen für die Beschwerdeführerin 3 nach wie vor (noch) nicht erfüllt waren, hätte das Migrationsamt mit einer Entscheidfällung nach Ablauf der Mindestaufenthaltsdauer rechnen müssen und sich entsprechend vernehmen lassen können. Dies, zumal die Beschwerdeschrift die baldige Erreichung des fünfjährigen Mindestaufenthalts ausdrücklich thematisiert hatte.

6.4 Gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in migrationsrechtlichen Fällen Rechnung, indem es die Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss in der Regel auf Fr. 1'500.- bis Fr. 3'000.- festsetzt (vgl. z. B. VGr, 22. Dezember 2020, VB.2020.00716, E. 3.1; VGr, 3. Juli 2020, VB.2020.00273, E. 3.4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.3).

Es rechtfertigt sich deshalb, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine gerichtsübliche Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen. Für das Rekursverfahren ist die Parteientschädigung hingegen aus den dargelegten Gründen auf Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu reduzieren.

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren folgt auch im bundesgerichtlichen Verfahren der Rechtsmittelzug bei der Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen demjenigen der Hauptsache.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 3. Juni 2024 und Dispositiv-Ziffer I und III sowie die Kostenverteilung in Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids Nr. 2024.0345 der Sicherheitsdirektion vom 22. August 2024 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 1–4 die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.   

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2024.0345 in Höhe von insgesamt Fr. 1'290.werden zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner und zu einem Viertel den Beschwerdeführenden 1–3 auferlegt, unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführenden 1–3 für den ihnen auferlegten Kostenanteil.

3.    Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren VB.2024.00570 wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VB.2024.00570 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1–4 für das Rekursverfahrens Nr. 2024.0345 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1–4 für das Beschwerdeverfahren VB.2024.00570 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2024.00570 — Zürich Verwaltungsgericht 07.05.2025 VB.2024.00570 — Swissrulings