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Zürich Verwaltungsgericht 26.02.2025 VB.2024.00565

February 26, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,795 words·~19 min·7

Summary

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer iranischen Staatsangehörigen, mangels rechtsgenüglichen Nachweises der behaupteten häuslichen Gewalt sowie Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland.] Gesamthaft ist es der beweisbelasteten Beschwerdeführerin nicht gelungen, die von ihr geltend gemachte häusliche Gewalt rechtsgenüglich nachzuweisen, weshalb ein dadurch begründeter nachehelicher Aufenthaltsanspruch ihrerseits in der Schweiz ausser Betracht fällt (E. 2.5.5). In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin von den heimatlichen Behörden als ernstzunehmende Regimegegnerin wahrgenommen würde, sie derzeit von den heimatlichen Behörden gesucht würde oder ein Strafverfahren im Iran gegen sie eröffnet worden wäre. Dasselbe gilt für ihren Ehemann sowie dessen im Iran wohnhaften Verwandten, wobei wiederum keine substanziierten Nachweise über politische Aktivitäten der Familienangehörigen erbracht wurden (E. 2.6.4). Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (E. 2.7). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00565   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.02.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer iranischen Staatsangehörigen, mangels rechtsgenüglichen Nachweises der behaupteten häuslichen Gewalt sowie Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland.] Gesamthaft ist es der beweisbelasteten Beschwerdeführerin nicht gelungen, die von ihr geltend gemachte häusliche Gewalt rechtsgenüglich nachzuweisen, weshalb ein dadurch begründeter nachehelicher Aufenthaltsanspruch ihrerseits in der Schweiz ausser Betracht fällt (E. 2.5.5). In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin von den heimatlichen Behörden als ernstzunehmende Regimegegnerin wahrgenommen würde, sie derzeit von den heimatlichen Behörden gesucht würde oder ein Strafverfahren im Iran gegen sie eröffnet worden wäre. Dasselbe gilt für ihren Ehemann sowie dessen im Iran wohnhaften Verwandten, wobei wiederum keine substanziierten Nachweise über politische Aktivitäten der Familienangehörigen erbracht wurden (E. 2.6.4). Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (E. 2.7). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: HÄUSLICHE GEWALT IRAN NACHEHELICHER HÄRTEFALL PARTEIBEFRAGUNG POLITISCHE TÄTIGKEIT PSYCHISCHE GEWALT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) WICHTIGE PERSÖNLICHE GRÜNDE

Rechtsnormen: Art. 44 AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 90 AIG Art. 126 lit. g AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 1 Abs. I OHG § 7 Abs. I VRG Art. 77 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00565

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1972 geborene iranische Staatsbürgerin A (nachfolgend die Beschwerdeführerin) reiste am 26. Januar 2019 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein, wo sie am 21. Februar 2019 um Asyl ersuchte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Dezember 2020 ab.

Während das Migrationsamt der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich die Duldung bis zum 29. November 2021 gewährte, heiratete sie am 6. Oktober 2021 ihren in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann C (geb. 1974). Daraufhin erteilte ihr das Migrationsamt am 15. Oktober 2021 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei ihrem Ehemann.

Am 12. Juli 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und zeigte dem Migrationsamt gleichzeitig an, seit dem 28. Februar 2023 keinen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann mehr zu führen. Ein weiteres Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung reichte sie am 10. April 2024 ein. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin ab und sie bis am 20. Juli 2024 aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum weg.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 15. August 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist für die Beschwerdeführerin bis zum 12. Oktober 2024.

III.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 18. September 2024 liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beantragen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu gewähren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und Iran besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag.

2.2 Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, kann sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gescheiterten Ehe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz nicht auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Familienleben berufen (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Privatleben kann sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kurzen Anwesenheit in der Schweiz von sechs Jahren sowie mangels besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich ebenfalls nicht berufen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

2.3  

2.3.1 Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Bestimmungen des AIG ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Die diesbezüglich relevante Gesetzesbestimmung von Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 neu gefasst und erweitert. Ziel der Gesetzesänderung war die Gewährleistung besseren ausländerrechtlichen Schutzes für alle Ausländerinnen und Ausländer, die häusliche Gewalt erleiden. Durch die Verwendung des Begriffs der "häuslichen" anstelle der "ehelichen" Gewalt soll sichergestellt werden, dass neu insbesondere auch Kinder und eingetragene Partnerschaften von der Gesetzesbestimmung erfasst werden (Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates zur parlamentarischen Initiative betreffend: Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren, BBI 2023 2419, S. 3 und 6 f.). Als Übergangsbestimmung sieht Art. 126g AIG vor, dass auf Gesuche nach Artikel 50 AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht bereits anwendbar ist.

2.3.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind. Vorliegend ist jedoch vor dem Verwaltungsgericht unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre gelebt worden ist und sie folglich aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 44 AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.

2.3.3 Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen zusteht im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 44 AIG). Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 44 AIG) können gemäss der neu revidierten Bestimmung von Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Hinweise zu berücksichtigen haben: die Anerkennung als Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG) durch die dafür zuständigen Behörden, die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle, polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers, Arztberichte oder andere Gutachten, Polizeirapporte und Strafanzeigen oder strafrechtliche Verurteilungen (Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6 AIG). Ferner liegen wichtige persönliche Gründe wie nach bisher geltendem Recht weiterhin vor, wenn der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. b und c AIG).

2.3.4 Nach der bisherigen Rechtsprechung gilt als sogenannt nachehelicher Härtefall grundsätzlich jede Form häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2 [diese Erwägung nicht publ. in BGE 142 I 152, jedoch in Pra 106 [2017] Nr. 63]). Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer häuslicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von häuslicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (BGr, 20. Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4, auch zum Folgenden). Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der häuslichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen.

2.3.5 Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen, namentlich mittels der neu ausdrücklich in Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6 AIG genannten Beweismittel. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

2.3.6 Gemäss dem im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann erstellten Bericht vom Juni 2012 mit dem Titel "Beurteilung des Schweregrades häuslicher Gewalt – Sozialwissenschaftlicher Grundlagen­bericht" (nachfolgend: "Bericht EBG") sind zwei Gewaltformen zu unterscheiden, nämlich das "systematische Gewalt- und Kontrollverhalten" und das "situativ übergriffige Konfliktverhalten". Kennzeichnend für das erste Gewaltmuster sei ein umfassendes, beständiges Muster kontrollierender, einschränkender und machtmissbrauchender Verhaltensweisen, worunter unter anderem emotionaler Missbrauch und psychische Gewalt (drangsalieren, blossstellen, demütigen, schlechtmachen, als dumm hinstellen, erniedrigen, beschimpfen, eifersüchtiges Verhalten, beschuldigen), Isolation, sexuelle Gewalt (Geschlechtsverkehr oder nicht konsensuale Praktiken erzwingen), ökonomische Gewalt (Geld entziehen), Drohung, Einschüchterung und Angst machen gehörten. In diesem Gewaltmuster könnten auch physische Übergriffe vorkommen (Bericht EBG, S. 8–10). Beim "situativ übergriffigen Konfliktverhalten" stehe dagegen eine konkrete konfliktive Situation im Vordergrund, das heisst ein einzelnes, abgrenzbares Ereignis. Die Beteiligten würden sich grundsätzlich als ebenbürtig und eigenständig/selbständig wahrnehmen. Zu beachten sei, dass situativ übergriffiges Konfliktverhalten in systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten übergehen könne (vgl. Bericht EBG S. 11 f.).

2.4 Die Vorinstanz erwog, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, konkret und objektiv nachvollziehbar darzulegen, Opfer ausländerrechtlich massgebender häuslicher Gewalt geworden zu sein. Die pauschalisierenden Ausführungen der Beschwerdeführerin enthielten keine konkreten Ausführungen zur angeblich erlebten häuslichen Gewalt. Ferner habe sie am 3. Juni 2022 ein Deutschzertifikat A2 abgelegt, wozu sie die eheliche Wohnung für mehrere Stunden verlassen habe. Dies spreche gegen die behauptete Isolation während der Ehe. Die Angaben der Beschwerdeführerin vermittelten eher den Eindruck, als hätte ihr Ehemann mit psychischen Problemen zu kämpfen gehabt, mit welchen sie überfordert gewesen sei. Einzig ein Vorfall, für welchen ihr Ehemann wegen Drohung und Beschimpfung verurteilt worden sei, werde mittels eines Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2024 konkret belegt. Allerdings habe sich der Vorfall drei Monate nach dem Auszug der Beschwerdeführerin ereignet, weshalb fraglich sei, ob darauf gestützt rückwirkend auf Gewalttätigkeit des Ehegatten während der Dauer der Haushaltsgemeinschaft geschlossen werden könne. Dieser singuläre Vorfall reiche für sich in seiner Intensität nicht aus, um eine "systematische Misshandlung" zu bejahen. Da die Beschwerdeführerin den besagten Vorfall zur Anzeige gebracht habe, sei im Übrigen davon auszugehen, dass sie dies auch bei früheren Vorkommnissen getan hätte. Der durch die Beschwerdeführerin angerufene ärztliche Bericht beruhe einzig auf ihren Schilderungen und lege keine konkreten Vorfälle dar. Ferner habe sie erst am 18. August 2023 und damit ein halbes Jahr nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft erstmals einen Facharzt aufgesucht, nur einen knappen Monat nach der in Aussicht gestellten Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Die ins Recht gelegten Schreiben zweier Freundinnen der Beschwerdeführerin seien reine Parteibehauptungen, welche ebenfalls lediglich auf ihre Schilderungen abstellten. Schliesslich widersprächen die Schilderungen der Beschwerdeführerin in grossen Teilen ihren Aussagen anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme, an welcher sie zu einem Scheineheverdacht befragt worden sei.

2.5  

2.5.1 Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, überzeugt nicht. Zunächst ist zum Zeitpunkt der geltend gemachten häuslichen Gewalt anzumerken, dass sie diese dem Migrationsamt gegenüber erstmals durch ihre Rechtsvertreterin am 7. Juni 2023 anzeigen liess. Dies nachdem sie vorgängig am 2. Mai 2023 eine Trennungsanfrage seitens des Migrationsamts erhielt, in welcher ihr namentlich angezeigt wurde, dass die Beendigung des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann für ihren weiteren Aufenthalt von Bedeutung sein könne. Bis zu diesem Zeitpunkt suchte die Beschwerdeführerin weder ärztliche Betreuung aufgrund erlittener häuslicher oder sexueller Gewalt auf, noch reichte sie eine polizeiliche Anzeige ein oder wandte sich an eine anderweitige Anlaufstelle für Opfer häuslicher Gewalt. Vielmehr erwähnte die Beschwerdeführerin an der polizeilichen Einvernahme Ende April 2022, im Rahmen derer sie zu einer allfälligen Scheinehe befragt wurde, gegenüber der Polizei keinerlei eheliche Probleme oder Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann. Sie bestätigte stattdessen, dass sie und ihr Mann sich gegenseitig lieben würden. Diese Angaben der Beschwerdeführerin bezeugen ein gänzlich anderes Bild ihrer Ehe als ihre Vorbringen in der Beschwerde, gemäss welchen ihr Ehemann sie nach einem Streit im Sommer 2022 täglich beschimpft und misshandelt haben soll. Gegenüber dem von ihr aufgesuchten Arzt gab die Beschwerdeführerin hingegen bekannt, das Verhalten ihres Ehemannes habe sich bereits nach der Heirat und daher schon im Jahr 2021 drastisch verändert. Vor dem Hintergrund dieser divergierenden Aussagen überzeugt die Erklärung der Beschwerdeführerin, dass sie einzig aus Scham und Angst nicht früher Anzeige gegen ihren Ehemann erstattet habe nicht. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe nicht früher die Möglichkeit gehabt sich an einen persisch-sprachigen Therapeuten zu wenden, da diese schwierig zu finden seien und oft eine Warteliste führten. Allerdings erbringt sie keine Nachweise darüber, während des ehelichen Zusammenlebens entsprechende Suchbemühungen getätigt oder konkrete Anfragen an mögliche Fachpersonen gerichtet zu haben. Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich die durch den Ehemann der Beschwerdeführerin begangene mehrfache Drohung und Beschimpfung nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung im Jahr 2023 zugetragen hat. Oftmals ist jedoch gerade die Trennungsphase bei Paaren besonders konfliktträchtig, weshalb gestützt auf den betreffenden Vorfall bei der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres auf seit längerem andauernde häusliche Gewalt während der Ehe geschlossen werden kann. Ihre aktenkundigen Angaben im Juli 2023, gemäss welchen sie weder bereit war, ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren einzuleiten, noch ausschloss, zu einem späteren Zeitpunkt zu ihrem Ehemann zurückzukehren, deuten vielmehr darauf hin, dass die erfolgten Drohungen aus einem singulären, trennungsbedingten Konflikt herrührten. Andernfalls wäre nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin trotz monatelanger Misshandlungen eine Rückkehr zu ihrem angeblich seit geraumer Zeit gewalttätigen Ehemann hätte in Betracht ziehen sollen.

2.5.2 Die geltend gemachte psychische Gewalt, namentlich in Form der Isolation und Abschottung der Beschwerdeführerin, wird durch sie ebenfalls nicht näher belegt. So besuchte die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, während sechs Wochen einen Deutschkurs und erwarb im Anschluss ein Deutschzertifikat A2. Ferner führte sie anlässlich ihrer polizeilichen Befragung im April 2022 zu ihren sozialen Beziehungen aus, sie sei am vergangenen Samstag gemeinsam mit ihrem Ehemann nach E gefahren, um dort Freunde zu treffen. Ihre letzten Ferien hätten ihr Mann und sie gemeinsam in F verbracht, weil dort Freunde ihres Mannes leben würden. Während sie selbst nicht so viele Freunde in G habe, seien die Freunde ihres Ehegatten auch ihre Freunde geworden und sie würden diese sicher jeden Monat einmal sehen. Es werde dabei gegessen und gequatscht. Diese Angaben sprechen gegen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte forcierte Isolation ihrerseits durch ihren Ehemann. Vielmehr scheint er sie während des ehelichen Zusammenlebens in seinen Freundeskreis integriert zu haben und sie scheinen regelmässig gemeinsame Freundschaften an verschiedenen Orten in der Schweiz gepflegt zu haben, was gegen die behauptete häusliche Gewalt in Form von psychischer Gewalt spricht.

2.5.3 Der seitens der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht der Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft (nachfolgend Bericht BIF) vom 11. September 2024 sowie der ärztliche Bericht von Dr. med. D vom 16. September 2024 vermögen keine gegenteiligen Nachweise zu erbringen. Denn wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte, basieren die Berichte auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Sie datieren überdies vom September 2024 und wurden somit mehr als eineinhalb Jahre nach dem Auszug der Beschwerdeführerin aus dem ehelichen Domizil verfasst. Die Tatsache, dass das migrationsrechtliche Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits weiter fortgeschritten war, schmälert die Glaubwürdigkeit der darin wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin. Eine Urkundenfälschung wird dem attestierenden Arzt durch die Vorinstanz indes nicht unterstellt, hält er selbst doch einzig die Schilderungen der Beschwerdeführerin fest, welche sich mangels anderweitiger Beweismittel im relevanten Zeitraum nicht überprüfen lassen. Der medizinische Bericht hält weiter fest, die Beschwerdeführerin habe bereits während des von ihr durchlaufenen Asylverfahrens unter depressiver Symptomatik gelitten und aus diesem Grund einen Psychiater aufgesucht. Aktuell belaste sie insbesondere die drohende Ausschaffung nach Iran stark. Folglich ist die Vermutung der Vorinstanz zumindest nicht auszuschliessen, dass die psychischen Beschwerden, an welchen die Beschwerdeführerin gegenwärtig leidet, in erster Linie auf ihren ungesicherten Aufenthaltsstatus in der Schweiz sowie eine allfällige Rückführung in ihre Heimat zurückzuführen sind.

2.5.4 Vor dem dargelegten Hintergrund rechtfertigt sich ein Verzicht auf die offerierte Parteibefragung der Beschwerdeführerin. Im Rahmen des Verfahrens hatte sie diverse Möglichkeiten, ihren Standpunkt darzulegen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat. In den Beschwerdebeilagen befindet sich eine weitere ausführliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass durch ihre Befragung neue Erkenntnisse in der Sache zu gewinnen wären.

2.5.5 Gesamthaft ist es der beweisbelasteten Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen, die von ihr geltend gemachte häusliche Gewalt rechtsgenüglich nachzuweisen, weshalb ein dadurch begründeter nachehelicher Aufenthaltsanspruch ihrerseits in der Schweiz ausser Betracht fällt.

2.6  

2.6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung weiter darauf, im Fall einer Rückweisung aufgrund ihrer politischen Aktivitäten sowie derjenigen ihres Ehemannes in ihrer Heimat an Leib und Leben bedroht zu sein. Die Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland sei deswegen stark gefährdet.

2.6.2 Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall in diesem Sinn setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz allenfalls besser sind als im Herkunftsland, keinen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt gerade keinen wichtigen persönlichen Grund dar (BGr, 15. September 2022, 2C_549/2022, E. 3.2.4, und 22. November 2021, 2C_752/2021, E. 5.3). Allerdings kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 

2.6.3 Zu den politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin hielt das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-6128/2020 vom 15. Dezember 2020 fest, die anlässlich ihrer Einreise in die Schweiz gemachte drohende Verfolgung durch die iranischen Sicherheitskräfte sei als unglaubhaft zu qualifizieren. In konstanter Praxis sei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen hätten, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Dabei dürfe davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermöchten zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exil-Aktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchten (vgl. BVGr, 15. Dezember 2020, E-6128/2020, E. 5.4.2, vgl. auch: BVGr, 5. Dezember 2024, E-6469/2024, E. 7.2.1).

2.6.4 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz und allfälligen via soziale Medien publizierten Beiträgen − wofür jedoch keinerlei Nachweise vorliegen − in besonderem Masse hervorgehoben hat. Wie bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz ist nicht ersichtlich, dass sie ein Profil aufweisen würde, das ein Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden wecken könnte. Selbst wenn sie bei öffentlichen, regierungskritischen Kundgebungen gegen Iran teilgenommen hätte, wäre sie als einfache Teilnehmerin ohne besondere Funktion zu qualifizieren, die auf ein stark sichtbares exilpolitisches Engagement schliessen liesse. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin von den heimatlichen Behörden als ernstzunehmende Regimegegnerin wahrgenommen würde, sie derzeit von den heimatlichen Behörden gesucht würde oder ein Strafverfahren in Iran gegen sie eröffnet worden wäre. Dasselbe gilt für ihren Ehemann sowie dessen in Iran wohnhaften Verwandten, wobei wiederum keine substanziierten Nachweise über politische Aktivitäten der Familienangehörigen erbracht wurden. Der Beschwerdeführerin steht es indes frei, ihre familiäre Verbindung zu ihrem Ehemann durch eine Ehescheidung zu lösen. Somit besteht vorliegend kein stichhaltiger Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Wiedereinreise in ihr Heimatland über eine eventuelle Kontrolle hinausgehende Repressalien zu befürchten hat.

2.6.5 Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich allfälliger Vergeltungsmassnahmen durch ihren Ehemann oder von diesem engagierten Personen gegenüber ihr oder ihren Familienangehörigen anbelangt, so ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin auch in der Schweiz kein umfassender, jederzeitiger Schutz vor ihrem Ehemann gewährt werden kann. Vielmehr führt die Rückkehr in ihre Heimat zu grösserer räumlicher Distanz zu ihrem Ehemann, was eine Eskalation der Situation erfahrungsgemäss verringert. Für die persönliche Sicherheit der Familie der Beschwerdeführerin in Iran kann hingegen unabhängig vom Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin ohnehin keine Gewähr durch die Schweiz gegeben werden.

2.6.6 Die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland ist nach dem Gesagten somit nicht stark gefährdet, weshalb ein weiterer Aufenthaltsanspruch ihrerseits gestützt auf Art. 50 Abs. 2 AIG entfällt.

2.7 Zu prüfen bleibt, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch als verhältnismässig erweist und kein persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Die Beschwerdeführerin reiste am 26. Januar 2019 im Alter von 46 Jahren in die Schweiz ein, nachdem sie ihr gesamtes vorheriges Leben in Iran verbracht hat, wo ihre Eltern und einer ihrer Brüder weiterhin wohnhaft sind und sie somit noch über ein familiäres und soziales Netz verfügt. In der Schweiz hat die Beschwerdeführerin dagegen abgesehen von ihrem Ehemann weder Verwandte noch viele Freunde. Sie hält sich aktuell erst seit sechs Jahren im Land auf und es ist weder eine besondere Verwurzelung mit der Schweizer Kultur noch mit der hiesigen Bevölkerung bei der Beschwerdeführerin erkennbar. In beruflicher Hinsicht absolvierte sie in ihrer Heimat zunächst das Gymnasium und anschliessend eine Ausbildung als ... Bevor sie Iran verliess, arbeitete sie in einer medizinischen Firma. Aufgrund ihrer Ausbildung sowie ihrer zwischenzeitlich in der Schweiz erworbenen zusätzlichen Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass der 52-jährigen Beschwerdeführerin eine Reintegration in beruflicher Hinsicht in ihrer Heimat ohne Weiteres möglich sein wird. Allfällig bessere Ausbildungsoder Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz und/oder eine hiesig bessere Wirtschaftslage als im Heimatstaat vermögen indes keinen persönlichen Härtefall und somit keinen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin zu begründen (vgl. VGr, 7. Februar 2024, VB.2023.00578, E. 4.3.1). Schliesslich ist zu ihrem Gesundheitszustand anzumerken, dass die Beschwerdeführerin die von ihr benötigte psychologische Behandlung auch in Iran in Anspruch nehmen kann, zumal es ihr dort einfacher fallen dürfte, eine therapeutische Fachperson, welche ihre Muttersprache spricht, zu finden. Gesamthaft erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin somit verhältnismässig.

2.8 Eine Rückkehr in ihre Heimat erscheint der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zumutbar und Vollzugshindernisse für die Wegweisung liegen nicht vor (vgl. E. 2.6.4).

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt sowohl für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als auch für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

3.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

3.3 Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

3.4 Bei der dargelegten Sachlage erscheint die erhobene Beschwerde offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden sowohl durch das Migrationsamt wie auch durch die Vorinstanz ausführlich dargelegt und korrekt gewürdigt. Weder im Rekurs noch in der Beschwerde wurden wesentliche neue Argumente genannt oder entscheidwesentliche Beweismittel eingereicht, welche die besagte Ausgangslage umzustossen vermochten und einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu begründen vermocht hätten. Vielmehr blieben die geltend gemachte häusliche Gewalt und die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin weiterhin unzureichend belegt. Die Aussichten, zu obsiegen, waren im Beschwerdeverfahren somit deutlich geringer als ein Unterliegen, weshalb sich bei vernünftiger Überlegung auch eine vermögende Partei gegen die Ergreifung eines (weiteren) Rechtsmittels entschieden hätte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen und die durch die Vorinstanz nicht gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist nicht zu beanstanden.

3.5 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, und ihr steht keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2024.00565 — Zürich Verwaltungsgericht 26.02.2025 VB.2024.00565 — Swissrulings