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Zürich Verwaltungsgericht 28.06.2025 VB.2024.00547

June 28, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,489 words·~7 min·8

Summary

Studiengebühren | [Nichtbezahlung der Studiengebühren für einen Weiterbildungslehrgang an einer Fachhochschule und nachfolgende Betreibung des Beschwerdeführers.] Kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, da rein öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht eröffnet (E. 2). Keine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz (E. 3). Zulässigkeit der vorinstanzlichen Entscheidfällung im Zirkularverfahren sowie rechtmässige Spruchkörperbesetzung und Bezeichnung der mitwirkenden Mitglieder (E. 4). Erfolgloses Berufen des Beschwerdeführers auf den Vertrauensschutz und einen vertragsrechtlichen Grundlagenirrtum (E. 6). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00547   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.06.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Studiengebühren

[Nichtbezahlung der Studiengebühren für einen Weiterbildungslehrgang an einer Fachhochschule und nachfolgende Betreibung des Beschwerdeführers.] Kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, da rein öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht eröffnet (E. 2). Keine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz (E. 3). Zulässigkeit der vorinstanzlichen Entscheidfällung im Zirkularverfahren sowie rechtmässige Spruchkörperbesetzung und Bezeichnung der mitwirkenden Mitglieder (E. 4). Erfolgloses Berufen des Beschwerdeführers auf den Vertrauensschutz und einen vertragsrechtlichen Grundlagenirrtum (E. 6). Abweisung.

  Stichworte: GRUNDLAGENIRRTUM ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG STUDIENGEBÜHREN VERTRAUENSSCHUTZ

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. 3 BV Art. 9 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art. 6 Abs. 1 EMRK § 59 Abs. 1 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00547

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Michael Spring.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Rechtsdienst,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Studiengebühren,

hat sich ergeben:

I.  

A meldete sich am 5. Dezember 2022 an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) für den Weiterbildungslehrgang CAS "B" an. Die Gebühren in der Höhe von Fr. 7'000.- beglich er trotz Mahnung vom 23. März 2023 nicht. Am 22. Juni 2023 leitete die ZHAW die Betreibung ein. Im Rahmen dieses Betreibungsverfahrens erhob A am 16. August 2023 Rechtsvorschlag. Die ZHAW verpflichtete ihn daraufhin mit Verfügung vom 10. November 2023 zur Bezahlung von Fr. 7'000.-, nebst Zins zu 5 % seit 24. März 2023. Gleichzeitig hob sie den Rechtsvorschlag auf.

II.  

Dagegen gelangte A am 8. Dezember 2023 an die ZHAW, welche die Eingabe zuständigkeitshalber an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen weiterleitete. Diese wies den Rekurs am 16. August 2024 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. September 2024 beantragte A, der Beschluss der Rekurskommission sei aufzuheben, "das Verfahren ordnungsgemäss in einer mündlichen Verhandlung zu führen" und die Forderung der ZHAW in Höhe von Fr. 7'000.- "sei abzulehnen, da mir der CAS unter falschen Tatsachen verkauft wurde und ich den Vertrag rechtmässig gekündigt habe".

Die Rekurskommission beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde; die ZHAW erstattete keine Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2024 wurde A aufgefordert, eine Kaution von Fr. 1'095.- zu leisten. Diese ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der ZHAW. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Aufgrund des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (§ 38 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Nach § 59 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen, anlässlich welcher eine Anhörung der Parteien stattfinden würde. Es verzichtet indes in aller Regel auf eine solche, sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten, was hier der Fall ist. Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden Anforderungen haben die Beteiligten auch keinen Rechtsanspruch auf eine solche Verhandlung.

2.2 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt wird. Der Begriff der "zivilrechtlichen Ansprüche" bzw. "civil rights" bezieht sich nach der Rechtsprechung nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern betrifft auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (EGMR, 27. Juli 2000, Klein gegen Deutschland, 33379/96, § 29; BGE 130 I 388 E. 5 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Dabei ist vorausgesetzt, dass sich die Streitigkeit direkt und unmittelbar auf "civil rights" auswirkt; lediglich weit entfernte Konsequenzen reichten hierfür nicht aus (BGE 130 I 388 E. 5.3; VGr, 3. September 2019, VB.2019.00166, E. 2.2).

2.3 Was Streitigkeiten auf dem Gebiet der Gebühren und Steuern, die öffentlich-rechtliche Verpflichtungen darstellen, betrifft, so liegen diese ständiger Praxis des EGMR zufolge ausserhalb des weiten Rahmens der "zivilrechtlichen Streitigkeit" im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Vorbehältlich des abgaberechtlichen Strafrechts sind abgaberechtliche Verpflichtungen insgesamt vom Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK ausgenommen (EGMR, 12. Juli 2001, Ferrazzini gegen Italien, 44759/98, § 25 ff.; BGE 132 I 140 E. 2.1; BGr, 7. August 2014, 2C_214/2014, E. 3.6.2; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 20 mit Hinweisen). Die vorliegend umstrittene Forderung betrifft das Entgelt für eine von der Beschwerdegegnerin als öffentliche Fachhochschule angebotene Weiterbildungsveranstaltung. Die Forderung stellt damit eine Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung und insofern eine öffentlich-rechtliche Geldforderung dar. Da auch das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur ist, zumal die Beschwerdegegnerin auch im Bereich der Weiterbildungsangebote nicht privatwirtschaftlich organisiert ist, handelt es sich um eine rein öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt.

2.4 Somit gewährt auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK keinen Anspruch auf eine mündliche, öffentliche Verhandlung, weshalb auf eine solche vor Verwaltungsgericht zu verzichten ist. Die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK sind sodann nur in einem gerichtlichen Verfahren zu gewährleisten, nicht jedoch im verwaltungsinternen Rekursverfahren (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 33). Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen ist keine verwaltungsunabhängige gerichtliche Instanz (vgl. Alain Griffel, § 26c N. 4 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht zu einer öffentlichen Verhandlung vorgeladen habe – wofür auch gemäss § 26b Abs. 3 VRG keine Verpflichtung besteht – ist ihm nicht zu folgen.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht weiter geltend, die Vorinstanz sei in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nur unzureichend auf die von ihm vorgebrachten Argumente eingegangen, insbesondere hinsichtlich der falschen Informationen, die ihm im Zusammenhang mit den Kurszeiten gegeben worden seien.

3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1). 

3.3 Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid, auch wenn er sich nicht mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers detailliert auseinandersetzt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz sich voreingenommen verhalten hätte, wie der Beschwerdeführer vorbringt.

4.  

Entgegen dem Beschwerdeführer ist die Spruchkörperbesetzung der Vorinstanz und die Bezeichnung der mitwirkenden Mitglieder nicht fehlerhaft. Sie entspricht den rechtlichen Vorgaben (§ 12 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 25. März 2024 [VoRK, LS 415.111.7]). Auch durfte der Entscheid im Zirkularverfahren ergehen, da alle Mitglieder des Spruchkörpers dem schriftlichen Antrag zustimmten.

5.  

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids sei unvollständig und fehlerhaft. Dem ist nicht zu folgen. Neben dem zulässigen Rechtsmittel, der Rechtsmittelinstanz und der Rechtsmittelfrist muss die Rechtsmittelbelehrung keine weiteren Angaben enthalten (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 46). Diese Vorgaben erfüllt die strittige Rechtsmittelbelehrung.

6.  

6.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der CAS "B" sei ihm unter Angabe falscher Tatsachen verkauft worden und durch eine plötzliche Änderung der Kurszeiten sei es zu einer Vertragsverletzung gekommen. Er habe sich auf die telefonische und schriftliche Kommunikation mit der Studiengangleiterin verlassen, in welcher ihm unmissverständlich bestätigt worden sei, dass die Kurse freitags und samstags stattfinden würden. Damit beruft er sich wie schon vor der Vorinstanz sinngemäss auf den Vertrauensschutz und auf einen vertragsrechtlichen Grundlagenirrtum.

6.2 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Im Verwaltungsrecht wirkt er sich sowohl in der Form des Vertrauensschutzes als auch in derjenigen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens aus (VGr, 14. Dezember 2020, VB.2020.00546, E. 4.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen für eine Berufung auf den Vertrauensschutz erfüllt sein sollen (vgl. dazu BGE 143 V 95 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich nach Studienbeginn von der Veranstaltung abgemeldet hat und er damit grundsätzlich für die volle Studiengebühr kostenpflichtig wurde (vgl. Ziff. 9 Abs. 5 der allgemeinen Zulassungs- und Teilnahmebedingungen für Weiterbildungsveranstaltungen an der ZHAW School of Management and Law; abrufbar unter www.zhaw.ch > School of Management and Law > Weiterbildung). Seine Behauptungen in Bezug auf die geltend gemachte falsche Auskunft bleiben wie schon vor der Vorinstanz unbelegt. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren überzeugend dargelegt, dass dem Beschwerdeführer die Termine des CAS "B" bekannt sein mussten. Insbesondere wurden die einschlägigen Wochentage (Donnerstag und Freitag) in einem an ihn gerichteten E-Mail – dessen Empfang er nicht abstreitet – explizit erwähnt. Sie ergaben sich auch aus dem im Internet abrufbaren Terminplan. Dass die zuständige Studiengangsleiterin – von der das obgenannte E-Mail stammt – sich bei dieser klaren Sachlage gegenüber dem Beschwerdeführer telefonisch abweichend geäussert haben soll, ist entgegen seinen pauschalen Ausführungen nicht glaubhaft. Auch die Berufung auf einen obligationenrechtlichen Irrtum muss unter den vorliegenden Umständen scheitern (vgl. BGE 117 II 218 E. 3.b). 

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs. 2 in Verbindung mit §13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    770.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekurskommission;

       c)    die Gerichtskasse (zur Rückerstattung des Restbetrags der Kaution).

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