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Zürich Verwaltungsgericht 18.12.2024 VB.2024.00516

December 18, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,355 words·~17 min·6

Summary

Erlöschen / Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung | [Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland]. Die Niederlassungsbewilligung erlischt gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 61 Abs. 2 AIG unter anderem mit der Abmeldung ins Ausland oder einem mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalt, wobei sie auf Gesuch hin während maximal vier Jahren aufrechterhalten werden kann. Überdies kann die Niederlassungsbewilligung auch schon bei wiederholten kürzeren Auslandaufenthalten erlöschen, wenn der Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und lediglich für vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftszwecke (vgl. Art. 79 Abs. 1 VZAE) oder zur Unterbrechung des Fristenlaufs im Sinn von Art. 61 Abs. 2 AIG kurzzeitig in die Schweiz zurückgekehrt wurde (E. 2.1). Mit Blick auf die vorstehende Beweislage ist klar ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sie sich regelmässig immer wieder längere Zeit in ihrem Heimatland Kosovo bei ihrem kranken Ehemann aufhält (E. 2.6.3). Konkret ist eine schwergewichtige Auslandabwesenheit der Beschwerdeführerin gestützt auf die erhobenen Ein- und Ausreisedaten mindestens seit Frühling 2021 zu vermuten. Ihre Aufenthalte in der Schweiz gründeten demgegenüber hauptsächlich auf der Pflege der Beziehungen zu ihren hier wohnhaften Kindern und Enkelkindern sowie auf der Wahrnehmung medizinischer Behandlungen. Unter diesen Umständen ist die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin ab Frühling 2021 erloschen (E. 2.6.4). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00516   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.10.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erlöschen / Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

[Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland]. Die Niederlassungsbewilligung erlischt gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 61 Abs. 2 AIG unter anderem mit der Abmeldung ins Ausland oder einem mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalt, wobei sie auf Gesuch hin während maximal vier Jahren aufrechterhalten werden kann. Überdies kann die Niederlassungsbewilligung auch schon bei wiederholten kürzeren Auslandaufenthalten erlöschen, wenn der Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und lediglich für vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftszwecke (vgl. Art. 79 Abs. 1 VZAE) oder zur Unterbrechung des Fristenlaufs im Sinn von Art. 61 Abs. 2 AIG kurzzeitig in die Schweiz zurückgekehrt wurde (E. 2.1). Mit Blick auf die vorstehende Beweislage ist klar ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sie sich regelmässig immer wieder längere Zeit in ihrem Heimatland Kosovo bei ihrem kranken Ehemann aufhält (E. 2.6.3). Konkret ist eine schwergewichtige Auslandabwesenheit der Beschwerdeführerin gestützt auf die erhobenen Ein- und Ausreisedaten mindestens seit Frühling 2021 zu vermuten. Ihre Aufenthalte in der Schweiz gründeten demgegenüber hauptsächlich auf der Pflege der Beziehungen zu ihren hier wohnhaften Kindern und Enkelkindern sowie auf der Wahrnehmung medizinischer Behandlungen. Unter diesen Umständen ist die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin ab Frühling 2021 erloschen (E. 2.6.4). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: AUSLANDAUFENTHALT ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ERWACHSENE VERWANDTE HÄRTEFALL KOSOVO LEBENSMITTELPUNKT RÜCKREISE IN HEIMAT WIEDERERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 30 Abs. I lit. k AIG Art. 34 AIG Art. 34 Abs. III AIG Art. 58a Ziff. I AIG Art. 61 Abs. I lit. a AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 90 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 31 Abs. I VZAE Art. 49 Abs. I VZAE Art. 61 VZAE Art. 62 VZAE Art. 79 Abs. I VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00516

Urteil

der 2. Kammer

vom 18. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erlöschen/Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung

bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1971 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste am 17. April 1993 in die Schweiz zu ihrem hier aufenthaltsberechtigten Ehemann B ein, wo ihr zunächst eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung und am 6. Mai 2013 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.

Das Ehepaar hat vier gemeinsame Kinder mit Jahrgängen 1992, 1994, 1995 und 1998, welche allesamt in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind. Am 31. Mai 2018 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes von A, welcher seit dem 25. Juni 2020 wieder im Kosovo lebt.

Am 2. Februar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beim Bezirksgericht Dielsdorf Anklage wegen Sozialhilfebetrugs (Bezug von Sozialhilfegeldern während mehrerer Auslandaufenthalte) gegen A. Das Gericht wies die Anklage am 20. April 2023 wegen Ungültigkeit zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens und zur ergänzenden Untersuchung an die Anklagebehörde zurück.

Das Migrationsamt gewährte A am 9. Mai 2023 das rechtliche Gehör zum Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung sowie zur Nichterteilung einer neuen ausländerrechtlichen Bewilligung. Das von A am 6. Juni 2023 eingereichte Gesuch um Verlängerung der Kontrollfrist ihrer Niederlassungsbewilligung nahm das Migrationsamt sinngemäss als Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegen. 

Mit Verfügung vom 25. März 2024 stellte das Migrationsamt fest, die Niederlassungsbewilligung von A sei erloschen. Das Migrationsamt wies ihr Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und A bis am 24. Mai 2024 aus der Schweiz und aus dem Schengenraum weg.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 6. August 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist für A bis zum 7. Oktober 2024.

III.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 9. September 2024 liess A die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Feststellung beantragen, dass ihre Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei. Eventualiter sei ihr eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Schliesslich sei ihr eine Parteientschädigung auszurichten.

Am 10. Oktober 2024 liess das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht ein Rückreisevisum von A im hängigen Verfahren zur Kenntnisnahme zukommen.

Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) ist auf Dauer angelegt; sie vermittelt den für ausländische Staatsangehörige günstigsten Aufenthaltsstatus mit gefestigtem Aufenthaltsrecht. Aus dem für die Frage der Aufrechterhaltung einer Niederlassungsbewilligung massgeblichen Gesetzesrecht (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) ist ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eine minimale physische Präsenz auf dem schweizerischen Staatsgebiet voraussetzt (BGE 145 II 322 E. 2.2; BGr, 18. August 2020, 2C_424/2020, E. 3.1).  

Die Niederlassungsbewilligung erlischt gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 61 Abs. 2 AIG unter anderem mit der Abmeldung ins Ausland oder einem mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalt, wobei sie auf Gesuch hin während maximal vier Jahren aufrechterhalten werden kann. Überdies kann die Niederlassungsbewilligung auch schon bei wiederholten kürzeren Auslandaufenthalten erlöschen, wenn der Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und lediglich für vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftszwecke (vgl. Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]) oder zur Unterbrechung des Fristenlaufs im Sinn von Art. 61 Abs. 2 AIG kurzzeitig in die Schweiz zurückgekehrt wurde (BGE 145 II 322 E. 2.3; BGr, 19. November 2020, 2C_602/2020, E. 4.2.2 und 4.3.1; BGr, 18. August 2020, 2C_424/2020, E. 3.3; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00268, E. 3.2, und 9. Dezember 2021, VB.2021.00408, E. 2.2). Es handelt sich typischerweise um Konstellationen, in denen diese Besuche jeweils nur einige Tage dauern, der grösste Teil der Zeit indes im Ausland verbracht wird. Bei solchen Verhältnissen sind nicht die verschiedenen Ein- und Ausreisezeitpunkte, sondern vielmehr der Lebensmittelpunkt das ausschlaggebende Kriterium (BGr, 19. November 2020, 2C_602/2020, E. 4.2.2 und E. 4.3.1, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch VGr, 2. März 2023, VB.2022.00563, E. 2.2).

2.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Beruft sich eine ausländische Person auf eine Bestimmung des Ausländergesetzes, um daraus einen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, obliegt es der zuständigen Behörde, die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und die hierfür notwendigen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen. Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Betroffene ausländische Personen wie auch an ausländerrechtlichen Verfahren beteiligte Dritte müssen ausdrücklich an der Feststellung des für die Anwendung des Ausländergesetzes massgebenden Sachverhalts mitwirken, wobei sie insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen müssen (BGr, 18. Februar 2019, 2C_981/2017, E. 3.1; BGr, 18. August 2017, 2C_118/2017, E. 3.3). Dem strafprozessualen Schweigerecht kommt dabei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel keine direkte Bedeutung zu (BGE 140 II 65 E. 3.4.2; BGr, 14. November 2019, 2C_613/2019, E. 2.2). 

Haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 18. April 2024, VB.2023.00513, E. 2.2).

2.3 Die Beschwerdeführerin verbrachte unbestritten nie sechs Monate in ihrer Heimat, doch ist zu überprüfen, in welchen Zeiträumen sie sich im Kosovo aufgehalten hat. Gestützt auf die Erkenntnisse im laufenden Strafverfahren gehen die Vorinstanzen namentlich von folgenden Zeiträumen aus:

10.03.2021

bis

16.04.2021

(38 Tage, [ohne 9. April 2021: 37 Tage])

30.04.2021

bis

22.05.2021

(24 Tage)

11.06.2021

bis

15.09.2021

(97 Tage, [ohne 9. August 2021: 96 Tage])

02.11.2021

bis

25.11.2021

(23 Tage)

13.12.2021

bis

19.12.2021

(6 Tage)

25.12.2021

bis

15.01.2022

(22 Tage)

25.01.2022

bis

08.03.2022

(43 Tage)

23.03.2022

bis

03.05.2022

(40 Tage)

17.06.2022

bis

03.09.2022

(78 Tage, [ohne 12. Juli 2022: 77 Tage])

Die Beschwerdeführerin sei überdies in folgenden Zeiträumen im Besitz von Rückreisevisa gewesen:

20.06.2023

bis

31.08.2023

01.09.2023

bis

30.09.2023

26.10.2023

bis

26.11.2023

22.12.2023

bis

22.01.2024

2.4 Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Daten erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahmen im Beisein ihres amtlichen Verteidigers geständig hinsichtlich der ihr in der Anklage vorgeworfenen Auslandaufenthalte gezeigt. Die seitens ihres Verteidigers eingereichten Nachweise über medizinische Behandlungen am 9. April 2021, 9. August 2021, 12. Juli 2022 und 19. September 2022 belegten lediglich, dass sie an den genannten Tagen in der Schweiz verweilt habe, nicht jedoch, ob sie darüber hinaus hierzulande anwesend gewesen sei. Die Auslanddaten seien durch die Direktion für internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und damit von einer vertrauenswürdigen Stelle ermittelt worden. Bei der klar anmutenden Indizienlage obliege es der zur Mitwirkung verpflichteten Beschwerdeführerin, den Gegenbeweis zu erbringen. Insgesamt sei rechtsgenüglich erstellt, dass sie über längere Zeiträume nicht in der Schweiz anwesend gewesen sei bzw. ihre Auslandaufenthalte im Kosovo teilweise nur für wenige Tage in der Schweiz unterbrochen habe. In der Zeit vom Frühling 2021 bis Herbst 2022 habe sie sich deutlich über die Hälfte der Zeit in ihrem Heimatland aufgehalten.

2.5 Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe sich erwiesenermassen mitten in den Zeitabschnitten in der Schweiz aufgehalten, während derer sie angeblich im Kosovo geweilt haben soll. Dies wecke erhebliche Zweifel am gesamten Untersuchungsergebnis, seien doch die Auslanddaten, welche die Direktion für internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung erhoben habe, offensichtlich nicht vollständig. Ihr angebliches Geständnis diesbezüglich sei auf eine Drucksituation zurückzuführen, in welcher sie alles akzeptiert habe, um möglichst rasch aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Die Unvollständigkeit der Daten sei darauf zurückzuführen, dass sie mehrfach nur einen Weg ihrer Reise mit dem Flugzeug zurückgelegt habe, die andere Strecke hingegen mit dem Auto oder Bus gereist sei. Die Beweislast für ihre Auslandaufenthalte liege bei den Behörden.

2.6  

2.6.1 Aktenkundig sind zunächst die durch die Direktion für internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung ermittelten Ein- und Ausreisedaten der Beschwerdeführerin. Nebst den vorstehend aufgeführten Daten sind weitere Einreiseerfassungen der Beschwerdeführerin bekannt, für die das Datum ihrer jeweiligen vorgängigen Ausreise unklar ist. Es sind folglich nicht sämtliche Reisen der Beschwerdeführerin in ihre Heimat bekannt. Dies einerseits, da nicht für das ganze Jahr 2022 Rückreisen bekannt sind, obschon die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge "immer wieder" in den Kosovo zu ihrem dort wohnhaften, kranken Ehemann zurückkehrte, und andererseits, weil die privaten Reisen zum Teil mit dem Auto und/oder Bus erfolgt sind. Wie die Vorinstanzen zu Recht ausführten, hat die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten, bekannten Auslandabwesenheiten an ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Januar 2023 im Beisein ihres damaligen Rechtsvertreters bestätigt. Sie gab ferner zu Protokoll, sich auch vom 26. Oktober bis am 7. Dezember 2022 im Kosovo aufgehalten zu haben. Auf Nachfrage hin ergänzte sie zum wiederholten Mal, immer wieder in den Kosovo reisen zu müssen, da ihr Mann krank sei. Zur Wahrnehmung ihrer eigenen medizinischen Behandlungen müsse sie jedoch wieder in die Schweiz zurückkehren. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin, gemäss welchen sie ihre Auslandaufenthalte anlässlich ihrer Befragung nur bestätigt haben will, um schneller aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, als unglaubwürdig. Zum Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich festzuhalten, dass sie gegenüber der Sozialbehörde mehrfach falsche Angaben gemacht hat, indem sie dieser bekanntgab, nicht mobil genug zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten zu sein, während sie stattdessen im Ausland weilte. Sie gab auch zumindest unpräzise kund, ihren Pass verloren zu haben, obschon dies nicht der Fall war.

2.6.2 Mit Blick auf die vorstehende Beweislage ist klar ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sie sich regelmässig immer wieder längere Zeit in ihrem Heimatland Kosovo bei ihrem kranken Ehemann aufhält. Letzterer lebt in einer durch Erbfall erworbenen (Familien-)Liegenschaft, was die Beschwerdeführerin dem Polizeirapport vom 12. Januar 2023 zufolge den Sozialbehörden gegenüber nicht offenlegte. Demgegenüber bewohnt die Beschwerdeführerin selbst in der Schweiz keine eigene Wohnung mehr, sondern lebt bei der Familie ihres Sohnes, wo sie sich mit ihrem Enkel ein Zimmer teilt. Den Ergebnissen der erfolgten Hausdurchsuchung zufolge ist dieses nur zum Teil mit ihren Sachen belegt.

2.6.3 Bei der dargelegten Ausgangslage ist es der Migrationsbehörde gelungen, die Vermutung eines schwergewichtigen Auslandaufenthalts der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat (zumindest) seit dem Jahr 2021 so zu verdichten, dass ihr der Gegenbeweis obliegt. Die Rückweisung der strafrechtlichen Anklage zur näheren Abklärung der genauen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat ändert im vorliegenden Verfahren aufgrund der der Beschwerdeführerin obliegenden Mitwirkungspflicht nichts. Während die Strafbehörde die Schuld der Beschwerdeführerin zweifellos nachzuweisen hat, ist vorliegend die Beschwerdeführerin gehalten, Gründe bzw. Sachumstände aufzuzeigen, die es als überzeugend erscheinen lassen, dass ihr Lebensmittelpunkt in der besagten Zeitspanne nach wie vor in der Schweiz gelegen ist (vgl. BGr, 18. August 2020, 2C_424/2020, E. 4.3; BGr, 31. Mai 2016, 2C_400/2015, E. 5.1, mit Hinweisen). 

2.6.4 Ein entsprechender Gegenbeweis ist der Beschwerdeführerin jedoch misslungen. Die von ihr nachgewiesenen vier Arzttermine vermögen für sich genommen noch keine längeren Anwesenheiten der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu belegen. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass sie selbst ausführte, gerade für die Wahrnehmung der Termine jeweils zurück in die Schweiz zu reisen. Anderweitige Nachweise über einen längerfristigen, dauerhaften Aufenthalt ihrerseits im Land reichte sie hingegen nicht ein, obschon ihr dies ohne Weiteres möglich gewesen sein musste. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt effektiv bereits seit längerer Zeit weitgehend zurück in den Kosovo verlegt hatte, wo sie gemeinsam mit ihrem Ehemann lebt(e). Konkret ist eine überwiegende Auslandabwesenheit der Beschwerdeführerin gestützt auf die erhobenen Ein- und Ausreisedaten mindestens seit Frühling 2021 zu vermuten. Ihre Aufenthalte in der Schweiz gründeten demgegenüber hauptsächlich auf der Pflege der Beziehungen zu ihren hier wohnhaften Kindern und Enkelkindern sowie auf der Wahrnehmung medizinischer Behandlungen. Unter diesen Umständen ist die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin ab Frühling 2021 erloschen.

3.  

3.1 Ist die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Auslandaufenthalts erloschen, ist weder eine direkte Wiedererteilung gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE (vgl. BVGr, 11. April 2017, F-139/2016, E. 5.2; VGr, 16. März 2022, VB.2021.00850, E. 2.1, mit ausführlicher Auseinandersetzung mit gegenteiligen Lehrmeinungen) noch eine vorzeitige Erteilung gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 VZAE möglich, da im einen wie im anderen Fall ein vorbestehendes und fortbestehendes Anwesenheitsrecht vorausgesetzt wird (VGr, 25. September 2024, VB.2024.00118, E. 3.1; VGr, 23. August 2023, VB.2023.00412, E. 1.1; vgl. auch aktuelle Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand am 1. Juni 2024; abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 3.5.3.2.1).

Da das ursprüngliche Gesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2023 datiert, ist die direkte Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nach dargelegter Rechtslage nicht möglich.

3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE ist eine (erleichterte) Wiederzulassung möglich, sofern der betroffene Ausländer oder die betroffene Ausländerin früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung war, der Voraufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre dauerte und nicht bloss vorübergehender Natur war und die freiwillige Ausreise nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. 

Da die Beschwerdeführerin gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ihren Lebensmittelpunkt bereits im Frühling 2021 zurück in den Kosovo verlegt hat und keine Anzeichen ersichtlich sind, dass sich seither etwas an ihrer Lebenssituation geändert hätte, fällt eine erleichterte Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE ausser Betracht.

3.3  

3.3.1 Zu prüfen bleibt, ob im Fall der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden kann. Hierbei sind gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. 

Bei der Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich aber um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der gesuchstellenden ausländischen Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (BGE 130 II 39 E. 3; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615, E. 4.3.1; VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748/749, E. 3.3).

3.3.2 Ein Härtefall ist im Fall der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen klar zu verneinen: Die Beschwerdeführerin reiste vor über 30 Jahren erstmals in die Schweiz ein und verbrachte einen grossen Teil ihres Lebens hier. Allerdings reiste sie regelmässig in ihre Heimat zurück und verlegte nach dem Dargelegten auch ihren Lebensmittelpunkt im Jahr 2021 faktisch wieder in den Kosovo, wo ihr Ehemann lebt, mit welchem sie seit über 30 Jahren verheiratet ist. Bereits ihre wiederholte Rückkehr und ihre langen Aufenthalte im Kosovo sprechen stark dafür, dass der Beschwerdeführerin ein Leben in ihrer Heimat nach wie vor zumutbar ist. Trotz ihrer langjährigen Anwesenheit in der Schweiz verfügt die Beschwerdeführerin bloss über gebrochene Deutschkenntnisse und es liegen keine Nachweise vor, gemäss welchen sie je einen Deutschkurs mit anschliessendem Diplom absolviert hätte. Ihre sprachliche Integration blieb gemessen an ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz weit unter den üblichen Erwartungen zurück. Seit dem Jahr 2020 geht die Beschwerdeführerin überdies keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Sofern sie diesen Umstand auf die von ihr geltend gemachten Knieprobleme zurückführt, ist ihr entgegenzuhalten, dass keinerlei Bemühungen ihrerseits ersichtlich sind, in einem anderen als dem von ihr vormalig ausgeübten Beruf Fuss zu fassen. Überdies lassen ihre häufigen Reisen in ihre Heimat, welche sie teilweise selbst im Auto zurückgelegt haben will, an ihrer Arbeitsunfähigkeit zweifeln. Unter diesen Umständen ist nicht von einer relevanten Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit in den vergangenen Jahren auszugehen, weshalb die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin mangelhaft ist. In finanzieller Hinsicht bezogen die Beschwerdeführerin und ihre Familie in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen von mehr als Fr. 30'000.und somit in nicht unbeachtlichem Ausmass. Überdies ist die Beschwerdeführerin mit mehr als Fr. 84'000.- verschuldet. Es ist weder erwiesen, dass sie eine Schuldenberatung in Anspruch nahm, noch, dass sie anderweitige Bemühungen zur Schuldensanierung unternommen hätte. Ein nicht unerheblicher Teil der Verschuldung der Beschwerdeführerin ist auf ihre strafrechtlichen Verfehlungen im Zusammenhang mit durch sie begangenen Verkehrsregelverletzungen und diesbezüglichen Gerichtsverfahren zurückzuführen. Von einer unverschuldeten Verschuldung kann daher nicht die Rede sein.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sprach die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 23. Januar 2019 des vorsätzlichen Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 150.-. Am 22. März 2021 erliess die Staatsanwaltschaft erneut einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 70.-. Obschon die Beschwerdeführerin hiergegen Einsprache erhob, ist ihr strafrechtlicher Leumund alles andere als ungetrübt, wurden ihr gegenüber doch drei weitere Strafbefehle wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen erlassen und ist aktuell ein Verfahren wegen Sozialhilfebetrugs gegen sie hängig. Aufgrund ihrer mehrfachen Delinquenz können die bis anhin rechtskräftigen Verurteilungen der Beschwerdeführerin nicht mehr als blosse Bagatelldelikte erachtet werden. Die soziale Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist ebenfalls mangelhaft, beschränkt sich diese doch auf die Beziehungen zu ihren hier wohnhaften Kindern und deren Familien. Sonstige nähere Kontakte zur hiesigen Bevölkerung seitens der Beschwerdeführerin sind nicht bekannt und werden von ihr auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin weist somit erhebliche Integrationsdefizite auf. Angesichts ihrer häufigen Aufenthalte in ihrer Heimat sowie ihrer daraus folgenden, nach wie vor starken Verwurzelung im Kosovo ist eine Notlage bzw. ein persönlicher Härtefall zu verneinen.

4.  

Zu prüfen bleiben konventions- und verfassungsmässig geschützte Beziehungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK):

4.1 Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Nicht vom Recht auf Privatleben erfasst ist hingegen die Wiedererteilung einer bereits erloschenen Bewilligung (BGE 149 I 66 E. 4.6; BGr, 13. April 2021, 2C_141/2021, E. 2.4).

4.2 Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben, wobei eine rein finanzielle Abhängigkeit nicht ausreicht (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

4.3 Vorliegend lebt der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits seit Jahren wieder in der gemeinsamen Heimat im Kosovo und ihre in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kinder sind allesamt erwachsen. Eine persönliche Abhängigkeit der Beschwerdeführerin wird – abgesehen von einer allfälligen finanziellen Abhängigkeit weder geltend gemacht noch ist eine solche gestützt auf die Akten ersichtlich oder aufgrund der häufigen Rückreisen in ihre Heimat zu vermuten. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz somit über keine durch das konventionsrechtliche Recht auf Familienleben geschützten verwandtschaftlichen Beziehungen.

Folglich mangelt es an einer Rechtsgrundlage, um der Beschwerdeführerin erneut eine Niederlassungs- oder eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die Beschwerde ist somit sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).