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Zürich Verwaltungsgericht 08.05.2025 VB.2024.00493

May 8, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,037 words·~10 min·7

Summary

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Das Migrationsamt verweigerte einem türkischen Staatsbürger die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau, weil er straffällig geworden war.] Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Schweizer Exfrau in der Schweiz dauerte länger als drei Jahre, weshalb er nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, wenn er die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt (E. 2.3). Strittig ist nur die Erfüllung des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (E. 3.3 f.). Der Beschwerdeführer wurde nur einmal strafrechtlich verurteilt. Jedoch ist die bedingt ausgefällte Geldstrafe von 140 Tagessätzen nicht mehr gering und ist erschwerend zu berücksichtigen, dass es sich bei den begangenen Delikten teilweise um Vergehen und Offizialdelikte handelt. Zudem beging der Beschwerdeführer alle Delikte zum Nachteil seiner ehemaligen Ehefrau, wegen der Ehe zu derer er überhaupt einen Aufenthaltstitel in der Schweiz erhielt. Dies ist erschwerend zu berücksichtigen (E. 3.5). Bei dieser Ausgangslage vermag die in den übrigen Bereichen durchschnittlich gelungene Integration die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht aufzuwiegen und erweist sich die Verweigerung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs als rechtmässig (E. 3.6). Da der Beschwerdeführer mittlerweile wieder geheiratet hat und hieraus möglicherweise ein Aufenthaltsrecht ableiten kann, ist die Angelegenheit dennoch in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an das Migrationsamt zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid zurückzuweisen (E. 4). Keine Abänderung der Kostenverlegung des vorinstanzlichen Verfahrens aufgrund der Unbegründetheit der Beschwerde im Hauptpunkt (E. 6.2). Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00493   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.05.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Das Migrationsamt verweigerte einem türkischen Staatsbürger die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau, weil er straffällig geworden war.] Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Schweizer Exfrau in der Schweiz dauerte länger als drei Jahre, weshalb er nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, wenn er die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt (E. 2.3). Strittig ist nur die Erfüllung des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (E. 3.3 f.). Der Beschwerdeführer wurde nur einmal strafrechtlich verurteilt. Jedoch ist die bedingt ausgefällte Geldstrafe von 140 Tagessätzen nicht mehr gering und ist erschwerend zu berücksichtigen, dass es sich bei den begangenen Delikten teilweise um Vergehen und Offizialdelikte handelt. Zudem beging der Beschwerdeführer alle Delikte zum Nachteil seiner ehemaligen Ehefrau, wegen der Ehe zu derer er überhaupt einen Aufenthaltstitel in der Schweiz erhielt. Dies ist erschwerend zu berücksichtigen (E. 3.5). Bei dieser Ausgangslage vermag die in den übrigen Bereichen durchschnittlich gelungene Integration die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht aufzuwiegen und erweist sich die Verweigerung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs als rechtmässig (E. 3.6). Da der Beschwerdeführer mittlerweile wieder geheiratet hat und hieraus möglicherweise ein Aufenthaltsrecht ableiten kann, ist die Angelegenheit dennoch in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an das Migrationsamt zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid zurückzuweisen (E. 4). Keine Abänderung der Kostenverlegung des vorinstanzlichen Verfahrens aufgrund der Unbegründetheit der Beschwerde im Hauptpunkt (E. 6.2). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG INTEGRATION NACHEHELICHER HÄRTEFALL ÖFFENTLICHE ORDNUNG UND SICHERHEIT

Rechtsnormen: Art. 58 Abs. 1 lit. a AIG Art. 77 Abs. 1 VZAE Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00493

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1991 geborener türkischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 25. Juli 2018 in der Türkei die Schweizer Staatsangehörige C. Daraufhin reiste A am 8. Februar 2019 in die Schweiz ein und erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 11. Februar 2019 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Diese Aufenthaltsbewilligung wurde jährlich verlängert, letztmals am 7. Januar 2022 mit Gültigkeit bis am 7. Februar 2023.

Ein weiteres Verlängerungsgesuch von A vom 16. Dezember 2022 wurde vom Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. April 2024 abgelehnt, da seine Ehe mit C am 5. Oktober 2022 vom Bezirksgericht D geschieden und er mit Strafurteil desselben Gerichts vom 27. September 2023 wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Tätlichkeit zum Nachteil seiner (Ex-)Ehefrau verurteilt worden war. Das Migrationsamt wies A zudem aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

II.  

Einen hiergegen am 30. Mai 2024 erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion am 20. Juni 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Am 26. August 2024 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. Juni 2024 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 29. April 2024 aufzuheben und sei das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ferner beantragte A, in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. Juni 2024 seien die Kosten des Rekursverfahrens dem Migrationsamt aufzuerlegen und sei dieses zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 2'000.- zu bezahlen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. September 2024 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 zeigte die Rechtsvertreterin von A dem Verwaltungsgericht an, dass dieser am 24. Oktober 2024 in E die Ehe mit einer kosovarischen Staatsbürgerin geschlossen habe.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte oder die ausländische Ehegattin gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

2.2 Der Beschwerdeführer und seine ehemalige Schweizer Ehefrau heirateten im Juli 2018 und begründeten die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz mit der Einreise des Beschwerdeführers im Februar 2019. Sie liessen sich im Oktober 2022 scheiden, wobei der beidseitige Ehewille gemäss übereinstimmenden Äusserungen schon im August 2022 erloschen sei. Die eheliche Gemeinschaft dauerte damit länger als drei Jahre, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat, wenn er die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt. Diese umfassen die Beachtung der Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Massgeblich für den Zeitpunkt der Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, ist die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die Dauer der noch bestehenden Aufenthaltsbewilligung (BGr, 29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht D mit Urteil vom 27. September 2023 wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Tätlichkeit, alle begangen während der Ehe zum Nachteil seiner Exfrau, mit einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 60.sowie einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft und zudem zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 500.- an seine Exfrau verpflichtet.

3.2 Der Beschwerdegegner erachtete insbesondere die mehrfache Drohung nach Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vorliegend nicht mehr als Bagatelldelikt, da es sich hierbei um ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB) und – wenn das Opfer Ehegatte oder Ehegattin des Täters oder der Täterin ist – um ein Offizialdelikt handle (vgl. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Damit könne es sich nicht mehr um eine "geringfügige Strafe" handeln. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Todesdrohungen ausgesprochen habe. Es liege deshalb im öffentlichen Interesse, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern, da er die Freiheit und körperliche Integrität seiner Exfrau verletzt habe. Dabei falle die ansonsten gute Integration nicht besonders ins Gewicht.

3.3 Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1 lit. a und lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Geringfügige Strafen schliessen eine Integration nicht notwendigerweise aus (BGr, 21. Mai 2024, 2C_360/2023, E. 5.5.1, und 16. Januar 2024, 2C_884/2022, E. 5.4.1; zum alten Recht: BGr, 4. Februar 2022, 2C_653/2021, E. 4.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Integration einer ausländischen Person eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, die finanziell unabhängig ist, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (zum Ganzen BGr, 1. Juni 2023, 2C_834/2022, E. 4.2.5 mit Hinweisen).

3.4 Der Beschwerdeführer wurde soweit ersichtlich bislang nie betrieben und bezog auch nie Sozialhilfe. Zum Zeitpunkt der Trennung von seiner Ehefrau arbeitete er in einem Coiffeur-Geschäft und verdiente netto rund Fr. 4'500.- pro Monat. Das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben ist damit erfüllt. Er erreichte ausserdem im Jahr 2018 ein mündliches und schriftliches Sprachniveau in deutscher Sprache von A1 und mehrere Personen bestätigen ihm in ihren Referenzschreiben gute mündliche Deutschkenntnisse. Mit dem Sprachdiplom A1 erfüllt er die Anforderungen an mündliche Sprachkompetenzen gemäss Art. 77 VZAE (vormals aArt. 77 Abs. 4 VZAE in der Fassung vor dem 1. Januar 2025). Seine soziale Integration belegt der Beschwerdeführer mit der Einreichung von zahlreichen Empfehlungsschreiben aus seinem privaten Umfeld, wobei diese mehrheitlich von Kunden des Coiffeur-Salons verfasst wurden, in welchem er arbeitet.

3.5 Ausser dem am 27. September 2023 gegen ihn ausgefällten Strafurteil wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Tätlichkeit ergeben sich keine strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers aus den Akten. Dennoch ist mit Blick auf das nicht mehr geringe Strafmass (Geldstrafe von 140 Tagessätzen) sowie die Natur der von ihm begangenen Delikte bei seiner einmaligen Verurteilung nicht von einer geringfügigen Strafe auszugehen: So beging der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Straftaten mehrfach und damit über eine längere Zeit. Zudem sind zumindest gewisse der erfüllten Straftatbestände Vergehen (so die Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB und die Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB) und werden die Drohungen – da der Beschwerdeführer sie gegen seine Ehefrau aussprach – als Offizialdelikt qualifiziert (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer alle diese Straftaten gegen seine Ehefrau beging, wegen der Ehe mit welcher er überhaupt einen Aufenthaltstitel in der Schweiz erhielt, ist erschwerend zu berücksichtigen (vgl. BGr, 28. Februar 2022, 2C_935/2021, E. 5.2).

3.6 Bei dieser Ausgangslage vermag die in den übrigen Bereichen durchschnittlich gelungene Integration die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht aufzuwiegen. In einer Gesamtbetrachtung erfüllt der Beschwerdeführer die Integrationskriterien daher nicht und kommt ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu.

4.  

Während des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem schweizerischen Eheregister ein, aus welchem hervorgeht, dass er am 24. Oktober 2024 F, eine 1998 geborene kosovarische Staatsangehörige, geheiratet hat.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei den Rechtsgrundlagen und Sachverhaltselementen, aufgrund derer eine Aufenthaltsbewilligung beantragt wird, um Begründungselemente, die am Streitgegenstand (der Aufenthaltsbewilligung) nichts ändern (BGr, 2. Juni 2021, 2C_163/2021, E. 6.2 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Da gemäss Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) mindestens ein kantonales Gericht das Recht von Amtes wegen anwenden und den Sachverhalt frei prüfen muss, hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt und dessen Entwicklung bis zum Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen (vgl. § 52 VRG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; BGE 135 II 369 E. 3.3; vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00650, E. 4).

Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergibt sich weder der Aufenthaltsstatus von F in der Schweiz noch deren berufliche und finanzielle Situation. Damit ist der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend nicht genügend erstellt, um dem Beschwerdeführer wegen dieser neuen Ehe gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache – soweit die neue Ehe des Beschwerdeführers betreffend – zur Vornahme der erforderlichen Sachverhaltsabklärungen, zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des vorinstanzlichen Entscheids vom 20. Juni 2024 und die Verfügung des Migrationsamts vom 29. April 2024 sind aufzuheben; die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

6.  

6.1 Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5). Nach § 13 Abs. 2 (teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2) VRG werden die Kosten des Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahrens regelmässig nach Massgabe des Unterliegens und ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip auferlegt; möglich ist sodann die Kostenauferlegung ohne Anknüpfung an die gesetzlichen Kriterien und unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 41). Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zudem zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden.

6.2 Die Beschwerdeerhebung war vorliegend unbegründet. Allein die erneute Heirat des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend. Dementsprechend wies die Sicherheitsdirektion seinen Rekurs zu Recht ab, auferlegte ihm die Rekurskosten und verweigerte ihm eine Parteientschädigung. Vorliegend rechtfertigt es sich auch, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, da der mit der Beschwerdeerhebung im Hauptpunkt verbundene Aufwand nicht zu entschädigen ist und die Einreichung der Heiratsurkunde während des Beschwerdeverfahrens keinen besonderen Aufwand erforderte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00650, E. 6.1). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach dem Unterliegerprinzip dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Zu ergänzen bleibt, dass es sich beim vorliegenden Urteil um einen Rückweisungsentscheid handelt. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 Abs. 1 BGG weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. Juni 2024 und die Verfügung des Migrationsamts vom 29. April 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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