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Zürich Verwaltungsgericht 25.09.2024 VB.2024.00482

September 25, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,583 words·~8 min·6

Summary

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nachdem die Ehe mit seiner hier aufenthaltsberechtigten Ehefrau keine drei Jahre gedauert hat. Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine berufliche Integration.] Der Beschwerdeführer kann keinen Anwesenheitsanspruch aus der weniger als drei Jahre dauernden Ehe ableiten (E. 2). Der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig (E. 3). Der Beschwerdeführer kann auch keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) aufgrund seiner beruflichen Integration ableiten (E. 4). Die Vorinstanzen haben ihr Ermessen nicht verletzt, indem sie einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneinten (E. 5). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00482   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.09.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

[Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nachdem die Ehe mit seiner hier aufenthaltsberechtigten Ehefrau keine drei Jahre gedauert hat. Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine berufliche Integration.] Der Beschwerdeführer kann keinen Anwesenheitsanspruch aus der weniger als drei Jahre dauernden Ehe ableiten (E. 2). Der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig (E. 3). Der Beschwerdeführer kann auch keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) aufgrund seiner beruflichen Integration ableiten (E. 4). Die Vorinstanzen haben ihr Ermessen nicht verletzt, indem sie einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneinten (E. 5). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00482

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1996, Staatsangehöriger von Nordmazedonien, heiratete am 2. Januar 2018 die damals in der Schweiz aufenthaltsberechtigte italienische Staatsangehörige C, geboren 1994. Am 25. August 2020 reiste er in die Schweiz ein und erhielt am 7. Dezember 2020 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, befristet bis 24. August 2025. Die Ehefrau erhielt am 11. Juli 2022 die Niederlassungsbewilligung. Am 3. Februar 2023 wurde die Ehegemeinschaft mit dem Auszug von A aus dem gemeinsamen Haushalt aufgegeben. Gleichentags wandte sich C per E-Mail an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) und teilte mit, A habe sie nur aus ausländerrechtlichen Gründen geheiratet. Gestützt auf diese Meldung wurden die Ehegatten durch die Kantonspolizei Zürich betreffend den Verdacht auf Eingehung einer Scheinehe am 15. bzw. 28. September 2023 getrennt voneinander befragt. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, wies ihn aus dem Schengen-Raum weg und setzte ihm Frist zum Verlassen dieser Gebiete bis am 6. September 2024. Für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist wurden ihm Zwangsmassnahmen in Aussicht gestellt.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 24. Juli 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2024.

III.  

Mit Beschwerde vom 23. August 2024 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben bzw. die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

Das Migrationsamt verzichtete auf eine Beschwerdeantwort; die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Angehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).

2.1.1 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393, E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1).

2.1.2 Weil nur das intakte (Familien-)Eheleben durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben in Bezug zur Beziehung zur Ehefrau.

2.1.3 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (so die bis Ende 2018 gültige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (so die seit dem 1. Januar 2019 geltende und materiell gleichwertige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April 2019, VB.2018.00796, E. 4.3).

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe des Beschwerdeführers gescheitert ist. Ebenfalls unbestritten ist der Umstand, dass die Ehe weniger als drei Jahre dauerte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Dreijahresfrist sei nur knapp verfehlt worden und es sei überspitzt formalistisch, sich an dieser Zahl festzuhalten, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Frist von drei Jahren Ehegemeinschaft gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung absolut. Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch mehr darauf, dass die Bewilligung verlängert wird (vgl. statt vieler BGr, 5. November 2014, 2C_995/2014). Die Dreijahresfrist wurde vorliegend auch nicht knapp verpasst, der Beschwerdeführer lebte vom 25. August 2020 bis zum 3. Februar 2023 und damit während weniger als zweieinhalb Jahren mit seiner Ehefrau zusammen. Damit entfallen überdies auch allfällige Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben in Bezug auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau. Sodann macht der Beschwerdeführer auch keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend.

3.  

3.1 Da die Ehe des Beschwerdeführers nicht mehr gelebt wird, kann seine Aufenthaltsbewilligung infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden (vgl. VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00860, E. 2.7). Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn diese Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der betroffenen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung sei aufgrund seiner beruflichen Integration nicht verhältnismässig.

Der Beschwerdeführer kam im August 2020 im Alter von 24 Jahren in die Schweiz und arbeitet bei einer Unternehmung im Baugewerbe bzw. im Gerüstbau. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei seiner Arbeit nicht um eine besonders qualifizierte Tätigkeit. Der ursprüngliche Zweck des Aufenthalts des Beschwerdeführers – das Familienleben mit seiner Ehefrau – ist weggefallen. Die Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch sind nicht gegeben. Bis zu seinem 24. Lebensjahr lebte der Beschwerdeführer in seinem Heimatland und reiste vor etwas mehr als vier Jahren in die Schweiz ein. Es liegen keine Hinweise vor, die darauf hindeuten, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar wäre. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich als verhältnismässig.

4.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er auch aufgrund seiner beruflichen Integration gestützt auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) einen Anwesenheitsanspruch geltend machen kann.

4.1 Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich aus dem Schutz des Privatlebens, d. h. aus Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es besonderer Gründe bedarf, um den Aufenthalt einer ausländischen Person zu beenden; die Steuerung der Einwanderung genügt als einziges öffentliches Interesse hierfür nicht mehr. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGE 144 I 266 ff., E. 3.8 und 3.9).

4.2 Der Beschwerdeführer hält sich weniger als zehn Jahre in der Schweiz auf, weshalb eine Berufung auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte, einen Anwesenheitsanspruch vermittelnde Recht auf Privatleben ausser Betracht fällt. Dass er beruflich integriert ist, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Es besteht folglich kein Anlass die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.  

Zu prüfen bleibt, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.

5.1 Die Vorinstanzen haben das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG geprüft und verneint.

Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).

Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

Nach dem unter E. 3.3 Gesagten haben die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht verletzt, indem sie einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneinten.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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