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Geschäftsnummer: VB.2024.00475 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.09.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.11.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
[Kontaktverbot zum dreijährigen Sohn] Es erscheint glaubhaft, dass der Gefährder am Wochenende bevor seine Partnerin mit dem gemeinsamen dreijährigen Sohn in ein Frauenhaus eintrat, in Gegenwart des Kindes seine Partnerin wiederholt beleidigte, bedrohte, auf den Balkon sperrte und in verschiedener Weise tätlich anging. Auch ein Fortbestand der Gefährdungssituation ist zu bejahen (E. 4.1). Das Kind, welches die Vorfälle häuslicher Gewalt miterlebte, ist selbst eine gewaltbetroffene Person; die Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate ist ungeachtet dessen, dass der Gefährder keine direkte Gewalt gegen seinen Sohn ausgeübt haben mag und zu diesem grundsätzlich eine gute Beziehung haben will, nicht unverhältnismässig. Abweisung.
Stichworte: GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT
Rechtsnormen: Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00475
Urteil
der Einzelrichterin
vom 11. September 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Winterthur,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
B und A führten seit 2019 eine Beziehung und sind die Eltern des 2021 geborenen D. Am 30. Juli 2024 wies die Stadtpolizei Winterthur A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für 14 Tage bzw. bis und mit 13. August 2024 aus der gemeinsamen Wohnung weg und verfügte ihm gegenüber für den nämlichen Zeitraum ein Kontaktverbot zu B und D sowie ein Rayonverbot betreffend deren Wohnort.
II.
Mit Gesuch vom 3. August 2024 beantragte A beim Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur eine Überprüfung des Kontaktverbots zu seinem Sohn D. Jenes übermittelte die Eingabe vom 3. August 2024 an das Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Beschluss vom 7. August 2024 mangels sachlicher Zuständigkeit darauf nicht eintrat und die Sache an das Bezirksgericht Winterthur zurücküberwies. B ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur mit Eingabe vom 6. August 2024, die für sie und das Kind angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht hörte B und A am 13. August 2024 getrennt voneinander an. B erklärte anlässlich der Anhörung, dass sie von ihrem Gesuch um Verlängerung des Betretverbots sowie der Wegweisung Abstand nehme, weil sie nicht mehr in die vormals gemeinsame Wohnung zurückkehren werde. Mit Urteil vom 13. August 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur die B und D betreffenden Kontaktverbote um drei Monate bzw. bis und mit 13. November 2024.
III.
A führte am 21. August 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Kontaktverbots zu seinem Sohn D. Das Bezirksgericht Winterthur verzichtete am 26. August 2024 auf Vernehmlassung. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2024 die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. Mit Eingabe vom 9. September 2024 hielt A sinngemäss an seinen Anträgen fest und verlangte zusätzlich die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide eines Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.
Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
2.3 Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann ihrerseits innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchgegnerin oder der Gesuchgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.4 Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).
Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin meldete sich am 29. Juli 2024 gegen 18.00 Uhr telefonisch bei der Mitbeteiligten und bat um Hilfe, da sie vom Beschwerdeführer bedroht werde. Da dieser daraufhin zusammen mit D die gemeinsame Wohnung verliess, konnte die Funkstreife nur noch die Beschwerdegegnerin antreffen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin wurde noch am Abend des 29. Juli 2024 polizeilich befragt. Dabei gab sie an, den Beschwerdeführer seit fünf oder sechs Jahren zu kennen. Seit fünf Jahren seien sie – mit Unterbrüchen – ein Paar. Es sei auch in der Vergangenheit schon zu häuslicher Gewalt gekommen. Deswegen seien bereits im April oder Mai 2021 Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet worden, welche aber nichts gebracht hätten. Der Beschwerdeführer habe mehrfach gegen die ausgesprochenen Schutzmassnahmen verstossen. Auch am 4. Juni 2024 sei er gegen sie gewalttätig geworden, habe ihren Arm nach hinten gebeugt und angehoben, sodass sie gedacht habe, er breche ihr den Arm. Sie habe auf eine Anzeige verzichtet, weil sie ihm "das Ganze" nicht habe antun wollen. Seit Juni 2024 sei es zu weiteren Vorfällen gekommen, an welchen der Beschwerdeführer sie angeschrien und beleidigt habe. Er habe gesagt, sie müsse gehen und sich eine Wohnung suchen, und gedroht, ihr den Sohn wegzunehmen. Er habe sie geschlagen und erniedrigt. Am Samstag, den 27. Juli 2024, sei der Vater des Beschwerdeführers nachmittags zu Besuch gekommen. Sie habe türkischen Kaffee zubereitet und Schokolade auf die Untertassen gelegt. Diese sei dann geschmolzen und habe die Tassen verschmutzt. Der Beschwerdeführer habe dann angefangen, richtig "dumm zu tun" und sie gefragt, weshalb sie das gemacht habe. Sie habe es nur gut gemeint, sich auch beim Vater des Beschwerdeführers entschuldigt. Auch sei sie von der Küche auf den Balkon gegangen, um die Tassen zu putzen. Nachher sei sie wieder in die Küche gegangen. Der Beschwerdeführer sei ihr gefolgt und habe zu ihr gesagt, sie solle sich vor seinem Vater benehmen, und dass er sie auch vor seinem Vater schlagen würde. Um dem Beschwerdeführer auszuweichen, sei sie wieder auf den Balkon gegangen. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls nach draussen gekommen und habe sie angeschrien, sie müsse aufstehen und dürfe aufgrund seiner Religion nicht mit Männern rauchen. Sie habe sich dann weggesetzt, der Vater des Beschwerdeführers habe aber gesagt, sie solle sitzen bleiben. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sie erneut angeschrien und dann vor seinem Vater angespuckt. Später habe der Beschwerdeführer die Wohnung zusammen mit seinem Vater verlassen und sei erst am Sonntagmorgen gegen 2.00 Uhr wiedergekommen.
Auch am Sonntag, den 28. Juli 2024, sei es spätabends ab etwa 23.00 Uhr wieder zu Streit gekommen. Der Beschwerdeführer habe ihr vorgeworfen, sie habe sich am Vortag seinem Vater gegenüber respektlos verhalten. Er habe sie ständig beleidigt. Sie habe das nicht mehr hören können und einfach raus gewollt. Sie habe aber gewusst, dass er sie bedrohen würde, wenn sie die Wohnung verlassen würde. Sie sei deshalb auf den Balkon gegangen, um zu rauchen. Er habe sie weiter beleidigt und sei irgendwann auch auf den Balkon gekommen, wo er weiter Beleidigungen ausgesprochen habe. Als er wieder in die Wohnung gegangen sei, habe er die Tür so verschlossen, dass sie von aussen nicht mehr habe geöffnet werden können. Sie denke, der Beschwerdeführer habe sie bewusst auf dem Balkon ausgesperrt, weil er das schon früher gemacht habe. Sie habe dann leise an die Balkontür geklopft, bis D zur Tür gekommen sei. Sie habe versucht, ihm zu erklären, wie er die Balkontüre (von innen) öffnen könne. Er sei dafür aber zu klein. D habe den Beschwerdeführer gerufen. Dieser habe schliesslich die Balkontüre wieder geöffnet und sei zusammen mit D auf den Balkon getreten. D habe sie sofort an der Hand genommen. Sie habe sich dann mit dem Kind auf dem Balkon auf das Trampolin gesetzt; der Beschwerdeführer habe geraucht und sie beleidigt. Später habe er ein Loungekissen aus dem Zimmer des Sohnes geholt, welches mit Katzenkot verschmiert gewesen sei, und habe es an sie gedrückt, sodass ihr Arm und ihr Pyjama voll Katzenkot gewesen seien. Er habe das mit Absicht gemacht und dabei gelacht. Er habe auch gesagt, wenn sie schlafe, würden noch mehr solche Sachen passieren. Das habe sie richtig verletzt. Sie sei auch wütend geworden und habe ihn gefragt, ob er spinne. Das habe ihn nicht gekümmert. Er habe gesagt, sie verdiene das, und dabei gelacht. Sie sei dann aufgestanden und direkt ins Bad gegangen, um zu duschen. Während sie geduscht habe, habe der Beschwerdeführer geschrien, sie solle alles putzen. Er habe ihr befohlen, wie sie "richtig" putzen solle. Irgendwann habe sie zu D gesagt, dass sie ins Bett gehen würden. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er komme auch ins Bett. Sie habe ihm gesagt, dass sie dies nicht wolle. Der Beschwerdeführer habe sich aber hinter D aufs Bett gesetzt und getan, als sei nichts passiert. Er habe auch zu ihr gesagt, sie sollten sich wieder vertragen. Sie habe geantwortet, dass sie das gerade nicht könne. Er habe dann gesagt, sie sei selber schuld, und es sei alles ihre Schuld, da sie keinen Respekt habe. Sie sei "kurz vor den Tränen" gewesen, habe aber nicht wollen, dass der Beschwerdeführer das sehe. Deshalb sei sie aufgestanden und auf den Balkon gegangen. Sie habe sich sicher während einer Viertelstunde überlegt, wie es jetzt weitergehen solle. Sie habe ihren Sohn weinen gehört und gewusst, dass er müde sei. Also sei sie zu ihm gegangen und habe sich hingelegt. Nachdem das Kind eingeschlafen sei, sei sie wieder aufgestanden, da sie so viele Gedanken im Kopf gehabt habe. Das sei so gegen 2.30 Uhr gewesen. Sie sei wieder allein auf dem Balkon gestanden und habe sich überlegt, was sie nun machen solle.
Am Sonntag sei der Beschwerdeführer bereits vor dem Vorfall mit dem Katzenkot im Rahmen eines weiteren Streits mit seinem vollen Gewicht absichtlich auf ihren Fuss getreten. Sie habe versucht, ihn wegzustossen, was ihr nicht gelungen sei. Sie habe sich mit Händen und Füssen gewehrt, und dem Beschwerdeführer auch das Gesicht zerkratzt. Sie habe ihm auch gesagt, dass er ihr weh mache. Irgendwann habe er dann von ihr abgelassen. Zuerst habe sie den Schmerz nicht richtig realisiert. Erst am folgenden Morgen (dem Tag der polizeilichen Anhörung) habe sie das bemerkt. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, sie solle im Spital sagen, das sei wegen eines Unfalls passiert. Sie habe Abstand zum Beschwerdeführer gehalten und ihn fast nicht beachtet. Etwa um 13.30 Uhr sei sie mit D zu einem Spielplatz gegangen und kurz vor 15.00 Uhr in die Wohnung zurückgekehrt, wo sie auf den Beschwerdeführer getroffen seien. Aus nichtigem Anlass sei er völlig ausgerastet, habe sie beleidigt und angeschrien. Sie sei dann auf den Balkon gegangen, um eine Zigarette zu rauchen, und kurz darauf ins Zimmer von D, wo sie aufgeräumt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht aufgehört, sie zu beleidigen, und sie nicht in Ruhe gelassen. Sie habe sich eigentlich vorgenommen, einfach nichts zu sagen. Er habe ihr dann vorgeworfen, sie würde nie etwas putzen, und habe so laut geschrien, dass sie automatisch auch laut geworden sei. Er habe ihr mehrfach einen Lappen ins Gesicht geschmissen. Sie sei wütend geworden und habe gesagt, er solle aufhören. Er habe ihr dann mehrfach relativ fest seine Hand auf den Mund gehalten, damit sie nicht schreien könne. Sie habe recht Mühe gehabt, den Mund zu öffnen. Irgendwann habe auch D zum Beschwerdeführer gesagt, er solle rausgehen, und seinen Vater geschubst. Sie und das Kind hätten die Türe hinter dem Beschwerdeführer aber nicht schliessen können. Der Beschwerdeführer habe dann das Kind umarmt und ihm gesagt, dass er ihm nichts tun werde. Als sie den Beschwerdeführer gebeten habe, dass Kinderzimmer zu verlassen, damit sie fertig putzen könne, habe er sie wieder angeschrien. Sie habe ihn auch angeschrien. Er habe sie dann gepackt, gegen eine Wand gedrückt und ihr wieder den Mund zugehalten. Sie habe auch seine Faust an der Wange gespürt, er habe sie aber nicht geschlagen. Sie habe sich gewehrt und den Beschwerdeführer gekratzt. Irgendwie habe sie es geschafft, dass er aus dem Zimmer gegangen sei. Er habe sie dann aber wieder beleidigt, worauf auch sie Beleidigungen ausgesprochen habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer ins Zimmer gestürmt, habe sie auf das Bett des Sohnes gestossen und gesagt, sie solle aufhören. Er habe auch gesagt, dass er sie schlagen werde und etwas wie "Ich beende dich". Da habe sie sich mit Händen und Füssen gewehrt. Sie glaube, sein ganzes Gesicht sei zerkratzt. Er habe dann von ihr abgelassen und zu ihr gesagt, er werde die Polizei informieren. Sie werde den Sohn verlieren und in den Knast kommen. Sie habe geantwortet, er solle das nur machen. Sie gehe gerne in den Knast, damit sie nur von ihm wegkomme. Sie habe schliesslich ihr Handy genommen und selbst bei der Polizei angerufen. Als der Beschwerdeführer sich ihr genähert habe, habe sie den Polizisten gebeten, dringend Hilfe zu schicken. Dann habe sie das Zimmer verlassen. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, sie sei jetzt "am Arsch" und wenn sie der Polizei irgendetwas sage, werde sie den Sohn verlieren. Sie habe dann die Wohnung verlassen und draussen auf die Polizei gewartet. Kurz darauf sei der Beschwerdeführer mit dem Auto aus der Garage gefahren. Er habe den Sohn bei sich gehabt, noch kurz angehalten und ihr gesagt, er werde D zu seinem Vater bringen. Er habe wiederholt, dass sie "am Arsch" wäre, wenn sie der Polizei irgendetwas sagen würde. Sie habe ihm geantwortet, dass sie der Polizei alles sagen werde. Sie könne einfach nicht mehr.
3.3 Der Beschwerdeführer wurde am Morgen des 30. Juli 2024 verhaftet und in der Folge zunächst polizeilich und am Folgetag durch die Staatsanwaltschaft I zur Sache befragt. Konfrontiert mit den von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfen gab er in der polizeilichen Befragung an, davon stimme rein gar nichts. Er sei die Beschwerdegegnerin weder körperlich noch mit Worten angegangen und habe sie auch nicht beleidigt. Obwohl sie ihn unter anderem als "Nuttensohn" beleidigt habe, sei er einfach ruhig geblieben und habe nur wiederholt darum gebeten, dass die Beschwerdegegnerin vor D nicht so schreien solle, weil das dem Kind nicht guttue. Die Verletzungen in seinem Gesicht erklärte er dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin ihn ohne Vorwarnung an den Unterarmen und im Gesicht gekratzt habe. Er habe ihr dann gesagt, sie solle damit aufhören, was sie nicht getan habe. Auf eine Anzeige verzichte er, damit der Beschwerdegegnerin keine Nachteile entstünden. Er habe die Beschwerdegegnerin weder bedroht noch auf den Balkon gesperrt, sondern lediglich die Schiebetüre zugezogen, damit D nicht mitbekomme, wie die Beschwerdegegnerin ihn auf dem Balkon anschreie. Auch habe er ihr das mit Katzenkot verschmierte Kissen nur gezeigt und sie nicht angespuckt. Es stimme auch nicht, dass er auf ihren Fuss getreten sei. Die Frage, ob es bereits in der Vergangenheit zu Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen sei, verneinte er. Bereits 2021 habe die Beschwerdegegnerin "derart übertrieben häusliche Gewalt zur Anzeige" gebracht. Daraus sei aber nichts geworden; die Beschwerdegegnerin habe sich in Widersprüche verstrickt.
Gegenüber der Staatsanwaltschaft I gab der Beschwerdeführer zunächst an, als er der Beschwerdegegnerin das mit Katzenkot beschmierte Kissen gezeigt habe, habe sie ihn angeschrien und ihm sei das Kissen "ausgerutscht". Später räumte er ein, dass er "hässig" geworden und es der Beschwerdegegnerin angeworfen habe. Es sei aber auch ein wenig aus Versehen passiert. Auf Vorhalt, wonach er die Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2024 auf das Bett von D gestossen und sie fixiert haben solle, indem er sich auf sie gesetzt habe, sodass sie sich nicht mehr richtig habe bewegen können, und wonach er sie während ein bis zwei Minuten mit einer Hand am Hals festgehalten und ihr dabei das Gesicht an die Wand gedrückt habe, worauf sie ihn im Gesicht gekratzt und er ihr schliesslich gedroht habe, sie zu schlagen sowie zu ihr gesagt habe, er werde sie beenden, gab der Beschwerdeführer an, die Beschwerdegegnerin müsse ihn missverstanden haben. Es tue ihm wirklich leid, es sei "schon etwas passiert". Soweit die Beschwerdegegnerin behaupte, er habe ihr wiederholt gedroht, sie wäre "am Arsch" und würde D verlieren, wenn sie der Polizei etwas erzähle, habe sie ihn auch missverstanden. Er würde die Beschwerdegegnerin nie als "schlechte Mutter", "Nutte", "Nuttentochter" oder "Missgeburt" bezeichnen, er wisse nicht, warum sie ihn falsch verstehe, das tue ihm leid.
3.4 In den polizeilichen Akten findet sich eine Dokumentation vom 29. Juli 2024, welche folgende Verletzungen der Beschwerdegegnerin zeigt: eine Schürfung und Rötung im Bereich der Wade sowie kleine einzelne Hämatome am seitlichen Oberschenkel des rechten Beins, einen Bluterguss im oberen Bereich der rechten Wade sowie ein kleineres Hämatom im unteren Bereich der rechten Wade, Schwellungen, Rötungen und kleinere Blessuren am rechten Fuss, kleine einzelne Blessuren am linken Oberarm, ein kleineres Hämatom auf der linken Handoberseite, ein Hämatom im Bereich des rechten Unterarms sowie eine Rötung und Schwellung an der rechten Hand. Die Kratzer im Gesicht des Beschwerdeführers sind ebenfalls dokumentiert.
3.5 Gemäss einem Polizeirapport vom 30. Juli 2024 fiel der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit wegen häuslicher Gewalt und Verstössen gegen ihm auferlegte Rayon- und Kontaktverbote auf. In jüngerer Vergangenheit wurde die Polizei am 23. April 2024 sowie am 4. Juni 2024 von Anwohnern gerufen, weil sich das Paar heftig stritt. Beim polizeilichen Einsatz vom 23. April 2024 konnten nur die Beschwerdegegnerin und das Kind am Wohnort angetroffen werden. Die Beschwerdegegnerin gab an, sie habe die Beziehung beenden wollen, worauf es zum Streit gekommen sei bzw. der Beschwerdeführer sie angegriffen habe. Er sei ihr gegenüber tätlich geworden, habe ihr gedroht und sie gekratzt. Dann sei er gegangen. Die Polizei nahm telefonisch Kontakt zum Beschwerdeführer auf. Dieser verhielt sich gemäss dem Rapport "äussert frech und abweisend". Am 24. April 2024 meldete sich die Beschwerdegegnerin beim Notruf der Stadtpolizei Winterthur und gab ab, dass der Beschwerdeführer vor ihrer Türe stehe. Die ausgerückten Polizisten verhafteten den Beschwerdeführer gegen heftigen Widerstand und unter Einsatz von Pfefferspray. Beim polizeilichen Einsatz vom 4. Juni 2024 wurde das Paar in der Wohnung angetroffen. Die Beschwerdegegnerin gab an, der Beschwerdeführer habe sie an den Armen festgehalten und angeschrien, sie habe aber kein Interesse, ihn anzuzeigen.
3.6 In ihrem Gesuch um Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen vom 6. August 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, beim ersten Vorfall häuslicher Gewalt sei sie mit ihrem Sohn D schwanger gewesen. Weil der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nichts von der Schwangerschaft gewusst habe, habe sie ihm noch eine Chance geben wollen und gehofft, er werde sich verändern, wenn er Vater sei. Bei der Geburt des Sohnes sei es dann zu einer weiteren Eskalation gekommen. Der Beschwerdeführer sei ausgerastet und habe das Spitalpersonal bedroht, worauf er im Spital ein Hausverbot erhalten habe und den Sohn nur in polizeilicher Begleitung habe sehen dürfen. Diese Trennung habe ein schweres Stalking nach sich gezogen. Der Beschwerdeführer habe sie mit Anrufen und SMS bombardiert, bei der Arbeit abgefangen und sie einfach nicht in Ruhe gelassen. Er habe auch ihre Eltern permanent kontaktiert und sie überall gesucht. Es sei so weit gegangen, dass er auch ein ihre Eltern betreffendes Kontakt- und Rayonverbot bekommen habe. Nach drei Monaten habe sie dem Drängen des Beschwerdeführers nachgegeben und sei wieder mit ihm zusammengekommen, weil sie einfach nicht mehr gekonnt habe.
Eine Woche vor den die aktuellen Schutzmassnahmen auslösenden Vorfällen habe sie im Frauenhaus Winterthur angerufen und um einen Platz für sich und D gebeten. Das Frauenhaus sei voll belegt gewesen, weshalb sie an die Notschlafstelle verwiesen worden sei. Dort habe sie mit dem Kind aber nicht hingehen wollen, weshalb sie zum Beschwerdeführer zurückgekehrt sei. Nachdem es am Wochenende vom 27./28. Juli 2024 erneut zu häuslicher Gewalt gekommen sei, habe sie dann am 29. Juli 2024 die Polizei gerufen. Eigentlich habe sie ihren Sohn mitnehmen wollen, aber der Beschwerdeführer habe dies verhindert. Sie habe Todesangst gehabt und keine andere Möglichkeit gesehen, als die Wohnung allein zu verlassen. Die Stadtpolizei Winterthur habe noch am 29. Juli 2024 für sie einen Platz in einem ausserkantonalen Frauenhaus organisiert. Am Folgetag habe sie ihren Sohn bei der Polizei abholen können, welche diesen zuvor beim Grossvater abgeholt habe. Der Beschwerdeführer habe ihr schon zuvor mehrmals die Ausweise von D weggenommen. Sie habe deshalb grosse Angst, dass er D "in seine ursprüngliche Heimat Türkei" verbringen werde. Zudem habe D sich oft zwischen sie und den Beschwerdeführer gestellt, wenn dieser sie bedroht und beleidigt habe. D habe seinen Vater davon abhalten wollen, ihr weh zu tun. Sie wolle sich nun endgültig vom Beschwerdeführer trennen. Gleichzeitig habe sie grosse Angst, dass die Trennung wieder in einem massiven Stalking enden werde.
Von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen erhoffe sie sich Ruhe, um sich neu orientieren zu können. Auch D solle zur Ruhe kommen können. Er sei Zeuge der Gewalt gewesen und von der Polizei beim Grossvater abgeholt worden. Im Frauenhaus gehe es ihm gut, er spiele mit den anderen Kindern und könne sich langsam erholen. Für weitere Kontakte zwischen D und dem Beschwerdeführer wolle sie die Unterstützung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in Anspruch nehmen. Aus ihrer Sicht wären eine Besuchsrechtsbeistandschaft und begleitete Besuche eine Möglichkeit, solche Kontakte inskünftig wieder zu ermöglichen.
3.7 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch vom 3. August 2024 gegen das D betreffende Kontaktverbot damit, dass er sich um seinen Sohn sorge. Die Polizei gebe ihm keine Auskunft zu seinem Sohn, obwohl er anständig gefragt habe. Er sei ein guter Vater und auch sorgeberechtigt. Er wolle nicht, dass die Vater-Sohn-Beziehung wegen der Vorwürfe Schaden nehme.
3.8 Im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörung vom 13. August 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Vorkommnisse vom Abend des 28. Juli 2024, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Streits auf ihren Fuss gestanden sei. Er habe sie während dieses Streits auch mit dem Fuss gekickt und dabei an den Beinen und am Rücken getroffen. Der Beschwerdeführer habe sie bedroht und zu ihr gesagt, er werde ihr zeigen, wie man Respekt bekomme, sie müsse verprügelt werden und werde D verlieren. Der Sohn sei im gleichen Raum gewesen. Er habe versucht, den Beschwerdeführer "sozusagen von ihr wegzunehmen". Er habe versucht, den Beschwerdeführer abzulenken, sodass dieser mit ihm spielen gehe und nicht auf sie losgehe.
Als der Beschwerdeführer sie am Nachmittag des 29. Juli 2024 auf das Bett von D geworfen habe, sei das Kind vor der offenen Zimmertüre gestanden. D habe der vom Beschwerdeführer gegen sie ausgeübten häuslichen Gewalt drei Jahre lang zusehen müssen. Das schade einem Kind. Sie wolle nicht, dass D in einer solchen Gewalt aufwachse. Er solle gewaltfrei leben. Sie wolle einfach nicht, dass ihr Sohn sie ansehe und, wenn er Wunden oder Narben an ihr sehe, wisse, dass das sein Vater gewesen sei.
Als die Polizei D beim Grossvater väterlicherseits abgeholt habe, habe sie auch eine Tasche voll Kleider mitgebracht. Der Beschwerdeführer habe sonst nie Kleider für D bereit gemacht, wenn dieser zum Grossvater gegangen sei. Das habe sie unsicher gemacht. Sie habe wirklich gedacht, er bringe D aus der Schweiz weg. In den letzten Monaten habe der Beschwerdeführer ihr schon mehrmals die Pässe von D entzogen und sie habe Mühe gehabt, diese zurückzubekommen. Das sei so weit gegangen, dass sie die Pässe zu Hause habe verstecken müssen. Der Beschwerdeführer habe D aber nie schlecht behandelt. Sie wisse, dass er dem Sohn nichts Böses antun würde.
3.9 Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Anhörung vor der Vorinstanz am 13. August 2024 an, es sei zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin nicht zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen. D habe von den von der Beschwerdegegnerin behaupteten Auseinandersetzungen nichts mitbekommen, weil er (der Beschwerdeführer) ihn abgelenkt habe. D sei im Wohnzimmer gewesen. Auf die Frage, weshalb er das Kind abgelenkt habe, räumte der Beschwerdeführer ein, dass es schon einen Streit gegeben habe. Er habe aber versucht, die Situation zu beruhigen. Danach sei er auf Augenhöhe mit seinem Sohn gegangen und habe ihm gesagt, dass sie später zum Spielplatz gehen würden. Die Nachfrage, weshalb er gedacht habe das Kind beruhigen zu müssen, obwohl doch gar nichts vorgefallen sein solle, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er sich sehr gut um den Sohn sorge und nicht wolle, dass es vor diesem zu Streitereien oder Eskalationen komme. Allgemein wolle er nicht, dass es zu traumatisierenden Folgen komme. Mit dem Kontaktverbot gegenüber D sei er nicht einverstanden, weil er es gut mit seinem Sohn habe. Niemand sei perfekt. Er habe immer versucht, alles richtig zu machen. Er gehe davon aus, dass D nach ihm suche. Er habe ein gutes Verhältnis zu seinem Sohn und wolle dieses aufrechterhalten.
3.10 Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien detailliert und lebensnah und würden durch die von der Polizei erstellten Fotos ihrer Verletzungen gestützt. Sie würden durch die abweichende Sachdarstellung des Beschwerdeführers, welcher sich in Widersprüche verstrickt habe, nicht entkräftet. Es sei dementsprechend von einem Fall von häuslicher Gewalt auszugehen und anzunehmen, dass D bei den geltend gemachten Vorfällen anwesend gewesen sei. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Mitbeteiligte Massnahmen sowohl zum Schutz der Beschwerdegegnerin als auch zu jenem des gemeinsamen Sohns der Parteien angeordnet habe.
Aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin gehe hervor, dass sich D während mehrerer Vorfälle im gleichen Raum wie seine Eltern aufgehalten habe. So habe er gesehen, wie der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Hand auf den Mund gehalten habe, wobei D zum Beschwerdeführer gesagt habe, er solle rausgehen. Weiter sei der Sohn zugegen gewesen, als der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit Katzenkot beschmiert habe, ihr mit vollem Gewicht auf den Fuss gestanden sei und sie gekickt habe. Weiter habe das Kind von der offenen Türe aus beobachtet, wie der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin auf sein Bett geworfen habe. D habe mithin mehrfach miterlebt, wie der Beschwerdeführer körperliche Gewalt gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübt habe, und gelte daher ebenfalls als gewaltbetroffene Person. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass das Kontaktverbot einen schweren Eingriff darstelle und die Parteien übereinstimmend ausführten, dass der Beschwerdeführer ein guter Vater sei und dem Kind nichts antun würde, rechtfertige sich angesichts der weiteren Umstände eine Verlängerung des Kontaktverbots zu D um drei Monate. Die Parteien seien darauf hinzuweisen, dass das Kontaktverbot dahinfalle, sobald entsprechende zivilrechtliche Anordnungen durch die zuständigen Behörden, etwa die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde, getroffen würden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, er habe im Rahmen der Anhörung vor der Vorinstanz nur ausdrücken wollen, dass er D jeweils eine schöne Erklärung gebe und dafür sorge, dass dieser sich beruhige und wohlfühle, wenn er und die Beschwerdegegnerin "reden" würden. Es sei nichts passiert. Soweit er damit geltend machen wollte, die Vorinstanz hätte den Fortbestand einer Gefährdung infolge häuslicher Gewalt nicht als glaubhaft erachten dürfen, liesse sich ihm nicht folgen. Vielmehr ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass aufgrund der Aussagen der Parteien sowie der weiteren Akten glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer am Wochenende des 27./28. Juli 2024 sowie am 29. Juli 2024 häusliche Gewalt gegen die Beschwerdegegnerin ausübte, indem er diese wiederholt beleidigte, bedrohte, auf den Balkon sperrte und in verschiedener Weise tätlich anging (zur Problematik der sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall widersprechenden Aussagen der Beteiligten und zur Würdigung der Glaubhaftigkeit solcher Aussagen vgl. statt vieler VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.4; vgl. ferner Conne/Plüss, S. 135). Auch ein Fortbestand der Gefährdungssituation ist zu bejahen. Dies gilt umso mehr, als es bereits in der Vergangenheit wiederholt zu häuslicher Gewalt kam und die Beschwerdegegnerin nunmehr angibt, sich vom Beschwerdeführer endgültig trennen zu wollen. Dieser räumt denn nunmehr auch ein, dass die Beziehung zwischen den Parteien "sehr angespannt" sei.
4.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei ein guter Vater, was auch die Beschwerdegegnerin einräume. Das gute Verhältnis zu seinem Sohn dürfe durch das dreimonatige Kontaktverbot nicht beschädigt werden. Diesbezüglich ist zunächst zu bemerken, dass die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise davon ausgeht, dass D die geltend gemachten Vorfälle häuslicher Gewalt miterlebte und die Beschwerdegegnerin davor zu schützen versuchte. Sie betrachtet D deshalb zu Recht als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes (vgl. VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.3 mit Hinweisen). Gerade kleine Kinder wie D erleben die (körperliche) Bedrohung eines Elternteils auch als Bedrohung der eigenen Person; aufgrund ihrer Abhängigkeit von ihren Betreuungspersonen kann Partnerschaftsgewalt sie gar stärker belasten als direkte Misshandlungen. Das Erleben häuslicher Gewalt stellt daher eine Form der Kindswohlgefährdung dar (vgl. zum Ganzen den von der Schweizerischen Konferenz gegen häusliche Gewalt [SKHG] im Auftrag der Kantonalen Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren [KKJPD] und der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren [SODK] herausgegebenen Leitfaden zur Prüfung und Gestaltung des persönlichen Verkehrs bei Häuslicher Gewalt, 2021, S. 47 [erhältlich unter www.csvd.ch > Projekte > Publikationen]). Entsprechend braucht auch das Kind selbst Ruhe und Abstand, um sich zu erholen. Dass die Vorinstanz das Kontaktverbot gegenüber D um drei Monate verlängert, ist mit Blick auf die konkreten Umstände, namentlich die schon seit langem von gegenseitigen Beschimpfungen und häuslicher Gewalt geprägte Beziehung der Parteien und die von der Beschwerdegegnerin geäusserte Trennungsabsicht, und ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer keine direkte Gewalt gegenüber dem Kind ausgeübt und zu diesem grundsätzlich eine gute Beziehung haben mag, nicht unverhältnismässig oder anderweitig rechtsverletzend.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss vorbringt, das Obergericht habe ein Kontaktverbot zum Sohn nicht als angebracht erachtet, verkennt er, dass das Obergericht seine sachliche Zuständigkeit verneint und auf seine Eingabe vom 3. August 2024 nicht eingetreten ist, weil diese sich nicht gegen mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 2. August 2024 angeordnete "diverse strafprozessual begründete Ersatzmassnahmen", sondern gegen das polizeiliche Kontaktverbot richtete. Mit Letzterem hat sich das Obergericht gar nicht befasst.
4.4 Unbehilflich sind schliesslich die zahlreichen seitens des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 9. September 2024 gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen – freilich kaum substanziierten und zeitlich nicht näher eingeordneten – Vorwürfe. Inwiefern das Kind infolge des Kontaktverbots bzw. seitens der Beschwerdegegnerin einem hohen Risiko für psychische und körperliche Schäden ausgesetzt sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin räumte sodann sowohl vor der Mitbeteiligten als auch vor der Vorinstanz ein, dass sie den Beschwerdeführer im Rahmen der Anlass für die hier zu beurteilenden Schutzmassnahmen gebenden Streitereien vom 27. bis 29. Juli 2024 ihrerseits verunglimpft und beschimpft habe und ihm gegenüber tätlich geworden sei. Dies hindert die Anordnung bzw. Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen aufgrund der vom Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum ausgeübten Gewalt ebenso wenig wie der Umstand, dass es bereits in der Vergangenheit zu wechselseitigen Beleidigungen, Bedrohungen und Tätlichkeiten gekommen sein mag. Ein grosser Teil der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingereichten Videoaufnahmen deutet im Übrigen darauf hin, dass er seinen Sohn entgegen seinen Beteuerungen in der Beschwerdeschrift vom 21. August 2024 vor derartigen Auseinandersetzungen der Parteien nicht schützte, sondern die Anwesenheit von D dazu benutzte, um Druck auf die Beschwerdegegnerin auszuüben, was einer Instrumentalisierung des Kindes gleichkommt und dessen Interessen und Schutzbedürfnis offenkundig zuwiderläuft.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu.
6.2 Er ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin beantragt die Zusprechung einer solchen in der Höhe von Fr. 695.90. Dieser Betrag erweist sich ohne Weiteres als angemessen.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 180.-- Zustellkosten, Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 695.90 zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an: a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin; c) die Mitbeteiligte; d) das Bezirksgericht Winterthur.