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Zürich Verwaltungsgericht 21.11.2024 VB.2024.00474

November 21, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,598 words·~18 min·7

Summary

Schulhauszuteilung | Verzicht auf eine mündliche Befragung des Sohns des Beschwerdeführers (E. 3). Der hier interessierende Schulweg zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Primarschulhaus G in der gleichnamigen Ortschaft beträgt je nach Wegvariante zwischen 1,9 und 2,1 km und weist kaum Steigungen auf. Er ist einer durchschnittlichen Mittelstufenschülerin bzw. einem durchschnittlichen Mittelstufenschüler im Alter von H von der Distanz her ohne Weiteres zumutbar. Gleiches gilt hinsichtlich der Gefährlichkeit (E. 6.3). Auch die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Gründe in der Person seines Sohns lassen den streitgegenständlichen Schulweg nicht als unzumutbar erscheinen (E. 6.5). Blosse Wünsche und Ängste der Schülerinnen und Schüler oder Eltern im Hinblick auf die Zuteilung sind kein massgebliches Kriterium bzw. nicht ausschlaggebend, und es ist infolgedessen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesen vorliegend nicht entsprach, zumal sie ihrerseits gewichtige sachliche Gründe für die gewählte Zuteilung hatte; die Schulhauszuteilung ist somit nicht rechtsverletzend (E. 6.6). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00474   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.11.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Schulhauszuteilung

Verzicht auf eine mündliche Befragung des Sohns des Beschwerdeführers (E. 3). Der hier interessierende Schulweg zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Primarschulhaus G in der gleichnamigen Ortschaft beträgt je nach Wegvariante zwischen 1,9 und 2,1 km und weist kaum Steigungen auf. Er ist einer durchschnittlichen Mittelstufenschülerin bzw. einem durchschnittlichen Mittelstufenschüler im Alter von H von der Distanz her ohne Weiteres zumutbar. Gleiches gilt hinsichtlich der Gefährlichkeit (E. 6.3). Auch die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Gründe in der Person seines Sohns lassen den streitgegenständlichen Schulweg nicht als unzumutbar erscheinen (E. 6.5). Blosse Wünsche und Ängste der Schülerinnen und Schüler oder Eltern im Hinblick auf die Zuteilung sind kein massgebliches Kriterium bzw. nicht ausschlaggebend, und es ist infolgedessen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesen vorliegend nicht entsprach, zumal sie ihrerseits gewichtige sachliche Gründe für die gewählte Zuteilung hatte; die Schulhauszuteilung ist somit nicht rechtsverletzend (E. 6.6). Abweisung.

  Stichworte: FAHRRADREIFE GEFÄHRLICHKEIT GESUNDHEITLICHE PROBLEME GRUNDSCHULUNTERRICHT LÄNGE UND GEFÄHRLICHKEIT RADWEG SACHLICHER GRUND SCHULWEG SCHULZUTEILUNG ZUMUTBARER SCHULWEG ZUMUTBARKEIT

Rechtsnormen: Art. 19 BV Art. 25 Abs. 1 VSV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00474

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B

Beschwerdeführer,

gegen

Primarschulgemeinde C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Schulhauszuteilung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 informierte die Schulleitung der Primarschule C die Eltern "der aktuellen 5. Klasse" der Lehrperson D (Schulhaus E) darüber, dass sämtliche Schülerinnen und Schüler der Klasse aufgrund des Weggangs der Lehrperson auf Beginn des Schuljahrs 2024/2025 "der künftigen 6. Klasse der Lehrperson F am Standort G zugeteilt" würden. Hierauf wandten sich die Eltern des Fünftklässlers H (geboren 2012), A und K, über die Kommunikationsplattform "Klapp" an die Schulleitung und baten darum, ihren Sohn einer Schule in C zuzuteilen bzw. allenfalls einen Schultransport von und nach G zu organisieren. Die Schulleitung der Primarschule C wies dieses Gesuch am 28. Mai 2024 ab.

Am 6. Juni 2024 reichte A der Primarschulpflege C ein "Neubeurteilungsbegehren" ein und ersuchte insbesondere um Aufhebung des Beschlusses der Schulleitung der Primarschule C vom 28. Mai 2024 und um Zuteilung seines Sohns H in die 6. Klasse im Schulhaus E oder jene im Schulhaus I in C, eventualiter um Einrichtung eines unentgeltlichen Transports zwischen dem Wohnort der Familie in C und dem Schulhaus G. Mit Beschluss vom 24. Juni 2024 lehnte die Primarschulpflege C "die beantragte Umteilung von H sowie die Organisation eines geeigneten, unentgeltlichen Transportes" ab.

II.  

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A an den Bezirksrat Winterthur, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. August 2024 abwies und "die Zuteilung von H zum Schulhaus G, zur Klasse P6 (F)", bestätigte (Dispositiv-Ziff. I), die Rekurskosten in Höhe von Fr. 772.- – wegen einer festgestellten Gehörsverletzung – je zur Hälfte A und der Primarschulgemeinde C auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigungen zusprach; einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Beschluss entzog der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Am 21. August 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 8. August 2024 aufzuheben und H dem Schulhaus E bzw. eventualiter dem Schulhaus I zuzuteilen, (sub-)eventualiter sei H dem Schulhaus G zuzuteilen und für ihn ein geeigneter und unentgeltlicher Transport zwischen seinem Wohnort und dem Schulhaus G zu organisieren, (sub-)subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; in prozeduraler Hinsicht ersuchte A ausserdem darum, seinen Sohn für die Dauer des Verfahrens vorsorglich bereits dem Schulhaus E bzw. eventualiter dem Schulhaus I zuzuteilen.

Der Bezirksrat Winterthur mit Vernehmlassung vom 27. August 2024 und die Primarschulgemeinde C mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2024 schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich A am 25. September 2024. Am 1. Oktober 2024 reichte er weitere Unterlagen nach. Die Primarschulgemeinde C nahm hierzu am 4. Oktober 2024 Stellung. A liess sich am 18. Oktober 2024 abschliessend vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

2.  

Das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Zuteilung seines Sohns in das Schulhaus E wird mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in formeller Hinsicht weiter, seinen Sohn "zu den verschiedenen relevanten Punkten betreffend die Zumutbarkeit des neuen Schulwegs zu befragen bzw. anzuhören".

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) umfasst namentlich das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1). Er schliesst jedoch kein grundsätzliches Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3, 130 II 425 E. 2.1; BGr, 25. Juni 2021, 2C_106/2021, E. 2.2). Ist ein Kind vom Verfahren betroffen, kann sich ein solcher Anspruch unter Umständen aus Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ergeben.

3.3 Wie sich sogleich zeigt, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Schulwegs das subjektive Empfinden des betroffenen Kindes bzw. von dessen Eltern nicht massgebend (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 226; ferner VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 3.3.2; VGr St. Gallen, 7. April 2017, B 2016/178, E. 2.3 – 16. April 2014, B 2013/208, E. 4.2.1 – 12. Februar 2008, B 2007/200, E. 3.1 [auch zum Folgenden]). Die Beurteilung erfolgt vielmehr möglichst objektiv, anhand von der Rechtsprechung anerkannter Kriterien. Insbesondere sind die Person des Schulkindes (Alter, Entwicklungsstand, Gesundheit), die Art des Schulwegs – mithin die physische Beanspruchung (Distanz, Marschzeit, Höhenunterschied, Beschaffenheit) sowie die kognitive und emotionale Beanspruchung (Angstfaktoren wie Wälder, schlechte Beleuchtung, Strassen ohne Trottoirs oder Radstreifen, ungesicherte Strassenquerungen, Übergänge über stark befahrene Strassen etc.) des Schulkindes – und die sich daraus ergebende Gefährlichkeit zu berücksichtigen.

Die Art und die Gefährlichkeit des streitgegenständlichen Schulwegs lassen sich hier anhand der eingereichten Karten sowie der über den GIS-Browser des Kantons Zürich (<https://maps.zh.ch>) abrufbaren Pläne ohne Weiteres beurteilen. Zur Frage, ob der Sohn des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen in der Lage sei, den Schulweg selbständig zurückzulegen, liegen sodann verschiedene ärztliche Berichte in den Akten. Inwiefern der 12-Jährige im Rahmen einer mündlichen Anhörung genauere Angaben als die ärztlichen Fachberichte machen könnte, ist nicht ersichtlich und es werden auch keine solchen Gründe substanziiert vorgebracht. Eine subjektive Einschätzung der Zumutbarkeit des Schulwegs bzw. eine persönliche Schilderung seiner Fähigkeiten, den Weg mit dem Fahrrad zurückzulegen, gab H im vorliegenden Verfahren schliesslich bereits schriftlich ab und auch seine Eltern vermochten sich diesbezüglich wiederholt zu äussern. Soweit überhaupt massgeblich, vermochte eine Befragung des Sohns des Beschwerdeführers daher auch diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse gegenüber den schriftlichen Ausführungen zu liefern.

3.4 Bei der gegebenen Ausgangslage ist auf die mündliche Befragung des Sohns des Beschwerdeführers zu verzichten (vgl. BGr, 25. Juni 2021, 2C_106/2021, E. 2.4.3 mit Hinweisen).

4.  

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

5.  

5.1 Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.1, und 30. April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.2; VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545, E. 2.1 mit Hinweisen, und 13. Oktober 2022, VB.2022.00500, E. 3.1 [alles auch zum Folgenden]).

Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgeblich sind – wie dargelegt – die Länge des Schulwegs und die zu überwindende Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (siehe BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2, und 25. Juli 2005, 2P.101/2005, E. 5.1 mit Hinweis; Plotke, S. 226 ff.).

5.2 In diesem Sinn ist im Kanton Zürich gemäss § 25 Abs. 1 Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) bei der Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs zu achten. Als weiteres massgebliches Zuteilungskriterium nennt § 25 Abs. 1 VSV das Interesse an einer ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen (Satz 1); berücksichtigt werden namentlich die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die auf der Primarstufe 25 Schülerinnen und Schüler in einklassigen Klassen und 21 Schülerinnen und Schüler in mehrklassigen Klassen beträgt (§ 21 Abs. 1 lit. b VSV).

Der Zuteilungsentscheid obliegt der Schulpflege (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Ihr kommt bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen und Klassen ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an vorgenannten Kriterien zu orientieren hat (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 3.2, und 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 2 Abs. 2).

6.  

6.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Schulzuteilung damit, dass die frühere Klasse von H habe aufgelöst werden müssen und die für die Weiterbeschulung von ihm und den anderen fünf betroffenen Kindern gewählte Lösung (Zuteilung aller Kinder zum Schulhaus G) als die für alle Beteiligten beste eingestuft worden sei. Es seien verschiedene Varianten zur Debatte gestanden, bis hin zur Bildung einer zusätzlichen 6. Klasse. Mit der Zuteilung aller Kinder der 5. Klasse der Lehrperson D ins Primarschulhaus G werde die Klasse nicht auseinandergerissen – worum die Eltern von drei der sechs Kinder im Vorfeld explizit ersucht hatten – und seien die drei 6. Klassen der Primarschule C gleichmässig gefüllt (G: mehr als 17 Schülerinnen und Schüler in einer mehrklassigen Klasse, E: mehr als 24 Schülerinnen und Schüler in einer mehrklassigen Klasse und I: mehr als 24 Schülerinnen und Schüler in einer einklassigen Klasse). Eine Überprüfung habe ausserdem ergeben, dass alle künftigen Schulwege der betroffenen Kinder ins Schulhaus G im zumutbaren Bereich gemäss Praxis und Schulrecht lägen und mit dem Fahrrad gut zu absolvieren seien; fünf der sechs Kinder könnten den Weg nach G gemeinsam zurücklegen, ein Kind wohne in J.

Dieses Vorgehen ist sachlich gerechtfertigt und nicht zu beanstanden, zumal es sich bei dem hier betrachteten um das letzte Schuljahr der Schülerinnen und Schüler vor ihrem Übertritt in die Sekundarstufe handelt.

Dem hält der Beschwerdeführer auch nichts entgegen. Er macht allerdings geltend, das Zuteilungskriterium der Zumutbarkeit des Schulwegs, welches die Beschwerdegegnerin bei allen betroffenen Kindern (ebenfalls) als erfüllt ansieht, sei im Fall seines Sohns missachtet worden. So habe die Beschwerdegegnerin mit der strittigen Zuteilung seines Sohns zum Primarschulhaus G vielmehr ihr eigenes Schulwegreglement missachtet bzw. gegen dieses verstossen, da der von seinem Sohn zurückzulegende Schulweg je nach Wegvariante zwischen 1,9 km und 2,1 km betrage und das Reglement vorsehe, dass nur Wege bis 1,5 km zumutbar seien. Sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz hätten zudem unberücksichtigt gelassen, dass seinem Sohn der Schulweg vom und ins Schulhaus G aus personenbezogenen Gründen nicht zugemutet werden könne. So benötige H aufgrund gesundheitlicher Probleme für den Schulweg zu Fuss 35 bis 40 Minuten bei einer Gehgeschwindigkeit von 3,0 bis 3,5 km/h und müsse er dafür weitere gesundheitliche Probleme und unzumutbare Schmerzen ("erhebliche Beschwerden in den Füssen, den Knien, der Hüfte und im Nacken") in Kauf nehmen. Das Zurücklegen des Schulwegs mit dem Fahrrad sei ihm wegen mangelhafter "Fahrradkünste", Schmerzen beim "Pedalen-Treten", des Unvermögens "einschränkungsfrei über die Schulter [zu] blicken" und seiner Furcht vor Stürzen nicht möglich.

6.2 Zur Frage der Zumutbarkeit eines Schulwegs besteht eine reichhaltige Gerichtspraxis (vgl. dazu ausführlich Sonja Güntert, Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, Zürich 2024, Rz. 640 ff. mit Hinweisen):

Für einen Schulweg auf Kindergartenstufe werden Fussmärsche von 30 Minuten Länge als zumutbar erachtet, sofern keine erschwerenden Momente vorliegen (vgl. BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.3 – 25. Juli 2005, 2P.101/2005, E. 5.2.2 – 14. Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4.4; Johann-Christoph Rudin, § 11: Einsprache Schulhaus- und Klassenzuteilung, in: Philipp Egli/Hans-Jakob Mosimann/Sabine Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungsrecht, Band V, Zürich 2020, S. 123 ff., N. 18). Älteren Schülerinnen und Schülern wird entsprechend mehr zugemutet. So ging das Bundesgericht in der Vergangenheit etwa davon aus, dass ein Schulweg von 40 Minuten Länge für eine 7 ½ Jahre alte Schülerin bzw. eine Erstklässlerin gerade noch zumutbar sei (BGr, 11. Juni 2019, 2C_191/2019, E. 3.2 mit Hinweisen, und 16. März 2017, 2C_1063/2015, E. 5.3 mit Hinweis; siehe ferner BGr, 12. Februar 2016, 2C_414/2015, E. 4.4.4) sowie dass Schülerinnen und Schüler im Alter von 13 bis 16 Jahren einen Schulweg gleicher Dauer und einer Distanz von 8 km mit dem Fahrrad zurücklegen könnten (BGr, 14. Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4; siehe dazu auch BFU, Fachdokumentation 2.365 "Schulweg", Bern 2022, Ziff. 3). Das Verwaltungsgericht wiederum stufte jüngst den Schulweg einer Viertklässlerin von rund 1,6 km Länge (zuzüglich rund 117 m Höhendifferenz) als zumutbar ein (VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545, E. 3) sowie den mit dem Fahrrad zurückgelegten Schulweg einer Viert- bzw. Fünftklässlerin von knapp 2,5 km Länge (zuzüglich 120 m Höhendifferenz), für den das Mädchen ca. sechs bis sieben Minuten (Hinweg) bzw. ca. 30 Minuten (Rückweg) benötigte (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00134, E. 3).

Wie die vorstehenden Beispiele zeigen, verlängert sich der zumutbare Schulweg mit der Benützung eines Fahrrads (bzw. eines Kickboards oder Ähnlichem) praxisgemäss um mehrere Kilometer (Sandor Horváth, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, ZBl 108/2007, S. 633 ff., 641; Plotke, S. 227; siehe auch BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.4.1, wo das Bundesgericht erwog, dass es einem 9 ½ Jahre alten Schüler zumutbar sei, zur Fortbewegung ein Kickboard oder Ähnliches zu verwenden, wodurch der Schulweg verkürzt und die Mittagspause verlängert würde). Da mit der Zunahme der Fortbewegungsgeschwindigkeit jedoch auch das Risiko schwerer Verletzungen steigt und die Teilnahme am Strassenverkehr mit einem Fahrrad nochmals höhere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit der Kinder stellt, kann die konkrete Verkehrssituation bzw. die Gefahrenlage die zumutbare Distanz unter Umständen wieder erheblich relativieren. Jüngeren Kindern ist die Bewältigung des Schulwegs mit dem Fahrrad zudem in der Regel nicht zumutbar. Als massgeblicher Zeitpunkt, ab dem ein Schulweg mit dem Fahrrad zurückgelegt werden kann, ist im Allgemeinen auf die Absolvierung der Fahrradprüfung bzw. die Bescheinigung der Fahrradreife des jeweiligen Kindes abzustellen (Horváth, S. 661; vgl. auch VGr St. Gallen, 12. Februar 2008, B 2007/200, E. 3.2, wonach jedenfalls die Altersgrenze des Strassenverkehrsrechts nicht massgebend sei).

6.3 Der hier interessierende Schulweg zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers in C und dem Primarschulhaus G in der gleichnamigen Ortschaft beträgt je nach Wegvariante zwischen 1,9 und 2,1 km und weist kaum Steigungen auf. Bei Annahme durchschnittlicher Gehgeschwindigkeiten von 4 bis 4,5 km/h bei Schülerinnen und Schülern der Mittelstufe (vierte bis sechste Klasse), wovon das Verwaltungsgericht üblicherweise ausgeht (VGr, 25. November 2021, VB.2021.00543, E. 6.5.2 – 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 5.1.1 – 29. August 2017, VB.2017.00044, E. 3.3.3 – 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 7.2; BGr, 30. April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.4.3, und 22. Februar 2018, 2C_838/2017, E. 3, welche Fälle allerdings jeweils Schülerinnen bzw. Schüler der Unterstufe betrafen), sowie einer Fahrgeschwindigkeit von 12 km/h gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Nutzung des Fahrrads braucht ein Kind im Alter des Sohns des Beschwerdeführers für diese Strecke zu Fuss durchschnittlich zwischen 25 und 32 Minuten und bei Nutzung des Fahrrads 8 bis maximal 11 Minuten.

Einer durchschnittlichen Mittelstufenschülerin bzw. einem durchschnittlichen Mittelstufenschüler im Alter von H ist der Schulweg von der Distanz her demnach ohne Weiteres zumutbar. Gleiches gilt hinsichtlich der Gefährlichkeit. Die Vorinstanz geht diesbezüglich zu Recht davon aus, dass der Weg ungeachtet der gewählten Fortbewegungsart als sehr sicher einzustufen ist. Der Fussweg führt praktisch ausschliesslich über Feldwege durch die Landwirtschaftszone. Mit dem Fahrrad kann H einen Grossteil der Strecke auf einem separaten Radweg zurücklegen, der ausserorts durch einen Grasstreifen bzw. – ab Signalisation einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für den Strassenverkehr – durch grössere Grünflächen von der Hauptstrasse abgetrennt ist (Rad-Gehweg mit eigenem Trassee). Die einzige heiklere Stelle, die auch vom Beschwerdeführer angesprochen wird, befindet sich in unmittelbarer Nähe der Familienwohnung. H muss dort im Innerortsbereich (signalisierte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h) die L-Strasse überqueren. Die Strasse ist jedoch beidseitig von Trottoirs und Radstreifen gesäumt und weist an der fraglichen Stelle einen gekennzeichneten Fussgängerstreifen mit einem separaten Radüberweg auf. Entgegen der Beschwerde braucht der Kreisverkehr L-Strasse/G-Strasse mit dem Fahrrad nicht befahren zu werden (vgl. zum Ganzen <https://geo.zh.ch/maps>).

6.4 Dem Einwand des Beschwerdeführers, in Anwendung des Schulwegreglements der Beschwerdegegnerin hätte die Zumutbarkeit des Schulwegs seines Sohns verneint werden müssen, lässt sich nicht folgen. Wohl wird in dem vom Beschwerdeführer angerufenen Reglement Schulweg der Primarschule C vom 28. September 2020 die allgemeine Aussage getroffen, dass "Wege bis 30 Minuten, die viermal pro Tag zurückzulegen sind und Wege bis 1,5 km […] in der Regel als zumutbar" gelten, es versteht sich indes von selbst, dass damit nicht eine für alle Kinder der Primarschulstufe von der ersten bis zur sechsten Klasse massgebliche fixe obere Zumutbarkeitsschwelle eingeführt werden sollte. Dies zeigt nur schon die gewählte Formulierung "in der Regel als zumutbar" sowie der Umstand, dass im Reglement einleitend (mit der Rechtsprechung) betont wird, dass sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs immer nach den Gesamtumständen im konkreten Einzelfall richte. Die Beschwerdegegnerin wollte mit der zitierten Bestimmung offenkundig bloss auf die einleitend (E. 6.2) wiedergegebene herrschende Rechtsprechung und Lehre hinweisen, wonach jedenfalls ab dem Eintritt in die erste Klasse der Primarstufe, wo üblicherweise von Gehgeschwindigkeit der Schülerinnen und Schüler von 3 bis 3,5 km/h ausgegangen wird (vgl. VGr, 28. September 2023, VB.2023.00441, E. 6.3 mit Hinweisen), Schulwege bis 30 Minuten bzw. 1,5 km Länge im Allgemeinen als zumutbar eingestuft werden.

Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, dass die Beschwerdegegnerin in gleichgelagerten Fällen einen wesentlich günstigeren Massstab als im Fall seines Sohns angelegt hätte.

6.5  

6.5.1 Zu prüfen bleibt, ob die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Gründe in der Person seines Sohns den streitgegenständlichen Schulweg als unzumutbar erscheinen lassen:

Zum Beleg der behaupteten gesundheitlichen Probleme seines Sohns legte der Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen noch lediglich einen knappen und nicht aussagekräftigen ärztlichen Bericht des Kinderarztes von H vom 5. Juni 2024 vor, wonach dieser "einige orthopädische Probleme" habe und "aus gesundheitlichen Gründen" nicht in der Lage sei, den Schulweg von 2 km Länge zu meistern (zum Beweiswert von Arztberichten BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen). Vor Verwaltungsgericht reichte er zwei etwas detaillierte Berichte betreffend den Gesundheitszustand seines Sohns nach, verfasst vom Leiter der Kinderorthopädie der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Kantonsspitals Winterthur (KSW) im Anschluss an eine Sprechstunde mit H und seiner Mutter Anfang September 2024. Danach wurden bei dem Knaben "Nackenschmerzen" und "leichte Adipositas" diagnostiziert. Es bestehe bei ihm zudem eine gewisse grobmotorische Entwicklungsverzögerung und eine Kraftminderung sowie allenfalls eine leichte Kopfschiefhaltung bzw. eine leichte linkskonvexe Schiefhaltung. Seine Halswirbelsäule sei aber frei beweglich in sämtliche Richtungen. Die geschilderten Probleme mit den Nackenbeschwerden seien wohl mechanisch erklärbar durch die sehr schlechte Schulterkraft und nun auch verstärkt durch das lange Tragen eines Rucksacks. Hauptproblem für H sei momentan jedoch eher der lange Schulweg. Für ihn und seine Mutter sei wohl klar, dass eine vermehrte Aktivität und das Laufen wichtig wären für die Gewichtsreduktion, sie berichteten aber sehr glaubhaft und kohärent, dass der lange Schulweg für H momentan doch eine sehr grosse Belastung darstelle. Eigenen Angaben bzw. den Angaben der Mutter zufolge traue er sich auch nicht mehr, den Schulweg mit dem Fahrrad oder dem Trottinett zu absolvieren, da er in letzter Zeit mehrfach schwere Stürze gehabt habe. Wegen Verletzungen im Gesicht sei er auch bereits auf der Notfallstation des KSW gewesen. Ein "Wechsel ins Schulhaus in C" wird deshalb "wohl als sinnvoll" erachtet.

Entgegen der Beschwerde und im Widerspruch zu den unbegründeten Angaben des Kinderarztes von H wird dem Knaben damit fachärztlich keine Diagnose gestellt, welche gegen die Zumutbarkeit des Schulwegs vom und zum Schulhaus G spräche. Aus den beiden jüngeren Berichten geht lediglich hervor, dass das lange Tragen des Rucksacks auf dem neuen Schulweg bei H eigenanamnetisch vorbestehende Nackenschmerzen noch verschlimmert habe. Von den vor Verwaltungsgericht geschilderten erheblichen Beschwerden in den Füssen, den Knien und der Hüfte ist keine Rede und auch nicht davon, dass H das Fahrradfahren aus gesundheitlich Gründen nicht möglich wäre oder Schmerzen bereitete. Die diesbezüglichen subjektiven (Schmerz-)Angaben sind auch nicht durch den fachärztlichen Befund hinreichend objektiv erklärbar. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung des Knaben zeigte sich einzig eine deutliche Kraftminderung und eine Druckdolenz im Bereich der Schultern, darüber ob letztere kausal auf den längeren Schulweg zurückzuführen ist, wovon Mutter und Sohn ausgehen, vermochte der Facharzt indes bloss zu spekulieren, nachdem der Sohn des Beschwerdeführers den Weg eigenen Angaben zufolge nur am ersten und zweiten Schultag zu Fuss zurücklegte und seither von der Mutter gefahren wird. Bei Durchsicht des ausführlicheren Berichts zuhanden des Kinderarztes wird denn auch deutlich, dass das eigentliche Problem von H mit seinem Schulweg aus fachärztlicher Sicht nicht medizinischer Natur ist, sondern dass ihm dieser aus subjektiven Gründen zu weit ist ("Hauptproblem ist eher der lange Schulweg", "dieser lange Schulweg [stellt] für H momentan doch eine sehr grosse Belastung" dar).

Wie dargelegt, bewegt sich der Schulweg jedoch für einen 12-Jährigen im Bereich des Zumutbaren, dies gilt selbst unter der Annahme einer reduzierten Gehgeschwindigkeit von H von bloss 3 km/h (40 Minuten). Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, dass insbesondere der gemeinsam mit den Klassenkameradinnen und -kameraden zurückgelegte Schulweg für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes von grosser Bedeutung ist. In der Primarschule G steht ausserdem an allen Wochentagen (ausser am Mittwoch) ein organisierter Mittagstisch zur Verfügung. Der Sohn des Beschwerdeführers brauchte den Schulweg somit nicht zwingend viermal pro Tag zurückzulegen.

6.5.2 Als weitere Alternative steht dem Sohn des Beschwerdeführers die Möglichkeit offen, den Schulweg zumindest an einigen Tagen mit dem Fahrrad zurückzulegen. Von einem Vorfall abgesehen, sind die hiergegen angeführten "mehrfachen schweren Stürze" von H mit dem Trottinett oder Fahrrad "in letzter Zeit" ebenso wenig belegt wie die Angriffe durch Hunde auf dem Schulweg. Der einzige belegte Unfall von ihm ereignete sich im Jahr 2021. H zog sich damals eine Verletzung am Mund und am Zahnfleisch zu. Seither will sich der Sohn des Beschwerdeführers aus Furcht vor neuen Stürzen nur noch "von Zeit zu Zeit wieder aufs Fahrrad getraut" haben. Seine Teilnahme an dem von der Schule organisierten Parcours "Bikecontrol" von Swisscycling im Jahr 2022, welche nicht mehr substanziiert bestritten wird, lässt aber entgegen der Beschwerde durchaus Zweifel jedenfalls an der behaupteten grossen Angst von H vor dem Fahrradfahren aufkommen.

Was die angeblich ungenügenden Fahrfähigkeiten von H anbelangt, ist zudem einzuwenden, dass der neue Schulweg objektiv betrachtet keinerlei Schwierigkeiten aufweist und sich seine Klassenlehrerin laut der Beschwerdegegnerin bereit erklärte, ihn bei seinen "Velokompetenzen" zu unterstützen. Auch legte er die – ihn über die L- und die G-Strasse führenden – knapp 900 m zwischen den Schulhäusern E und I in C vor seinem Unfall "ab und zu" mit dem Fahrrad oder dem Trottinett zurück, um zum Schwimm- oder Englischunterricht ins letztgenannte Schulhaus zu gelangen.

6.5.3 Bezüglich der im Weiteren als Argument gegen die strittige Schulzuteilung hervorgehobenen Pollenallergie des Sohns des Beschwerdeführers ist schliesslich mit der Vorinstanz einzuwenden, dass die Zumutbarkeit eines Schulwegs aufgrund einer Gesamtbetrachtung über den Zeitraum eines ganzen Jahres zu beurteilen ist (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00134, E. 3.4, und 10. Oktober 2007, VB.2007.00218, E. 3.3.2). Sollte es H an einzelnen Tagen im Jahr aufgrund seiner Allergie trotz Einnahme der verordneten Medikamente nicht möglich sein, den Schulweg zu Fuss oder mit dem Fahrrad zurückzulegen, führt dies folglich nicht zur Unzumutbarkeit des Wegs.

Das behauptete Mobbing an der Schule G ist nicht belegt und hat schon deshalb bei der vorliegenden Beurteilung unberücksichtigt zu bleiben.

6.6 Der zu beurteilende Schulweg erscheint dem 12-jährigen Sohn des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung demnach als zumutbar. Die dagegen vorgebrachten Gründe in der Person des Knaben sind nicht hinreichend belegt bzw. vermögen – soweit belegt – jedenfalls keine Unzumutbarkeit zu begründen. Blosse Wünsche und Ängste der Schülerinnen und Schüler oder Eltern im Hinblick auf die Zuteilung sind kein massgebliches Kriterium bzw. nicht ausschlaggebend, und es ist infolgedessen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesen vorliegend nicht entsprach, zumal sie ihrerseits gewichtige sachliche Gründe für die gewählte Zuteilung hatte.

Die Schulhauszuteilung ist somit nicht rechtsverletzend.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    170.--     Zustellkosten, Fr. 2'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien, die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …; b)    den Bezirksrat Winterthur.

VB.2024.00474 — Zürich Verwaltungsgericht 21.11.2024 VB.2024.00474 — Swissrulings