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Zürich Verwaltungsgericht 06.02.2025 VB.2024.00464

February 6, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,470 words·~22 min·6

Summary

Entzug des Patents zur Führung einer Gastwirtschaft | [Entzug des Patents zur Führung einer Gastwirtschaft aufgrund fehlender Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung.] Die Vorinstanz durfte den Sachverhalt gestützt auf Polizeirapporte erstellen, da keine Hinweise darauf vorliegen, dass diese fehlerhaft wären (E. 4.4). Der Umstand, dass die Strafbehörden ein schuldhaftes Verhalten teilweise nicht rechtsgenügend nachweisen konnten, bedeutet nicht, dass kein gastwirtschaftspatentrechtlicher Sachverhalt vorliegt (E. 4.5). "Schwerwiegende Verfehlungen" nach § 14 Abs. 2 GastgewerbeG sind nur ein Beispiel für eine Konstellation, in der keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung mehr vorliegt und das Patent entzogen werden darf. Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass nicht jede Bagatelle für den Entzug des Patents genügt, sondern es einer gewissen Schwere der Verfehlung bedarf (E. 5.3). Die systematische Verletzung des Rauchverbots in Innenräumen als Norm zur Schutz der Gesundheit der Gäste und Angestellten ist kein Bagatelldelikt (E. 5.5). Ein Stellvertreter, der über längere Zeit keine Gewähr für die Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb bietet, ist zur Stellvertretung ungeeignet. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin als Patentinhaberin ihren Ehemann auch nach mehreren Beanstandungen nicht zur Einhaltung der gastgewerblichen Regeln instruierte oder eine andere Stellvertretung ernannte, verletzte sie ihre eigene Pflicht zu Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb (E. 6.3). Ausserdem sind der Beschwerdeführerin zahlreiche Gesetzesverstösse im Betrieb aufgrund der Regelung von § 17 Abs. 1 und § 19 GastgewerbeG unabhängig von ihrer Anwesenheit gastgewerberechtlich zuzurechnen. Auch aus diesem Grund bietet die Beschwerdeführerin keine Gewähr mehr für eine einwandfreie Betriebsführung im Sinn von § 14 Abs. 2 GastgewerbeG und ist der Patententzug nicht zu beanstanden (E. 6.4-6.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00464   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.02.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Entzug des Patents zur Führung einer Gastwirtschaft

[Entzug des Patents zur Führung einer Gastwirtschaft aufgrund fehlender Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung.] Die Vorinstanz durfte den Sachverhalt gestützt auf Polizeirapporte erstellen, da keine Hinweise darauf vorliegen, dass diese fehlerhaft wären (E. 4.4). Der Umstand, dass die Strafbehörden ein schuldhaftes Verhalten teilweise nicht rechtsgenügend nachweisen konnten, bedeutet nicht, dass kein gastwirtschaftspatentrechtlicher Sachverhalt vorliegt (E. 4.5). "Schwerwiegende Verfehlungen" nach § 14 Abs. 2 GastgewerbeG sind nur ein Beispiel für eine Konstellation, in der keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung mehr vorliegt und das Patent entzogen werden darf. Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass nicht jede Bagatelle für den Entzug des Patents genügt, sondern es einer gewissen Schwere der Verfehlung bedarf (E. 5.3). Die systematische Verletzung des Rauchverbots in Innenräumen als Norm zur Schutz der Gesundheit der Gäste und Angestellten ist kein Bagatelldelikt (E. 5.5). Ein Stellvertreter, der über längere Zeit keine Gewähr für die Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb bietet, ist zur Stellvertretung ungeeignet. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin als Patentinhaberin ihren Ehemann auch nach mehreren Beanstandungen nicht zur Einhaltung der gastgewerblichen Regeln instruierte oder eine andere Stellvertretung ernannte, verletzte sie ihre eigene Pflicht zu Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb (E. 6.3). Ausserdem sind der Beschwerdeführerin zahlreiche Gesetzesverstösse im Betrieb aufgrund der Regelung von § 17 Abs. 1 und § 19 GastgewerbeG unabhängig von ihrer Anwesenheit gastgewerberechtlich zuzurechnen. Auch aus diesem Grund bietet die Beschwerdeführerin keine Gewähr mehr für eine einwandfreie Betriebsführung im Sinn von § 14 Abs. 2 GastgewerbeG und ist der Patententzug nicht zu beanstanden (E. 6.4-6.5). Abweisung.

  Stichworte: BERUFS- UND GEWERBERECHT GASTGEWERBERECHT PATENTENTZUG

Rechtsnormen: § 14 Abs. 2 GastgewerbeG § 17 Abs. 1 GastgewerbeG § 17 Abs. 2 GastgewerbeG § 19 GastgewerbeG § 39 GastgewerbeG § 3 Abs. 2 GastgewerbeV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00464

Urteil

der 4. Kammer

vom 6. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichter Kaspar Plüss, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde C, Polizeidienste,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Entzug des Patents zur Führung einer Gastwirtschaft,

hat sich ergeben:

I.  

Am 22. Dezember 2020 erteilte die Sicherheitsabteilung der Gemeinde C A ein Patent zur Führung einer Gastwirtschaft mit Alkoholausschank und mit Berechtigung zum Ausschank und Verkauf gebrannter Wasser (Betrieb D, E-Strasse 01, C). Am 16. Mai 2023 wurde A ferner eine dauernde Ausnahme von der Schliessungszeit gewährt.

Am 26. September 2023 verfügte der Sicherheitsvorstand der Gemeinde C, A werde das Patent mit Berechtigung zum Ausschank und Verkauf gebrannter Wasser für die Gastwirtschaft D in C mit Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung entzogen. Ferner werde A eine Patententzugsgebühr von Fr. 500.- auferlegt.

II.  

Am 27. Oktober 2023 erhob A Rekurs gegen die Verfügung der Gemeinde C vom 26. September 2023 und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und von einem Patententzug sei abzusehen, wobei festzustellen sei, dass es sich bei F, ihrem Ehemann, um einen geeigneten Stellvertreter handle.

Am 13. Juni 2024 verfügte die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, der Rekurs werde abgewiesen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 748.- wurden A auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

III.  

Am 16. August 2024 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion vom 13. Juni 2024. Sie beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und sei von einem Patententzug abzusehen. Ausserdem sei festzustellen, dass es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin um einen geeigneten Stellvertreter handle.

Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 29. August 2024 auf Vernehmlassung. Die Gemeinde C reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Volkswirtschaftsdirektion zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Die Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion als Rekursinstanz im Bereich des Gastgewerberechts ergibt sich aus § 4 lit. b des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 (GastgewerbeG, LS 935.11) in Verbindung mit §§ 1 und 17 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 (GastgewerbeV, LS 935.12). Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Sicherheitsvorstandes für den angeordneten Patententzug ist im Organisationsreglement der Gemeinde C verankert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin verlangt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben bzw. auf einen Patententzug sei zu verzichten.

1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit beantragt wird, es sei festzustellen, dass es sich bei F, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, um einen geeigneten Stellvertreter handle. Ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen förmlichen Feststellung wird von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19 N. 24 f.). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Patententzug beruhe auf einer zu Unrecht festgestellten fehlenden Eignung des Ehemanns als Stellvertreter, ist die Rüge im Rahmen der Erwägungen zu den übrigen Anträgen zu prüfen (vgl. hinten, E. 6.3).

2.  

2.1 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, der Entzug des Patents der Beschwerdeführerin sei zu Recht erfolgt. Die Polizei habe im Lokal D, dessen Patentinhaberin die Beschwerdeführerin sei, zwischen 2022 und 2024 fünf Kontrollbesuche durchgeführt und dabei zahlreiche Rechtsverstösse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns rapportiert:

·         17. Februar 2022: Missachtung des Rauchverbots; Verwehren des Zutritts zu den Betriebsräumen durch die Kontrollorgane; Nichtbestimmung einer geeigneten Stellvertretung bei Abwesenheit der Patentinhaberin; Nichtaufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb. Das Statthalteramt Bezirk G stellte die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2022 ein, während dem Ehemann eine Ordnungsbusse von Fr. 80.- auferlegt wurde wegen Verstosses gegen das Rauchverbot in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben.

·         22./23. Juli 2022: Rauchen in einem Gastwirtschaftsbetrieb; Nichtaufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte in einer Gastwirtschaft als Stellvertreter der Patentinhaberin; Nichteinhaltung der ordentlichen Schliessungszeit; Verdacht auf Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen; Ausführenlassen von Arbeiten als Animierdamen in einem Club. Das Statthalteramt Bezirk G auferlegte der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2023 eine Busse von Fr. 200.- und ihrem Ehemann von Fr. 450.-.

·         23. September 2023: Verdacht auf Schwarzarbeit; Beschäftigen von EU-/EFTA-Bürgerinnen als Animierdamen in einem Club; Rauchen in einem Gastwirtschaftsbetrieb; Nichtaufrechterhalten von Ordnung und guter Sitte in einer Gastwirtschaft als Stellvertreter der Patentinhaberin; Nichtbestimmen einer geeigneten Stellvertretung bei Abwesenheit der Patentinhaberin; Rauchen in einem Restaurations- oder Hotelbetrieb. Das Statthalteramt Bezirk G auferlegte der Beschwerdeführerin am 15. April 2024 eine Busse von Fr. 200.wegen Nichtbestimmens einer geeigneten Stellvertretung bei Abwesenheit trotz gegenteiliger Anordnung sowie wegen Nichtaufrechterhaltens von Ordnung und guter Sitte in einer Gastwirtschaft durch Missachtung des Rauchverbots.

·         16./17. Dezember 2023: Beschäftigen von Drittstaatsangehörigen ohne Bewilligung; Rauchen in einem Gastwirtschaftsbetrieb; Nichtaufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte in einer Gastwirtschaft als Stellvertreter der Patentinhaberin.

·         12. April 2024: Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher; Missachten der Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung; Betreiben eines Fumoirs mit offener/blockierter Tür; Verkauf von Tabakerzeugnissen an allgemein zugänglichen Automaten; fehlender Hinweis auf den Jugendschutz bei der Abgabe alkoholischer Getränke; Rauchen in einem Gastwirtschaftsbetrieb; Betreiben eines Gastwirtschaftsbetriebs in nicht vorschriftsgemässem Zustand; Nichtaufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte in einer Gastwirtschaft durch die Patentinhaberin und deren Stellvertretung.

Die Vorinstanz führte sodann aus, die Polizeirapporte hätten bis anhin zu zwei Strafbefehlen in Bezug auf die Beschwerdeführerin geführt, nämlich am 16. Januar 2023 (Bussen wegen Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz) und am 15. April 2024 (Busse wegen Nichtbestimmens einer geeigneten Stellvertretung sowie fehlenden Aufrechterhaltens von Ordnung und guter Sitte durch Missachtung des Rauchverbots). Ferner sei der Ehemann der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2022 mit einer Ordnungsbusse bestraft worden aufgrund des Verstosses gegen das Rauchverbot. Am 12. Juni 2023 habe die Gemeinde der Patentinhaberin mitgeteilt, dass ihr Ehemann aufgrund des Strafregisterauszugs als Stellvertreter nicht geeignet sei; sie habe daraufhin keine neue, geeignete Stellvertretung gemeldet. Die Polizei habe die Patentinhaberin bei keinem der fünf Kontrollbesuche in den Räumlichkeiten des Betriebs angetroffen. 2022 habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei zweimal die Auskunft erteilt, dass sie nicht für den Betrieb vor Ort verantwortlich sei, sondern vor allem für das Büro des Betriebs. Vor diesem Hintergrund wäre sie gemäss § 17 Abs. 2 GastgewerbeG verpflichtet gewesen, eine geeignete Stellvertretung zu melden und diese hinreichend zu instruieren, zumal ihr Ehemann aufgrund früherer Straftaten nicht als geeigneter Stellvertreter zu erachten sei. Dieser Pflicht sei die Beschwerdeführerin jedoch in der Folge nicht nachgekommen, und sie sei auch bei den folgenden Kontrollbesuchen nicht vor Ort angetroffen worden. Demnach deute vieles darauf hin, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin den Betrieb selbständig geführt habe, ohne von der Beschwerdeführerin effektive Instruktionen zu erhalten. Aus den Polizeirapporten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bei allen fünf Kontrollbesuchen nicht für hinreichend Ordnung und Sitte im Betrieb gesorgt habe; neben Verstössen gegen das Gastgewerbegesetz habe die Polizei jeweils auch Verstösse gegen das Ausländerrecht rapportiert, gegen Jugendschutzbestimmungen sowie gegen Vorschriften der Mehrwertsteuerpflicht. Es bestünden keine begründeten Zweifel, dass sich die Widerhandlungen im Wesentlichen wie von der Polizei rapportiert zugetragen hätten, zumal es zwischenzeitlich in zwei Fällen zu Verurteilungen gekommen sei und die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht dargelegt habe, inwieweit die Vorwürfe nicht zutreffen würden. Sodann sei keine Absicht der Beschwerdeführerin erkennbar, ihren Pflichten als Patentinhaberin künftig nachzukommen, d. h. die Missstände zu beheben und Gewähr für einen ordnungsgemässen Betrieb zu bieten, zumal sie bis anhin weder selber vor Ort entsprechende Handlungen getätigt habe noch einen geeigneten Stellvertreter bezeichnet habe. Unter diesen Umständen habe die Erstinstanz das öffentliche Interesse an Gesundheit und Ordnung zu Recht höher gewichtet als das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung des Patents. Demnach könne offenbleiben, ob es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin um einen geeigneten Stellvertreter handle; diesem sei es aber unbenommen, persönlich um die Erteilung eines Patents zu ersuchen.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Patententzug sei unzulässig, da ihr keine schwerwiegenden Verfehlungen vorzuwerfen seien. Gemäss den Materialien zum Gastgewerbegesetz seien "schwerwiegende Verfehlungen" im Sinn von § 14 Abs. 2 GastgewerbeG solche, die dem Strafregisterauszug zu entnehmen seien, was im Fall der Beschwerdeführerin nicht zutreffe. Die Polizei habe zwar bei den fünf erfolgten Betriebskontrollen diverse Verfehlungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes protokolliert. Doch nur für einen Bruchteil der polizeilich rapportierten Tatbestände seien die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann bis anhin gebüsst worden. In den übrigen Fällen habe sich der polizeiliche Anfangsverdacht nicht bestätigt. Das ergebe sich insbesondere aus der geringen Höhe der Bussgelder, die das Statthalteramt mit den drei Strafbefehlen ausgefällt habe (einmal Fr. 80.- zweimal Fr. 200.- und einmal Fr. 450.-). Selbst innerhalb des Übertretungsbereichs sei angesichts der Bussgeldbeträge von Bagatellen auszugehen, die nicht im Strafregister eingetragen würden; dies gelte insbesondere in Bezug auf die Verstösse gegen das Rauchverbot. Auch die bei den jüngsten zwei Polizeikontrollen rapportierten Verfehlungen lägen – selbst wenn sie bestätigt würden – im Übertretungsbereich und hätten somit keine Einträge im Strafregister zur Folge. Der angeordnete Patententzug sei somit unverhältnismässig. Im Übrigen sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, beim Ehemann der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um einen geeigneten Stellvertreter: Die zwei Einträge im Strafregister seien wegen Vergehen gegen das Geldspielgesetz erfolgt, die Vorfälle im letzten Jahrzehnt betroffen hätten; der Doppeleintrag sei auf eine Änderung der Kompetenzordnung zurückzuführen. Beide Einträge seien im Juli 2023 aus dem privaten Strafregisterauszug entfernt worden.

3.  

3.1 Nach § 6 Abs. 1 GastgewerbeG wird das Gastwirtschaftspatent erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäss § 13 GastgewerbeG (betriebliche Patentvoraussetzungen) müssen die Räume und Einrichtungen von Gastwirtschaftsbetrieben den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Als persönliche Voraussetzung verlangt § 14 Abs. 1 GastgewerbeG die Handlungsfähigkeit des Patentinhabers oder der Patentinhaberin. Gemäss § 14 Abs. 2 GastgewerbeG wird das Patent verweigert, wenn der Bewerber oder die Bewerberin offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet, insbesondere wenn er oder sie in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen schwerwiegender Verfehlungen in Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes bestraft wurde. Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, wird das Gastwirtschaftspatent entzogen (§ 3 Abs. 2 GastgewerbeV).

3.2 Das Patent lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht übertragbar (§ 7 Abs. 1 GastgewerbeG). Der Patentinhaber bzw. die Patentinhaberin ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb (§ 17 Abs. 1 GastgewerbeG) sowie für das Verhalten der im Betrieb tätigen Personen (§ 19 GastgewerbeG). Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin hat für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauftragen; dieser Person obliegen die gleichen Pflichten (§ 17 Abs. 2 GastgewerbeG). Den Kontrollorganen ist jederzeit Zugang zu allen Betriebsräumen zu gewähren (§ 18 Satz 1 GastgewerbeG).

3.3 Das Rauchen in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben ist verboten (§ 22 Abs. 1 GastgewerbeG; vgl. auch die Strafbestimmung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008 [BGSP, SR 818.31]). Es besteht die Möglichkeit, zum Rauchen abgetrennte Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen (§ 22 Abs. 2 GastgewerbeG).

3.4 Wer als verantwortliche Person die Patentbefugnisse überschreitet, die Schliessungsstunde nicht beachtet oder die gesetzlichen Anforderungen an die Betriebsführung verletzt, wird mit Busse bestraft (§ 39 Abs. 1 lit. b GastgewerbeG). Verwaltungsrechtliche Massnahmen bis zum Patententzug können unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden (§ 39 Abs. 2 GastgewerbeG).

3.5 Die Finanzdirektion des Kantons Zürich hat am 17. Juli 1997 gestützt auf § 4 lit. a GastgewerbeG "Weisungen und Richtlinien" zum Gastgewerbegesetz verfügt und diese im Amtsblatt publiziert. In Bezug auf § 14 Abs. 2 GastgewerbeG halten die "Weisungen und Richtlinien" Folgendes fest: Schwerwiegende Verfehlungen im Sinn von § 14 GastgewerbeG sind dem Strafregisterauszug zu entnehmen, wobei zu prüfen ist, ob diese Verfehlungen auch wirklich im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes stehen. Darunter fallen namentlich Verfehlungen im Bereich des Gastgewerbegesetzes, der Lebensmittelgesetzgebung oder des Drogenhandels in Gastwirtschaften (ABl 1997 974 ff., 975 Ziff. 10). In Bezug auf die Stellvertretungsregelung gemäss § 17 Abs. 2 GastgewerbeG halten die "Weisungen und Richtlinien" fest: Der Patentinhaber ist nicht verpflichtet, den Betrieb persönlich zu führen. Während seiner Abwesenheit hat er eine verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauftragen und ist für deren genügende Instruktion verantwortlich (ABl 1997 974 ff., 976, Ziff. 14).

3.6 In der Weisung des Regierungsrates zum Gastgewerbegesetz vom 6. Juli 1994 ist unter anderem festgehalten, mit der Festlegung von Patentvoraussetzungen werde hauptsächlich der Schutz der Gäste angestrebt (ABl 1994 1232 ff., 1235 f.). Weiter führte der Regierungsrat im Zusammenhang mit den erleichterten Patentvoraussetzungen aus, die Anforderungen an den Patentbewerber sollen anderseits ein repressives Eingreifen bei Missständen nicht ausschliessen. Es solle weniger auf die vermutete als vielmehr auf die tatsächliche Betriebsführung abgestellt werden. Der Bewerber müsse handlungsfähig sein und Gewähr für eine einwandfreie Führung der Gastwirtschaft bieten. Diese Formulierung lasse ein rasches Patentverfahren zu, ohne im Einzelfall die präventive Patentverweigerung grundsätzlich auszuschliessen. Vor allem aber ermögliche sie bei konkreten Missständen in der Betriebsführung nach wie vor den Patententzug (ABl 1994 1232 ff., 1243; vgl. auch VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 2.2).

4.  

4.1 Zu prüfen ist zunächst die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt insoweit nicht auf Polizeirapporte abstellen dürfen, als sie die polizeilichen Ausführungen bestreite und als die Rapporteinträge (noch) nicht zu rechtskräftigen strafrechtlichen Sanktionen geführt hätten.

4.2 Gemäss der Rechtsprechung ist es nicht ausgeschlossen, den Sachverhalt anhand von Polizeirapporten als erstellt zu erachten, solange keine Hinweise auf tatsachenwidrige Protokollierungen bzw. auf unrichtige polizeiliche Ermittlungsergebnisse geltend gemacht werden oder ersichtlich sind. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person den Inhalt bestreitet und die Polizeirapporte (noch) nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben (vgl. BGr, 4. Februar 2003, 2P.193/2002, E. 4.1 und 4.2; VGr, 29. August 2019, VB.2018.00693, E. 5.3 und 6.1). Entsprechend kann ein Patententzug gemäss § 39 Abs. 2 GastgewerbeG denn auch unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden. Dies gilt gemäss der Rechtsprechung insbesondere auch dann, wenn ein Freispruch erfolgt oder wenn das Verfahren eingestellt wird (vgl. VGr, 29. August 2019, VB.2018.00693, E. 4.2; VGr, 26. August 2013, VB.2013.00156, E. 4.4). Die für den Patententzug zuständige Behörde muss allerdings alle Beweismittel objektiv prüfen und danach sachlich begründen, weshalb sie einen Beweis als erbracht bzw. als nicht stichhaltig betrachtet. Wegleitend für die Auswahl und die Gewichtung der Beweismittel müssen die Eignung und die Verlässlichkeit derjenigen Erkenntnisquelle sein, die massgebende Grundlage des behördlichen Entscheids bildet (VGr, 29. August 2019, VB.2018.00693, E. 5.2).

4.3 Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung durfte die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Sachverhalt gestützt auf Polizeirapporte erstellen, soweit keine Hinweise auf tatsachenwidrige Protokollierungen bzw. auf unrichtige polizeiliche Ermittlungsergebnisse geltend gemacht werden oder ersichtlich sind. Dies gilt nicht nur in Bezug auf jenen Sachverhalt, der zur strafrechtlichen Sanktionierung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns führte. Vielmehr betrifft dies vor dem Hintergrund der in E. 4.2 dargelegten Rechtsprechung auch jenen Sachverhalt, der strafrechtlich noch nicht beurteilt worden ist oder bei dem das Strafverfahren eingestellt wurde (vgl. vorn, E. 2.1).

4.4 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, der sie bei Abwesenheit jeweils vertrat, bestreiten zwar diverse polizeiliche Sachverhaltsumschreibungen. Sie legten jedoch weder im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen noch im Rekurs- oder Beschwerdeverfahren Belege vor, die auf fehlerhaft erstellte Polizeirapporte schliessen lassen. So hat die Kantonspolizei beispielsweise am 16./17. Dezember 2023 festgehalten, dass sie zwei Damen beobachtet habe, die die Gäste an den Tischen mit Getränken bedient und Geld einkassiert hätten, wobei sie über keine gültige Arbeitsbewilligung für die Schweiz verfügt hätten und deshalb verhaftet worden seien. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2023 bestritt dieser zwar den polizeilich festgestellten Sachverhalt und machte geltend, die beiden Frauen seien Freundinnen, die nicht im Lokal D gearbeitet hätten. Dabei hat die Beschwerdeführerin aber weder damals noch im vorliegenden Verfahren dargelegt, weshalb die polizeilichen Beobachtungen (Bedienung, Einkassieren, Arbeitsbewilligung) unzutreffend sein sollten, und wie plausibel erklärt werden könnte, dass trotz dieser Beobachtungen kein Arbeitsverhältnis vorliegt.

4.5 Der Umstand, dass die Strafbehörden ein schuldhaftes Verhalten teilweise nicht rechtsgenügend nachweisen konnten, bedeutet gemäss der Rechtsprechung wie erwähnt nicht, dass kein gastwirtschaftspatentrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt. So mag beispielsweise zutreffen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin der Polizei den Zutritt zu den Betriebsräumen nicht auf strafrechtlich relevante bzw. schuldhafte Weise verwehrt hat. Gleichzeitig ist aber der – unbestrittene – Umstand, dass die Polizei bei einem Kontrollbesuch (während der Öffnungszeiten des Lokals) nach dem Klingeln ca. 10 Minuten und bei einem anderen Kontrollbesuch ca. 2–3 Minuten warten musste, bis die Tür geöffnet wurde, in gastgewerbepatentrechtlicher Hinsicht – unabhängig von der Verschuldensfrage – relevant, da den Kontrollorganen gemäss § 18 GastgewerbeG "jederzeit" Zugang zu allen Betriebsräumen zu gewähren ist. Verwaltungsrechtlich ebenso wenig massgebend ist der – strafrechtlich möglicherweise relevante – Umstand, dass der Verstoss gegen die Schliessungszeit offenbar darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann irrtümlich der Auffassung waren, über eine Ausnahmebewilligung gemäss § 16 GastgewerbeG zu verfügen.

4.6 Auch was die weiteren Inhalte der Polizeirapporte betrifft, sind keine Hinweise auf fehlerhafte Einträge ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht darlegt, welche Feststellungen inwieweit unzutreffend sein sollten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz bei der Erstellung des Sachverhalts nicht nur auf die Strafbefehle gestützt hat, die die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann betreffen, sondern auch auf die Rapporte, die die Polizei anlässlich der fünf Kontrollbesuche im Lokal D erstellt hat.

5.  

5.1 Zu prüfen ist sodann die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der Patententzug unzulässig gewesen sei, weil der Beschwerdeführerin keine schweren, im Strafregisterauszug ersichtlichen Verfehlungen vorzuwerfen seien.

5.2 Gemäss § 14 Abs. 2 GastgewerbeG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GastgewerbeV kann das Patent entzogen werden, wenn der Bewerber oder die Bewerberin offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung mehr bietet, insbesondere wenn er oder sie in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen schwerwiegender Verfehlungen in Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes bestraft wurde. Ziff. 10 der "Weisungen und Richtlinien" der Finanzdirektion vom 17. Juli 1997 hält fest, dass "schwerwiegende Verfehlungen" im Sinn von § 14 GastgewerbeG dem Strafregisterauszug zu entnehmen seien (vgl. E. 3.5).

5.3 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass es sich bei den in § 14 Abs. 2 GastgewerbeG und in Ziff. 10 der "Weisungen und Richtlinien" erwähnten "schwerwiegenden Verfehlungen" – angesichts des Begriffs "insbesondere" – bloss um ein Beispiel für eine Konstellation handelt, in der keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung mehr vorliegt. Aus dem Gesetz kann lediglich abgeleitet werden, dass nicht jede Bagatelle für den Entzug des Patents genügt, sondern dass es einer gewissen Schwere der Verfehlungen bedarf (vgl. VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 2.3). Diese gerichtliche Auslegung von § 14 Abs. 2 GastgewerbeG überzeugt umso mehr, als ansonsten § 39 Abs. 2 GastgewerbeG keinen Sinn ergeben würde, wonach verwaltungsrechtliche Massnahmen "bis zum Patententzug" unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden können (vgl. vorn, E. 4.2).

5.4 Als Bagatelle, die keine hinreichende Schwere für eine verwaltungsrechtliche Sanktionierung erreicht, erachtete das Verwaltungsgericht beispielsweise einen Verstoss gegen das Abfallgesetz wegen Nichtverwendung eines offiziellen Kehrichtsacks (vgl. VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 6.2). Hingegen beurteilte das Verwaltungsgericht die einmalige Abgabe eines alkoholischen Getränks an eine fünfzehnjährige Testperson nicht als gastgewerbepatentrechtliche Bagatelle, obwohl in jenem Fall darauf verzichtet worden war, ein Strafverfahren einzuleiten. Vielmehr erachtete das Gericht eine Verwarnung – angesichts der Einmaligkeit des Vorfalls – als verhältnismässige Sanktionsmassnahme und hielt fest, dass bei fortwährender Missachtung des Alkoholabgabeverbots einschneidendere Massnahmen bis hin zum Patententzug gemäss § 14 Abs. 2 GastgewerbeG zur Disposition stünden (vgl. VGr, 26. August 2013, VB.2013.00156, E. 4.3 und E. 4.8).

5.5 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Polizeikontrollen unter anderem auch Verfehlungen festgestellt haben, die zu Strafregistereinträgen führen können, insbesondere die Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung (vgl. Art. 117 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.10]). Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung erreichen solche Verfehlungen ohne Weiteres eine "gewisse Schwere" im Sinn von § 14 Abs. 2 GastgewerbeG – wobei nicht massgebend ist, dass (noch) kein Strafverfahren stattgefunden hat (vgl. § 39 Abs. 2 GastgewerbeG) und dass die Beschwerdeführerin bei den Polizeikontrollen jeweils nicht anwesend war (vgl. § 19 GastgewerbeG). Was jene polizeilich festgestellten Verfehlungen betrifft, die keinen Strafregistereintrag bzw. nur eine geringfügige Busse zur Folge hatten (oder noch haben könnten), ist ebenso wenig von Bagatellen auszugehen, die gastgewerbepatentrechtlich nicht ins Gewicht fallen. Insbesondere sind die – von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen – Verstösse gegen das Rauchverbot (§ 22 Abs. 1 GastgewerbeG) insoweit mit dem – in der vorstehenden Erwägung erwähnten – Alkoholabgabeverbot vergleichbar, als beide Tatbestände mit einer Bussenandrohung sanktioniert sind (vgl. § 61 lit. l des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG, LS 810.1] bzw. § 39 Abs. 1 lit. b GastgewerbeG und Art. 5 Abs. 1 BGSP) und als in beiden Fällen das gesetzgeberische Ziel missachtet wird, den gesundheitlichen Schutz der Gäste und der Angestellten in Gastgewerbebetrieben zu gewährleisten (vgl. VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 2.2 und 2.3, mit Hinweisen auf ABl 1994 1232 ff., 1235 f.). Die systematische Verletzung einer solchen Norm lässt sich nicht mit einem Bagatelldelikt wie der Nichtverwendung eines offiziellen Kehrichtsacks vergleichen, bei dem weder die Gesundheit der Gäste noch der Angestellten beeinträchtigt wird.

5.6 Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei den ihr vorgeworfenen Verfehlungen lediglich um gastgewerbepatentrechtlich irrelevante Bagatelldelikte handle, erweist sich somit als unbegründet.

6.  

6.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der angeordnete Patententzug sei unverhältnismässig.

6.2 Die Vorinstanz begründete das überwiegende Interesse am Patententzug einerseits damit, dass die Beschwerdeführerin weder vor Ort anwesend war noch einen geeigneten Stellvertreter bezeichnet habe, um einen geordneten Betrieb zu gewährleisten, und andererseits damit, dass die Beschwerdeführerin angesichts der polizeilich rapportierten Ereignisse keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung biete.

6.3  

6.3.1 § 17 GastgewerbeG hält fest, dass der Patentinhaber oder die Patentinhaberin für die Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb verantwortlich ist (Abs. 1), wobei der Patentinhaber oder die Patentinhaberin für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauftragen hat (Abs. 2 Satz 1). Aus dem Wortlaut von § 17 GastgewerbeG ergibt sich keine Pflicht der patentinhabenden Person, persönlich vor Ort anwesend zu sein.

6.3.2 Im ursprünglichen Gesetzesentwurf des Regierungsrats von 1994 hatte der damalige § 25 Abs. 1 E-GastgewerbeG (der im Übrigen dem heutigen § 17 Abs. 1 GastgewerbeG entspricht) noch einen zweiten Satz enthalten, wonach die nach der Art des Betriebs dem Betriebsleiter oder der Betriebsleiterin obliegenden Pflichten persönlich zu erfüllen sind (ABl 1994 1225 ff., 1228). Dieser Satz wurde vom Kantonsrat in der Beratung vom 3. Juni 1996 gestrichen. Begründet wurde die Streichung damit, dass die Verantwortung stets bei der patentinhabenden Person liege. Aufgrund des Risikos eines Patententzugs werde die patentinhabende Person kaum Missstände dulden, die von der Stellvertretung ausgingen (Prot. KR 1995–1999, S. 3808 f. [Votum Liliane Waldner]). "Was er [der Patentinhaber] delegiert, ist sein Bier, aber die Verantwortlichkeit bleibt bei ihm" (Prot. KR 1995–1999, S. 3810 [Votum Thomas Büchi]). Ein Minderheitsantrag, der verlangt hatte, dass die Patentinhabenden die Pflichten persönlich erfüllen sollten und sooft als möglich auf eine Stellvertretung verzichten sollten, wurde vom Kantonsrat abgelehnt (Prot. KR 1995–1999, S. 3812). Ein Befürworter des Minderheitsantrags hielt in der Debatte vom 19. August 1996 rückblickend fest: "Zu guter Letzt beschlossen Sie am 3. Juni [1996], dass keine persönliche Anwesenheitspflicht mehr nötig sei. Somit können beliebig Stellvertreter ohne jegliche fachlichen oder beruflichen Kenntnisse dauernd eingesetzt werden." (Prot. KR 1995–1999, S. 4502 [Votum Oskar Bachmann]).

6.3.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Patentinhaberin zwar höchstens selten vor Ort im Lokal D anwesend war, dass sie aber für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person – ihren Ehemann – mit der Stellvertretung beauftragt hatte. Dies war nach dem Gesagten grundsätzlich zulässig. Soweit verlangt wird, dass der Ehemann als Vertretung "geeignet" sein muss, ist dies vor dem Hintergrund zu verstehen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die patentinhabende Person – im Wissen darum, dass sie auch bei Abwesenheit die Verantwortung für die Betriebsführung gemäss § 17 Abs. 1 GastgewerbeG weiterhin behält und demnach bei fehlender Eignung Sanktionen gemäss § 39 GastgewerbeG bis hin zu einem Patentenzug gemäss § 14 Abs. 2 GastgewerbeG befürchten muss (vgl. vorn, E. 6.3.2) – eine Person als Stellvertreter einsetzt, die Gewähr für die Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb bieten kann. Die im Gastgewerbegesetz statuierten persönlichen Pflichten beziehen sich somit zwar nur auf die patentinhabende Person (vgl. § 14 GastgewerbeG). Die Stellvertretung nach § 17 Abs. 2 GastgewerbeG muss aber nach dem zuvor Gesagten immerhin die Einhaltung der gastgewerblichen Regeln im Betrieb sicherstellen. Dies tat der Ehemann der Beschwerdeführerin nachweislich über einen längeren Zeitraum nicht und erwies sich insofern als zur Stellvertretung ungeeignet. Spätestens nachdem die Beschwerdeführerin von den zahlreichen Verstössen in ihrem Betrieb unter der Aufsicht ihres Ehemanns Kenntnis nahm, hätte sie ihn zur Einhaltung der gastgewerblichen Regeln instruieren oder allenfalls eine andere Stellvertretung benennen müssen. Indem sie das nicht tat, verletzte sie ihre eigene Pflicht zur Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb.

6.4 Die Vorinstanz hat die fehlende Gewähr der Beschwerdeführerin für eine einwandfreie Betriebsführung im Sinn von § 14 Abs. 2 GastgewerbeG ausserdem (auch) damit begründet, dass die Polizei bei allen fünf Kontrollbesuchen festgestellt habe, dass die Ordnung und gute Sitte im Betrieb nicht hinreichend aufrechterhalten werde. Einerseits seien zahlreiche Verletzungen des Gastgewerbegesetzes zu verzeichnen, andererseits aber auch Verstösse gegen das Ausländerrecht, gegen Jugendschutzbestimmungen sowie gegen Vorschriften der Mehrwertsteuerpflicht.

Was die Beschwerdeführerin gegen diese Begründung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:

6.4.1 Bereits der Umstand, dass das gemäss § 22 Abs. 1 GastgewerbeG geltende Rauchverbot im Betrieb der Beschwerdeführerin bei allen fünf durchgeführten Polizeikontrollen (am 17. Februar 2022, am 22. Juli 2022, am 23. September 2023, am 16. Dezember 2023 und am 12. April 2024) missachtet wurde, ohne dass dies von der Beschwerdeführerin bestritten wird, weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung im Sinn von § 14 Abs. 2 GastgewerbeG bietet. Nachdem das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit einer Missachtung des Alkoholabgabeverbots an Jugendliche festgehalten hat, dass bei fortwährender Missachtung Massnahmen bis hin zum Patententzug zur Disposition stünden (vgl. vorn, E. 5.4), ist in der vorliegenden, gesundheitspolizeilich vergleichbaren Konstellation ebenfalls davon auszugehen, dass ein Patententzug als verhältnismässig zu erachten ist, nachdem das Rauchverbot kontinuierlich – selbst nach der Aussprechung mehrerer Bussen – missachtet worden ist. Dies gilt umso mehr, als dem Rauchverbot gerade bei der jüngsten polizeilichen Kontrolle – am 12. April 2024 – besonders geringe Beachtung geschenkt wurde: Gemäss den sichergestellten Videoaufzeichnungen war während mehrerer Stunden im gesamten Lokal D geraucht worden, wobei sich weder die Gäste noch der die Beschwerdeführerin vertretende Ehemann nach dem Erscheinen der Polizei vom Weiterrauchen abhalten liessen.

6.4.2 Hinzu kommen im vorliegenden Fall die weiteren polizeilich festgestellten Verstösse gegen das Gastgewerbegesetz (Nichteinhaltung der ordentlichen Schliessungszeit gemäss § 15 GastgewerbeG; Verwehren des Zutritts zu den Betriebsräumen gegenüber den Kontrollorganen unter Missachtung von § 18 GastgewerbeG), gegen ausländerrechtliche Bestimmungen (Beschäftigen von Drittstaatsangehörigen ohne Bewilligung gemäss Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 AIG; Missachten der Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung im Sinn von Art. 16 in Verbindung mit Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG) sowie gegen Bestimmungen, die dem Jugendschutz dienen (Verkauf von Tabakerzeugnissen an allgemein zugänglichen Automaten gemäss § 61 Abs. 1 lit. k in Verbindung mit § 48 Abs. 5 und § 63 GesG; fehlender Hinweis auf den Jugendschutz bei der Abgabe alkoholhaltiger Getränke gemäss Art. 42 Abs. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 [SR 817.02] in Verbindung mit Art. 64 lit. h und j des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 [SR 817.0]). Diese Verfehlungen, die auf Polizeirap­porten beruhen (vgl. E. 4), stehen im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes durch den die Beschwerdeführerin vertretenden Ehemann (vgl. BGr, 2. März 2011, 2C_860/2010, E. 3.2.3 und 3.3). Die Verfehlungen des Ehemanns sind der Beschwerdeführerin als Patentinhaberin anzurechnen – zwar nicht in strafrechtlicher, aber in verwaltungs- bzw. gastwirtschaftspatentrechtlicher Hinsicht. Die Anrechenbarkeit gilt unabhängig davon, wie oft die Patentinhaberin persönlich vor Ort im Lokal D anwesend war (vgl. § 17 Abs. 1 und § 19 GastgewerbeG, sowie vorn, E. 6.3.2).

6.4.3 Die von der Polizei im Lokal D festgestellten Verfehlungen sind nicht mit jenen Bagatelldelikten vergleichbar, die die Rechtsprechung als gastgewerbepatentrechtlich irrelevant bezeichnet hat, sondern weisen vielmehr eine gewisse Schwere auf, die der Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung gemäss § 14 Abs. 2 GastgewerbeG entgegenstehen kann (vgl. vorn, E. 5.3 und 5.4). Dabei hat die Vorinstanz zu Recht berücksichtigt, dass die festgestellten Verfehlungen gastgewerbe-, ausländer- und jugendschutzrechtliche Bestimmungen betreffen, sodass davon auszugehen ist, dass bedeutsame Polizeigüter bedroht sind – insbesondere die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Ordnung. Sodann war zu beachten, dass die Zahl der Regelverstösse im Verlauf der fünf Polizeikontrollen, die innerhalb von gut zwei Jahren erfolgten, nicht etwa zurückgegangen, sondern angestiegen ist. Im Zusammenhang mit dem fünfmaligen Verstoss gegen das Rauchverbot hat sich dabei der offenkundig fehlende Wille der Beschwerdeführerin manifestiert, die gesetzlichen Bestimmungen künftig zu beachten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin als Patentinhaberin des Lokals D offensichtlich keine Gewähr mehr bietet für eine einwandfreie Betriebsführung im Sinn von § 14 Abs. 2 GastgewerbeG.

6.5 Demnach hat die Vorinstanz das öffentliche Interesse am Entzug des Gastgewerbepatents zu Recht höher gewichtet als das private bzw. finanzielle Interesse der Beschwerdeführerin an der Patentbeibehaltung. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der Entzug des Gastgewerbepatents nicht verhältnismässig gewesen sei, erweist sich somit als unbegründet.

7.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 3'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Volkswirtschaftsdirektion.

VB.2024.00464 — Zürich Verwaltungsgericht 06.02.2025 VB.2024.00464 — Swissrulings