Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 16.10.2024 VB.2024.00461

October 16, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,865 words·~14 min·8

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers infolge Scheinehe und einer während Jahren geführten Parallelbeziehung, aus welcher ein Kind hervorging]. Eine Täuschungsabsicht ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten. Insbesondere das Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz konkurrenzierenden Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG. Ein starkes Indiz hierfür bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und aussereheliche Kinder gezeugt wurden (E. 2.4). Zunächst ist unbestritten, dass die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner jetzigen Ehefrau im Dezember desselben Jahres zur Welt kam, in dem er seine Schweizer Ehefrau rund neun Monate zuvor geheiratet hat. In der Folge standen der Beschwerdeführer und die Kindsmutter nachweislich praktisch täglich in regem Kontakt, wobei sie sich bereits im Jahr 2019 und somit lange vor der Trennung des Beschwerdeführers von seiner Schweizer Ehefrau gegenseitig ihre Liebe bekundeten. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers, gemäss welchen er zu diesem Zeitpunkt noch in einer festen ehelichen Beziehung mit seiner Schweizer Ehefrau gewesen sei, höchst unglaubwürdig (E. 3.3.1). Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen, gemäss welcher es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau um eine Scheinehe gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat der Migrationsbehörde gegenüber während Jahren falsche beziehungsweise unvollständige Angaben gemacht, indem er die Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau sowie die gemeinsame Tochter verschwiegen hat. Unter diesen Voraussetzungen entfällt ein Anspruch desBeschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 AIG (E. 3.3.6). Abweisung der Beschwerde.

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00461   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.10.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.06.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers infolge Scheinehe und einer während Jahren geführten Parallelbeziehung, aus welcher ein Kind hervorging]. Eine Täuschungsabsicht ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten. Insbesondere das Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz konkurrenzierenden Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG. Ein starkes Indiz hierfür bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und aussereheliche Kinder gezeugt wurden (E. 2.4). Zunächst ist unbestritten, dass die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner jetzigen Ehefrau im Dezember desselben Jahres zur Welt kam, in dem er seine Schweizer Ehefrau rund neun Monate zuvor geheiratet hat. In der Folge standen der Beschwerdeführer und die Kindsmutter nachweislich praktisch täglich in regem Kontakt, wobei sie sich bereits im Jahr 2019 und somit lange vor der Trennung des Beschwerdeführers von seiner Schweizer Ehefrau gegenseitig ihre Liebe bekundeten. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers, gemäss welchen er zu diesem Zeitpunkt noch in einer festen ehelichen Beziehung mit seiner Schweizer Ehefrau gewesen sei, höchst unglaubwürdig (E. 3.3.1). Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen, gemäss welcher es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau um eine Scheinehe gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat der Migrationsbehörde gegenüber während Jahren falsche beziehungsweise unvollständige Angaben gemacht, indem er die Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau sowie die gemeinsame Tochter verschwiegen hat. Unter diesen Voraussetzungen entfällt ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 AIG (E. 3.3.6). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: AUSSEREHELICHES KIND FAMILIENNACHZUG INDIEN PARALLELBEZIEHUNG PERSÖNLICHE BEFRAGUNG RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE TÄUSCHUNG DER BEHÖRDEN

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 51 Abs. I lit. a AIG Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 83 AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 121a BV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00461

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1982 geborene indische Staatsbürger A reiste am 29. Januar 2009 erstmals in die Schweiz ein, nachdem ihm für den Besuch einer in Luzern gelegenen Hotelfachschule eine Aufenthaltsbewilligung gewährt worden war. Am 14. Januar 2010 kehrte er wieder nach Indien zurück. In der Folge reiste er am 12. August 2013 abermals in die Schweiz, wo er im Kanton Luzern wiederum eine Aufenthaltsbewilligung zum Besuch der Hotelfachschule bzw. für ein Praktikum erhielt, letztmals befristet bis 29. Februar 2016.

Kurz vor Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung heiratete A am 16. Februar 2016 in Dänemark die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte griechische Staatsangehörige C (geb. 1989). Daraufhin erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau. Das Migrationsamt ging davon aus, dass es sich bei der Ehe um eine Scheinehe handelte und beabsichtigte aus diesem Grund den Widerruf der erteilten Aufenthaltsbewilligung. Noch vor Erlass einer entsprechenden Verfügung, schied das Bezirksgericht Zürich die Ehe mit Urteil vom 23. Januar 2018.

Am 21. Februar 2018 heiratete A die Schweizerin D (geb. 1970), woraufhin er erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner neuen Ehefrau erhielt. Im Anschluss an die am 10. September 2021 erfolgte Trennung der Ehegatten schied das Bezirksgericht Uster die Ehe mit Urteil und Verfügung vom 25. Februar 2022. A erhielt aufgrund der mehr als dreijährigen Ehedauer eine bis am 22. Februar 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung. Mit Gesuch vom 9. Januar 2023 beantragte A die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an ihn. Gleichzeitig äusserte er, seit August 2022 mit seiner jetzigen Ehefrau E (ohne Familienname, geb. 1991) verheiratet zu sein. Er wolle künftig mit ihr und der 2018 geborenen, gemeinsamen Tochter F in der Schweiz zusammenleben.

Mit Verfügung vom 11. April 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A ab und ihn bis am 11. Juli 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. 

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 14. Juni 2024 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. August 2024 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ferner sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner am 25. Februar 2022 geschiedenen Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau, welche länger als drei Jahre gedauert hat, gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu haben.

2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohnund Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt. Die Ansprüche aus Art. 42 und 50 AIG erlöschen unter anderem, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländer- und Integrationsgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung führen will (vgl. BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 28. Mai 2019, 2C_931/2018, E. 3.2; BGr, 20. Juni 2017, 2C_177/2017, E. 2.1).

2.3 Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen bzw. eingegangen sind (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen; BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.1). Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe zu führen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; BGE 127 11 49 E. 5a; BGr, 1. Juni 2022, 2C_906/2021, E. 4.3). Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein (BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.2; BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.1).

2.4 Eine Täuschungsabsicht ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1). Insbesondere das Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz konkurrenzierenden Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.2). Ein starkes Indiz hierfür bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und aussereheliche Kinder gezeugt wurden (vgl. BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4; VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 18. Februar 2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4).

2.5 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es sind konkrete und klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, die Tochter des Beschwerdeführers sei im selben Zeitraum gezeugt worden, in welchem er die Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau geschlossen habe. Zum Zeitpunkt der Aufgabe dieser Ehe sei seine Tochter fast dreijährig gewesen und er habe eine Beziehung mit der Kindsmutter bzw. seiner jetzigen Ehefrau geführt. Die Existenz der beiden habe er im nachehelichen Bewilligungsverfahren verschwiegen, doch die heutigen Eheleute hätten schon lange vor der Trennung des Beschwerdeführers von seiner Schweizer Ehefrau Herz-Emojis ausgetauscht und sich gegenseitig ihre Liebe bekundet. Dies lasse zweifellos auf eine Liebesbeziehung schliessen. Zudem sei belegt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau mindestens seit August 2019 in beinahe täglichem Austausch stehe. Bildschirmfotos aus Telefonaten mit seiner Ehefrau würden bis zur Geburt der gemeinsamen Tochter zurückgehen, weshalb keinesfalls ein lediglich während Indienaufenthalten gelebter loser Kontakt bestehe. Den Unterlagen zufolge hätten die Eheleute bereits am 25. November 2014 ein gemeinsames Konto eröffnet. Auf der Geburtsurkunde der Tochter sei ferner dieselbe Adresse für die Kindsmutter und den Kindsvater aufgeführt. Überdies liessen auch die Aussagen der Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers auf eine einzig aus ausländerrechtlichen Gründen eingegangene Ehe schliessen. So habe er sie seiner Familie nie als Ehefrau, sondern stets als Nachbarin vorgestellt. Kaum zurück aus dem letzten Indienaufenthalt habe er ihr offenbart, sich nun einbürgern lassen zu wollen, da die Mindestehedauer von drei Jahren ja erfüllt sei. Er habe sie fast täglich um ihre Dokumente gebeten, woraufhin sie ihn gefragt habe, weshalb er es denn so eilig habe.

Gesamthaft stehe jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Regelung seines nachehelichen Aufenthalts die Existenz seiner Tochter bewusst verschwiegen habe, obschon diese Anlass zu weiteren Abklärungen gegeben hätte. Damit und mit dem Führen einer Parallelbeziehung mit seiner heutigen Ehefrau habe er den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt, weshalb seine Bewilligung nicht mehr zu verlängern sei.

3.2 Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, beim sexuellen Kontakt mit der Kindsmutter habe es sich um einen One-Night-Stand bei einer Party gehandelt, an der beide Alkohol getrunken hätten. Als seine jetzige Ehefrau ihm von der Schwangerschaft erzählt habe, habe er sich dieser sozialen Verpflichtung wegen seiner ehelichen Beziehung in der Schweiz verweigert, doch sei seitens der Familie der Kindsmutter viel Druck ausgeübt worden. Frauen, die in ihrer Heimat ein uneheliches Kind zur Welt brächten, hätten einen äusserst schweren Stand und es komme sogar zu Ehrenmorden. Auch Familienangehörige des Mannes seien regelmässig in Gefahr. Aufgrund der Ausgangslage habe sich seine jetzige Ehefrau für eine Abtreibung in ein Krankenhaus begeben, doch sei sie wegen einer schweren Anämie abgewiesen worden. Aufgrund des sozialen Drucks und des Drucks der Kindsmutter und ihrer Familie habe er sich als Vater des Kindes eintragen lassen und über die Jahre den Kontakt mit der Kindsmutter gehalten. Hieraus habe sich ein rein freundschaftliches Verhältnis entwickelt. Er habe sich gegenüber der Kindsmutter jedoch klar dahingehend positioniert, dass er seiner ehelichen Beziehung mit seiner Schweizer Ehefrau Vorrang gebe. Er sei in Indien damals nie als ihr Partner oder Ehemann aufgetreten und sie hätten ihre Konten erst nach ihrer Heirat zusammengeführt. Ausser dem regelmässigen Kontakt über WhatsApp und gelegentlichen Besuchen hätte folglich keine Beziehung bestanden, welche in qualitativer Hinsicht einer Parallelbeziehung entsprochen hätte. Die Trennung von seiner Schweizer Ehefrau sei auf deren Wunsch erfolgt, nachdem die Beziehung zur Zeit der Coronapandemie in die Krise geraten sei. Die Aussagen seiner Ex-Frau im vorliegenden Verfahren seien auf ihren Groll und die Enttäuschung über die gescheiterte Beziehung zurückzuführen. Doch sei es erst nach der Trennung von seiner Schweizer Ehefrau zu intensiverem Kontakt mit der Kindsmutter gekommen. Nicht zuletzt zum Wohl ihrer Tochter hätten sie sich entschieden zu heiraten. Er habe ab diesem Zeitpunkt begonnen die Kindsmutter finanziell zu unterstützen. Seine Bemühungen um die Einbürgerung seien ferner allein auf sein Interesse an einer Polizeiausbildung zurückzuführen, die er nur mit dem Schweizer Pass absolvieren könne.

3.3  

3.3.1 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde hauptsächlich darauf, seine eigene Darstellung der Ereignisse derjenigen der Vorinstanz pauschal gegenüberzustellen. Seine Ausführungen vermögen den Verdacht einer Scheinehe bzw. einer Parallelbeziehung zu seiner in der Schweiz geführten Ehe angesichts der aktenkundigen Dokumentation indes nicht ansatzweise zu widerlegen. So ist zunächst unbestritten, dass die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner jetzigen Ehefrau im Dezember desselben Jahres zur Welt kam, in dem er seine Schweizer Ehefrau rund neun Monate zuvor geheiratet hat. In der Folge standen der Beschwerdeführer und die Kindsmutter nachweislich praktisch täglich in regem Kontakt, wobei sie sich bereits im Jahr 2019 und somit lange vor der Trennung des Beschwerdeführers von seiner Schweizer Ehefrau gegenseitig ihre Liebe bekundeten und einander mit Kosenamen wie "sweety", "sweetheart", "baby" oder "darling" bezeichneten. Die Nachrichten wurden von diversen Emojis, welche Herzen und Küsse zum Gegenstand hatten, untermauert. Des Weiteren äusserte seine jetzige Ehefrau dem Beschwerdeführer gegenüber auch, dass sie ihn sehr vermisse. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers, gemäss welchen er zu diesem Zeitpunkt noch in einer festen ehelichen Beziehung mit seiner Schweizer Ehefrau gewesen sei, höchst unglaubwürdig. In den aktenkundigen Unterhaltungen sind auch keinerlei Hinweise ersichtlich, dass die Kindsmutter und jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers oder ihre Familie ihn wie behauptet unter Druck gesetzt hätte. Ebenso wenig scheint der Beschwerdeführer oder seine Familie aufgrund der unehelichen Schwangerschaft seiner jetzigen Ehefrau je konkret in Gefahr gewesen zu sein. Entsprechende Nachweise werden nicht erbracht.

3.3.2 Aus der angeblich durch das "Spital G" ausgestellten Bestätigung, welche eine beabsichtigte Abtreibung des Kindes des Beschwerdeführers und seiner jetzigen Ehefrau belegen soll, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auf der mehr als sechs Jahre später erstellten Bestätigung ist nicht ersichtlich, welche medizinische Fachperson diese ausgestellt haben soll. Ferner ist in der Adresszeile bei den Kontaktangaben die E-Mailadresse "…" aufgeführt, welche offensichtlich nicht dem genannten Spital zugehört. Auf dessen Internetseite wird vielmehr die E-Mailadresse "…" für allgemeine Kontaktanfragen aufgeführt. Gestützt auf das eingereichte Dokument können somit keine für das vorliegende Verfahren rechtserheblichen Tatsachen erwiesen werden.

3.3.3 Den eingereichten eidesstattlichen Bestätigungen der Mutter des Beschwerdeführers sowie seines Schwagers kommt aufgrund des augenfälligen Näheverhältnisses nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Die Bezeugenden sind offensichtlich daran interessiert, Aussagen zu Gunsten des eigenen Sohnes bzw. der eigenen Schwester zu machen. Im Übrigen lassen sich die in den eingereichten Bestätigungen festgehaltenen Angaben kaum überprüfen, da diese rein subjektive Erfahrungen wiedergeben. Konkrete Angaben zur Qualität der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner aktuellen oder früheren Ehefrau, welche durch objektive Nachweise etwa in Form von Chatnachrichten aus der damaligen Zeit untermauert würden, fehlen hingegen. Ebenso wenig wurde die behauptete Depression der Kindsmutter mittels Arztzeugnissen belegt.

3.3.4 Der Beschwerdeführer legt keine weiteren Dokumente ins Recht, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten.

3.3.5 Vor dem dargelegten Hintergrund rechtfertigt sich ein Verzicht auf die persönliche Befragung des Beschwerdeführers sowie seiner früheren und jetzigen Ehefrauen in antizipierter Beweiswürdigung ohne Weiteres. Wie dargelegt, beschränkte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen darauf, seine eigene Sachverhaltsdarstellung derjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen, ohne diese jedoch substanziiert zu entkräften. Beweise, welche seinen Ehewillen betreffend seine Schweizer Ehefrau zumindest hätten glaubhaft machen können, reichte er trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten keine ein, obschon er aufgrund der dargelegten Sachlage, welche klare Schlüsse auf eine seit Jahren andauernde Parallelbeziehung zwischen ihm und seiner jetzigen Ehefrau zulässt, dazu verpflichtet gewesen wäre. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wird durch den Verzicht auf die beantragten Befragungen somit nicht verletzt.

3.3.6 Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen, gemäss welcher es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau um eine Scheinehe gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat der Migrationsbehörde gegenüber während Jahren falsche beziehungsweise unvollständige Angaben gemacht, indem er die Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau sowie die gemeinsame Tochter verschwiegen hat. Unter diesen Voraussetzungen entfällt ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 AIG.

3.3.7 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich aus folgenden Gründen als verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG: Der Beschwerdeführer reiste im August 2013 im Alter von 30 Jahren für einen dauerhaften Verbleib in die Schweiz ein. Sein Aufenthalt im Land sowie die ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung gründeten auf einer ersten gescheiterten Ehe, bei welcher die Behörde bereits eine Scheinehe vermutete. Im Anschluss ging der Beschwerdeführer erwiesenermassen eine (zweite) Scheinehe mit einer Schweizerin ein, weshalb sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz auf einer Täuschung der Behörden gründet. Die Integration des Beschwerdeführers wird hierdurch getrübt. In seiner Beschwerde stellt er die Feststellung der Vorinstanz nicht in Frage, gemäss welcher seine Integration zwar beruflich und sprachlich als gelungen erachtet werden kann, hingegen nicht über das üblicherweise bei einer erfolgreichen Integration erwartete Verhalten hinausgeht. Tiefergehende Beziehungen des Beschwerdeführers mit der hiesigen Bevölkerung sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat den Grossteil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht, in dem seine jetzige Ehefrau, die gemeinsame Tochter sowie seine Mutter nach wie vor leben. Er ist ferner mit der indischen Sprache und Kultur unzweifelhaft weiterhin bestens vertraut, weshalb mit einer raschen Reintegration seinerseits anlässlich der Rückkehr in seine Heimat zu rechnen ist. Aufgrund seines Alters, des guten Gesundheitszustandes sowie der familiären Beziehungen in seiner Heimat sollte der Beschwerdeführer dort leicht wieder Fuss fassen können. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig und das öffentliche Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a der Bundesverfassung [BV]) überwiegt gegenüber seinen privaten Interessen an einem weiteren Verbleib und dem damit verbundenen, von ihm beabsichtigten Familiennachzug seiner Ehefrau und Tochter in die Schweiz.

3.3.8 Eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG fällt unter den gegebenen Umständen ausser Betracht (vgl. E. 3.3.7).

3.3.9 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG werden weder geltend gemacht noch sind solche gestützt auf die Akten ersichtlich.

3.3.10 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich somit als rechtmässig.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2024.00461 — Zürich Verwaltungsgericht 16.10.2024 VB.2024.00461 — Swissrulings