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Zürich Verwaltungsgericht 29.08.2024 VB.2024.00453

August 29, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,239 words·~16 min·7

Summary

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Abweisung des Gesuchs um Verlängerung der Schutzmassnahmen ohne vorgängige Anhörung der Parteien.] Dass die Haftrichterin lediglich gestützt auf die Akten bzw. ohne weitergehende Abklärung des Sachverhalts zum Schluss kommt, es liege keine häusliche Gewalt vor, überzeugt nicht. Aufgrund der Akten bestehen durchaus Anzeichen für eine – auch fortbestehende – häusliche Gewaltsituation und es wäre angezeigt gewesen, sowohl die Beschwerdeführerin als auch den Beschwerdegegner persönlich anzuhören. Die Haftrichterin begründet zudem nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Situation zwischen den Parteien im Nachgang zum Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall wieder beruhigt haben soll und keiner (weiteren) Deeskalation mehr bedarf (E. 4.1). Da der Sachverhalt nur ungenügend erstellt wurde, konnte die Haftrichterin die Gefährdungslage bzw. die Glaubhaftigkeit des Fortbestands der Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht im gebotenen Mass beurteilen. Ebenso wenig kann dies nun das Verwaltungsgericht tun. Die Sache ist damit zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung mittels mündlicher Anhörung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners bzw. zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Neuentscheid über die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen zurückzuweisen (E. 4.2). Die Schutzmassnahmen sind im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid der Haftrichterin wieder anzuordnen (E. 5). Gemäss dem Verursacherprinzip sind die Gerichtskosten dem Bezirksgericht aufzuerlegen und ist dieses zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (E. 6.1). Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 6.3). Gutheissung und Rückweisung an das Bezirksgericht zum Neuentscheid.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00453   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Abweisung des Gesuchs um Verlängerung der Schutzmassnahmen ohne vorgängige Anhörung der Parteien.] Dass die Haftrichterin lediglich gestützt auf die Akten bzw. ohne weitergehende Abklärung des Sachverhalts zum Schluss kommt, es liege keine häusliche Gewalt vor, überzeugt nicht. Aufgrund der Akten bestehen durchaus Anzeichen für eine – auch fortbestehende – häusliche Gewaltsituation und es wäre angezeigt gewesen, sowohl die Beschwerdeführerin als auch den Beschwerdegegner persönlich anzuhören. Die Haftrichterin begründet zudem nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Situation zwischen den Parteien im Nachgang zum Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall wieder beruhigt haben soll und keiner (weiteren) Deeskalation mehr bedarf (E. 4.1). Da der Sachverhalt nur ungenügend erstellt wurde, konnte die Haftrichterin die Gefährdungslage bzw. die Glaubhaftigkeit des Fortbestands der Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht im gebotenen Mass beurteilen. Ebenso wenig kann dies nun das Verwaltungsgericht tun. Die Sache ist damit zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung mittels mündlicher Anhörung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners bzw. zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Neuentscheid über die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen zurückzuweisen (E. 4.2). Die Schutzmassnahmen sind im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid der Haftrichterin wieder anzuordnen (E. 5). Gemäss dem Verursacherprinzip sind die Gerichtskosten dem Bezirksgericht aufzuerlegen und ist dieses zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (E. 6.1). Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 6.3). Gutheissung und Rückweisung an das Bezirksgericht zum Neuentscheid.

  Stichworte: FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEFÄHRDUNGSLAGE GLAUBHAFTIGKEIT HÄUSLICHE GEWALT MÜNDLICHE ANHÖRUNG PERSÖNLICHE ANHÖRUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERURSACHERPRINZIP VORSORGLICHE MASSNAHME

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 9 Abs. III GSG § 6 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00453

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich,

       Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und C sind seit etwa 30 Jahren verheiratet und wohnen zusammen in E.

B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber C gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung und ein Rayonverbot betreffend diese an. Zudem verbot sie C für dieselbe Dauer, mit A Kontakt aufzunehmen.

II.  

Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 ersuchte A das Bezirksgericht Horgen (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Nachdem sie mit Verfügung vom 2. August 2024 die polizeilichen Akten beigezogen hatte, wobei die Stadtpolizei lediglich einen Entwurf ihres Rapports eingereicht hatte, wies die Haftrichterin das Verlängerungsgesuch mit Urteil vom 6. August 2024 ab (Dispositivziffer 1). Verfahrenskosten erhob sie keine (Dispositivziffer 2), ebenso wenig sprach sie Parteientschädigungen zu (Dispositivziffer 3).

III.  

A. Daraufhin gelangte A, nun vertreten durch Rechtsanwältin B, mit Beschwerde vom 12. August 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Zwangsmassnahmengerichts, eventualiter zulasten von C, sei Dispositivziffer 1 des Urteils vom 6. August 2024 aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Eventualiter sei ein reformatorischer Entscheid zu fällen und seien die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme seien die Schutzmassnahmen bis zum Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu verlängern. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

B. Während die Kantonspolizei mit Eingabe vom 16. August 2024 unter Beilage der definitiven Version ihres Rapports sinngemäss die Verlängerung der Schutzmassnahmen beantragte, verzichtete die Haftrichterin mit Eingabe vom 19. August 2024 auf Vernehmlassung. C reichte keine Beschwerdeantwort ein.

C. Am 20. August 2024 reichte A Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen nach. Auf telefonische Aufforderung hin liess Rechtsanwältin B dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. August 2024 ihre Honorarnote zukommen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein.

2.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Innert acht Tagen nach Geltungsbeginn kann die gefährdete Person beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

2.3 Die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners durch das Zwangsmassnahmengericht dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und stellt ein Verteidigungsrecht dar. Gleichzeitig dient die Anhörung aber auch der Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Für die Durchführung einer haftrichterlichen Anhörung spricht sodann, dass dem darüber erstellten Protokoll im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Im Regelfall ist daher nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt (statt vieler VGr, 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 4.2.3; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 19).

2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 10. April 2024, VB.2024.00151, E. 2.4).

3.  

3.1 Die Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdegegner die kürzlich am Rücken operierte Beschwerdeführerin am 24. Juli 2024, um ca. 21.00 Uhr, in der ehelichen Wohnung daran gehindert habe, auf die Toilette zu gehen. Er habe sie mit seiner flachen Hand wieder ins Schlafzimmer gestossen, beleidigt und durch seinen stark alkoholisierten Zustand eingeschüchtert.

3.2 Die Haftrichterin erwog im Urteil vom 6. August 2024, Schutzmassnahmen nach GSG seien auf akute Krisensituationen ausgerichtet, in denen ein sofortiger Schutz der gefährdeten Person notwendig sei, während für Situationen, in welchen länger dauernde Massnahmen notwendig seien, vordergründig solche des Zivilrechts zur Verfügung stünden. Die Beschwerdeführerin schildere "diverses aggressives Verhalten" des Beschwerdegegners, mithin Beleidigungen, Drohungen und Tätlichkeiten. Diese lägen jedoch allesamt in der (näheren) Vergangenheit, und die Beschwerdeführerin habe es damals nicht für nötig erachtet, Gewaltschutzmassnahmen zu beantragen bzw. die Polizei zu kontaktieren. Im Wesentlichen schildere die Beschwerdeführerin einen Vorfall vom 24. Juli 2024, als der Beschwerdegegner sie während ihrer Genesung von einer Rückenoperation auf dem Weg zur Toilette kräftig gestossen habe, sodass sie sich ernsthaft Sorgen um ihren Rücken gemacht und sich dazu veranlasst gesehen habe, die Polizei zu kontaktieren. Ebenso führe die Kantonspolizei in der Verfügung vom 24. Juli 2024 aus, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin daran gehindert habe, auf die Toilette zu gehen, und sie dazu mit der flachen Hand in ihr Zimmer zurückgestossen habe sowie, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in alkoholisiertem Zustand andauernd verbal einschüchtere und beleidige. Das Schubsen und Beleidigen – so die Haftrichterin – erreiche indes die Intensität eines häuslichen Gewaltereignisses im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG nicht. Hinsichtlich der weiteren, durchaus glaubhaft gemachten Vorwürfe fehle es demgegenüber an der erforderlichen Aktualität, weshalb bereits von einer zwischenzeitlichen Deeskalation der akuten Gefährdungssituation auszugehen sei.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde vom 12. August 2024 geltend, die Haftrichterin habe den Sachverhalt unrichtig und ungenügend festgestellt. So scheine sie sich ausschliesslich auf den (provisorischen) Polizeirapport vom 30. Juli 2024 zu stützen, der lediglich Tätlichkeiten und eine Beschimpfung seitens des Beschwerdegegners vermerke, während sie ausser Acht lasse, dass dem Beschwerdegegner auch eine Nötigung vorzuwerfen sei, indem er sie – die Beschwerdeführerin – vor dem Hintergrund der aggressiven Grundstimmung und der konstant herrschenden Drohkulisse daran gehindert habe, die Toilette aufzusuchen. Von der Haftrichterin ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei der Umstand, dass sie sich derzeit von einer Rückenoperation erhole, was sie aktuell psychisch und physisch besonders vulnerabel und besonders schutzbedürftig mache. Ebenso wenig bedacht habe die Haftrichterin, dass der Beschwerdegegner, nachdem er sie – die Beschwerdeführerin – am fraglichen Abend erfolgreich daran gehindert habe, die Toilette aufzusuchen, nicht von ihr abgelassen habe und ihr ins Zimmer gefolgt sei, um sie grundlos tätlich anzugehen. Sie verfüge in der ehelichen Wohnung über keinerlei Rückzugsmöglichkeiten, um sich in einer Akutsituation zurückziehen zu können, zumal der Beschwerdegegner sie daran hindere, die Wohnung zu verlassen und Kontakte zur Aussenwelt zu pflegen. Auch dies verschärfe ihre Gefährdungssituation. Weiter treffe es nicht zu, dass es den übrigen Vorfällen an der erforderlichen Aktualität mangle. Derzeit komme es täglich zu häuslicher Gewalt. Nur gerade drei Tage vor dem Vorfall vom 24. Juli 2024 habe ihr der Beschwerdegegner damit gedroht, sie zu töten. In den letzten Tagen und Wochen habe sich die häusliche Gewalt sukzessive gesteigert und es seien weitere Eskalationen zu befürchten, umso mehr, als sie dem Beschwerdegegner ihre definitive Trennungsabsicht mitgeteilt habe. Ausser Acht gelassen habe die Haftrichterin auch die psychische Gewalt, die vom Beschwerdegegner ausgehe. Er beschimpfe sie täglich, schränke sie in ihrer Bewegungsfreiheit ein, lasse sie nachts nicht in Ruhe schlafen und verlange von ihr, ihn zu Hause zu "bedienen". Diese dauerhafte Stresssituation beeinträchtige zudem den Heilungsprozess nach der Rückenoperation. Dass die Gefährdungssituation nach wie vor akut sei, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der gemeinsame, erwachsene Sohn aktuell bei ihr zu Hause schlafe, um eine weitere Eskalation zu vermeiden. Schliesslich habe es die Haftrichterin zu Unrecht unterlassen, die im Polizeirapport erwähnte Fotodokumentation beizuziehen, die eine genauere Einschätzung der Gefährdungssituation erlaubt hätte. Dies gelte umso mehr, als die Haftrichterin keine Anhörung durchgeführt und sich kein eigenes Bild über ihre – der Beschwerdeführerin – aktuelle gesundheitliche Verfassung und Schutzbedürftigkeit gemacht habe. Ebenfalls nicht abgeklärt habe sie, welche Vorfälle häuslicher Gewalt es in der Vergangenheit gegeben habe; gemäss dem Polizeirapport seien insofern mehrere Vorfälle bei der Polizei verzeichnet. Zusammengefasst habe die Haftrichterin das Ausmass der häuslichen Gewalt unrichtig festgestellt und zu Unrecht eine akute Gefährdungssituation verneint, indem sie sich mit wesentlichen Sachverhaltselementen nicht auseinandergesetzt habe. Auch habe sie nur unzureichend begründet, weshalb eine Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht gerechtfertigt sei, und wie sie zum Schluss gelange, es sei bereits eine Deeskalation erfolgt. Damit werde ihr – der Beschwerdeführerin – rechtliches Gehör verletzt.

4.  

4.1 Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als begründet. Den Akten lassen sich durchaus Anzeichen für eine – auch fortbestehende – häusliche Gewaltsituation entnehmen (vgl. zu deren Merkmalen Franziska Greber/Cornelia Kranich, Häusliche Gewalt – Manual für Fachleute, hrsg. von der Interventionsstelle des Kantons Zürich gegen Häusliche Gewalt, 3. A., Zürich 2013, S. 103/2 f.). Zu erwähnen sind vorab die Aussagen des jüngeren Sohns der Parteien gegenüber der Mitbeteiligten, wonach der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auch in der Nacht immer wieder störe, sie täglich beschimpfe und derjenige vom 24. Juli 2024 nicht der erste Vorfall gewesen sei. Auf häusliche Gewalt weist sodann nicht nur das frühere Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin hin, wovon auch die Haftrichterin ausgeht, sondern gerade auch der Übergriff vom 24. Juli 2024, der die nunmehr Streitgegenstand bildenden Schutzmassnahmen auslöste. So schien das Stossen des Beschwerdegegners gemäss der Beschwerdeführerin von einer hohen Intensität gewesen zu sein, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Beschwerdeführerin jedenfalls damals noch von einer Rückenoperation erholte, womit sie sich – wie sie geltend macht – in einer besonders vulnerablen Lage befunden haben und besonders schutzbedürftig gewesen sein dürfte. Sodann sprach die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Verlängerungsgesuch vom 30. Juli 2024 von täglichen Angriffen, wiederholten Todesdrohungen und einer Eskalation in den letzten Monaten. Mit Beschwerde bringt sie nun vor, der Beschwerdegegner habe ihr drei Tage vor dem Vorfall vom 24. Juli 2024 (erneut) damit gedroht, sie zu töten, und übe täglich psychische Gewalt aus. Wenn die Haftrichterin lediglich gestützt auf die Akten bzw. ohne weitergehende Abklärung des Sachverhalts zum Schluss kommt, das "Schubsen und Beleidigen" könne nicht als Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG qualifiziert werden, überzeugt dies somit nicht. Vielmehr wäre es angezeigt gewesen, sowohl die Beschwerdeführerin als auch den Beschwerdegegner, von dem keinerlei Aussagen vorliegen, nachdem er aufgrund seines alkoholisierten Zustands am 24. Juli 2024 keine Angaben gegenüber der Mitbeteiligten machen konnte, persönlich anzuhören. Aber auch in Bezug auf die Frage des Fortbestands der Gefährdung der Beschwerdeführerin hätte sich eine solche Anhörung aufgedrängt. Gemäss der Beschwerdeführerin soll es seit Jahren immer wieder zu häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners kommen, weshalb gegenüber diesem auch schon mehrmals Gewaltschutzverfügungen erlassen worden seien; dem definitiven Rapport der Mitbeteiligten zufolge wurden vor der Verfügung vom 24. Juli 2024 zweimal Gewaltschutzmassnahmen angeordnet. Die Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Zusammenhang zu Recht, dass die Haftrichterin nicht nachvollziehbar begründet, weshalb sich die Situation zwischen den Parteien im Nachgang zu den Ereignissen vom 24. Juli 2024 wieder beruhigt haben soll und keiner (weiteren) Deeskalation mehr bedarf.

4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt nur ungenügend erstellt wurde und die Haftrichterin deswegen die Gefährdungslage bzw. die Glaubhaftigkeit des Fortbestands der Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht im gebotenen Mass beurteilen konnte. Ebenso wenig kann dies nun das Verwaltungsgericht tun. Demgemäss ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde und unter Aufhebung von Dispositivziffer 1 des Urteils vom 6. August 2024 zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung mittels mündlicher Anhörung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners bzw. zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Neuentscheid über die Verlängerung der von der Mitbeteiligten angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG). Ein reformatorischer Entscheid des Verwaltungsgerichts, wie dies die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, kommt mindestens in diesem Fall nicht infrage.

5.  

Zwar ist der Sachverhalt wie dargelegt noch nicht ausreichend abgeklärt und wird die Haftrichterin den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin unter Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Parteien noch eingehend zu beurteilen haben. Unter den vorliegenden Umständen, insbesondere aufgrund des nach der Rückenoperation ausgeprägten Ruhebedürfnisses der Beschwerdeführerin, erscheint es aber angezeigt, die Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der Mitbeteiligten vom 24. Juli 2024 – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid der Haftrichterin unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (SR. 311.0) wieder anzuordnen (vgl. § 6 VRG).

6.  

6.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Kosten wären deshalb dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip zum Zug kommen (Plüss, § 13 N. 59). Infolge der mangelhaften Abklärung des Sachverhalts sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksgericht Horgen aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist dieses auch zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 1'500.zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 1'621.50, als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 27). Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (hinten E. 6.3), ist die Parteientschädigung direkt ihrer Rechtsvertreterin zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 45). Der Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt.

6.2 Mangels Kostenauflage ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

6.3  

6.3.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

6.3.1.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.3.1.2 Angesichts der eingereichten Unterlagen ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann erwies sich die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos. Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache für die Beschwerdeführerin, die beschränkten Deutschkenntnisse und die derzeitige physische Verfassung der Beschwerdeführerin ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

6.3.1.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS. 175.252) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-. Rechtsanwältin B macht in ihrer Honorarnote einen Zeitaufwand von 9 Stunden und 20 Minuten geltend. Dies erscheint für ein Gewaltschutzverfahren an der oberen Grenze, jedoch mit Blick auf die Gesamtumstände gerade noch als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen (Fr. 61.60) sind nicht zu beanstanden. In Anrechnung der von der Vorinstanz zu leistenden Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (vorn E. 6.1) ist Rechtsanwältin B demzufolge mit Fr. 664.75 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.3.2 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Der vorliegende (Rückweisungs-)Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 1 des Urteils der Haftrichterin vom 6. August 2024 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht Horgen zur Neuentscheidung zurückgewiesen.

2.    Die Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der Mitbeteiligten vom 24. Juli 2024 werden im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid der Haftrichterin gemäss Dispositivziffer 1 hiervor wieder angeordnet. Unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB wird der Beschwerdegegner bis dahin aus der ehelichen Wohnung an der D-Strasse 01 in E weggewiesen: Zudem ist es ihm bis dahin untersagt, das Rayon gemäss der Planbeilage der Verfügung vom 24. Juli 2024 zu betreten und mit der Beschwerdeführerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr. 1'305.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Horgen auferlegt.

5.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.    Das Bezirksgericht Horgen wird verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (Fr. 1'500.- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet.

7.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird unter Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren mit total Fr. 664.75 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Horgen.

VB.2024.00453 — Zürich Verwaltungsgericht 29.08.2024 VB.2024.00453 — Swissrulings