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Geschäftsnummer: VB.2024.00451 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Niederlassungsbewilligung
Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Praxispräzisierung). Der Beschwerdeführer hatte bereits im Dezember 2022 erfolglos um (vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersucht und auf sein Neugesuch von Dezember 2022 wäre allenfalls überhaupt nicht einzutreten gewesen, nachdem er zumindest bei Gesuchseinreichung (noch) nicht substanziiert darzulegen vermochte, inwiefern sich die Sach- oder Rechtslage seit der letzten Beurteilung massgeblich verändert haben sollte (E. 1). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht des betroffenen Ausländers. Relativierung der Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers mangels Auflagenmahnung (E. 2). Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung (E. 3 ff.). Eine besonders erfolgreiche Integration wird neurechtlich nur noch in sprachlicher Hinsicht ausdrücklich vorausgesetzt (E. 4.4), jedoch ist es auch neurechtlich weiterhin zulässig, die Hürden für die Bewilligungserteilung auch ausserhalb des sprachlichen Bereichs etwas höher anzusetzen als im Anspruchsbereich (E. 4.5). Die sprachlichen Mindestanforderungen müssen überdies sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Bereich erfüllt werden und können nicht durch Übererfüllung in einem Teilbereich kompensiert werden (E. 5.2). Die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung wegen (früherer) Sozialhilfeabhängigkeit setzt sowohl bei der ordentlichen als auch bei der vorzeitigen Erteilung eine gewisse Aktualität und Erheblichkeit voraus, während eine Sozialhilfeunabhängigkeit und eine durchgängige fünfjährige Erwerbstätigkeit nicht vorausgesetzt werden kann (E. 5.3). Ebenso wenig stehen bereits länger zurückliegende und nicht besonders schwerwiegende Straftaten der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung entgegen, selbst wenn dabei ein strengerer Massstab als bei der ordentlichen Bewilligungserteilung angelegt werden darf (E. 5.4). Berücksichtigung der sozialen Integration, wobei bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung vertiefte und konventionsrechtlich geschützte Beziehungen nicht schon aufgrund der Dauer des Aufenthalts zu vermuten sind (E. 5.5). Da der Beschwerdeführer inzwischen sämtliche Voraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt, ist die Beschwerde basierend auf den aktuellen Aktenstand gutzuheissen und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen (E. 5.6 f.). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Unterlieger- und Verursacherprinzip (E. 6). Kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (E. 7). Rechtsmittelbelehrung (E. 8). Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte: ERMESSENSENTSCHEID ERMESSENSÜBERPRÜFUNG LEGALVERHALTEN MITWIRKUNGSPFLICHT MÜNDLICHE PRÜFUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG PRAXISÄNDERUNG SOZIALE INTEGRATION SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SPRACHKENNTNISSE SPRACHLICHE INTEGRATION SPRACHPRÜFUNG VERURSACHERPRINZIP VORLÄUFIGE AUFNAHME VORSTRAFEN VORZEITIGE ERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen: Art. 34 Abs. II AIG Art. 34 Abs. IV AIG Art. 58a Abs. I AIG Art. 63 Abs. II AIG Art. 96 Abs. I AIG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG Art. 60 Abs. I VZAE Art. 62 Abs. I VZAE Art. 62 Abs. II VZAE Art. 62 Abs. Ibis VZAE Art. 77e Abs. I VZAE
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2024.00451
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch LL. M. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der 1997 geborene syrische Staatsangehörige A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 14. Februar 2013 in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte, aber am 19. Juni 2014 aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde.
Am 22. April 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.
Am 14. Dezember 2018 erteilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung.
Am 20. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erstmals um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, was ihm mit migrationsamtlichem Schreiben vom 22. Dezember 2022 verweigert wurde. Der Beschwerdeführer machte hierauf keinen Gebrauch von seinem Recht, sich hierzu schriftlich zu äussern und eine anfechtbare Verfügung zu verlangen.
Am 14. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, was ihm aufgrund seines nicht einwandfreien Leumunds und seiner hierfür nicht hinreichend belegten sprachlichen und wirtschaftlichen Integration mit migrationsamtlicher Verfügung vom 15. März 2024 verweigert wurde.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 9. Juli 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 12. August 2024 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Eingabe vom 26. August 2024 liess der Beschwerdeführer zum Nachweis einer durchgehenden Erwerbstätigkeit seinen individuellen Kontoauszug der SVA Zürich nachreichen. Weiter wurden mehrere Verschreiber in der Beschwerdeschrift korrigiert.
Mit Eingabe vom 16. September 2024 liess der Beschwerdeführer sodann einen am 9. September 2024 abgelegten Sprachtest nachreichen, wonach er auch im schriftlichen Sprachtest das geforderte Sprachniveau erreicht habe.
Während das Migrationsamt sowohl in Bezug auf die Beschwerdeschrift als auch bezüglich des nachgereichten Sprachtests auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen.
Mit Eingabe vom 26. November 2024 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und bat um beförderliche Behandlung, worauf ihm selbentags der aktuelle Verfahrensstand mitgeteilt wurde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Ist über die Erteilung einer Bewilligung bereits rechtskräftig entschieden worden, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert hat (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
1.2 Wie aus obenstehender Darlegung der Prozessgeschichte ersichtlich ist, ersuchte der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2022 erfolglos um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und verzichtete damals auf die Beschreitung des Rechtsweges. Auf sein Neugesuch vom 14. Dezember 2024 wäre damit allenfalls gar nicht erst einzutreten gewesen, zumal der Beschwerdeführer zumindest bei Gesuchseinreichung (noch) nicht substanziiert darzulegen vermochte, inwiefern sich die Sach- oder Rechtslage seit der letzten Beurteilung massgeblich verändert haben sollte. Ein Sprachzertifikat über seine mündlichen Deutschkenntnisse reichte er erst nach mehrfacher migrationsamtlicher Aufforderung nach (vgl. E. 2 nachstehend), einen Nachweis zu seinen schriftlichen Deutschkenntnissen sogar erst im Beschwerdeverfahren. Wie es sich damit verhält, kann aber im Sinn nachfolgender Erwägungen offenbleiben.
2.
2.1 Der Untersuchungsgrundsatz wird im ausländerrechtlichen Verfahren durch die Mitwirkungspflicht des betroffenen Ausländers gemäss Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) relativiert, wobei bei mangelhafter Mitwirkung grundsätzlich auf die Akten abgestellt und die Mitwirkungspflichtverletzung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann.
2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Auflage vom 18. Dezember 2023 und Auflagenmahnung vom 16. Februar 2024 zur Einreichung diverser Unterlagen aufgefordert. Insbesondere sollte er seine mündlichen und schriftlichen Deutschkenntnisse durch entsprechende Sprachzertifikate nachweisen und eine durchgehende Erwerbstätigkeit in den letzten fünf Jahren belegen. Weiter sollte er gemäss Auflage vom 18. Dezember 2023 im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit Bilanz und Erfolgsrechnung nachreichen und insbesondere durch Bankkontoauszüge entsprechende Einkommens- und Vermögensnachweise erbringen. Diesbezüglich verzichtete das Migrationsamt aber auf eine Auflagenmahnung.
2.3 Während die meisten eingeforderten Unterlagen samt eines anerkannten Sprachnachweises über die mündlichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers noch im migrationsamtlichen Verfahren nachgereicht wurden, sind erst im Beschwerdeverfahren ein Sprachzertifikat über die schriftlichen Deutschkenntnisse und weitere Belege für eine durchgehende Erwerbstätigkeit in den letzten fünf Jahren nachgereicht worden. Die Jahresabschlüsse für die vom Beschwerdeführer geführte und kontrollierte GmbH wurden bis heute nicht nachgereicht. Sodann liegt lediglich ein Kontoauszug für ein Sparkonto des Beschwerdeführers in den Akten.
2.4 Soweit den fehlenden Unterlagen im Sinn nachfolgender Ausführungen Entscheidrelevanz zuzumessen ist, ist aufgrund der Akten zu entscheiden und ist die mangelhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers zu dessen Ungunsten zu würdigen, während weitere Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich sind. In Bezug auf die lediglich in der Auflage vom 18. Dezember 2023 aufgeführten Unterlagen ist die Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers jedoch insoweit zu relativieren, als dass es auch an einer Auflagenmahnung des Migrationsamts fehlt und der Beschwerdeführer deshalb diesbezüglich nicht ohne Weiteres von der Unvollständigkeit seiner Unterlagen ausgehen musste.
3.
3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c).
Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner bald 16 Jahre zurückliegenden Einreise in die Schweiz noch keine zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält, weshalb eine ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AIG nicht in Betracht kommt (Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG).
3.2 Wichtige Gründe für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.
4.
4.1 Gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b und c AIG).
4.2 Seit dem 1. Januar 2019 wird sowohl für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem zehnjährigen Aufenthalt als auch für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG). Dabei gilt die betreffende Ausländerin oder der betreffende Ausländer als integriert, wenn sie oder er die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 lit. b Variante 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende Kriterien sind somit die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG). Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird ferner der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE).
4.3 Bis zum Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2019 setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung; VGr, 17. Februar 2020, VB.2019.00672, E. 3 mit Hinweisen). In Bezug auf die Sprachkompetenzen gilt dies auch unter dem neuen Recht. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich die Ausländerin oder der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl 2013, 2397 ff., 2417). Namentlich muss die Ausländerin oder der Ausländer nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Ob Art. 34 Abs. 4 AIG im Übrigen weiterhin einen besonderen Integrationserfolg für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung voraussetzt, wurde vom Verwaltungsgericht bislang uneinheitlich beantwortet (vgl. VGr, 23. Februar 2022, VB.2021.00821, E. 3.1.1, 3.1.2 und 4.3.2 sowie 2. Februar 2022, VB.2021.00816, E. 4.4). In diversen Urteilen übernahm das Verwaltungsgericht die bisherige Rechtsprechung, ohne sich mit der revidierten gesetzlichen Grundlage auseinanderzusetzen (vgl. statt vieler VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00413, E. 2.3).
4.4 Aus dem Wortlaut der revidierten Bestimmung sowie den Materialien geht hervor, dass eine besonders erfolgreiche Integration nur noch in sprachlicher Hinsicht ausdrücklich vorausgesetzt wird (Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c AIG; BBl 2013, 2397 ff., 2417; BBl 2016, 2835 f. und 2839; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 19; Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel/Selina Sigerist, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 34 N. 50; so auch VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00816, E. 4.4; vgl. ferner auch die Kommentierung zu Art. 62 VZAE im Erläuternden Bericht des Staatssekretariats für Migration [SEM] zur Änderung der VZAE [nachfolgend: Bericht VZAE] vom 7. November 2017). Die verwaltungsgerichtliche Praxis ist daher mit Entscheid vom 10. Oktober 2024 (VB.2023.00677, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen, nicht rechtskräftig) dahingehend präzisiert worden, dass die Anforderungen an die Integration für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung diejenigen für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung lediglich noch in sprachlicher Hinsicht übersteigen würden, ansonsten aber kein besonderer Integrationserfolg mehr vorausgesetzt werde.
4.5 An dieser neuen Praxis ist grundsätzlich festzuhalten, jedoch ist diese in zweierlei Hinsicht zu präzisieren:
- Auch wenn neurechtlich, mit Ausnahme der sprachlichen Anforderungen, grundsätzlich analoge Integrationsanforderungen an die ordentliche und die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu stellen sind, ist gleichwohl zu beachten, dass nach Art. 34 Abs. 4 AIG weiterhin kein Anspruch auf die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht, weshalb der Entscheid im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu treffen ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 13. April 2022, VB.2021.00533, E. 2.1 Abs. 2). Ansonsten ist es aber auch neurechtlich weiter zulässig, die Hürden für die Bewilligungserteilung bei Ermessensentscheiden höher anzusetzen, weshalb die Integrationskriterien von Art. 58a AIG bei Ausländern und Ausländerinnen ohne Anspruch auf Erteilung von den Migrationsbehörden weiterhin etwas strenger gehabt werden können als im Anspruchsbereich (Laura Campisi/Roswitha Petry, in: Peter Uebersax et. al., Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, Rz. 21.63 f.).
- Gemäss Art. 58a AIG sind die dort aufgeführten Integrationskriterien bei der Beurteilung der Integration zu berücksichtigen, ohne dass es sich hierbei aber um eine abschliessende Aufzählung handelt. Die Prüfung zusätzlicher Integrationskriterien ist jedoch zurückhaltend vorzunehmen, wollte der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Statuierung von Integrationskriterien gerade auch eine gewisse Einheitlichkeit sicherstellen. Zumindest die soziale Integration wird aber vom Verwaltungsgericht über den Gesetzeswortlaut hinaus bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung regelmässig geprüft (vgl. auch VGr, 29. Mai 2024, VB.2024.00116, E. 3.7.2; VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00413, E. 2.5.1; vgl. auch VGr, 16. Oktober 2024, VB.2024.00303, E. 4.7), was sich insbesondere auch dadurch rechtfertigt, dass vertiefte und konventionsrechtlich geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung praxisgemäss erst nach einem mindestens zehnjährigen sowie in der Regel ordentlichen und rechtmässigen Aufenthalt zu vermuten sind (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.3; BGE 144 I 266 E. 3.8 f.), diese Aufenthaltsdauer aber bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung regelmässig noch nicht erreicht ist.
Die gesetzgeberisch gewollte Statuierung einheitlicher Integrationskriterien für die ordentliche und die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung steht damit einer differenzierten Auslegung derselben nicht entgegen und es ist weiterhin zulässig, im Ermessensbereich auch ausserhalb der sprachlichen Anforderungen etwas höhere Anforderungen an die vorzeitige Bewilligungserteilung zu stellen und auch die soziale Integration mitzuberücksichtigen. Dies entspricht auch dem weiterhin gültigen Stufenmodell, wonach je nach Bewilligungsart und Bewilligungsanspruch unterschiedlich hohe Anforderungen zu stellen sind bzw. den erstinstanzlich zuständigen Behörden grössere Entscheidungsspielräume zuzugestehen sind (vgl. auch Botschaft, BBl 2013, 2428 f.).
5.
5.1 In Konkretisierung der Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 und Abs. 1bis VZAE hat das Migrationsamt die Weisung "Niederlassungsbewilligung" vom 23. Oktober 2024 (nachfolgend: Weisung) erlassen. Gemäss derselben wird im Kanton Zürich bei Gesuchen von alleinstehenden erwachsenen Ausländern vorausgesetzt, dass diese während der gesamten Aufenthaltsdauer einen tadellosen Leumund aufweisen, ein Zertifikat beibringen, welches ihnen das Beherrschen der deutschen Sprache mündlich auf Niveau B1 und schriftlich auf Niveau A1 gemäss des vorgenannten Referenzrahmens attestiert, während der letzten fünf Jahre ihres Aufenthalts in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und nie von der Sozialhilfe unterstützt wurden (Weisung, Ziff. 6). Die genannte Weisung ist für die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen zwar nicht verbindlich, jedoch als Auslegungshilfe beizuziehen, soweit sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (VGr, 6. Juli 2022, VB.2022.00330, E. 3.3). Wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist dies allerdings nur teilweise der Fall (vgl. auch VGr, 10. Oktober 2024, VB.2023.00677, E. 4.6).
5.2
5.2.1 Wie bereits dargelegt wurde, sind für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1bis VZAE Mindestsprachkenntnisse auf dem Referenzniveau B1 (mündlich) und A1 (schriftlich) nachzuweisen. Der entsprechende Nachweis ist gemäss Art. 77d VZAE und dessen Konkretisierung in der Weisung, Ziff. 3.1.2.3, durch Kurszertifikate (Leistungsnachweise) des Sprachenzentrums UZH/EZH im entsprechenden Niveau (Deutsch als Fremdsprache), eine erfolgreiche Deutschprüfung zur Zulassung an der Universität Zürich/ETH, sonstige Sprachnachweise nach den international anerkannten Qualitätsstandards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) bzw. der Geschäftsstelle fide oder Vorlage eines Studienabschlusses in deutscher Sprache zu erbringen. Nachweise durch Schulzeugnisse werden hingegen nur bei einem mindestens dreijährigen Besuch der obligatorischen Schule in der Schweiz oder einem Sekundarschulabschluss auf Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung, gymnasiale Maturität) bzw. Tertiärstufe (Fachhochschule, universitäre Hochschule) anerkannt. Andere Sprachnachweise können nur in Ausnahmefällen akzeptiert werden (vgl. Stephanie Kurt, in: Caroni/Thurnherr, Art. 58a AIG N. 19).
5.2.2 Weiter ist anzumerken, dass die sprachlichen Mindestanforderungen sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Bereich erfüllt werden müssen und es deshalb nicht genügt, ein Sprachzertifikat vorzuweisen, in welchem die Gesamtnote zwar genügend ist, im schriftlichen oder mündlichen Teil jedoch eine ungenügende Leistung erbracht bzw. das jeweils erforderliche Mindestniveau nicht erreicht wurde. Dementsprechend können sprachliche Defizite in einem Bereich nicht durch eine umso bessere Leistung im anderen kompensiert werden. Unzureichend ist insbesondere, wenn zum Nachweis hinreichender schriftlicher Kenntnisse ein Deutschtest auf A1-Niveau abgelegt wird, die Leistung im schriftlichen Teil aber eigentlich ungenügend sind und das geforderte A1-Niveau nur dank der besseren Mündlichkenntnisse erreicht wird, welche bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung ohnehin vorausgesetzt werden. Die jeweilige Teilleistung muss deshalb im schriftlichen und mündlichen Bereich gesondert beachtet werden und je für sich das geforderte Sprachniveau erreichen.
5.2.3 Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 16. Februar 2024 (Eingangsdatum) einen anerkannten mündlichen Sprachtest nach, der mündliche Deutschkenntnisse auf Niveau B1 belegt. Die sprachlichen Anforderungen sind damit zumindest im mündlichen Bereich unstrittig erfüllt.
Strittig ist hingegen der Nachweis hinreichender schriftlicher Sprachkenntnisse. Statt eines anerkannten Sprachzertifikats reichte der Beschwerdeführer hierzu zunächst lediglich seine Zeugnisse der Aufnahmeklassen 2012/2013 und 2013/2014 und des Berufsvorbereitungsjahres 2014/2015 ein, wonach er (zuletzt) die Deutschnote 4 erzielt und deren Gleichwertigkeit mit dem Niveau "fortgeschrittene Grundstufe" bzw. A2 angemerkt worden sei. Dies stellt keinen hinreichenden Sprachnachweis im oben dargelegten Sinn dar. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, auch in Bezug auf seine schriftlichen Deutschkenntnisse bereits im migrationsamtlichen Verfahren einen Sprachtest bei einem anerkannten und zertifizierten Anbieter abzulegen. Dass er zunächst gleichwohl und trotz mehrfacher migrationsamtlicher Aufforderung nur seine mündlichen Kenntnisse entsprechend testen liess, deutete sodann gerade darauf hin, dass ihm die entsprechenden Deutschkenntnisse damals noch fehlten. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass eine entsprechende sprachliche Integration bereits bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bzw. der Umwandlung der Fin eine B-Bewilligung vorauszusetzen gewesen wäre, zumal die Bewilligungsvoraussetzungen bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung praxisgemäss noch einmal vertieft zu prüfen sind (vgl. [altrechtlich] VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.5).
Eine hinreichende sprachliche Integration wurde damit zumindest in den vorinstanzlichen Verfahren noch nicht nachgewiesen.
5.2.4 Erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer ein Sprachzertifikat des Goethe Instituts nach, wonach er bei der Prüfung des Referenzniveaus A1 ein insgesamt gutes Gesamtergebnis erzielte. Während dies bei den mündlichen Sprachkenntnissen ohne Weiteres erwartet werden kann, wo für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein (weitaus höheres) Sprachniveau B1 vorausgesetzt wird, sind die Ergebnisse des Beschwerdeführers im schriftlichen Bereich durchzogen. Grundsätzlich müssen beim Goethe-Zertifikat für eine genügende Gesamtleistung 60 von 100 Punkten (60 %) geholt werden (Ziff. 6.2 der aktuellen Durchführungsbestimmungen Goethe-Zertifikat A1, abrufbar auf www.goethe.de). Während der Beschwerdeführer im ebenfalls zum schriftlichen Teil gehörenden "Lesen" 21,58 von 25,00 Punkten erreichte, was für sich genommen einer guten Leistung entspricht, erreichte er im "Schreiben" lediglich 9,96 von 25,00 Punkten, was bei gesonderter Betrachtung nur dieses einen schriftlichen Teils einem Nichtbestehen des entsprechenden Prüfungsteils gleichkommen würde. Zusammengenommen erreichte er in den beiden schriftlichen Teilen 31,54 von 50 Punkten, was gerade einmal einer ausreichenden Leistung im schriftlichen Bereich entspricht. Entsprechend ist aufgrund des nachgereichten Zertifikats davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer inzwischen auch ausreichende schriftliche Deutschkenntnisse (knapp) nachgewiesen hat.
5.3
5.3.1 Laut Art. 77e Abs. 1 VZAE, welcher die Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG näher konkretisiert, nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu decken vermag. Dem Kriterium liegt der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde (BGr, 16. Februar 2022, 2C_48/2021, E. 3.2). Hingegen ist es nicht erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit überdurchschnittlich erfolgreich ausgeübt oder eine besonders qualifizierte Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00816, E. 4.3). Ferner wird nicht vorausgesetzt, dass die ausländische Person ein hohes Einkommen erzielt. Entscheidend ist dagegen, dass sie für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (BGr, 24. Mai 2024, 2C_396/2023, E. 6.3; BGr, 1. Juni 2023, 2C_834/2022, E. 4.2.3). Auch Ausländerinnen und Ausländer, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, aber über genügend finanzielle Mittel verfügen, nehmen in diesem Sinn am Wirtschaftsleben teil (Kommentierung zu Art. 77e VZAE im Bericht VZAE, unter Verweis auf BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.2). Die Teilnahme am Erwerb von Bildung ist gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG der Teilnahme am Wirtschaftsleben gleichgesetzt.
Über diese Vorgaben hinaus verlangt die migrationsamtliche Praxis für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich den Nachweis einer durchgängigen (existenzsichernden) Erwerbstätigkeit während der letzten fünf Jahre und keinerlei Sozialhilfebezüge während der gesamten Aufenthaltsdauer (Weisung, Ziff. 6.3 und 6.4), was im Licht der dargelegten Rechtslage zu weit geht. Vielmehr setzt die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung wegen (früherer) Sozialhilfeabhängigkeit sowohl bei der ordentlichen als auch bei der vorzeitigen Erteilung eine gewisse Aktualität und Erheblichkeit voraus (vgl. VGr, 6. Juli 2022, VB.2022.00330, E. 3.2) und darf eine durchgängige Erwerbstätigkeit bei ausreichenden finanziellen Mitteln nicht vorausgesetzt werden. Die in der Weisung genannten strengen Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung in wirtschaftlicher Hinsicht stellen demnach nach dem Sinn und Zweck der Integrationskriterien keine überzeugende Konkretisierung der entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen dar. Die vorausgesetzte Sozialhilfeunabhängigkeit während des gesamten Aufenthalts sowie das Erfordernis einer durchgängigen fünfjährigen Erwerbstätigkeit erweisen sich mit Blick auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Revision von Art. 34 Abs. 4 AIG als zu restriktiv. Zudem widersprechen sie der vom Gesetzgeber gewollten Gleichstellung des Erwerbs von Bildung mit der Teilnahme am Wirtschaftsleben. Die Weisung ist daher in dieser Hinsicht als nicht massgebend zu betrachten.
5.3.2 Der Beschwerdeführer besuchte nach seiner Einreise in die Schweiz ein Berufsvorbereitungsjahr und war danach zunächst nur eingeschränkt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Bis Oktober 2016 musste er zeitweise von der Sozialhilfe unterstützt werden. In der Folge arbeitete er im Gastronomiebereich und als Kioskverkäufer, bevor er Ende 2021 selbst einen Kiosk übernahm und sich von der eigenen GmbH anstellen liess. Gemäss seinen eigenen Angaben und der Lohndeklaration gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse beschäftigt seine GmbH inzwischen (inklusive des Beschwerdeführers selbst) 7–8 Personen mit einer AHV-pflichtigen Lohnsumme von insgesamt rund Fr. 350'000.-. Sodann reichte er seinen Arbeitsvertrag mit seiner GmbH sowie mehrere Lohnabrechnungen und einen Lohnausweis 2023 ein, aus welchen sich erschliesst, dass er sich von seiner GmbH einen Bruttomonatslohn von Fr. 9'900.- (zuzüglich 13. Monatslohn) auszahlen lässt. Geschäftsabschlüsse und ein Betreibungsregisterauszug seiner GmbH liegen nicht in den Akten, womit sich die tatsächliche wirtschaftliche Lage, insbesondere auch die Geschäftsaufwände und Gewinne der GmbH, nicht abschliessend klären lässt. Gleichwohl kann aufgrund der vorliegenden Akten grundsätzlich von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden und können die bereits länger zurückliegenden Sozialhilfebezüge dem Beschwerdeführer heute nicht mehr entgegengehalten werden. Ebenso wenig sind im Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers betreibungsrechtliche Ereignisse registriert.
Dem Beschwerdeführer ist damit in wirtschaftlicher Hinsicht eine gelungene Integration zu attestieren.
5.4
5.4.1 Bei der Beurteilung der Integration sind weiter die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Respektierung der Werte der Bundesverfassung zu berücksichtigen (Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG). Dabei ist gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE insbesondere das bisherige Legalverhalten zu beachten.
Die migrationsamtliche Praxis stellt hierbei bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung strengere Anforderungen als im Anspruchsbereich: Während für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein tadelloser Leumund während der gesamten Aufenthaltsdauer gefordert wird (Weisung, Ziff. 6.4), wird bei der ordentlichen Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach zehn Jahren lediglich verlangt, dass die gesuchstellende Person nicht mehr als dreimal verurteilt wurde oder die kumulierten Strafen nicht das Äquivalent einer dreimonatigen Freiheitsstrafe erreichen (vgl. Weisung, Ziff. 4.3).
Auch wenn eine gewisse Differenzierung zwischen der vorzeitigen und der ordentlichen Erteilung der Niederlassungsbewilligung aus dargelegten Gründen weiterhin zulässig ist, ist das migrationsamtlich aufgestellte Erfordernis einer gänzlichen Straflosigkeit zumindest bei länger zurückliegenden und nicht besonders schwerwiegenden Straftaten zu eng: Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen zieht die migrationsrechtliche Praxis eine Wegweisung wegen Straffälligkeit grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn die Delinquenz insgesamt eine erhebliche Missachtung der Rechtsordnung darstellt und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar ist (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 2.3). Steht hingegen lediglich die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und keine aufenthaltsbeendende Massnahme zur Diskussion, können aber auch schon geringfügigere Delikte der Bewilligungserteilung entgegenstehen. Durch die blosse Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung wird nicht in das Anwesenheitsrecht der betroffenen Person und ihre hier gepflegten Beziehungen eingegriffen. Damit kann die nichtaufenthaltsbeendende Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund früherer Straffälligkeit auch dort verhältnismässig erscheinen, wo ein aufenthaltsbeendender Bewilligungswiderruf ausser Betracht fällt (VGr, 25. Oktober 2023, VB.2023.00509, E. 3.1.2; vgl. auch VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00730, E. 3.1.7 mit Hinweisen). Praxisgemäss dürfen dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch Strafen berücksichtigt werden, welche infolge Zeitablaufs aus dem Privatauszug des Strafregisters nicht mehr ersichtlich sind oder gar endgültig aus dem Strafregister entfernt wurden (vgl. BGr, 25. Mai 2010, 2C_784/2009, E. 3.4; mit Bezug auf die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung VGr, 21. März 2018, VB.2018.00046, E. 4.1.3).
Jedoch ist auch der zukünftig zu erwartenden Entwicklung Rechnung zu tragen und stehen aus dem Privatauszug nicht mehr ersichtliche Strafen einer Bewilligungserteilung zumindest dort nicht entgegen, wo die Straffälligkeit nicht besonders schwerwiegend erscheint, bereits lange Zeit zurückliegt, keine weiteren Delikte zu erwarten sind und die übrige Integration zu keinerlei Klagen Anlass gibt. Die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung wegen früherer Straffälligkeit setzt damit ebenfalls nicht nur eine gewisse Erheblichkeit, sondern auch eine gewisse Aktualität voraus, sodass die Bewilligungsverweigerung auch in einer Gesamtwürdigung der Umstände bzw. der sonstigen Integration weiterhin verhältnismässig erscheint. Liegt die letzte strafrechtliche Verurteilung bereits länger zurück und hat sich der betroffene Ausländer seither bewährt, kann die Niederlassungsbewilligung nicht mehr allein unter Verweis auf die Schwere der Delinquenz verweigert werden (VGr, 25. Oktober 2023, VB.2023.00509, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
In der Regel dürften dementsprechend zumindest geringfügige und nur noch aus dem Behördenauszug ersichtliche Vorstrafen auch einer vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht mehr entgegenstehen und überschreitet die darüber hinausgehende migrationsamtliche Praxis deren Ermessen.
5.4.2 Der Beschwerdeführer weist eine lediglich noch aus dem Behördenauszug vom 18. Dezember 2023 ersichtliche Vorstrafe auf, wonach er am 22. April 2015 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (unberechtigten Tragens eines ausziehbaren Schlagstocks) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt wurde.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift gibt es keinerlei Grund, die Aktualität des Behördenauszugs vom 18. Dezember 2023 aufgrund der dort registrierten (alten) Adressangaben und Bewilligungssituation in Zweifel zu ziehen, da der Behördenauszug diesbezüglich nicht die aktuellen Daten, sondern den Datenstand zum Registrierungszeitpunkt wiedergibt. Ebenso wenig besteht Raum dafür, die damalige strafrechtliche Verurteilung im ausländerrechtlichen Verfahren nachträglich infrage zu stellen und zu relativieren. Sodann ist es entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keineswegs rechtsverletzend, die Erteilung der Niederlassungsbewilligungen von höheren Anforderungen abhängig zu machen als die in Kenntnis der Vorstrafe vorangegangene Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, weshalb der Beschwerdeführer auch hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Jedoch ist die registrierte Strafe selbst weder hinreichend aktuell noch ausreichend erheblich, um der vorzeitigen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entgegenzustehen. Zugleich kann aber nicht von einem vorbildlichen Legalverhalten gesprochen werden, welches andere Integrationsdefizite allenfalls aufwiegen könnte, zumal die Respektierung der hiesigen Rechtsordnung vorausgesetzt werden darf und keine besondere Leistung darstellt.
Ansonsten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die hiesige Ordnung nicht beachten oder die Werte der Bundesverfassung nicht respektieren würde.
Die diesbezügliche Integration ist damit als genügend zu beurteilen.
5.5
5.5.1 Wie bereits dargelegt wurde, wird die soziale Integration in Art. 58a AIG nicht gesondert erwähnt und spiegelt sich diese primär in der sprachlichen und wirtschaftlichen Integration wider. Gleichwohl ist die soziale Integration insbesondere bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu prüfen, wo vertiefte und konventionsrechtlich geschützte Beziehungen nicht schon aufgrund der Dauer des Aufenthalts zu vermuten sind. Von einer gelungenen sozialen Integration ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein von der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis besteht und eine über die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorliegt (VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.5; BGr, 24. November 2020, 2C_175/2020, E. 5.3.3; vgl. auch VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00413, E. 2.5.1).
5.5.2 Der Beschwerdeführer verfügt erst seit dem 14. Dezember 2018 über eine Aufenthaltsbewilligung. Zuvor hielt er sich rund 4 ¾ Jahre als Asylbewerber bzw. vorläufig Aufgenommener im Land auf. Auch wenn dem teilweise prekären Aufenthalt vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht gleichermassen Gewicht zuzumessen ist, kann schon aufgrund der langen Landesanwesenheit von einer gewissen sozialen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer noch in der besonders prägenden Adoleszenz in das Land einreiste. Sodann lassen auch seine mündlichen Sprachkenntnisse, die eingereichten Referenzschreiben und seine insgesamt gelungene wirtschaftliche Integration auf eine erfolgreiche soziale Integration schliessen. Die soziale Integration ist damit entgegen den Vorinstanzen ebenfalls als ausreichend zu erachten.
5.6 Insgesamt erfüllt der Beschwerdeführer damit inzwischen alle massgeblichen Integrationskriterien, wobei hinreichende schriftliche Deutschkenntnisse erst im Beschwerdeverfahren nachgewiesen wurden. Widerrufsgründe im Sinn von Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG sind weder ersichtlich noch wird deren Vorliegen behauptet.
5.7 Hebt das Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines Ermessensentscheids seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 18; BGr, 15. März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1; VGr, 10. Oktober 2024, VB.2023.00677, E. 6.1).
Da der Beschwerdeführer inzwischen sämtliche Voraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt, ist die Beschwerde basierend auf den aktuellen Aktenstand gutzuheissen und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Anders als bei der vorzeitigen Bewilligungserteilung aus wichtigen Gründen nach Art. 34 Abs. 3 AIG steht die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach fünfjährigem Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung nach Art. 34 Abs. 4 nicht unter dem Zustimmungsvorbehalt des SEM (Art. 3 lit. d der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD] e contrario).
6.
6.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei bzw. Amtsstelle aufzuerlegen und kann diese zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Aus Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann hiervon jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw. Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 13 N. 64; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.).
6.2 Der Beschwerdeführer wies trotz wiederholter Aufforderung zur Nachreichung eines entsprechenden Sprachzertifikats erst im Beschwerdeverfahren (knapp) genügende Deutschkenntnisse im schriftlichen Bereich nach. Sodann ist die sprachliche Integration vom Gesetzgeber besonders hervorgehoben worden und ist die übrige Integration des Beschwerdeführers nicht derart positiv verlaufen, als dass die Vorinstanzen hierdurch die grundsätzlich kumulativ zu erfüllenden sprachlichen Anforderungen als kompensiert erachten mussten (zur Kompensationsmöglichkeit vgl. VGr, 26. Oktober 2023, VB.2023.00414, E. 2.6; VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00413, E. 2.5.1). Ebenso wenig wurden vor den Vorinstanzen besondere persönliche Verhältnisse geltend gemacht, die im Sinn von Art. 77f VZAE zu berücksichtigen gewesen wären. Basierend auf den damaligen Aktenstand erscheint die vorinstanzliche Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung damit zumindest nicht rechtsverletzend, wenngleich im Rahmen der vorinstanzlichen Ermessensausübung allenfalls auch ein anderes Ergebnis (noch) vertretbar gewesen wäre. Die vorinstanzlichen Entscheide erfolgten damit rechtsfehlerfrei und der Beschwerdeführer muss sich selbst vorhalten lassen, mit der Nachreichung eines Sprachzertifikats zu seinen schriftlichen Sprachkenntnissen bis zum Beschwerdeverfahren zugewartet zu haben. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage besteht getreu dem Verursacherprinzip kein Anlass, die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln.
6.3 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer hingegen als obsiegend zu betrachten und sind die Gerichtskosten dem Migrationsamt aufzuerlegen, nachdem diesem zumindest vorgehalten werden kann, nach der erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten Nachreichung des Goethe-Zertifikats keine Neubeurteilung vorgenommen und dem Verwaltungsgericht keine entsprechenden (Neu-)Anträge gestellt zu haben. Getreu dem Verursacherprinzip ist aber bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen, dass das entscheidwesentliche Sprachzertifikat erst spät im Beschwerdeverfahren und nach dem Schriftenwechsel nachgereicht wurde, weshalb sich lediglich die Zusprechung einer reduzierten Entschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren rechtfertigt.
7.
Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hat keine unentgeltliche Rechtspflege beantragt, auch wenn auf Seite 8 der Beschwerdeschrift Ausführungen zur fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde und dem Erfordernis einer Rechtsvertretung gemacht werden. Ohnehin wäre ein entsprechendes Gesuch schon aufgrund der fehlenden Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren folgt auch im bundesgerichtlichen Verfahren der Rechtsmittelzug bei der Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen demjenigen der Hauptsache.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 15. März 2024 und Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids Nr. 2024.0207 der Sicherheitsdirektion vom 9. Juli 2024 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren VB.2024.00451 wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VB.2024.00451 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren VB.2024.00451 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).