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Zürich Verwaltungsgericht 29.08.2024 VB.2024.00442

August 29, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,526 words·~13 min·6

Summary

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Die Zustellung einer Vorladung mittels polizeilicher Hinterlegung im Sinn von § 4 Abs. 3 GSG setzt voraus, dass die weggewiesene Person vorgängig unter ausdrücklicher Androhung dieser Säumnisfolge zur Angabe einer Zustelladresse aufgefordert wurde. Mit Blick auf den drohenden Gehörsverlust sind an eine solche Aufforderung keine allzu geringen Anforderungen zu stellen (E. 2.4). Zumindest in Fällen, in denen die weggewiesene Person wie vorliegend aufgrund anderer Kontaktangaben ohne Suchbemühungen erreichbar ist, stellt eine blosse Wiedergabe von § 4 Abs. 3 GSG auf einem Informationsblatt keine hinreichende Grundlage dar, um bei Fehlen einer Zustelladresse ohne Weiterungen zur Zustellung mittels polizeilicher Hinterlegung zu schreiten (E. 2.5 f.). Indem die Haftrichterin die streitgegenständlichen Massnahmen definitiv verlängerte, ohne den Beschwerdeführer vorgängig angehört bzw. rechtsgültig zu einer Anhörung vorgeladen zu haben, verletzte sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 3). Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz. Vorsorgliche Verlängerung der Schutzmassnahmen bis zum erneuten haftrichterlichen Entscheid.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00442   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Die Zustellung einer Vorladung mittels polizeilicher Hinterlegung im Sinn von § 4 Abs. 3 GSG setzt voraus, dass die weggewiesene Person vorgängig unter ausdrücklicher Androhung dieser Säumnisfolge zur Angabe einer Zustelladresse aufgefordert wurde. Mit Blick auf den drohenden Gehörsverlust sind an eine solche Aufforderung keine allzu geringen Anforderungen zu stellen (E. 2.4). Zumindest in Fällen, in denen die weggewiesene Person wie vorliegend aufgrund anderer Kontaktangaben ohne Suchbemühungen erreichbar ist, stellt eine blosse Wiedergabe von § 4 Abs. 3 GSG auf einem Informationsblatt keine hinreichende Grundlage dar, um bei Fehlen einer Zustelladresse ohne Weiterungen zur Zustellung mittels polizeilicher Hinterlegung zu schreiten (E. 2.5 f.). Indem die Haftrichterin die streitgegenständlichen Massnahmen definitiv verlängerte, ohne den Beschwerdeführer vorgängig angehört bzw. rechtsgültig zu einer Anhörung vorgeladen zu haben, verletzte sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 3).

Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz. Vorsorgliche Verlängerung der Schutzmassnahmen bis zum erneuten haftrichterlichen Entscheid.

  Stichworte: ANHÖRUNGSPFLICHT HINTERLEGUNG INFORMATIONSBLATT RECHTLICHES GEHÖR SÄUMNIS SÄUMNISANDROHUNG SÄUMNISFOLGEN VORLADUNG VORSORGLICHE MASSNAHME WEGWEISUNG ZUSTELLFIKTION ZUSTELLUNGSDOMIZIL ZUSTELLUNGSMANGEL

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. IV BV Art. 4 Abs. III GSG Art. 9 Abs. I GSG § 11 Abs. II VRG Art. 23 VwVG § 147 Abs. III ZPO

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00442

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

       Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

Am 7. Juli 2024 auferlegte die Kantonspolizei Zürich A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau, B, wies ihn aus der ehelichen Wohnung weg und auferlegte ihm bezüglich selbiger ein Rayonverbot gemäss Planbeilage.

II.  

A. Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 ersuchte B die Haftrichterin am Bezirksgericht Meilen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen um Verlängerung der genannten Schutzmassnahmen um drei Monate.

B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 ordnete die Haftrichterin die einstweilige Verlängerung der Schutzmassnahmen bis zum definitiven Entscheid über das Gesuch an, lud A unter Androhung eines Entscheids aufgrund der Akten zu einer Anhörung am 16. Juli 2024 vor und erliess weitere prozessleitende Anordnungen. Gleichentags erklärte die Fachstelle Häusliche Gewalt der Kantonspolizei Zürich, das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen zu unterstützen. Der Anhörung vom 16. Juli 2024 blieb A unentschuldigt fern.

C. Mit Urteil vom 17. Juli 2024 verlängerte die Haftrichterin die gegenüber B angeordneten Schutzmassnahmen unter Androhung der Ungehorsamsstrafe bis zum 17. Oktober 2024. Die Gerichtskosten wurden auf die Staatskasse genommen und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositivziffern 4–5).

III.  

A. A gelangte mit Eingabe vom 21. Juli 2024 (persönlich überbracht am 30. Juli 2024) an das Verwaltungsgericht. Unter Hinweis auf den angeblichen Wegzug seiner Ehegattin aus der gemeinsamen Wohnung beantragte er, "das Rayonverbot sei per sofort aufzuheben", das Kontaktverbot soll hingegen "beidseitig aufrecht erhalten bleiben".

B. B und die Kantonspolizei Zürich liessen sich hierzu nicht vernehmen. Auch die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 7. August 2024 auf Vernehmlassung. Auf entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichts nahm die Vorinstanz mit Eingabe vom 16. August 2024 Stellung zur Zustellung ihrer Verfügung vom 12. Juli 2024 an A. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Nach § 11a Abs. 1 GSG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Die vorliegende Streitsache ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 VRG e contrario).

1.2 Die Frist für eine Beschwerde gegen haftrichterliche Entscheide im Bereich des GSG beträgt fünf Tage und ist gewahrt, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (§ 11a Abs. 1 GSG in Verbindung mit § 70 und § 11 Abs. 2 VRG). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2024 zugestellt, womit der letzte Tag der Frist auf den 22. Juli 2024 fiel (vgl. zur im GSG nicht ausdrücklich geregelten Nichtanwendbarkeit der Gerichtsferien: VGr, 1. Oktober 2009, VB.2009.00460, E. 3.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 11 N. 27).

1.3 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner persönlichen Übergabe der Beschwerdeschrift am 30. Juli 2024 zu Protokoll, diese bereits am 21. Juli 2024 als Einschreiben der Schweizerischen Post übergeben zu haben. Aus ungeklärten Gründen sei diese indessen, an einem Paket klebend, dem Modegeschäft C, D-Strasse 01, E, zugestellt worden, welches ihn daraufhin kontaktiert und über die Fehlzustellung informiert habe. Er habe die Sendung anschliessend dort entgegengenommen und dem Verwaltungsgericht noch gleichentags persönlich überbracht. Der Briefumschlag mit der Beschwerdeschrift, welchen der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht in versiegeltem Zustand mitsamt der zugehörigen Aufgabequittung überreichte, ist mit einem Sendungsaufkleber der Schweizerischen Post vom 21. Juli 2024 versehen. Unter Angabe der identischen Sendungsnummer wurde das Verwaltungsgericht am 23. Juli 2024 über einen erfolglosen Zustellversuch eines Einschreibens informiert; die daraufhin angeforderte Zweitzustellung seitens der Post erfolgte aus ungeklärten Gründen jedoch nie. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Umschlag mit der Beschwerdeschrift tatsächlich bereits am 21. Juli 2024 und damit innerhalb der Beschwerdefrist gemäss § 11 Abs. 1 GSG zuhanden des Verwaltungsgerichts der Schweizerischen Post übergab. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.4 Nachdem der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2024 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, ist nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass sich seine Beschwerde über den Wortlaut seines Antrags hinaus nicht nur gegen die Verlängerung des Rayonverbots, sondern auch gegen die Verlängerung seiner Wegweisung aus dieser Wohnung richtet (vgl. Alain Griffel in: Ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem er sinngemäss vorbringt, die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Juli 2024, enthaltend die Vorladung zur Anhörung vom 17. Juli 2024, sei ihm nicht rechtsgenüglich zugestellt worden. Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Verfügung sei dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 4 Abs. 3 GSG per Hinterlegung bei der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, zugestellt worden.

2.2 Hinsichtlich der Zustellung der genannten Verfügung befindet sich in den Akten der Vorinstanz einzig eine Empfangsbestätigung der Post betreffend die Sendung an die Gesuchstellerin. Wie es dazu kam, dass diese Sendung nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern vom Beschwerdeführer auf der Poststelle abgeholt wurde, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Nachdem diese verschlossen versandte Sendung nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die Beschwerdegegnerin adressiert war, kann hierin jedenfalls keine gültige Zustellung an den Beschwerdeführer erblickt werden (vgl. Art. 179 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 12. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Aufgrund der im Recht liegenden Stellungnahme der Mitbeteiligten ist allerdings davon auszugehen, dass die Verfügung vom 12. Juli 2024 auch dieser zugestellt und dort wie in Dispositivziffer 6 angeordnet auch zuhanden des Beschwerdeführers hinterlegt wurde.

2.3 Zu prüfen ist jedoch, ob die Voraussetzungen für eine solche Hinterlegung im Sinn von § 4 Abs. 3 GSG überhaupt gegeben waren. Satz 1 dieser Bestimmung verpflichtet eine gefährdende Person, die aus der Wohnung oder aus dem Haus gewiesen wurde, eine Adresse für behördliche Mitteilungen zu bezeichnen. Als Säumnisfolge für den Unterlassungsfall sieht Satz 2 der Bestimmung vor, dass Vorladungen und Verfügungen nach diesem Gesetz während der Geltungsdauer der Schutzmassnahmen bei der Polizei hinterlegt werden können und als zugestellt gelten. Gemäss Weisung handelt es sich bei dieser Zustellungsart um eine blosse "Hinterlegung" bei der Polizei; diese sei nicht verpflichtet, aktiv nach dem Aufenthaltsort der weggewiesenen Person zu forschen (ABl 2005, 776; vgl. VGr, 14. Juni 2011, VB.2011.00286, E. 3.1). Mit der Hinterlegung bei der Polizei tritt somit eine Zustellfiktion ein; eine tatsächliche Zustellung an die gefährdende Person gegen Empfangsbestätigung ist nicht erforderlich.

2.4 Es entspricht einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz und folgt aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben, dass Säumnisfolgen, welche eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht an die Nichtvornahme einer Prozesshandlung knüpft, einer ausdrücklichen vorgängigen Androhung bedürfen (vgl. Art. 5 Abs. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101], Art. 147 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272] und Art. 23 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; siehe ferner: Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 11 N. 73; Niccolò Gozzi in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 147 N. 20; Urs Hoffmann-Nowotny/Katrin Brunner in: Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas, Kurzkommentar ZPO, 3. A., Basel 2021, Art. 147 N. 10). Im Einklang hiermit setzt eine Zustellung mittels polizeilicher Hinterlegung im Sinn von § 4 Abs. 3 GSG voraus, dass die weggewiesene Person vorgängig unter ausdrücklichem Hinweis auf diese drohende Konsequenz zur Angabe einer Zustelladresse aufgefordert wurde (vgl. ABl 2005, 776). Mit Blick auf den Gehörsverlust, welcher mit dieser Zustellfiktion in aller Regel einhergehen dürfte, sind an eine solche Aufforderung keine allzu geringen Anforderungen zu stellen.

2.5 Weder den Akten der Kantonspolizei noch den Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft See/Oberland sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Androhung einer Zustellung mittels Hinterlegung im Unterlassungsfall ausdrücklich dazu aufgefordert worden wäre, für die Dauer seiner Wegweisung eine Zustelladresse zu bezeichnen. In seiner Hafteinvernahme vom 7. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer lediglich darauf hingewiesen, dass er sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten und allfällige Adressänderungen umgehend zu melden habe. Auch die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt zur Bezeichnung einer Zustelladresse auf. Einzig auf der letzten Seite der dem Beschwerdeführer ausgehändigten Gewaltschutzverfügung der Kantonspolizei vom 7. Juli 2024 ist unter der Überschrift "Rechtliches und Information" nebst diversen anderen Bestimmungen des GSG auch der Wortlaut von § 4 Abs. 3 GSG abgedruckt. Ob in dieser blossen Wiedergabe der anwendbaren Gesetzesbestimmung eine genügend konkrete Aufforderung zur Bezeichnung einer Zustelladresse erblickt werden kann, erscheint allerdings fraglich.

Insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien betrachten Lehre und Praxis einen abstrakten Verweis auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen ohne konkreten Hinweis auf die daraus im Einzelfall resultierenden Verpflichtungen nicht als hinreichende Grundlage für die Anordnung von Säumnisfolgen (Gozzi, Art. 147 N. 20; Hoffmann-Nowotny/Brunner, Art. 147 N. 10; Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler in: Dies. [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 147 N. 9, je mit Hinweisen; vgl. BGr, 7. Juni 2019, 4A_381/2018, E. 2.2 und 2.4). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der erwähnte Abdruck von § 4 Abs. 3 GSG nicht im Hauptteil des von der Kantonspolizei verwendeten Verfügungsformulars befindet, wo nebst dem festgestellten Sachverhalt auch die im konkreten Fall angeordneten Massnahmen und die damit einhergehenden Pflichten und Strafandrohungen mitsamt Rechtsmittelbelehrung aufgelistet sind, und dessen Erhalt, Lektüre und gegebenenfalls Übersetzung die beteiligten Personen jeweils unterschriftlich zu bestätigen haben. Der Abdruck findet sich vielmehr in kleingedruckter Schrift auf der den Bestätigungen nachfolgenden letzten Seite der Verfügung, ohne dass im unterschriftlich bekräftigten Teil des Dokuments auf diese zusätzliche Information hingewiesen würde. Es erscheint zweifelhaft, ob allein auf dieser Grundlage von einem sorgfältig handelnden Verfügungsadressaten nach Treu und Glauben erwartet werden kann, seine Verpflichtung zur Bekanntgabe einer Zustelladresse zu erkennen und eine entsprechende Meldung an die Polizei vorzunehmen.

2.6 Ob in der blossen Wiedergabe von § 4 Abs. 3 GSG auf einem Informationsblatt überhaupt eine genügend konkrete Aufforderung zur Angabe einer Zustelladresse erblickt werden kann, um bei Fehlen einer solchen ohne Weiterungen zu einer Zustellung mittels polizeilicher Hinterlegung schreiten zu dürfen, bedarf vorliegend keiner abschliessenden Klärung. Ausgehend von der Zielsetzung der Bestimmung, die zuständigen Behörden von der Notwendigkeit aufwändiger Ermittlungsmassnahmen zum Aufenthaltsort einer weggewiesenen Person zu befreien (vgl. ABl 2005, 776), ist allerdings festzuhalten, dass zumindest in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die weggewiesene Person für die zuständigen Behörden aufgrund anderer Kontaktangaben auch ohne Suchbemühungen erreichbar ist, ein solcher Hinweis keine hinreichende Grundlage für eine Zustellung mittels polizeilicher Hinterlegung darstellt. Der Beschwerdeführer hat der Polizei zwar keine Zustelladresse angegeben, jedoch seine E-Mail-Adresse sowie seine Mobiltelefonnummer. Es wäre der Vorinstanz bzw. auf dessen Geheiss der Mitbeteiligten deshalb auch ohne Nachforschungsbemühungen möglich gewesen, den Beschwerdeführer zu avisieren, um ihm die Verfügung vom 12. Juli 2024 mitsamt der Vorladung zur Anhörung vom 16. Juli 2024 tatsächlich eröffnen respektive diesen unter Androhung einer Zustellung mittels Hinterlegung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils auffordern zu können. Dass eine effektive Zustellung möglich war, belegt bereits der Umstand, dass dem Beschwerdeführer das vorinstanzliche Urteil vom 17. Juli 2024 offenbar ohne Weiteres über die Mitbeteiligte gegen Empfangsschein zugestellt werden konnte, ohne dass die Vorinstanz Rückgriff auf die Zustellfiktion gemäss § 4 Abs. 3 GSG nehmen musste. Unter diesen Umständen ist es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, dem Beschwerdeführer die Vorladung zu einer Anhörung in einem Verfahren, von welchem er in diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis hatte, einzig auf dem Weg einer polizeilichen Hinterlegung zuzustellen, ohne einen effektiven Zustellversuch zu unternehmen bzw. ihn vorgängig zur Angabe einer Zustelladresse aufzufordern.

2.7 Mangels einer hinreichend konkreten Aufforderung unter Androhung der Säumnisfolgen waren die Voraussetzungen für eine Zustellung der Verfügung vom 12. Juli 2024 mittels polizeilicher Hinterlegung im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 2 GSG unter den gegebenen Umständen nicht erfüllt. In der Zustellung dieser Verfügung an die Mitbeteiligte zur Hinterlegung kann demzufolge keine gültige Eröffnung der darin enthaltenen Vorladung an den Beschwerdeführer erblickt werden.

3.  

3.1 Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 GSG als Regelfall vorgesehene Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei durch das Gericht dient nebst der Sachverhaltsfeststellung auch der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ist die gesuchsgegnerische Partei über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus deshalb nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich anzuhören. Ohne eine solche Anhörung kommt ein endgültiger Entscheid über eine Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens oder eines bewussten Verzichts auf eine Anhörung infrage. Auf die Anhörung einer Partei kann sodann verzichtet werden, wenn ihren Anträgen vollumfänglich entsprochen wird und die Anhörung nicht zur Sachverhaltsabklärung nötig ist. Ansonsten darf das Gericht lediglich einen vorläufigen Entscheid fällen, wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Juni 2023, VB.2023.00233, E. 2.2.2; 24. März 2023, VB.2023.00110, E. 3.4.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.1).

3.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die Vorladung zur Anhörung vom 16. Juli 2024 nicht gültig zugestellt wurde, durfte entgegen der vorinstanzlichen Würdigung auch nicht von einem unentschuldigten Fernbleiben ausgegangen werden. Nachdem auch keine Indizien für einen bewussten Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Anhörung ersichtlich sind, verletzte die Vorinstanz dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen ohne Durchführung einer solchen guthiess.

3.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (statt vieler VGr, 8. Mai 2023, VB.2021.00511, E. 4.4, auch zum Nachfolgenden). Die Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren kommt grundsätzlich nur in Betracht, sofern die Rechtsmittelinstanz Tat- und Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 und die dortigen Hinweise). Nachdem der Beschwerdeführer seine Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung mit neuen Tatsachenvorbringen untermauert, welche das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen gerichtliche Entscheide nur eingeschränkt berücksichtigen darf (vgl. § 52 Abs. 2 VRG), drängt sich vorliegend eine Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz auf.

3.4 Soweit damit die im Streit liegende Wegweisung des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung und das Rayonverbot gemäss Verfügung der Mitbeteiligten vom 7. Juli 2024 verlängert wurden, ist das angefochtene Urteil folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das in Bezug auf die Beschwerdegegnerin zusätzlich angeordnete und verlängerte Kontaktverbot liegt ausserhalb des Streitgegenstands und bleibt bestehen.

3.5 Nachdem der Beschwerdeführer die massnahmebegründenden Gewaltvorwürfe der Beschwerdegegnerin teilweise anerkennt und der Fortbestand einer Gefährdung im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung nicht gänzlich unglaubhaft erscheint, rechtfertigt es sich, die Dauer der noch streitigen Schutzmassnahmen (Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und Rayonverbot gemäss Planbeilage) bis zum Neuentscheid der Haftrichterin vorsorglich zu verlängern (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 29 f.; VGr, 7. September 2020, VB.2020.00490, E. 4.4).

4.  

In Anwendung des Verursacherprinzips sind die Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen, welche durch die unrechtmässig unterlassene Anhörung des Beschwerdeführers die Aufhebung ihres Urteils veranlasste (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; vgl. VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 5.1; 17. April 2020, VB.2020.00176, E. 4.2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt.

5.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Als solcher ist er nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Juli 2024 wird aufgehoben, soweit damit die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 7. Juli 2024 ausgesprochene Wegweisung des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung und das Rayonverbot gemäss Planbeilage verlängert wurden.

       In Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht Meilen zurückgewiesen.

2.    Die noch streitigen Schutzmassnahmen (Wegweisung des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung und Rayonverbot gemäss Planbeilage) werden bis zum Neuentscheid des Bezirksgerichts Meilen vorsorglich verlängert.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'295.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Meilen auferlegt.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien (an den Beschwerdeführer durch polizeiliche Zustellung durch die Mitbeteiligte gegen Empfangsschein); b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Meilen.

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