Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 29.07.2024 VB.2024.00439

July 29, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·886 words·~4 min·8

Summary

Staatshaftung (Sistierung des Rekursverfahrens) | [Die Vorinstanz wies ein Gesuch um (weitere) Sistierung des Verfahrens ab.] Zwischenentscheide betreffend Sistierung sind nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern hier ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte. Nichteintreten.

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00439   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.07.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Staatshaftung (Sistierung des Rekursverfahrens)

[Die Vorinstanz wies ein Gesuch um (weitere) Sistierung des Verfahrens ab.] Zwischenentscheide betreffend Sistierung sind nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern hier ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte. Nichteintreten.

  Stichworte: NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL SISTIERUNGSGESUCH ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG § 19a Abs. 2 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00439

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitätsspital Zürich, diese vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

betreffend Staatshaftung (Sistierung des Rekursverfahrens),

hat sich ergeben:

I.  

A war von 1997 bis 2009 am Universitätsspital Zürich angestellt, zuletzt als Oberarzt. Anfang 2011 gelangte er an die Spitaldirektion und verlangte im Zusammenhang mit dem Ende seiner Anstellung Schadenersatz im Betrag von mindestens Fr. 6'247'722.25. Dieses Begehren wies die Spitaldirektion am 11. April 2011 ab (siehe hierzu und zum Folgenden auch VGr, 16. September 2015, VB.2014.00559).

II.  

Hiergegen erhob A im Mai 2011 Rekurs an den Spitalrat und beantragte, ihm sei Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 1'900'000.sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.- zuzusprechen.

Nachdem das Verfahren zuvor während mehrerer Jahre "still" sistiert gewesen war, wies der Spitalrat ein Gesuch von A um (weitere) Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 19. Juni 2024 ab.

III.  

A, vertreten durch Rechtsanwalt B, liess dagegen am 26. Juli 2024 "provisorisch" Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die Verfügung vom 19. Juni 2024 sei aufzuheben und der Spitalrat sei anzuweisen, "die Sache weiterhin zu sistieren". Zudem ersuchte der Rechtsvertreter darum, die Akten einzuholen und ihm diese "entsprechend zukommen zu lassen", und stellte in Aussicht, "[s]obald ich über diese Akten verfüge, werde ich gegen die vorliegende Beschwerde genauer begründen und namentlich auch einen Antrag bezüglich der Befristung der begehrten Sistierung stellen". Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 wies das Verwaltungsgericht den Rechtsvertreter von A darauf hin, dass die Akten sich nicht beim Gericht, sondern mutmasslich beim Spitalrat des Universitätsspitals Zürich befänden und die Akteneinsicht dort verlangt werden müsse; zudem müsse die in Aussicht gestellte Ergänzung der Begründung innert noch laufender Beschwerdefrist erfolgen. Mit Schreiben vom 26. August 2024 gelangte der Rechtsvertreter von A erneut an das Verwaltungsgericht, verwies auf ein an den Rechtsvertreter der Spitaldirektion gerichtetes Schreiben vom 26. Juli 2024 betreffend Akteneinsicht, worauf er keine Antwort erhalten habe, monierte, es sei so "schwierig bzw. unmöglich, in der Sache wirklich vertieft Stellung zu nehmen" und beantragte, das Verfahren sei "nochmals zu sistieren bzw. sistiert zu halten, und zwar bis 31. Oktober 2024". Er führte hierzu an, dass am 25. September 2024 eine "Aussprache" beim Ombudsmann des Kantons Zürich geplant sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Zwischenentscheide im Rahmen eines Rekursverfahrens betreffend ein Haftungsbegehren im Zusammenhang mit einem Anstellungsverhältnis nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Die Angelegenheit fällt – wie sich sogleich zeigt – wegen offenkundiger Unzulässigkeit der Beschwerde im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz vom 24. Mai 1959 [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7, sowie Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.  

2.1 Der vorinstanzliche Zwischenentscheid betreffend Sistierung lässt sich gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur anfechten, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.

Ob die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren, wobei an die Substanziierungslast im kantonalen Verfahren keine überspannten Anforderungen zu stellen sind (Bertschi, § 19a N. 47). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und grundsätzlich rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (statt vieler VGr, 24. Januar 2024, VB.2024.00027, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm aus der verweigerten Sistierung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im vorgenannten Sinn entstehen sollte, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Namentlich ist nicht erkennbar, inwiefern der Umstand, dass offenbar vor dem Ombudsmann eine Aussprache stattfinden soll, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil begründen könnte, zumal Rechtsmittelverfahren der Überprüfung durch die Ombudsperson – ausser bei hier trotz der langen Verfahrensdauer gerade nicht geltend gemachter Rechtsverzögerung – nach § 90 lit. c VRG ausdrücklich entzogen sind (siehe auch Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 90 N. 12).

Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sodann mit seinem Verweis auf fehlende Akteneinsicht sinngemäss geltend machten wollte, er könne deshalb den nicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht substanziieren, ist ihm entgegenzuhalten, dass er mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2024 (zugestellt am 31. Juli 2024) ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Akten bei der Vorinstanz liegen dürften und dort um Einsicht ersucht werden müsse. Dass er dies in der Folge erfolglos getan hätte, macht er nicht geltend, sondern verweist einzig auf ein bereits am 26. Juli 2024 verfasstes Schreiben an den Rechtsvertreter der Gegenpartei.

3.  

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.  

Weil der Streitwert in der Hauptsache mehr als Fr. 30'000.beträgt (siehe vorne unter II), ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 e contrario VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Da die vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt, ist die vorliegende ihrerseits ein solcher. Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Spitalrat des Universitätsspitals Zürich.

VB.2024.00439 — Zürich Verwaltungsgericht 29.07.2024 VB.2024.00439 — Swissrulings