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Geschäftsnummer: VB.2024.00428 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.11.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
Rechtsmittellegitimation bei doppelrelevanten Tatsachen. [Die abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin wurde zufolge Auflösung der ehelichen Gemeinschaft widerrufen. Auf einen hiergegen von ihrem Ex-Ehemann eingereichten Rekurs trat die Sicherheitsdirektion mangels Rekurslegitimation bzw. fristgemässer Nachreichung einer entsprechenden Vollmacht nicht ein. Die Ex-Eheleute wollen sich wieder verheiraten.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Qualifikation der vorinstanzlichen Eingabe als Rekurseingabe und nicht als Neugesuch (E. 2). Prozessgegenstand ist allein die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage, während weder die materiellen Voraussetzungen des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin noch ein allfälliger Bewilligungsanspruch aufgrund der geplanten Neuverheiratung Verfahrensgegenstand bilden und für das subeventualiter gestellte Begehren um Wiederherstellung der Rekursfrist zunächst die Rekursinstanz selbst zu befinden hat (E. 3). Unterstellung der Beschwerdelegitimation aus prozessökonomischen Überlegungen, da die Beschwerdelegitimation vor Verwaltungsgericht im Sinn einer doppelrelevanten Tatsache erst nach Klärung der Legitimation im Rekursverfahren und der damit verbundenden Klärung der vorinstanzlichen Eintretensfrage möglich ist (E. 4.2). Auf den Rekurs ist mangels fristgerechten Nachweises eines entsprechenden Vertretungsverhältnisses zu Recht nicht eingetreten worden (E. 4.3). Kein überspitzter Formalismus, wenn eine für das betreibungsrechtliche Verfahren ausgestellte Vollmacht vorinstanzlich nicht akzeptiert wurde und kein Vertrauensschutz aufgrund einer allfälligen Fehlauskunft des Migrationsamts oder der Nachforderung weiterer Unterlagen nach verpasster Frist. Ein Fristwiederherstellungsgesuch wurde vorinstanzlich weder eingereicht noch wäre dieses Erfolg versprechend gewesen (E. 4.4) Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.
Stichworte: BESCHWERDELEGITIMATION BESCHWERDELEGITIMATION DRITTER DOPPELRELEVANTE TATSACHE GESCHIEDEN REKURSLEGITIMATION VERTRAUENSBETÄTIGUNG VERTRAUENSSCHUTZ VOLLMACHT VOLLMACHTLOS VOLLMACHTLOSES HANDELN WIEDERVERHEIRATUNG
Rechtsnormen: Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK § 12 Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG § 23 Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2024.00428
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
Der in der Schweiz niedergelassene italienische Staatsangehörige A (nachfolgend: Beschwerdeführer) war vom 11. August 2022 bis zum 12. September 2023 mit der brasilianischen Staatsangehörigen B (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Ex-Ehefrau) verheiratet, welche gestützt auf diese Ehe am 13. Januar 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Aufgrund der erfolgten Scheidung und der kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft widerrief das Migrationsamt am 25. April 2024 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 24. Juni 2024.
II.
Mit Eingabe vom 29. April 2024 gab der Beschwerdeführer der Sicherheitsdirektion gegenüber bekannt, dass er und seine Ex-Ehefrau den Bewilligungswiderruf als "ziemliche Katastrophe" wahrnehmen würden und es ihnen nicht an einem Ehewillen fehlen würde. Weiter fragte er an, wie seine Ex-Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erhalten könnte, da er nicht wolle, dass sie von ihrem hier lebenden Sohn getrennt werde. Überdies wandte er sich am 7. Mai 2024 erneut mit einer Eingabe an den Chef der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, in welcher er geltend machte, dass seiner Ex-Ehefrau die Bewilligung aus Fremdenhass und rassistischen Gründen verweigert worden sei.
Die Sicherheitsdirektion interpretierte die Eingabe vom 29. April 2024 als Rekurs und ersuchte den Beschwerdeführer am 13. Mai 2024 innert einer Frist bis zum 29. Mai 2024 darum, eine gültige Vertretungsvollmacht seiner Ex-Ehefrau einzureichen, andernfalls auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Gleichzeitig erhielt er die Möglichkeit, den Rekurs innert derselben Frist kostenfrei zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer liess die Frist in der Folge ungenutzt verstreichen und reichte stattdessen am 10. Juni 2024 per elektronischem Kontaktformular und per E-Mail eine von ihm und seiner Ex-Ehefrau unterzeichnete Erklärung ein, wonach sie eine erneute Heirat beabsichtigten und deshalb auf die Wegweisung zu verzichten sei. Am 12. Juni 2024 wurde zudem per elektronischem Kontaktformular ein ausgefülltes Gesuch um Durchführung eines Ehevorbereitungsverfahrens und eine lediglich eingescannte Vollmacht der Ehefrau nachgereicht. Am 13. Juni 2024 bestätigte auch das zuständige Zivilstandsamt ein entsprechendes Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung und der Beschwerdeführer bekräftigte per E-Mail erneut seinen Heiratswillen.
Hierauf trat die Sicherheitsdirektion am 17. Juni 2024 auf den Rekurs mangels Rekurslegitimation des Beschwerdeführers und nicht fristgemässer Einreichung der einverlangten Vollmacht nicht ein, unter Kostenauflage an den (vollmachtslos handelnden) Beschwerdeführer.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Juli 2024 liessen die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren rechtmässig durch den Beschwerdeführer vertreten gewesen sei und die Beschwerdeführerin somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert sei. Sodann seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wiederherzustellen bzw. zu verlängern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Rekursfrist gegen die Verfügung vom 25. April 2024 wiederherzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung eines prozeduralen Aufenthalts für die Beschwerdeführerin und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2024 kündigte das Verwaltungsgericht an, dass über eine allfällige Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nach Akteneingang entschieden würde. Weiter hielt es fest, dass strittig sei, ob überhaupt frist- und formgerecht von einer rechtsmittellegitimierten Partei gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 25. April 2024 rekurriert worden sei. Sodann sei über die subeventualiter beantragte Wiederherstellung der Rekursfrist grundsätzlich durch die Sicherheitsdirektion als Rekursinstanz zu befinden, weshalb sich das vorliegende Verfahren diesbezüglich auf die ebenfalls nach Akteneingang zu beantwortende Frage beschränken könne, inwieweit die Vorinstanz eine entsprechende Fristwiederherstellung hätte gewähren müssen. Da die Zulassungsvoraussetzungen überdies nicht offenkundig erfüllt seien, müsse der Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abgewartet werden, sofern aufgrund der geplanten Wiederverheiratung nicht der Aufenthalt zur Ehevorbereitung gestattet werde, worüber aber erstinstanzlich das Migrationsamt zu entscheiden habe. Gleichwohl ordnete das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Sodann wurden antragsgemäss die vorinstanzlichen Akten beider Beschwerdeführenden angefordert, jedoch auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung verzichtet. Weiter wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner offenen Kosten bei der Zürcher Justiz Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 verzichtete die Sicherheitsdirektion (unaufgefordert) auf Vernehmlassung. Während das Migrationsamt die Akten der Beschwerdeführerin einreichte, versäumte es zunächst, auch diejenigen des Beschwerdeführers einzureichen. Diese wurden jedoch auf entsprechende Aufforderung hin am 23. Oktober 2024 nachgereicht.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2024 die Zahlung des Prozesskostenvorschusses in zwei Raten gestattet wurde, wurde der Prozesskostenvorschuss fristgerecht geleistet.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Die Eingabe vom 29. April 2024 nahm Bezug auf den Bewilligungswiderruf vom 25. April 2024 und wurde unter Beilage der entsprechenden migrationsamtlichen Verfügung bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion eingereicht, weshalb diese in zulässiger Weise als Rekurseingabe und nicht etwa als (an das Migrationsamt weiterzuleitendes) Neugesuch entgegengenommen wurde. Auch die Beschwerdeführenden gehen hiervon aus.
3.
3.1 Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in BGr, 27. Juli 2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).
3.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage, während die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Erst recht nicht Verfahrensgegenstand bilden die Vorbringen zu einem allfälligen neuen Bewilligungsanspruch aufgrund der geplanten Neuverheiratung, zumal diese doch noch gar nicht Streitgegenstand des migrationsamtlichen Entscheids vom 25. April 2024 bildeten und auch nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens bilden mussten, nachdem der Beschwerdeführer zwar per E-Mail vom 26. Januar 2024 entsprechende Heiratspläne ankündigte, auf weitere migrationsamtliche Rückfragen aber nicht innert angesetzter Frist reagierte. Auf die materiellen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist deshalb nicht weiter einzugehen. Vielmehr ist nachfolgend ausschliesslich zu klären, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist und die Frist zur Vollmachtseinreichung zu Recht nicht wiederhergestellt hat.
3.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das subeventualiter gestellte Begehren um Wiederherstellung der Rekursfrist, hat hierüber doch zunächst die Rekursinstanz selbst zu befinden und finden sich in den Akten keinerlei Hinweise, dass vorinstanzlich überhaupt ein entsprechendes Gesuch formgerecht eingereicht wurde.
4.
4.1
4.1.1 Gemäss § 21 Abs. 1 VRG (in Verbindung mit § 49 VRG) ist rekursund beschwerdeberechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dies können die durch die Verfügung belasteten Adressaten, aber auch mitbetroffene Dritte sein (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 41 ff.).
4.1.2 Verfügungsadressat und Partei eines erstinstanzlichen ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist in der Regel allein die betroffene ausländische Person, deren Bewilligungssituation zu klären ist. Ehegatten sind zumindest dort legitimiert, wo deren Recht auf Familienleben nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) betroffen ist, während dem geschiedenen Ehegatten in aller Regel keine Rechtsmittellegitimation zukommt (Bertschi, Kommentar VRG, § 20 N. 83; VGr, 28. August 2013, VB.2013.00249, E. 1.3.1).
4.1.3 Wer Rekurs ohne eigene Legitimation oder in fremdem Namen erhebt, muss grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Andernfalls ist eine angemessene Nachfrist zur Nachreichung der Vollmacht anzusetzen (§ 23 Abs. 2 VRG). Wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgereicht, ist auf den Rekurs (zumindest in Bezug auf das nicht nachgewiesene Vertretungsverhältnis) nicht einzutreten, unter Kostenfolge für den Nichtbevollmächtigten (§ 23 Abs. 2 VRG; RB 1967 Nr. 1; vgl. zum Ganzen auch Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 20, 23 f.; VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00704, E. 1.1).
4.1.4 Sodann wird zumindest im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren mit formeller Beschwer vorausgesetzt (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 29).
4.2 Vor Verwaltungsgericht treten sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ex-Ehefrau als beschwerdeführende Partei auf. Bei beiden Parteien ist die entsprechende Beschwerdelegitimation und deren Umfang fraglich: Beim Beschwerdeführer, weil er auch eigenen Angaben zufolge lediglich als Stellvertreter für seine Ex-Ehefrau am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben will und deshalb lediglich hinsichtlich der ihm vorinstanzlich auferlegten Kosten auch formell und materiell beschwert erscheint. Bei der Beschwerdeführerin, weil sie – mangels fristgerechten Nachweises eines entsprechenden Vertretungsverhältnisses – gar nicht Adressatin des vorinstanzlichen Verfahrens war und entsprechend ebenfalls fraglich erscheint, ob sie überhaupt in rechtskonformer Weise am Verfahren teilgenommen hat. Gleichwohl rechtfertigt es sich vorliegend bereits aus prozessökonomischen Überlegungen, beide Beschwerdeführenden als Verfahrenspartei aufzunehmen, da deren Legitimation gerade auch Gegenstand der nachfolgend zu erörternden Rechtsfragen darstellt und es sich insofern um eine sogenannte doppelrelevante Tatsache handelt, die eng mit der Beurteilung der vorinstanzlichen Eintretensfrage zusammenhängt. Letztlich kann die Beschwerdelegitimation vor Verwaltungsgericht erst nach Klärung der Legitimation im Rekursverfahren und damit auch der Klärung der vorinstanzlichen Eintretensfrage erörtert werden, weshalb vorliegend aus prozessökonomischen Gründen die behauptete Legitimation beider Beschwerdeführenden zumindest für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu unterstellen ist (vgl. hierzu die bundesgerichtliche Praxis zu doppelrelevanten Tatsachen, BGr, 25. November 2020, 4A_440/2020, E. 3).
4.3 Der Rekurs vom 29. April 2024 wurde allein vom Beschwerdeführer eingereicht und unterzeichnet. Eine Vollmacht der Beschwerdeführerin lag der Rechtsmitteleingabe unbestrittenermassen nicht bei. Da der Beschwerdeführer nicht Adressat der angefochtenen migrationsamtlichen Verfügung vom 25. April 2024 ist und ihm grundsätzlich nach dargelegter Rechtslage als geschiedenem Ehemann auch keine Rekurslegitimation zukommt, durfte die Sicherheitsdirektion ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Rekurserhebung in Vertretung der Ex-Ehefrau erfolgen würde, weshalb in zulässiger Weise Frist zur Nachreichung einer gültigen Vertretungsvollmacht angesetzt wurde, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Da diese unbestrittenermassen nicht fristgerecht nachgereicht wurde, ist auf den Rekurs zu Recht mangels Nachweises eines entsprechenden Vertretungsverhältnisses und fehlender Rekurslegitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten worden.
4.4 Was die Beschwerdeführenden hiergegen vorbringen, vermag hingegen nicht zu überzeugen:
4.4.1 Anzumerken ist zunächst einmal, dass die Beschwerdeführenden inzwischen selbst von einer ausschliesslichen Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin ausgehen und der Rekurs im Namen der Beschwerdeführerin erhoben worden sein soll (siehe Rz. 26 der Beschwerdeschrift und den diesbezüglichen Feststellungsantrag), womit die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht unabdingbar war.
4.4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden findet sich in den migrationsamtlichen Akten keine für das Rekursverfahren gültige Vollmacht zugunsten des Beschwerdeführers und genügt hierfür insbesondere auch nicht die ausdrücklich (nur) für das Betreibungsamt D am 3. Januar 2024 erteilte Vollmacht, selbst wenn diese dem Betreibungsamt gegenüber von der Beschwerdeführerin auch für "alle weiteren Fragen in Zusammenhang mit meiner B-Bewilligung" erteilt wurde: Die damalige Vollmachtserteilung erfolgte schon nach ihrem Wortlaut spezifisch für die Vertretung vor dem Betreibungsamt D und nicht für die Vertretung vor den Migrationsbehörden, auch wenn inhaltlich auch ausländerrechtliche Bewilligungsfragen erfasst sein sollten. Überdies wurde der Beschwerdeführer bereits mit E-Mail vom 5. Februar 2024 vom Migrationsamt ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die eingereichte Vollmacht nicht sachdienlich sei und im ausländerrechtlichen Verfahren nicht akzeptiert werden könne. Auf die damalige Fristansetzung zur Nachreichung einer explizit auch auf das ausländerrechtliche Verfahren bezogenen Vollmacht reagierte der Beschwerdeführer nicht. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass bereits eine auch für das ausländerrechtliche Verfahren gültige Vollmacht in den migrationsamtlichen Akten lag. Ebenso wenig erscheint es aus den dargelegten Gründen überspitzt formalistisch, wenn die Vollmacht vom 3. Januar 2024 bereits im migrationsamtlichen Verfahren nicht akzeptiert wurde. Selbst wenn die Vollmacht vom 3. Januar 2024 nach dem Willen der Beschwerdeführenden auch gegenüber den Migrationsbehörden und in einem allfälligen Rekursverfahren Verwendung finden sollte, durfte die Sicherheitsdirektion im Rekursverfahren ohne Weiteres eine Klärung der Vertretungssituation verlangen und hätte der Beschwerdeführer zumindest innert angesetzter Frist auf die (angeblich) bereits bestehende Vollmacht in den Migrationsakten verweisen müssen.
4.4.3 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, dass der Beschwerdeführer zumindest im Rekursverfahren entsprechend bevollmächtigt worden sei und dieser den Rekurs nur aufgrund der missverständlichen Telefonauskunft einer Mitarbeiterin des Migrationsamts (Frau E) vom 29. April 2024 in eigenem Namen erhoben habe. Jedoch wird weder behauptet, dass das entsprechende Vollmachtsverhältnis fristgerecht nachgewiesen wurde, noch ist ersichtlich, was die Beschwerdeführenden aus dem angeblichen Telefongespräch vom 29. April 2024 zu ihren Gunsten ableiten wollen. Dieses ist einerseits nicht weiter belegt worden (insbesondere findet sich auf Beilage 3 der Beschwerdeeingabe auch keine dazu angeblich erstellte handschriftliche Notiz), andererseits ist auch keine Vertrauensgrundlage oder entscheiderhebliche Vertrauensbetätigung aufgrund dieses Gesprächs ersichtlich: Das Vertrauen in eine fehlerhafte behördliche Auskunft ist unter anderem nur dann geschützt, wenn die zuständige oder aus zureichenden Gründen für zuständig gehaltene Behörde vorbehaltslos eine individuell-konkrete Auskunft erteilt hat, auf welche der Auskunftsuchende gutgläubig vertrauen durfte, und er gestützt hierauf eine nicht mehr ohne Nachteil wiedergutzumachende Disposition getroffen hat (anstelle vieler BGE 116 V 298 E. 3.a). Vorliegend ist bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer sich mit der Anfrage beim Migrationsamt an die richtige Behörde gewandt hatte, ist für die Beurteilung der Rekurslegitimation doch die Rekursinstanz selbst, also die Sicherheitsdirektion, zuständig. Jedenfalls ist aber nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige Fehlauskunft des Migrationsamts den Beschwerdeführer zu einer nicht mehr wiedergutzumachenden, nachteiligen Disposition veranlasst haben sollte, nachdem sein (Fehl-)Vertrauen in die eigene Rekurslegitimation oder das fehlende Erfordernis einer Vollmacht spätestens nach der vorinstanzlichen Aufforderung zur Nachreichung einer Vollmacht zerstört wurde und er innert angesetzter Frist die einverlangte Vollmacht hätte nachreichen oder nötigenfalls um Fristerstreckung hätte ersuchen müssen.
4.4.4 Ebenso wenig können die Beschwerdeführenden etwas zu ihren Gunsten ableiten, dass die Sicherheitsdirektion nicht sofort den angedrohten Nichteintretensentscheid fällte, sondern nach einem (erst nach Fristablauf geführten) Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Chef der Rekursabteilung zunächst noch weitere Belege zum Heiratswillen und zum Ehevorbereitungsverfahren einforderte. Die blosse Nachforderung dieser Unterlagen stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden weder eine (implizite) Wiederherstellung noch eine "Heilung" der verpassten Frist zur Einreichung der einverlangten Vollmacht dar und den Beschwerdeführenden ist ausser geringfügigen administrativen Mehraufwendungen auch keinerlei Nachteil daraus entstanden, dass auf den Rekurs erst nach und nicht schon vor der Unterlagennachreichung nicht eingetreten wurde.
4.4.5 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sich die Besorgung der Vollmacht der Beschwerdeführerin wegen deren Aufenthalt in Brasilien schwierig gestaltet und der Beschwerdeführer als juristischer Laie die Bedeutung der Fristansetzung nicht richtig verstanden habe. Dem ist zu entgegnen, dass die Fristansetzung durch die Vorinstanz unmissverständlich und unter Androhung entsprechender Säumnisfolgen erfolgte und auch für einen juristischen Laien ohne Weiteres verständlich ist. Überdies hätte um eine entsprechende Fristerstreckung ersucht oder hätten zumindest fristgerecht entsprechende Erkundigungen bei der Sicherheitsdirektion eingeholt werden können, weshalb auch allfällige Verzögerungen bei der Beschaffung der Vollmacht unbeachtlich sind.
4.4.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz nie form- und fristkonform um eine Wiederherstellung der versäumten Frist zur Nachreichung der Vollmacht ersucht haben. Ein entsprechendes Gesuch hätte gemäss § 12 Abs. 2 VRG innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes schriftlich und begründet gestellt werden müssen. Dementsprechend musste die Vorinstanz eine diesbezügliche Fristwiederherstellung auch gar nie prüfen und ist eine solche dementsprechend auch nicht im vorliegenden Verfahren weiter zu erörtern. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden im bereits dargelegten Sinn ohnehin ungeeignet sind, eine Fristwiederherstellung zu rechtfertigen.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den beiden Beschwerdeführenden aufzuerlegen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund des konkreten Begründungsaufwands und des erhöhten Aufwands in der Prozessleitung rechtfertig sich trotz des auf die vorinstanzliche Eintretensfrage beschränkten Prozessgegenstands keine Reduktion der in ausländerrechtlichen Verfahren üblichen Gerichtsgebühr (vgl. § 2 in Verbindung mit § 4 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).