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Geschäftsnummer: VB.2024.00421 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.01.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Rechtsverweigerung
[Sistierung eines Rekursverfahrens betreffend Höhe des massgebenden Monatslohns für die Abfindung, bis die gleiche Frage zur Höhe der Entschädigung rechtskräftig entschieden ist.] Die Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend das Rekursverfahren zu Überstundenentschädigung und Dienstaltersgeschenk ist durch den zwischenzeitlichen Rekursentscheid des Spitalrats gegenstandslos geworden (E. 1.3). Ein Verfahren betreffend Höhe des massgeblichen Monatslohns für die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung ist beim Bundesgericht hängig. Der massgebliche Monatslohn für die Abfindung wird nach den gleichen Grundsätzen bestimmt. Bevor das Bundesgericht über die Entschädigungshöhe entschieden hat, lässt sich kaum rechtskräftig über die Abfindungshöhe entscheiden, weshalb der Beschwerdeführerin aus der Sistierung des Rekursverfahrens betreffend die Abfindungshöhe kein Nachteil erwächst (E. 3.3). Abweisung, soweit nicht gegenstandslos.
Stichworte: GEGENSTANDSLOSIGKEIT RECHTSVERZÖGERUNG SISTIERUNG ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
Rechtsnormen: § 71 VRG § 126 Abs. 1 ZPO
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00421 VB.2024.00433
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Januar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin
(VB.2024.00421 und VB.2024.00433),
gegen
Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur,
Beschwerdegegner
(VB.2024.00421),
und
Kantonsspital Winterthur, vertreten durch RA C,
Mitbeteiligter (VB.2024.00421),
Beschwerdegegner (VB.2024.00433),
betreffend Rechtsverweigerung,
hat sich ergeben:
I.
A. A war seit dem Jahr 1996 als diplomierte Pflegefachfrau auf Stundenlohnbasis für das Kantonsspital Winterthur (KSW) tätig, zuletzt mit einem Beschäftigungsgrad von 70 %. Nachdem A ab November 2017 krankheitshalber vollständig arbeitsunfähig gewesen war, löste das KSW das Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom 8. Januar 2019 per Ende Juli 2019 auf. Der Spitalrat des KSW wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 18. Juni 2020 in der Hauptsache ab, sprach A wegen Verfahrensfehlern aber eine Entschädigung von einem Monatslohn zu. Zudem forderte der Spitalrat das KSW auf, eine angemessene Abfindung festzulegen und den betreffenden Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Eine gegen die Abweisung des Rekurses erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März 2021 in der Hauptsache gut, stellte die Rechtswidrigkeit der Kündigung fest und verpflichtete das KSW, A eine Entschädigung von insgesamt sechs Monatslöhnen (inklusive der im Rekursverfahren zugesprochenen Entschädigung) zu bezahlen (VB.2020.00562).
B. Mit Verfügung vom 8. September 2020 hatte die Spitaldirektion des KSW A eine Abfindung in der Höhe von zehn Monatslöhnen zugesprochen. Der Spitalrat hiess einen hiergegen erhobenen Rekurs am 8. Oktober 2021 teilweise gut und sprach A eine Abfindung von elf Monatslöhnen zu; zudem verpflichtete er die Spitaldirektion, "die für die Abfindung massgebliche Höhe eines Monatslohns verbindlich zu beziffern und der Rekurrentin schriftlich mitzuteilen". Dagegen erhobene Rechtsmittel wiesen das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2021.00770 vom 21. März 2022 und das Bundesgericht mit Urteil 8D_4/2022 vom 6. Oktober 2022 ab, soweit sie darauf eintraten.
C. Am 29. März 2022 teilte die Spitaldirektion des KSW A mit, sie habe im Zusammenhang mit ihrem Austritt Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk im Betrag von Fr. 2'339.80 (brutto) sowie auf Überstundenzuschläge im Gesamtbetrag von Fr. 4'886.90 (brutto); diese Beträge zahlte das Kantonsspital im April 2022 aus. Weil A mit der Berechnung nicht einverstanden war, erliess die Spitaldirektion am 10. Juni 2022 eine Verfügung, in der sie an der Höhe der Beträge festhielt.
II.
A. Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2022 rekurrierte A am 27. Juni 2022 beim Spitalrat.
B. Am 7. Juli 2022 gelangte A mit Rechtsverweigerungsbeschwerde an den Spitalrat und beantragte sinngemäss, die Spitaldirektion sei anzuweisen, die Höhe des für die Abfindung massgebenden Monatslohns zu verfügen.
Die Spitaldirektion setzte die Abfindung mit Verfügung vom 15. März 2023 bei einem massgebenden Monatslohn von Fr 6'057.30 auf Fr. 66'630.30 fest. Dagegen erhob A am 30. März 2023 Rekurs an den Spitalrat und beantragte, die Abfindung sei auf der Grundlage eines Monatslohns von Fr. 8'723.85 festzusetzen.
C. Am 11. Juni 2024 verlangte A vom Spitalrat "unmissverständliche Belege, dass die seit Monaten stillstehenden Geschäfte entsprechend VRG (ohne Verzug) angegangen sind". Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 stellte der Präsident des Spitalrats in Aussicht, im Verfahren betreffend Dienstaltersgeschenk und Überstundenentschädigung könne bis im August mit einem Entscheid gerechnet werden, hingegen habe er die Absicht, die Verfahren betreffend Höhe der Abfindung zu sistieren, bis über eine zu diesem Zeitpunkt beim Verwaltungsgericht hängige Beschwerde betreffend Höhe der Entschädigung entschieden sei.
Mit Verfügungen vom 4. und 5. Juli 2024 sistierte der Präsident des Spitalrats die Rekursverfahren betreffend Höhe der Abfindung, "bis im Verfahren betreffend Entschädigungshöhe und Verrechnung […] ein rechtskräftiger Endentscheid zur Höhe des massgeblichen letzten Monatslohns der Rekurrentin ergangen ist".
III.
A. A erhob am 11. Juli 2024 Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei festzustellen, dass der Spitalrat in den hängigen Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt habe, und der Spitalrat sei anzuweisen, innert kurzer Frist zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das Geschäft VB.2024.00421.
Der Spitalrat beantragte am 13. September 2024, unter Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese als gegenstandslos abzuschreiben; soweit auf die Beschwerde eingetreten werde, sei diese abzuweisen. Er verwies unter anderem auf einen Beschluss vom 30. August 2024, mit dem der Rekurs betreffend Dienstaltersgeschenk und Überstundenzuschlag teilweise gutgeheissen und das Dienstaltersgeschenk auf Fr. 2'898.60 und der Überstundenzuschlag auf Fr. 7'263.35 festgesetzt worden war. Die Spitaldirektion reichte keine Stellungnahme ein. A äusserte sich am 30. September 2024 erneut.
B. Am 18. Juli 2024 erhob A Beschwerde gegen die Sistierungsverfügungen vom 4. und 5. Juli 2024 und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien die Sistierungsverfügungen aufzuheben, der Spitalrat sei anzuweisen, unverzüglich über die hängigen Verfahren zu entscheiden, und A sei "eine ausserordentliche Genugtuung und Parteientschädigung von Fr. 1 000.00" zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das Geschäft VB.2024.00433.
Der Spitalrat beantragte am 22. August 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die Spitaldirektion liess sich nicht vernehmen. A äusserte sich am 9. September 2024 erneut.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Nach § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) kann das Gericht mehrere Verfahren zur Vereinfachung des Prozesses vereinigen. In diesem Sinn sind die Verfahren VB.2024.00421 und VB.2024.00433, die teilweise die gleiche Streitsache betreffen, zu vereinigen.
1.2 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Zwischenentscheide des Spitalrats des Kantonsspitals Winterthur im Rahmen eines Rekursverfahrens ebenso wie für Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerden betreffend ein personalrechtliches Rekursverfahren beim Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur zuständig (§ 41 ff. VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur vom 19. September 2005 [LS 813.16]).
1.3 Der Spitalrat entschied am 30. August 2024 über den Rekurs im Verfahren betreffend Überstundenentschädigung und Dienstaltersgeschenk. Dieser Endentscheid ist inzwischen rechtskräftig. Soweit die Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren VB.2024.00421 dieses Rekursverfahren zum Gegenstand hat, ist es damit gegenstandslos geworden. Ein darüber hinausgehendes Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung einer Rechtsverzögerung ist nicht ersichtlich, zumal das Verwaltungsgericht sich im Urteil VB.2023.00654/765 vom 22. August 2024 bereits einlässlich mit der Dauer der Rekursverfahren beim Spitalrat auseinandergesetzt und eine Rechtsverzögerung festgestellt hat.
1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren VB.2024.00433 bildet ein Zwischenentscheid betreffend Sistierung. Dieser ist nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der bundes- und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einer Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden Nachteils abzusehen, wenn – wie hier – eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (BGE 135 III 127 E. 1.3; VGr, 24. September 2020, VB.2020.00479, E. 2.1 mit Hinweisen).
Demnach ist auf die Beschwerden einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
2.
Im Verfahren VB.2024.00421 bestimmt sich der Streitwert nach dem in den betroffenen vorinstanzlichen Verfahren noch strittigen Forderungen, die insgesamt rund Fr. 35'000.- betrugen. Im Verfahren VB.2024.00433 entspricht der Streitwert dem vor Vorinstanz noch strittigen Abfindungsbetrag zuzüglich der vor Verwaltungsgericht beantragten Genugtuung und beträgt insgesamt rund Fr. 30'300.-. Beide Beschwerden fallen damit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
3.
3.1 Nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren sistieren, wenn dies die Zweckmässigkeit verlangt, wobei das Verfahren namentlich sistiert werden kann, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt; praxisgemäss ist in analoger Anwendung dieser Bestimmungen auch den Rekursbehörden eine Sistierung ihres Verfahrens gestattet. Die Sistierung eines Verfahrens steht im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot, weshalb sie die Ausnahme bleiben muss. Ihre Anordnung setzt triftige Gründe voraus und muss zweckmässig sein. Das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im konkreten Fall höher zu gewichten sein als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Eine Sistierung kann sich demnach rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird (zum Ganzen: Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 35 und 38 ff. mit Hinweisen).
3.2 Zwischen den Parteien sind – soweit ersichtlich – derzeit noch zwei Streitpunkte offen: Einerseits die Höhe des massgebenden Monatslohns für die der Beschwerdeführerin zugesprochene Entschädigung von sechs Monatslöhnen. Diesbezüglich ist eine Beschwerde am Bundesgericht hängig, nachdem das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz vom 28. November 2023 mit Urteil vom 22. August 2024 im Ergebnis bestätigt hat. Andererseits das bei der Vorinstanz hängige Verfahren betreffend Höhe des massgebenden Monatslohns für die der Beschwerdeführerin zugesprochene Abfindung von elf Monatslöhnen.
Die Vorinstanz begründet die Verfahrenssistierung im Verfahren betreffend Abfindungshöhe mit dem zum damaligen Zeitpunkt noch beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahren betreffend Höhe der Entschädigung. Da der massgebende Monatslohn für die Entschädigung und für die Abfindung nach den gleichen Regeln bestimmt werde, sei der Ausgang des Verfahrens betreffend Abfindung vom Ausgang des Verfahrens betreffend Entschädigungshöhe abhängig. Das Verfahren betreffend Rechtsverweigerung sistierte die Vorinstanz, weil dieses einen engen Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Abfindungshöhe habe.
3.3 Der massgebliche Monatslohn für die Entschädigung und für die Abfindung wird nach den gleichen Grundsätzen bestimmt (vgl. VGr, 28. Januar 2022, VB.2021.00479, E. 4.4.2 und E. 5.2 Abs. 3; § 16g Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [LS 177.111]).
Da die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend Entschädigungshöhe Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat, steht die Höhe des massgeblichen Monatslohns für die Entschädigung noch nicht rechtskräftig fest. Würde die Vorinstanz bei diesem Verfahrensstand über die Höhe der Abfindung entscheiden – und dabei wohl den Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Höhe der Entschädigung im Urteil VB.2023.00654/765 folgen –, würde die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit dagegen Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben, dürften ihre Vorbehalte gegen die Berechnung der Entschädigung doch auch für die Berechnung der Abfindung gelten. Mithin liesse sich über die Abfindungshöhe kaum rechtskräftig entscheiden, bevor das Bundesgericht über die Entschädigungshöhe entschieden hat. Unter diesen Umständen entsteht der Beschwerdeführerin aus der Sistierung des Verfahrens kein Nachteil, sondern ist dieses Vorgehen aus prozessökonomischen Gründen geboten. Die Sistierung des Verfahrens ist damit rechtmässig.
4.
Die Beschwerdeführerin fordert sodann eine Genugtuung. Es ist indes nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Beschwerdeführerin eine Genugtuung zustehen könne. Soweit sie in ihren Ausführungen auf Handlungen verweist, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren betreffend Rechtsverzögerung stehen, handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands. Soweit ihre Forderung im Zusammenhang mit der Sistierungsverfügung der Vorinstanz stehen sollte, fehlte es bereits an rechtswidrigem Handeln der Vorinstanz, nachdem die Verfahrenssistierung nicht rechtsverletzend ist.
5.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
6.
6.1 Weil der Streitwert in beiden Verfahren mehr als Fr. 30'000.- beträgt, sind diese kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG e contrario). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen. Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren berücksichtigt das Verwaltungsgericht, wer mutmasslich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (VGr, 14. März 2024, VB.2024.00051. E. 3.1 mit Hinweisen). Angesichts der langen Untätigkeit des Spitalrats wäre die Rechtsverzögerungsbeschwerde mutmasslich gutgeheissen worden, weshalb dem Spitalrat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen sind. Im Übrigen sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Weil im Wesentlichen nur prozessuale Fragen zu prüfen waren, sind die Gerichtskosten angemessen zu reduzieren (§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]).
6.2 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Spitalrat steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Soweit der vorliegende Entscheid die Sistierungsverfügung betrifft, ist er seinerseits ein Zwischenentscheid, weshalb sich dagegen nur Beschwerde am Bundesgericht führen lässt, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Verfahren VB.2024.00421 und VB.2024.00433 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 240.-- Zustellkosten, Fr. 1'740.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur und zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an die Parteien.