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Zürich Verwaltungsgericht 12.09.2024 VB.2024.00419

September 12, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,221 words·~11 min·8

Summary

Nichtbestehen der Probezeit | [Kein Vorliegen von besonderen Umständen im Sinn von § 20 Abs. 2 AufnahmeR, die ein Abweichen von den Promotionsvoraussetzungen rechtfertigen würden.] Der Sohn der Beschwerdeführenden erfüllte in der Probezeit am Langzeitgymnasium die Bedingungen für eine definitive Aufnahme an die Mittelschule nicht (E. 2.2). Gemäss § 20 Abs. 2 AufnahmeR kann der Klassenkonvent beim Entscheid über die definitive Aufnahme am Ende der Probezeit von den Promotionsbestimmungen abweichen, wenn besondere Umstände vorliegen. Zur Auslegung dieser Bestimmung kann sinngemäss auf die Rechtsprechung zum "besonderen Fall" nach § 13 PromotionsR abgestellt werden, welcher für die übrigen Promotionsentscheide (ausserhalb des Bestehens der Probezeit) anwendbar ist (E. 3.1). Keine besonderen Umstände sind in einer anfänglichen Verunsicherung beim Einstieg ins Gymnasium aufgrund angeblicher früherer Traumata zu erblicken (E. 4.1). Auch die insgesamt positive Notenentwicklung nach schlechtem Start lässt sich nicht ohne Weiteres nur durch eine anfänglich bestehende Belastungssituation erklären (E. 4.2). Dass dem Sohn der Beschwerdeführenden zu Unrecht kein Nachteilsausgleich gewährt worden wäre, ist zudem nicht ersichtlich (E. 4.3-4.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00419   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.09.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Nichtbestehen der Probezeit

[Kein Vorliegen von besonderen Umständen im Sinn von § 20 Abs. 2 AufnahmeR, die ein Abweichen von den Promotionsvoraussetzungen rechtfertigen würden.] Der Sohn der Beschwerdeführenden erfüllte in der Probezeit am Langzeitgymnasium die Bedingungen für eine definitive Aufnahme an die Mittelschule nicht (E. 2.2). Gemäss § 20 Abs. 2 AufnahmeR kann der Klassenkonvent beim Entscheid über die definitive Aufnahme am Ende der Probezeit von den Promotionsbestimmungen abweichen, wenn besondere Umstände vorliegen. Zur Auslegung dieser Bestimmung kann sinngemäss auf die Rechtsprechung zum "besonderen Fall" nach § 13 PromotionsR abgestellt werden, welcher für die übrigen Promotionsentscheide (ausserhalb des Bestehens der Probezeit) anwendbar ist (E. 3.1). Keine besonderen Umstände sind in einer anfänglichen Verunsicherung beim Einstieg ins Gymnasium aufgrund angeblicher früherer Traumata zu erblicken (E. 4.1). Auch die insgesamt positive Notenentwicklung nach schlechtem Start lässt sich nicht ohne Weiteres nur durch eine anfänglich bestehende Belastungssituation erklären (E. 4.2). Dass dem Sohn der Beschwerdeführenden zu Unrecht kein Nachteilsausgleich gewährt worden wäre, ist zudem nicht ersichtlich (E. 4.3-4.4). Abweisung.

  Stichworte: AUFNAHME AUFNAHMEENTSCHEID ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT MITTELSCHULE PROBEZEIT

Rechtsnormen: Art. 20 Abs. 2 Langgymnasiumaufnahmereglement § 13 PromotionsR

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00419

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Gymnasium E,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtbestehen der Probezeit,

hat sich ergeben:

I.  

D besucht seit dem Herbstsemester 2023/24 das Gymnasium E. Am 30. Januar 2024 teilte die Prorektorin des Gymnasiums E den Eltern von D, A und B, mit, dass ihr Sohn gemäss Beschluss des Klassenkonvents die Probezeit nicht bestanden habe und er nicht am Gymnasium E aufgenommen werden könne.

Ein am 22. Februar 2024 gegen diesen Entscheid erhobenes Wiedererwägungsgesuch von A und B wies die Prorektorin des Gymnasiums E mit Verfügung vom 26. Februar 2024 ab.

II.  

Am 23. Februar 2024 erhoben A und B Rekurs gegen den Beschluss des Klassenkonvents bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 11. Juni 2024 abwies.

III.  

Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 erhoben A und B Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Bildungsdirektion vom 11. Juni 2024 aufzuheben, die Probezeit von D am Gymnasium E bis Ende Frühlingssemester 2024 zu erstrecken, die Noten des Zeugnisses des Frühlingssemesters 2024 als massgeblich für die Beurteilung des Bestehens der Probezeit zu erklären und auf dieser Basis D definitiv in die 2. Klasse des Gymnasiums E zu promovieren.

Die Bildungsdirektion am 12. August 2024 und das Gymnasium E am 19. August 2024 verzichteten auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen (vgl. § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MSG, LS 413.21] und § 22 Abs. 1 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010 [AufnahmeR, LS 413.250.1]).

1.2 In Schüler- bzw. Schulbelangen kommt die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung zunächst den von der strittigen Anordnung betroffenen Schülerinnen bzw. Schülern zu. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung den Inhabern der elterlichen Sorge aber auch die Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen Kindes in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht für dieses geltend zu machen (vgl. statt vieler VGr, 14. September 2022, VB.2022.00263, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Entsprechend sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde betreffend die Aufnahme ihres Sohnes am Gymnasium E befugt.

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die definitive Aufnahme in die Mittelschule ist vom Bestehen der Aufnahmeprüfung und einer Probezeit abhängig (vgl. § 14 MSG). Wird die Aufnahmeprüfung bestanden, erfolgt danach zunächst die Aufnahme für eine Probezeit von einem Semester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 (PromotionsR, LS 413.251.1) über die endgültige Aufnahme (§ 15 Abs. 1 AufnahmeR). Der Klassenkonvent besteht aus allen Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, und einem Mitglied der Schulleitung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 [LS 413.211]). Gemäss § 9 PromotionsR sind die Bedingungen für die Promotion erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden, die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach oben (lit. a) und nicht mehr als drei Noten unter 4,0 erteilt werden (lit. b).

2.2 Gemäss dem Zeugnis von D für sein erstes Semester am Gymnasium E, das Herbstsemester 2023/24, betrug die doppelte Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten 3 Notenpunkte und die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach oben 2 Notenpunkte. Er erfüllt hiermit die Bedingung für eine definitive Aufnahme in die Mittelschule gemäss § 15 Abs. 1 AufnahmeR in Verbindung mit § 9 PromotionsR nicht.

3.  

3.1 Gemäss § 20 Abs. 2 AufnahmeR kann der Klassenkonvent beim Entscheid über die definitive Aufnahme am Ende der Probezeit bei besonderen Umständen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abweichen. Um zu bestimmen, wann besondere Umstände vorliegen, kann sinngemäss auf die Rechtsprechung zum "besonderen Fall" im analog ausgestalteten § 13 PromotionsR abgestellt werden, welcher für die übrigen Promotionsentscheide (das heisst ausserhalb des Bestehens der Probezeit) anwendbar ist.

3.2 Dementsprechend sind besondere Umstände namentlich dann anzunehmen, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds kann mithin nur zum Abweichen von den Promotionsbestimmungen führen, wenn in jenem die Ursache für die ungenügenden Leistungen zu sehen ist. Mit anderen Worten ist eine Kausalität zwischen wichtigem Grund und ungenügender Leistung erforderlich (vgl. VGr, 5. Juni 2024, VB.2024.00070, E. 3.5.1 1. Absatz, und 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 4.1).

In einer solchen Ausnahmesituation ist der Klassenkonvent indes nicht verpflichtet, zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abzuweichen; der Entscheid darüber liegt vielmehr in seinem pflichtgemässen Ermessen. Dabei hat er vor allem zu berücksichtigen, ob der Schülerin oder dem Schüler beim Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann, das heisst, ob aufgrund der gesamten Umstände zu erwarten ist, dass sie oder er den Rückstand innert nützlicher Frist wird aufholen können. Diese Prognosestellung ist nach der Rechtsprechung allerdings nicht zu vermischen mit der Frage, ob die Leistungseinbusse auf eine Ausnahmesituation zurückzuführen ist und deshalb überhaupt Raum für eine Anwendung von § 20 Abs. 2 AufnahmeR, respektive § 13 PromotionsR besteht (VGr, 5. Juni 2024, VB.2024.00070, E. 3.5.1 2. Absatz, und 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 4.2).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, D habe sich während seiner Probezeit am Gymnasium E in einer aussergewöhnlichen Belastungssituation befunden. Aufgrund früherer Traumata und Trigger-Erlebnisse (insbesondere Mobbing durch Klassenkameradinnen und Anschreien durch eine Lehrerin) aus der Primarschulzeit sei er bei seinem Übertritt ins Gymnasium über längere Zeit sehr verunsichert gewesen, er habe sich wenig zugetraut, sich nicht konzentrieren können und sich unwohl gefühlt. Entsprechend sei er in seiner Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen. Erst nach und nach habe er sich an die neue Umgebung gewöhnt und sei immer sicherer geworden. Diese Sachverhalte hätten sich zum einen im Rahmen von der psychotherapeutischen Behandlung von D nachweisen lassen und zum anderen widerspiegelten sie sich in seinen Noten, da sich diese im Laufe des Herbstsemesters 2023/24 nach schlechtem Start kontinuierlich verbessert hätten.

Hierin ist keine Ausnahmesituation zu erblicken. Aus den Akten ergeben sich abgesehen vom Gesuch um einen Schulhauswechsel vom 14. Juni 2018 aufgrund Mobbings keine weiteren Hinweise zu den geltend gemachten Traumata. Insbesondere fehlt der Beleg für die Kausalität zwischen diesen teilweise weit zurückliegenden Vorfällen und den ungenügenden Leistungen in der Probezeit. Einzig der vor Verwaltungsgericht erstmals eingereichte Bericht der Fachpsychologin für Psychotherapie lic. phil. F vom 8. Juni 2024 erwähnt eine entsprechende Problematik. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass der Bericht sehr knapp gehalten ist und D sich erst seit dem 14. Februar 2024 in Behandlung bei der genannten Psychologin befindet, womit die Diagnose rückwirkend gestellt wurde und eine Zweckausrichtung für das vorliegende Verfahren nicht ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen kann es als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass der Wechsel von der Primarschule an die Mittelschule für die meisten Schülerinnen und Schüler eine grosse Veränderung und Herausforderung darstellt, die zu Beginn mit einer gewissen Verunsicherung einhergeht. Dass diese Situation für D im Vergleich zu seinen Mitschülerinnen und Mitschülern aufgrund negativer Erfahrungen in der Primarschulzeit über das übliche Mass hinaus herausfordernd war, ist nicht belegt. Die geltend gemachten Einschränkungen vermögen entsprechend keine Ausnahmesituation zu begründen, die ein Abweichen von den Promotionsbestimmungen als notwendig erscheinen lässt.

4.2 Auch die Tatsache, dass D in der Primarschule gute Noten erzielte und seine Noten am Gymnasium E nach einem schlechten Start im Verlauf der Probezeit und auch danach besser wurden, ist nicht geeignet, zu belegen, dass er sich zu Beginn der Probezeit in einer Ausnahmesituation befand. Diese Notenentwicklung kann verschiedene Gründe haben und lässt sich nicht ohne Weiteres nur auf einen Faktor zurückführen. So ist bei neu eintretenden Schülerinnen und Schülern ein gewisser "Gewöhnungseffekt" an die Mittelschule im Verlauf des ersten Semesters zu erwarten. Im spezifischen Fall von D liesse sich die Notenentwicklung nicht zuletzt auch mit zusätzlichen Anstrengungen später im Semester aufgrund der drohenden Nichtpromotion (respektive Nichtaufnahme) erklären. So bringen die Beschwerdeführenden selbst vor, dass sie nach Erhalt der Mitteilung der Ergebnisse des Zwischenkonvents vom 10. November 2023 mit D an dessen Lernstrategien, Lösungswegen, Motivation und Engagement gearbeitet hätten, woraufhin die Leistungen deutlich besser geworden seien. Insofern lässt sich der notenmässig schlechte Start ins Gymnasium auch durch Versäumnisse in den genannten Bereichen erklären und liegt nicht zwingend in einer irgendwie gearteten Ausnahmesituation begründet.

Was sodann die Notenentwicklung nach Ende der Probezeit betrifft, kann diese beim Entscheid, ob während der Probezeit eine Ausnahmesituation vorlag oder nicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. zuvor E. 3.2 2. Absatz). Der Entscheid des Verordnungsgebers, dass die Probezeit ein Semester beträgt (§ 15 Abs. 1 AufnahmeR), nur in Ausnahmefällen hiervon abgewichen werden kann (§ 20 Abs. 2 AufnahmeR) und entsprechend zu diesem Zeitpunkt ein Fazit gezogen wird, ist zu respektieren.

4.3 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass D wegen erheblicher gesundheitlicher Probleme in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, und verweisen hierbei auf den Bericht von Prof. Dr. med. G vom 7. Mai 2024, in welchem D Residuen einer mittelschweren Sprachentwicklungsstörung (ICD 10-F80.2) mit Verdacht auf eine Lese-Rechtschreibestörung (ICD 10-F81.0) diagnostiziert werden. Es braucht nicht vertieft zu werden, ob hiermit überhaupt eine relevante Diagnose vorliegt. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, könnten solche länger andauernde oder dauerhafte Belastungssituationen sowie Behinderungen ohnehin keine Ausnahmesituation im Sinn von § 20 Abs. 2 AufnahmeR begründen, sondern sind grundsätzlich über den Nachteilsausgleich aufzufangen (vgl. VGr, 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 5.2.1 betreffend eine Schülerin mit Dyskalkulie).

4.4 Zwar können besondere Umstände im Sinn von § 20 Abs. 2 AufnahmeR auch vorliegen, wenn ein Schüler oder eine Schülerin aufgrund seiner oder ihrer Behinderung Anspruch auf Nachteilsausgleich hätte, dieser jedoch nicht gewährt wurde, oder wenn unkorrektes Verhalten einer Schule betreffend einen gewährten Nachteilsausgleich vorliegt (vgl. VGr, 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend wurde ein Nachteilsausgleich für D jedoch erst am 6. März 2024 beantragt, mithin erst nach Ergehen der Ursprungsverfügung betreffend das Nichtbestehen der Probezeit vom 30. Januar 2024 und der Anhebung des entsprechenden Rekurses am 23. Februar 2024. Die Beschwerdeführenden räumen denn auch ein, entsprechende Abklärungen von D erst nach Kenntnisnahme des Nichtbestehens der Probezeit in die Wege geleitet zu haben. Sie bringen jedoch vor, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, die Residuen einer Spracherwerbsstörung bei D schon früher zu erkennen. So sei die Spracherwerbsstörung bei D zwar bereits 2017 diagnostiziert worden, jedoch sei der logopädische Abschlussbericht im Jahr 2019 davon ausgegangen, dass die Therapie nicht mehr notwendig sei, womit auch die Beschwerdeführenden davon ausgingen, dass nun alles in Ordnung sei. Als sie die Mitteilung der Beurteilung des Zwischenkonvents vom 10. November 2023 erhalten hätten, sei ihnen zwar klar geworden, dass etwas nicht stimme. Jedoch seien sie keine Spezialisten, weshalb sie den Grund für die abgefallene Leistung von D nicht hätten orten können. Sie hätten sich mit verschiedenen Lehrpersonen von D in Verbindung gesetzt und mit ihm an seinen Lernstrategien und Lösungswegen, seiner Motivation und seinem Engagement gearbeitet. Hierdurch seien die Leistungen bereits wieder deutlich gesteigert worden, was die Suche nach Ursachen für den Leistungseinbruch in der ersten Hälfte der Probezeit weiter erschwert habe.

Unter diesen Umständen ist weder D zu Unrecht kein Nachteilsausgleich gewährt worden noch liegt ein sonstiges diesbezügliches Versäumnis der Schule vor. Den Beschwerdeführenden war bekannt, dass D in der Vergangenheit an einer Spracherwerbsstörung gelitten hatte. Entsprechend wäre es nahegelegen, nach Erhalt des Ergebnisses des Zwischenkonvents vom 10. November 2023, mit welchem den Beschwerdeführenden mitgeteilt wurde, dass D in zahlreichen Fächern ungenügende Leistungen erbringe und seine definitive Aufnahme in die Mittelschule gefährdet sei, auch in diese Richtung Abklärungen zu tätigen und allenfalls Nachteilsausgleichsmassnahmen zu beantragen. Dass sie die Residuen der Spracherwerbsstörung nicht sofort hätten erkennen können und Zeit gebraucht hätten, die entsprechenden Analysen vorzunehmen, ist insofern wenig glaubhaft, als sie die Problematik, sobald sie vom definitiven Nichtbestehen von D erfahren hatten, unmittelbar gegenüber der Schule aufbrachten und sofort sowohl logopädische als auch psychologische Untersuchungen veranlassten, während zuvor diesbezüglich überhaupt keine Schritte unternommen worden waren. Entsprechend ist es den Beschwerdeführenden anzulasten, dass sie mit der Geltendmachung von leistungsbeeinträchtigenden Umständen bis nach dem definitiven Nichtbestehen der Probezeit von D zugewartet haben. Dies stellt kein Versäumnis des Beschwerdegegners dar, das besondere Umstände im Sinn von § 20 Abs. 2 AufnahmeR begründet. Diesem konnte bis zum Wiedererwägungsgesuch vom 22. Februar 2024 gar nicht bekannt sein, dass bei D die geltend gemachten Einschränkungen vorliegen.

4.5 Nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend die hohe Intelligenz von D und dessen Eignung für den gymnasialen Bildungsweg, da diese keine besonderen Umstände im Sinn von § 20 Abs. 2 AufnahmeR zu begründen vermögen. Ohnehin sind die Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass auch bei einer Nichtaufnahme ins Langzeitgymnasium für D weiterhin die Möglichkeit besteht, zu einem späteren Zeitpunkt ins Kurzzeitgymnasium einzutreten und auf diesem Weg einen gymnasialen Schulabschluss zu erlangen.

4.6 Entsprechend ist der Entscheid der Vorinstanz und des Beschwerdegegners, dass bei D im Herbstsemester 2023/24 keine besonderen Umstände vorgelegen haben, weshalb dessen nicht bestandene Probezeit am Gymnasium E weder verlängert noch neu angesetzt werden kann, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2) und ist diesen keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 22. Februar 2024, 2D_6/2023, E. 1.1 mit Hinweisen). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Bildungsdirektion.

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