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Zürich Verwaltungsgericht 21.08.2024 VB.2024.00417

August 21, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,242 words·~11 min·8

Summary

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Ablehnung des nachträglichen Familiennachzugs der beschwerdeführenden Ehefrau mangels wichtiger familiärer Gründe.] Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen (E. 2.2.3). Selbst wenn ihr jüngster Sohn im Zeitpunkt des Ablaufs der Fünfjahresfrist noch einer gewissen Betreuung durch sie bedurft hätte, so erreichte er am 25. Juni 2019 die Volljährigkeit. Folglich hätte ein aus betreuungsbedingten Gründen verspätet eingereichtes Gesuch um Familiennachzug der Beschwerdeführerin spätestens zu diesem Zeitpunkt gestellt werden müssen, was jedoch nicht geschah (E. 2.4.2). Demgegenüber führt das Schreiben aus, der Vater der Beschwerdeführerin habe ab dem Jahr 2021 seinen Alltag wieder eigenständig bewältigen können. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich das am 26. Juli 2023 gestellte Familiennachzugsgesuch als verspätet (E. 2.4.3). Nach dem Gesagten liegen somit keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, welche einen nachträglichen Familiennachzug der Beschwerde-führerin zu rechtfertigen vermöchten (E. 2.4.4). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00417   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.12.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

[Ablehnung des nachträglichen Familiennachzugs der beschwerdeführenden Ehefrau mangels wichtiger familiärer Gründe.] Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen (E. 2.2.3). Selbst wenn ihr jüngster Sohn im Zeitpunkt des Ablaufs der Fünfjahresfrist noch einer gewissen Betreuung durch sie bedurft hätte, so erreichte er am 25. Juni 2019 die Volljährigkeit. Folglich hätte ein aus betreuungsbedingten Gründen verspätet eingereichtes Gesuch um Familiennachzug der Beschwerdeführerin spätestens zu diesem Zeitpunkt gestellt werden müssen, was jedoch nicht geschah (E. 2.4.2). Demgegenüber führt das Schreiben aus, der Vater der Beschwerdeführerin habe ab dem Jahr 2021 seinen Alltag wieder eigenständig bewältigen können. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich das am 26. Juli 2023 gestellte Familiennachzugsgesuch als verspätet (E. 2.4.3). Nach dem Gesagten liegen somit keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, welche einen nachträglichen Familiennachzug der Beschwerde-führerin zu rechtfertigen vermöchten (E. 2.4.4). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00417

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1974 geborene, türkische Staatsbürgerin A heiratete am 3. Oktober 1994 in der Türkei ihren Landsmann B. Am 14. Januar 1996 und am 1. Januar 1998 kamen die Töchter D und E zur Welt. Die Ehe zwischen A und B wurde am 12. Dezember 2000 in der Türkei geschieden. Am 25. Juni 2001 gebar A das dritte gemeinsame Kind, den Sohn F.

B reiste am 15. Oktober 2000 in die Schweiz ein, wo er um Asyl ersuchte. Am 19. November 2001 heiratete er die in der Schweiz niedergelassene G, woraufhin er am 1. Mai 2002 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau in der Schweiz erhielt, welche regelmässig verlängert wurde. Mit Urteil vom 14. Januar 2008 erfolgte die Scheidung von B und G.

Am 21. Dezember 2011 heirateten A und B erneut in der Türkei. B erhielt am 2. Mai 2013 die Niederlassungsbewilligung im Kanton St. Gallen. Nach erfolgtem Umzug in den Kanton Zürich erteilte das Migrationsamt ihm am 1. August 2019 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.

Ein Gesuch von A um Erteilung eines Schengenvisums zum Besuch ihres Ehemannes wies die Schweizer Vertretung in Istanbul am 2. Dezember 2019 ab. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies die hiergegen erhobene Einsprache am 4. Februar 2020 ab.

Am 19. Juli 2023 reiste A in die Schweiz ein. B beantragte am 26. Juli 2023 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie. Mit Verfügung vom 2. April 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und wies A ab 2. Mai 2024 aus dem schweizerischen Staatsgebiet und dem Schengenraum weg.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 10. Juni 2024 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis zum 10. Juli 2024 an.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. Juli 2024 liessen die Ehegatten A/B dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ferner sei ihnen eine Parteientschädigung auszurichten.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [AIG] gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtli­che Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und der Türkei besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag. Die nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich nach den Bestimmungen des AIG.

2.2  

2.2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Frist beginnt bei Familienangehörigen von Ausländerinnen oder Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Nach Ablauf der Frist wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Ein Statuswechsel von einer Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung löst keine neue Frist aus, wenn zuvor kein fristgerechtes Gesuch gestellt worden ist (BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.1; BGr, 25. August 2017, 2C_1154/2016, E. 2.2.1).

2.2.2 Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung, und Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinns beraubt werden. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder. Obschon sie besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten die Nachzugsfristen (und die diesen zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (VGr, 28. September 2023, VB.2023.00300, E. 3.2; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00296, E. 2.2.1).

Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in diese. Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f.; BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3; BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen; ferner BGE 146 I 185 E. 7.1.1; VGr, 25. April 2024, VB.2023.00698, E. 3.3).

2.2.3 Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen.  Ein nachträglicher Familiennachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung der Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 mit Hinweisen; BGr, 14. August 2018, 2C_634/2017, E. 3.4.4; BGr, 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2; BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1; VGr, 28. September 2023, VB.2023.00300, E. 3.3).

Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2; BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1; BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2).

2.3  

2.3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden in einer intakten, tatsächlichen Ehe leben, die fünfjährige Nachzugsfrist indessen abgelaufen war, als der Beschwerdeführer am 26. Juli 2023 um Familiennachzug der Beschwerdeführerin ersuchte. Umstritten vor Verwaltungsgericht ist das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG.

2.3.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Beschwerdeführerin habe sich am 21. Dezember 2011 in der Türkei (erneut) mit dem Beschwerdeführer verehelicht. Da dieser damals im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sei, habe die fünfjährige Nachzugsfrist für sie am 21. Dezember 2016 geendet. Das Grossziehen der drei gemeinsamen Kinder in der Heimat genüge für sich als wichtiger Grund für einen verspäteten Familiennachzug nicht. Die älteste Tochter der Beschwerdeführenden sei im Zeitpunkt des Ablaufs der Nachzugsfrist beinahe 21 Jahre alt gewesen und habe keine Betreuung durch ihre Mutter mehr benötigt. Sie hätte ihre bis im Juni 2017 andauernde Ausbildung in Ankara auch allein beenden können. Der Sohn der Beschwerdeführenden sei am 21. Dezember 2016 15½ Jahre alt gewesen und habe somit eine gewisse Selbständigkeit erreicht. Mit den Eltern der Beschwerdeführerin und der Mutter des Beschwerdeführers hätte in der Türkei eine Betreuungsalternative für ihren Sohn bestanden, wobei der 270 Kilometer entfernte Wohnsitz daran nichts ändere. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch als ihr Sohn am 25. Juni 2019 volljährig geworden sei kein Familiennachzugsgesuch gestellt, weshalb keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Ehegattennachzug vorlägen.

Was die geltend gemachte unfallbedingte Pflegebedürftigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin ab Dezember 2018 anbelangt, so führte die Vorinstanz aus, die Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit sei nicht rechtsgenügend nachgewiesen worden. Ebenso wenig sei erwiesen, dass sich die im Zeitpunkt des Unfalls 64-jährige Mutter der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht um ihren Ehemann habe kümmern können. Die Suche nach einer anderen Betreuungslösung für ihren Vater gehe aus den Akten ebenfalls nicht hervor. Ferner habe die Beschwerdeführerin am 28. November 2019 bei der Schweizer Vertretung in Istanbul erfolglos um Erteilung eines Schengenvisums ersucht, weil sie den Beschwerdeführer in der Schweiz habe besuchen wollen. Der Gesundheitszustand ihres Vaters oder seine Betreuungssituation hätten es folglich zugelassen, dass sie die Türkei zu diesem Zeitpunkt vorübergehend verlasse.

2.3.3 Hiergegen wenden die Beschwerdeführenden ein, die fehlenden Nachzugsfristen im Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) nähmen den vorinstanzlichen Ausführungen zum Interesse an einer frühzeitigen Integration nachzuziehender Ehegatten die Überzeugungskraft weg. Die Beschwerdeführerin habe aus kulturell-gesellschaftlichen Gründen keine andere Wahl gehabt, als nach ihrer Heirat bei ihren Kindern in der Türkei zu verbleiben. Im Zeitpunkt des Ablaufs der Fünfjahresfrist habe ihr damals noch minderjähriger Sohn weiterhin Betreuung durch sie als einziger Bezugsperson bedurft. Weder die älteren Geschwister noch die Grosseltern des Sohnes hätten ihm gegenüber eine gesetzliche Betreuungs- oder Aufsichtspflicht gehabt. Die einzige ausserfamiliäre Betreuungsalternative sei die Unterbringung in einem staatlichen Waisenhaus gewesen und dies wäre in der Türkei verpönt. Die Pflegebedürftigkeit ihres Vaters sei erwiesen und ihre Mutter sei gesundheitlich ebenfalls angeschlagen und daher nicht in der Lage gewesen, den Vater zu pflegen und zu betreuen. Erst ein Jahr nach dem Unfall sei ihr eine "vorübergehende" Pause möglich gewesen, da sie keine Energie mehr gehabt habe, physisch und psychisch am Ende gewesen sei und unter Depressionen gelitten habe. Sie habe die Nachzugsfrist somit aufgrund wichtiger familiärer Gründe nicht einhalten können.

2.4  

2.4.1 Fehl gehen die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den Bestimmungen des FZA, welches vorliegend nicht anwendbar ist. Namentlich aufgrund der unterschiedlichen kulturellen Hintergründe von Staatsangehörigen aus Drittstaaten gelten von Gesetzes wegen andere Anforderungen an den (raschen) Familiennachzug und die damit einhergehenden Integrationserfordernisse als für Angehörige von FZA-Staaten.

2.4.2 Was die persönliche Betreuung ihrer Kinder in der Heimat durch die Beschwerdeführerin anbelangt, so hat bereits die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass einzig dieser Umstand für sich als wichtiger Grund für einen verspäteten Familiennachzug nicht genügt. Vielmehr ist dies die typische Situation bei verspäteten Nachzugsgesuchen, die durch Art. 47 Abs. 4 AIG gerade nicht abgedeckt wird (BGr, 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.3 mit Hinweis auf BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten kulturellen und gesellschaftlichen Vorgaben in der Türkei vermögen hieran nichts zu ändern. Selbst wenn ihr jüngster Sohn im Zeitpunkt des Ablaufs der Fünfjahresfrist noch einer gewissen Betreuung durch sie bedurft hätte, so erreichte er am 25. Juni 2019 die Volljährigkeit. Folglich hätte ein aus betreuungsbedingten Gründen verspätet eingereichtes Gesuch um Familiennachzug der Beschwerdeführerin spätestens zu diesem Zeitpunkt gestellt werden müssen, was jedoch nicht geschah. Stattdessen erfolgte die Gesuchstellung mehr als vier Jahre später, was wichtige familiäre Gründe im Zusammenhang mit der Kindererziehung ebenfalls klar entfallen lässt.

2.4.3 In Bezug auf die Situation des Vaters der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass die Beweiskraft des am 25. April 2024 datierten Arztzeugnisses zumindest fragwürdig ist. Das sehr knapp gehaltene Schreiben des Hausarztes des Vaters der Beschwerdeführerin nimmt Bezug auf einen Unfall, welcher sich mehr als fünf Jahre zuvor ereignet hat. Hinsichtlich der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit des Patienten werden keine genauen Angaben gemacht, etwa hinsichtlich des Behandlungsverlaufs (konkrete medizinische Befunde infolge des Unfalls, Untersuchungen und Therapien, zwischenzeitlich erreichte Fortschritte etc.). Demgegenüber führt das Schreiben aus, der Vater der Beschwerdeführerin habe ab dem Jahr 2021 seinen Alltag wieder eigenständig bewältigen können. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich das am 26. Juli 2023 gestellte Familiennachzugsgesuch als verspätet.

Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen, gemäss welchen nicht nachgewiesen ist, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin im Fall einer effektiven Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes bzw. des Vaters der Beschwerdeführerin nicht um diesen habe kümmern können. Der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung eines Schengenvisums zum Besuch des Beschwerdeführers in der Schweiz Ende November 2019 spricht – spätestens zu diesem Zeitpunkt – gegen eine Pflegebedürftigkeit des Vaters durch die Beschwerdeführerin. Die allfällig erforderliche Betreuung des Vaters konnte ab dann offenkundig anderweitig sichergestellt werden. Folglich ist das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG auch in diesem Zusammenhang zu verneinen.

2.4.4 Nach dem Gesagten liegen somit keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, welche einen nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr entschieden sich die Beschwerdeführenden während Jahren dazu, örtlich getrennt zu leben, wodurch sie ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck brachten. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin an einem Zuzug in die Schweiz (vgl. E. 2.2.2 f.).

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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