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Zürich Verwaltungsgericht 17.03.2025 VB.2024.00415

March 17, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,175 words·~6 min·7

Summary

Aufenthaltsbewilligung | [Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen iranischen Staatsangehörigen, der 1986 in die Schweiz eingereist war und im November 2022 vorläufig aufgenommen wurde] Aus dem Recht auf Privat- und Familienleben ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehende ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht. Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ermöglicht ihm, sein Privatleben in der Schweiz zu führen. Die von ihm vorgebrachten Nachteile in Bezug auf die Sozialhilfe und die internationale Mobilität beeinträchtigen dieses nicht in relevanter Weise (E. 2). Abweisung UP/URB. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00415   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.03.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.11.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

[Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen iranischen Staatsangehörigen, der 1986 in die Schweiz eingereist war und im November 2022 vorläufig aufgenommen wurde] Aus dem Recht auf Privat- und Familienleben ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehende ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht. Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ermöglicht ihm, sein Privatleben in der Schweiz zu führen. Die von ihm vorgebrachten Nachteile in Bezug auf die Sozialhilfe und die internationale Mobilität beeinträchtigen dieses nicht in relevanter Weise (E. 2). Abweisung UP/URB. Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG INTERNATIONALE MOBILITÄT RECHT AUF PRIVATLEBEN VORLÄUFIGE AUFNAHME

Rechtsnormen: Art. 84 Abs. 5 AIG Art. 8 EMRK Art. 8 Abs. 1 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00415

Urteil

der 4. Kammer

vom 17. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1957, Staatsangehöriger des Irans, reiste im November 1986 als Asylsuchender in die Schweiz ein. Das Asylgesuch zog er in der Folge aufgrund der Heirat mit einer Schweizer Staatsbürgerin zurück, worauf ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und im November 1993 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Ehe wurde im Januar 1994 geschieden.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief am 1. März 2016 die Niederlassungsbewilligung von A, nachdem dieser mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2014 wegen gewerbsmässigen Betrugs (gegenüber den Sozialhilfebehörden) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden war. Das Verwaltungsgericht bestätigte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Urteil vom 26. Oktober 2016 (VB.2016.00471).  

B. Im Dezember 2016 heiratete A eine Schweizer Staatsbürgerin; die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau wurde ihm rechtskräftig verweigert. Die Ehe wurde im März 2019 geschieden.

C. Im April 2018 stellte A ein Asylgesuch, welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 17. Mai 2018 ablehnte, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem hielt das SEM fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Mit Urteil vom 29. März 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab (D-3445/2018).

D. Am 13. Dezember 2021 ersuchte A das Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallgesuch). Dieses trat darauf mit Verfügung vom 8. Juli 2022 nicht ein und beantragte beim SEM die Prüfung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund allfälliger Vollzugshindernisse. Das SEM verfügte in der Folge am 1. November 2022, A in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, da der Wegweisungsvollzug zurzeit nicht zumutbar sei.

E. Am 12. Juni 2023 ersuchte A erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Am 8. August 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat.

II.  

Dagegen rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 10. Juni 2024 abwies (Dispositiv-Ziff. II), A unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III) sowie eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V) verwehrte und ihm in Dispositiv-Ziff. IV die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'065.- auferlegte (zum Ganzen act. 4).

III.  

Am 11. Juli 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. Juni 2024 aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. Juli 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt verzichtete am 18. Juli 2024 auf Beschwerdeantwort.

Der Rechtsvertreter von A reichte am 23. Juli 2024 die Honorarnoten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verschaffen dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4, 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2 – 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je mit weiteren Hinweisen]). Die erst kürzlich angeordnete vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein. Entsprechend kann der Beschwerdeführer sein Privatleben wie bisher in der Schweiz führen.

2.2 Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass sich die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile in Bezug auf die Sozialhilfe und die internationale Mobilität beeinträchtigen sein Privat- und Familienleben jedoch nicht in relevanter Weise (vgl. dazu auch BGE 150 I 93 E. 6.7.1), zumal ihm das SEM auf Ersuchen hin ein Rückreisevisum erteilte, damit er für eine erbrechtliche Angelegenheit den Iran besuchen konnte. Überhaupt wurde der Beschwerdeführer erst Anfang November 2022 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Der Beschwerdeführer kann aus den von ihm angerufenen Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten.

3.  

3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).

3.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bringt ausdrücklich vor, dass er seine Beschwerde lediglich auf Art. 8 Abs. 1 EMRK abstütze und keine Prüfung nach Art. 84 Abs. 5 AIG verlange, zumal diese Bestimmung keinen Anspruch auf eine Bewilligungserteilung vermittle. Ausführungen dazu erübrigen sich damit.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

Der Beschwerdeführer hat erst seit Anfang November 2022 den Aufenthaltsstatus als vorläufig Aufgenommener. Aufgrund dieser Sachlage und der eingangs dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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