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Zürich Verwaltungsgericht 07.11.2024 VB.2024.00404

November 7, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,063 words·~15 min·8

Summary

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdeführerin reiste 2014 im Alter von 58 Jahren in die Schweiz, wo sie vorläufig aufgenommen wurde. Ab August 2015 ersuchte sie wiederholt vergeblich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, zuletzt Anfang August 2023.] Die Beschwerdeführerin hält sich mittlerweile seit über zehn Jahren (bewilligt) in der Schweiz auf. Angesichts dessen ist ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen (E. 4.1). Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person indes nicht davon, sich aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Dies gilt grundsätzlich auch für Personen, die wie die Beschwerdeführerin erst in höherem bzw. fortgeschrittenerem Alter in die Schweiz gelangen. Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände die Integration, ist dem zwar angemessen Rechnung zu tragen. Allerdings können praxisgemäss auch bei kurz vor oder nach der Pensionierung eingereisten Ausländerinnen und Ausländern zumindest Bemühungen um eine sprachliche und soziale Integration bzw. die regelmässige Teilnahme an Integrationsprogrammen sowie erforderlichenfalls an Sprachkursen erwartet werden. Hier erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, jedenfalls nicht als rechtsfehlerhaft, nachdem sich die Beschwerdeführerin vorwerfen lassen muss, sich nicht um ihre sprachliche und soziale Integration bemüht zu haben (zum Ganzen E. 4.3). Die Vorinstanz stufte den Rekurs zu Unrecht als aussichtslos ein und durfte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht verweigern (E. 5). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00404   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.11.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

[Die Beschwerdeführerin reiste 2014 im Alter von 58 Jahren in die Schweiz, wo sie vorläufig aufgenommen wurde. Ab August 2015 ersuchte sie wiederholt vergeblich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, zuletzt Anfang August 2023.] Die Beschwerdeführerin hält sich mittlerweile seit über zehn Jahren (bewilligt) in der Schweiz auf. Angesichts dessen ist ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen (E. 4.1). Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person indes nicht davon, sich aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Dies gilt grundsätzlich auch für Personen, die wie die Beschwerdeführerin erst in höherem bzw. fortgeschrittenerem Alter in die Schweiz gelangen. Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände die Integration, ist dem zwar angemessen Rechnung zu tragen. Allerdings können praxisgemäss auch bei kurz vor oder nach der Pensionierung eingereisten Ausländerinnen und Ausländern zumindest Bemühungen um eine sprachliche und soziale Integration bzw. die regelmässige Teilnahme an Integrationsprogrammen sowie erforderlichenfalls an Sprachkursen erwartet werden. Hier erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, jedenfalls nicht als rechtsfehlerhaft, nachdem sich die Beschwerdeführerin vorwerfen lassen muss, sich nicht um ihre sprachliche und soziale Integration bemüht zu haben (zum Ganzen E. 4.3). Die Vorinstanz stufte den Rekurs zu Unrecht als aussichtslos ein und durfte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht verweigern (E. 5). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: ALTER AUSSICHTSLOSIGKEIT HÄRTEFALLBEWILLIGUNG INTEGRATION PENSIONIERUNGSALTER PERSÖNLICHE UMSTÄNDE PERSÖNLICHE VERHÄLTNISSE SOZIALE INTEGRATION SPRACHLICHE INTEGRATION SYRIEN UMWANDLUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VORLÄUFIG AUFGENOMMENER VORLÄUFIGE AUFNAHME

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 58a Abs. 1 AIG Art. 58a Abs. 2 AIG Art. 84 Abs. 5 AIG § 16 VRG Art. 31 Abs. 1 VZAE Art. 77f VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00404

Urteil

der 4. Kammer

vom 7. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner, 

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1956 geborene Staatsangehörige Syriens, reiste am 25. Juni 2014 mit einem Besuchervisum für syrische Familienangehörige zu ihrem Sohn und dessen Familie in die Schweiz. Mit Verfügung vom 29. September 2014 wies sie das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) aus der Schweiz weg, ordnete jedoch – da der Vollzug der Wegweisung zum damaligen Zeitpunkt unzumutbar schien – ihre vorläufige Aufnahme an.

Ab August 2015 ersuchte A wiederholt vergeblich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, zuletzt am 6. August 2023. Das betreffende Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. März 2024 ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 5. Juni 2024 abwies (Dispositiv-Ziff. I). Ebenso wies sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Dispositiv-Ziff. II) und Rechtsvertretung (Dispositiv-Ziff. III) ab, auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'365.- (Dispositiv-Ziff. IV) und verweigerte ihr eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V).

III.  

Am 8. Juli 2024 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 5. Juni 2024 aufzuheben und ihr Gesuch um Aufenthaltsbewilligung vom 6. Juli 2023 gutzuheissen bzw. ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter ihr für das vorinstanzliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (auch) für das Beschwerdeverfahren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Juli 2024 ausdrücklich auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 24. Oktober 2024 reichte die Rechtsvertretung von A eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verschaffen der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel (unbefristet, befristet oder anderweitig), solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.4; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022,VB.2021.00829, E. 2 – 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je mit weiteren Hinweisen]). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein, nachdem eine abweichende Beurteilung der Unzumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Syrien in absehbarer Zeit als höchst unwahrscheinlich erscheint. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin ihr Privat- und Familienleben wie bisher in der Schweiz führen. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung sich so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Nachteile namentlich in Bezug auf die Sozialhilfe und die internationale Mobilität beeinträchtigen jedoch ihr Privat- und Familienleben grundsätzlich nicht in relevanter Weise (vgl. dazu auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.1), zumal ihre "gesamte Familie" in der Schweiz lebt mit Ausnahme einer Tochter. Letztere wiederum verfügt in Österreich über eine Bewilligung, die sie zur befristeten Niederlassung im ganzen Land sowie zur Durchreise und zum Aufenthalt in allen anderen Schengenstaaten ermächtigt, sodass es zumindest ihr möglich sein sollte, regelmässig ins Nachbarland zu reisen und ihre Mutter und ihre Geschwister dort zu besuchen.

3.  

3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).

3.2 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.

3.3 Den in Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September 2013, C-1136/2013, E. 4.3).

Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmungen und wurde vom Verwaltungsgericht bereits verschiedentlich festgehalten (VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3).

3.4 Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin hält sich mittlerweile seit über zehn Jahren (bewilligt) in der Schweiz auf. Angesichts dessen ist ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG; siehe auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.2).

In diesem Zusammenhang gilt es denn auch zu beachten, dass der Status der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist und sich das Interesse der betroffenen ausländischen Person an einer Bereinigung ihres Anwesenheitsstatus mit fortschreitender Zeit erhöht (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE; ferner BGE 138 I 246 E. 3.3.1).

4.2 Je länger der hiesige Aufenthalt der Beschwerdeführerin dauert, desto geringer erscheinen sodann auf der anderen Seite ihre Chancen auf eine allfällige Wiedereingliederung in der Heimat. Diesbezüglich ist ausserdem zu berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin bereits auf die 70 zugeht und ihr Heimatland schon vor der Ausreise in die Schweiz verliess, um in Ägypten Schutz vor dem Bürgerkrieg und der desolaten Sicherheitslage in ihrem Heimatland zu suchen.

Auch wenn der Aspekt der Wiedereingliederung einer ausländischen Person im Heimatland (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE) in Fällen wie dem vorliegenden, wo bei realistischer Betrachtung nicht mit der Aufhebung von deren vorläufiger Aufnahme zu rechnen ist, regelmässig bloss eine untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, gilt es ihre Reintegrationsprobleme hier zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin die Pflege des Kontakts zu ihrer in Österreich lebenden Tochter und zu deren Familie (etwas) erleichtern würde (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE).

4.3 Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person indes nicht davon, sich aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr – wie auch die wiederholte Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen Bestimmungen zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 85 Abs. 4 AIG und Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG) – eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch BGE 147 I 268 E. 5.3).

Dies gilt – entgegen der Beschwerde – grundsätzlich auch für Personen, die wie die Beschwerdeführerin erst in höherem bzw. fortgeschrittenerem Alter in die Schweiz gelangen. Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände die Integration, ist dem zwar angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Allerdings können praxisgemäss auch bei kurz vor oder nach der Pensionierung eingereisten Ausländerinnen und Ausländern zumindest Bemühungen um eine sprachliche und soziale Integration bzw. die regelmässige Teilnahme an Integrationsprogrammen sowie erforderlichenfalls an Sprachkursen erwartet werden (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3, und 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3; Laura Campisi/Roswitha Petry, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21 N. 21.28; BVGr, 16. August 2021, F-654/2020, E. 6.1 in fine).

4.3.1 Die Beschwerdeführerin ist nicht verschuldet, musste aber während ihres Aufenthalts stets von der öffentlichen Hand unterstützt werden, nachdem sie hier nie einer Erwerbstätigkeit nachging. Per Ende September 2023 belief sich der Gesamtbetrag der von ihr bezogenen Sozialhilfeleistungen auf Fr. 130'043.90.

Nachdem die Beschwerdeführerin erst im Alter von 58 Jahren in die Schweiz einreiste, ist ihr insofern darin beizupflichten, dass es ihr kaum (mehr) möglich war, während der kurzen Zeitspanne bis zu ihrer Pensionierung erfolgreich auf dem hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (BGE 147 I 268 E. 5.3.2). Die Beschwerdeführerin hat sich umgekehrt seit ihrer vorläufigen Aufnahme aber weder bemüht, auf dem (sekundären) Arbeitsmarkt Anschluss zu finden, noch hat sie je ein Integrationsprogramm oder dergleichen absolviert. Einen anerkannten Sprachnachweis über Deutschkenntnisse des Niveaus A1 vermag sie ebenfalls nicht vorzuweisen. Zwischen April 2015 und Juni 2016 hat die Beschwerdeführerin zwar zwei Deutsch-Alphabetisierungs-Kurse und einen Kommunikationskurs Niveau A1 besucht, gemäss den eingereichten Kursbestätigungen war sie aber jedenfalls bei den ersten beiden Kursen jeweils an nur gut der Hälfte der Lektionen anwesend und den nach dem letzten Kurs wegen ("[f]ür eine soziale Integration in der Schweiz") nicht ausreichender Deutschkenntnisse empfohlenen Folgekurs hat sie nicht besucht. Soweit die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht einwendet, deren sprachliche Defizite liessen sich durch eine fehlende Schulbildung und Analphabetismus erklären, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst gegenüber der zuständigen Sozialbehörde und der Vorinstanz erklärte, in Syrien jahrzehntelang als Primar- bzw. Arabischlehrerin gearbeitet zu haben und beruflich integriert gewesen zu sein. Den Alphabetisierungskurs habe sie besucht, um das lateinische Alphabet zu erlernen. Von einem weiteren Kursbesuch habe sie abgesehen, weil sie einen grossen Teil der Kinderbetreuung für ihre beiden Töchter und ihren Sohn übernommen habe. Sie habe zudem gesundheitliche Probleme (gehabt). Diesbezüglich lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab März 2015 in hausärztlicher Behandlung stand wegen (zeitweise) einer chronischen Verengung der Halsschlagader, Lumboischialgien und einer Spondylolisthesis, einer Sehnenscheidenentzündung, einer Arthrose des Daumensattelgelenks und des Facettengelenks, Diabetes Typ 2, einer traurig-depressiven Verstimmung nach Verlust eines Sohnes (vor der Einreise in die Schweiz), einem chronischen Halswirbelsäulensyndrom sowie einer Rippenfraktur (im Jahr 2022); dass bzw. inwiefern sie die diagnostizierten Krankheiten bzw. die damit einhergehenden Beschwerden längerfristig am Besuch eines Integrations- oder Sprachkurses gehindert hätten, ist jedoch nicht dargetan. Eine eigentliche Arbeitsunfähigkeit in (alters)angepasster Tätigkeit etwa ist nicht dokumentiert. Vielmehr geht aus den eingereichten Arztberichten vom August 2020 und Juni 2023 hervor, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich eines Grossteils der Diagnosen schon seit Jahren (weitgehend) beschwerdefrei lebt. Die Betreuungsleistungen der Beschwerdeführerin wiederum blieben unbelegt und die Beschwerde äussert sich auch nicht zu deren konkretem Umfang.

Die ungenügenden Bemühungen, sich in beruflicher und sprachlicher Hinsicht zu integrieren, sind der Beschwerdeführerin daher trotz eingeschränkter Integrationsfähigkeit bis zu einem gewissen Grad vorwerfbar. Etwas anderes liesse sich allenfalls sagen, wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Schwiegertochter, Erstere habe in namhaftem Umfang die Betreuung der Enkelkinder übernommen und insbesondere der mit ihr eingereisten Tochter so die berufliche und wirtschaftliche Integration ermöglicht, belegt wäre. So kann die betreffende Tätigkeit für die Gesellschaft sowie für die soziale Integration gegebenenfalls so wertvoll wie das Absolvieren eines Integrationskurses sein, auch weil bei der Beschwerdeführerin selbst – wie gesagt – nicht mehr mit einer Integration im ersten Arbeitsmarkt zu rechnen war.

4.3.2 Die mangelhafte berufliche und sprachliche Integration der Beschwerdeführerin wird auch durch ihre soziale Integration nicht aufgewogen. Ihre sozialen Beziehungen beschränken sich im Wesentlichen auf ihre Familie. Ausserhalb ihrer Familie pflegt die Beschwerdeführerin lediglich mit einzelnen Nachbarinnen (lose) Kontakte bzw. wechselt freundliche Worte mit ihnen, wenn sie sie beim Einkaufen oder auf dem Spielplatz antrifft. Einmal habe sie einem Fest für Frauen zum kulturellen Austausch beigewohnt und etwas gekocht. Es besteht damit weder ein von der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis noch liegt eine über die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vor (BGE 147 I 268 E. 5.3.3, wonach sich eine ausländische Person gestützt auf zwei nachbarschaftliche Kontakte nicht erfolgreich auf eine vertiefte soziale Integration berufen könne).

4.3.3 Darin, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bislang nicht straffällig geworden ist, ist schliesslich keine besondere Leistung zu erblicken.

4.4 Insgesamt erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, somit jedenfalls nicht als rechtsfehlerhaft. Trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist bei der Beschwerdeführerin von einer ungenügenden Integration auszugehen, wobei sich ihre Integrationsdefizite nicht allein auf besondere persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE zurückführen lassen.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren, dass ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.

5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

5.3 Die Beschwerdeführerin durfte sich angesichts ihres langjährigen hiesigen Aufenthalts, der Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Heimat und ihres fortgeschrittenen Alters bei der Einreise durchaus gewisse Hoffnungen auf Erfolg ihres Rekurses machen, zumal das Verwaltungsgericht zuletzt in ähnlichen Konstellationen auch schon auf die Rechtswidrigkeit der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung erkannt hatte (vgl. VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5; ferner VGr, 17. April 2024, VB.2023.00680, E. 4). Die Rekurserhebung war mit anderen Worten nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte gutheissen müssen. Dispositiv-Ziff. II–IV des Rekursentscheids vom 5. Juni 2024 sind entsprechend abzuändern bzw. zu ergänzen.

5.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen; für vor Verwaltungsgericht selbständig auftretende Juristinnen und Juristen ohne Anwaltspatent gilt in der Regel ein Ansatz von Fr. 170.- pro Stunde (vgl. VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00352, E. 5.2).

Für das Rekursverfahren machte der Vertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 5,45 Stunden sowie Auslagen von Fr. 10.40 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist als angemessen zu qualifizieren. Lic. iur. B ist demnach für das Rekursverfahren mit Fr. 1'012.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu gewähren und in der Person ihres Rechtsvertreters, lic. iur. B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Lic. iur. B ist für das Rekursverfahren mit Fr. 1'012.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin vorbehalten bleibt. In Ergänzung von Dispositiv-Ziff. IV des Rekursentscheids vom 5. Juni 2024 sind die der Beschwerdeführerin auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von deren Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

7.1 Da die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen und die teilweise Gutheissung bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren im Gesamtzusammenhang lediglich von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Die Beschwerdeführerin ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter E. 5.3 genannten Gründen gutzuheissen. Die der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren auferlegten Kosten sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen, und der Beschwerdeführerin ist in der Person von lic. iur. B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 4,30 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 7.- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer geltend, was ebenfalls angemessen erscheint. Lic. iur. B ist daher im Gesamtbetrag von Fr. 797.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.3 Abschliessend gilt es, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II, III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 5. Juni 2024 werden der Beschwerdeführerin unentgeltliche Prozessführung und in der Person von lic. iur. B unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Die Rekurskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen. Lic. iur. B wird für seinen Aufwand im Rekursverfahren mit Fr. 1'012.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt, wobei auch diesbezüglich die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin vorbehalten bleibt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Der Beschwerdeführerin wird in der Person ihres Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Lic. iur. B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 797.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM);

       d)    Gerichtskasse.

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