Nutzungsplanung | [Der Gemeinderat plante, mit einer Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung eine Gewässerabstandslinie aufzuheben. Die Gemeindeversammlung lehnte dies ab.] Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie nach Art. 3 Abs. 1 RPV in Verbindung mit Art. 1 und 3 RPG die Interessen gegeneinander ab, indem sie die betroffenen Interessen ermitteln, unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und der möglichen Auswirkungen beurteilen und aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen. Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar. Bei der Nutzungsplanung präzisiert Art. 47 Abs. 1 RPV die Anforderungen an die Entscheidbegründung (E. 3.2). Der vom Gemeinderat in Auftrag gegebene erläuternde Bericht kommt zum Schluss, die Gewässerabstandslinie könne aufgehoben werden. Als Grund wird unter anderem angeführt, damit würde die bebaubare Fläche bei den betreffenden Baugrundstücken erweitert und eine bessere Ausschöpfung der zulässigen baulichen Dichte ermöglicht. Gründe, die gegen eine Aufhebung der Gewässerabstandslinie sprechen könnten, werden demgegenüber weder im Bericht genannt noch lassen sich solche den weiteren Unterlagen oder dem Protokoll der Gemeindeversammlung entnehmen (E. 4.2). Es muss zwar möglich sein, dass die Gemeindeversammlung anders entscheidet, als es der Gemeinderat beantragt. Dies entbindet die Gemeinde jedoch nicht davon, ihren Entscheid hinreichend zu begründen. Es ist in einem solchen Fall denkbar, dass sich die Begründung für den vom Antrag des Gemeinderats abweichenden Entscheid aus den Planungsunterlagen oder aus den Wortmeldungen anlässlich der Gemeindeversammlung ergibt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall (E. 4.3). Gutheissung und Rückweisung an die Gemeinde zur Ergänzung des Sachverhalts, zur Vornahme einer hinreichenden Interessenabwägung und zu neuem Entscheid.
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Geschäftsnummer: VB.2024.00403 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Nutzungsplanung
[Der Gemeinderat plante, mit einer Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung eine Gewässerabstandslinie aufzuheben. Die Gemeindeversammlung lehnte dies ab.] Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie nach Art. 3 Abs. 1 RPV in Verbindung mit Art. 1 und 3 RPG die Interessen gegeneinander ab, indem sie die betroffenen Interessen ermitteln, unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und der möglichen Auswirkungen beurteilen und aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen. Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar. Bei der Nutzungsplanung präzisiert Art. 47 Abs. 1 RPV die Anforderungen an die Entscheidbegründung (E. 3.2). Der vom Gemeinderat in Auftrag gegebene erläuternde Bericht kommt zum Schluss, die Gewässerabstandslinie könne aufgehoben werden. Als Grund wird unter anderem angeführt, damit würde die bebaubare Fläche bei den betreffenden Baugrundstücken erweitert und eine bessere Ausschöpfung der zulässigen baulichen Dichte ermöglicht. Gründe, die gegen eine Aufhebung der Gewässerabstandslinie sprechen könnten, werden demgegenüber weder im Bericht genannt noch lassen sich solche den weiteren Unterlagen oder dem Protokoll der Gemeindeversammlung entnehmen (E. 4.2). Es muss zwar möglich sein, dass die Gemeindeversammlung anders entscheidet, als es der Gemeinderat beantragt. Dies entbindet die Gemeinde jedoch nicht davon, ihren Entscheid hinreichend zu begründen. Es ist in einem solchen Fall denkbar, dass sich die Begründung für den vom Antrag des Gemeinderats abweichenden Entscheid aus den Planungsunterlagen oder aus den Wortmeldungen anlässlich der Gemeindeversammlung ergibt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall (E. 4.3). Gutheissung und Rückweisung an die Gemeinde zur Ergänzung des Sachverhalts, zur Vornahme einer hinreichenden Interessenabwägung und zu neuem Entscheid.
Rechtsnormen: Art. 93 BGG § 9 Abs. II PBG § 67 PBG Art. 1 RPG Art. 3 RPG Art. 21 Abs. II RPG Art. 3 Abs. I RPV Art. 3 Abs. II RPV Art. 47 Abs. I RPV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00403
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Juli 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter Adrian Mattle, Gerichtsschreiber Stefan Meyer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Richterswil, vertreten durch den Gemeinderat Richterswil,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nutzungsplanung,
hat sich ergeben:
I.
Der Grenzbach bildet ab der Seestrasse Richtung Südosten die Grenze zwischen den Gemeinden Wollerau und Richterswil und gleichzeitig zwischen den Kantonen Schwyz und Zürich. Seit dem Jahr 1966 sicherte auf Richterswiler Boden eine Freihaltezone in Form eines 20 m breiten Bandes entlang des Grenzbachs einen rund 350 m langen Siedlungstrenngürtel ab der Seestrasse hinauf bis zur Alten Wollerauerstrasse. Im Jahr 1984 wurde auf dem Gemeindegebiet von Richterswil mit einem Abstand von 20 m vom Grenzbach die Gewässerabstandslinie Grenzbach festgesetzt, welche die genannte Freihaltezone ersetzte. Im Jahr 1993 wurde die Gewässerabstandslinie angepasst. Die Gewässerabstandslinie durchquert oberhalb der Schwyzerstrasse die Wohnzone W2 und unterhalb der Schwyzerstrasse die Wohnzone W3 sowie die Zone für öffentliche Bauten.
Der Gemeinderat Richterswil plante, mit einer Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung die Gewässerabstandslinie Grenzbach aufzuheben. Er legte das Geschäft der Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2021 zur Abstimmung vor. Die Gemeindeversammlung lehnte die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung und damit die Aufhebung der Gewässerabstandslinie mit 188 zu 120 Stimmen ab.
II.
Gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung erhob A, Eigentümer des von der Gewässerabstandslinie Grenzbach betroffenen Grundstücks Kat.-Nr. 01, Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Er beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung in Übereinstimmung mit dem Antrag des Gemeinderats festzusetzen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben, die Sache an die Gemeinde Richterswil zurückzuweisen und die Gemeinde einzuladen, die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung in Übereinstimmung mit dem Antrag des Gemeinderats festzusetzen. Auf diesen Rekurs trat das Baurekursgericht mit Einzelrichterentscheid vom 1. Februar 2022 nicht ein, weil A keinen Anspruch auf eine abstrakte Überprüfung der nicht geänderten Nutzungsplanung habe. Die von A gegen den Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 21. Juni 2023 teilweise gut (VB.2022.00133). Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, A sei als von der Weitergeltung der Gewässerabstandslinie betroffene Person befugt, den Beschluss der Gemeindeversammlung anzufechten. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurück.
Mit Entscheid vom 4. Juni 2024 wies das Baurekursgericht den Rekurs von A gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2021 ab. Das Baurekursgericht kam zum Schluss, der Siedlungstrenngürtel entlang des Grenzbachs erfülle nach wie vor den ihm zugedachten Zweck und die veränderten Verhältnisse würden eine Aufhebung der Gewässerabstandslinie gegen den Willen der Gemeindeversammlung nicht rechtfertigen.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 4. Juni 2024 erhob A am 8. Juli 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid und der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2021 seien aufzuheben. Es sei in Übereinstimmung mit dem Antrag des Gemeinderats die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung (nämlich die Aufhebung der Gewässerabstandslinie Grenzbach) festzusetzen. Eventualiter sei die Sache an die Gemeinde Richterswil zurückzuweisen und die Gemeinde einzuladen, die genannte Teilrevision festzusetzen. Subeventualiter sei die Sache zur Ergänzung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (auch für das Rekursverfahren) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Das Baurekursgericht beantragte am 30. Juli 2024 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Richterswil verzichtete mit Eingabe vom 29. Juli 2024 auf eine Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz, die Gewässerabstandslinie Grenzbach, welche Bestandteil der Nutzungsplanung der Beschwerdegegnerin bildet, nicht aufzuheben.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als vor der Vorinstanz unterlegener Eigentümer eines von der bestehenden Gewässerabstandslinie Grenzbach betroffenen Grundstücks zur Beschwerde legitimiert (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG sowie § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG; LS 700.1]; VGr, 21. Juni 2023, VB.2022.00133, E. 2.3).
1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Dieser Antrag ist abzuweisen. Auf die Durchführung eines Augenscheins kann verzichtet werden, weil sich der wesentliche Sachverhalt für die Beurteilung der Beschwerde mit ausreichender Deutlichkeit aus den vorliegenden Akten ergibt und sich die Beurteilung mit der Durchführung eines Augenscheins nicht mehr ändern wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben.
Art. 21 Abs. 2 RPG unterscheidet mit Blick auf die Änderung von Nutzungsplänen zwei Stufen: In einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich geändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss; in einem zweiten Schritt erfolgt nötigenfalls die Plananpassung (BGE 148 II 417 E. 3.2; BGr, 24. Januar 2023, 1C_753/2021, E. 6.2; VGr, 27. Februar 2025, VB.2024.00336, E. 5.4.1). Im Rahmen der ersten Stufe ist eine Überprüfung der Grundordnung geboten, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert haben, diese Veränderung die für die Planung massgebenden Gesichtspunkte betrifft und erheblich ist. Die Erheblichkeit ist auf dieser Stufe bereits zu bejahen, wenn eine Anpassung der Zonenplanung im fraglichen Gebiet in Betracht fällt und die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit nicht so gewichtig sind, dass eine Plananpassung von vornherein ausscheidet (BGE 148 II 417 E. 3.2; BGr, 24. Januar 2023, 1C_753/2021, E. 6.2; VGr, 27. Februar 2025, VB.2024.00336, E. 5.4.1). Bejahendenfalls stellt sich in einer zweiten Stufe die Frage, ob eine Plananpassung aufgrund veränderter Verhältnisse gerechtfertigt ist; dies beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei ist auf der einen Seite die Notwendigkeit einer gewissen Stabilität nutzungsplanerischer Festlegungen zu beachten, auf der anderen Seite das Interesse, die Pläne an eingetretene Veränderungen anzupassen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die bisherige Geltungsdauer des Nutzungsplans, das Ausmass seiner Realisierung und Konkretisierung, das Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran (BGE 148 II 417 E. 3.2; BGr, 24. Januar 2023, 1C_753/2021, E. 6.2; VGr, 27. Februar 2025, VB.2024.00336, E. 5.4.1). Auf kantonaler Ebene verlangt § 9 Abs. 2 PBG im Sinn einer rollenden Planung, dass die Planungen neuen Erkenntnissen und Entwicklungen anzupassen sind, soweit Rechtssicherheit und Billigkeit es zulassen.
3.2 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie nach Art. 3 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) in Verbindung mit Art. 1 und 3 RPG die Interessen gegeneinander ab, indem sie die betroffenen Interessen ermitteln, unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und der möglichen Auswirkungen beurteilen und aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen. Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar (Art. 3 Abs. 2 RPV). Gestützt auf Art. 3 RPV nehmen die Behörden bei der Genehmigung der Nutzungsplanung demnach eine umfassende Interessenabwägung vor (BGE 145 II 70 E. 3.2 mit Hinweisen; BGr, 22. März 2022, 1C_328/2020, E. 3.3.1; VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00035, E. 9.1).
Die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen ist weitgehend eine Ermessensfrage. Da eine sachgerechte Anfechtung und Überprüfung von Ermessensentscheiden nur möglich ist, wenn die zuständige Instanz die Gründe für ihren Entscheid darlegt, sind umso strengere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je grösser der Ermessensspielraum ist, welcher der Behörde eingeräumt wird, und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE 142 II 324 E. 3.6; BGr, 22. März 2022, 1C_328/2020, E. 3.3.2). Diese Begründungsanforderungen dienen darüber hinaus der Selbstkontrolle der Behörde; sie sollen dazu beitragen, die Entscheidfindung offenzulegen und zu verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Erwägungen leiten lässt (BGE 129 I 232 E. 3.3; BGr, 22. März 2022, 1C_328/2020, E. 3.3.2).
Bei der Nutzungsplanung präzisiert Art. 47 Abs. 1 RPV die Anforderungen an die Entscheidbegründung. Nach dieser Bestimmung erstattet die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, der kantonalen Genehmigungsbehörde Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen Die von Art. 3 Abs. 1 RPV geforderte Interessenabwägung muss im Bericht nach Art. 47 RPV zum Ausdruck kommen. Allfällige Interessenkonflikte sind im Bericht aufzuzeigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. BGr, 22. März 2022, 1C_328/2020, E. 3.3.1). Es genügt nicht, allein das Abwägungsergebnis zu beurteilen. Zur Überprüfung der Richtigkeit des Entscheidungsinhalts ist grundsätzlich die Interessenabwägung, die zu dieser Entscheidung geführt hat, massgeblich einzubeziehen. Dies bedingt, dass die zuständige Behörde die wesentlichen Schritte ihrer Interessenabwägung (Ermittlung, Beurteilung und Optimierung der Interessen) offenlegt (vgl. BGr, 22. März 2022, 1C_328/2020, E. 3.4.3). Auf diese Weise soll der Bericht im Sinn von Art. 47 RPV der kantonalen Genehmigungsbehörde eine Entscheidungshilfe bieten (vgl. BGr, 16. Januar 2018, 1C_384/2016, E. 2.7).
4.
4.1 Der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin hat im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der Gewässerabstandslinie Grenzbach eine Überprüfung der Nutzungsplanung erster Stufe im Sinn von Art. 21 Abs. 2 RPG durchgeführt und einen erläuternden Bericht gemäss Art. 47 RPV erstellen lassen. In der Folge beantragte er der Gemeindeversammlung, die Gewässerabstandslinie aufzuheben. Diesen Antrag lehnte die Gemeindeversammlung am 1. Dezember 2021 ab. Der Beschwerdeführer brachte schon in seinem Rekurs an die Vorinstanz vor, der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2021, die Gewässerabstandslinie Grenzbach nicht aufzuheben, beruhe nicht auf einer ausreichenden Interessenabwägung im Sinn von Art. 3 RPV. Diese Rüge trägt er in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde erneut vor.
4.2 Der vom Gemeinderat in Auftrag gegebene erläuternde Bericht im Sinn von Art. 47 RPV kommt zum Schluss, die Gewässerabstandslinie Grenzbach könne aufgehoben werden. Als Grund für die Aufhebung wird unter anderem angeführt, damit würde die bebaubare Fläche bei den betreffenden Baugrundstücken erweitert und werde eine bessere Ausschöpfung der zulässigen baulichen Dichte ermöglicht. Gründe, die gegen eine Aufhebung der Gewässerabstandslinie sprechen könnten, werden im Bericht keine genannt. Ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den entsprechenden Themen wird im Bericht erklärt, der Gewässerschutz, das Altlastenrecht, der Schutz von Fruchtfolgeflächen, der Hochwasserschutz, der Landschaftsschutz und der Naturschutz stünden der Aufhebung der Gewässerabstandslinie nicht entgegen. Wie dem Bericht entnommen werden kann, stufte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die Vorlage im Rahmen einer Vorprüfung als rechtmässig, zweckmässig und angemessen ein. Im Rahmen der öffentlichen Auflage des Projekts gingen sodann keine Einwendungen ein. Die als Beilage zur Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2021 verfasste Weisung zur Aufhebung der Gewässerabstandslinie Grenzbach und die Gemeindeabstimmungsbroschüre folgen inhaltlich weitgehend dem erläuternden Bericht im Sinn von Art. 47 RPV und nennen ebenfalls keine Gründe, die gegen eine Aufhebung der Gewässerabstandslinie sprechen könnten. Wie dem Protokoll zur Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2021 entnommen werden kann, eröffnete der Gemeindepräsident vor der Abstimmung über das Geschäft die Diskussion. Auf eine entsprechende Anfrage hin, erklärte der Gemeindepräsident, es könne nur über den Antrag des Gemeinderats abgestimmt werden und es sei nicht möglich, darüber abzustimmen, ob die Gewässerabstandslinie nur in einem bestimmten Bereich aufgehoben werden solle. Weitere Wortmeldungen zum Geschäft sind dem Protokoll zur Gemeindeversammlung nicht zu entnehmen. Namentlich ist nicht erkennbar, dass in der Versammlung Argumente gegen die Aufhebung der Gewässerabstandslinie vorgetragen worden wären. Eine auf einer ausreichenden Interessenabwägung im Sinn von Art. 3 RPV basierenden Begründung des Entscheids der Gemeindeversammlung lässt sich nach dem Ausgeführten dem erläuternden Bericht gemäss Art. 47 RPV, den weiteren Planungsunterlagen, der Weisung des Gemeinderats zur Gemeindeversammlung und dem Protokoll der Gemeindeversammlung nicht entnehmen.
4.3 Die Gemeinden haben bei der kommunalen Nutzungsplanung bzw. bei der im Rahmen der Planung vorzunehmenden Abwägung der verschiedenen Interessen im Rahmen der übergeordneten Vorgaben einen grossen Ermessensspielraum. Dies gilt auch vorliegend für die Beschwerdegegnerin bei der Abwägung der Interessen, die für und gegen die Aufhebung der Gewässerabstandslinie Grenzbach sprechen (VGr, 21. Juni 2023, VB.2022.00133, E. 7). Art. 3 Abs. 1 RPV in Verbindung mit Art. 1 und 3 RPG setzen allerdings voraus, dass die Beschwerdegegnerin die Gründe, die gegen die Aufhebung der Gewässerabstandslinie sprechen, mit ihrem Entscheid darlegt. Dies ist vorliegend nicht im Ansatz geschehen. Zwar ist auch dem Umstand, dass die Zuständigkeit zum Beschluss über die Änderung der Nutzungsplanung bei der Gemeindeversammlung liegt, Rechnung zu tragen. Namentlich muss es möglich sein, dass die Gemeindeversammlung im Rahmen des Spielraums, welcher der Gemeinde bei der Nutzungsplanung zukommt, anders entscheidet, als es der Gemeinderat beantragt. Dies entbindet die Gemeinde jedoch nicht davon, ihren Entscheid gestützt auf eine Interessenabwägung im Sinn von Art. 3 RPV zu begründen. An die Begründung werden in einem solchen Fall im Hinblick auf die Funktionsweise der Gemeindeversammlung zwar tiefe Anforderungen gestellt. So ist es etwa denkbar, dass sich die Begründung für den vom Antrag des Gemeinderats abweichenden Entscheid aus den Planungsunterlagen oder aus den Wortmeldungen anlässlich der Gemeindeversammlung ergibt. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall und eine hinreichende Begründung ist – selbst unter Berücksichtigung der herabgesetzten Anforderungen – nicht ersichtlich.
Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren trotz entsprechender Einladung nicht vernehmen liess und dass sie auch im vorliegenden Verfahren auf eine Beschwerdeantwort verzichtete. Damit hat die Beschwerdegegnerin auch im Rechtsmittelverfahren in keiner Weise zu erkennen gegeben, was aus ihrer Sicht die Gründe für die Beibehaltung der Gewässerabstandslinie sind oder sein könnten.
4.4 Grundsätzlich hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung die Interessenabwägung selbst vorzunehmen und diese dem Planungsentscheid zugrunde zu legen. Es ist nicht Sache des Baurekursgerichts im Rahmen eines Rekurses gegen eine beschlossene oder nicht beschlossene Änderung der kommunalen Nutzungsplanung als erste Instanz eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Auch ist es nicht Sache des Baurekursgerichts, als erste Instanz umfassende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, um eine hinreichende Interessenabwägung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 RPV in Verbindung mit Art. 1 und 3 RPG überhaupt erst zu ermöglichen. Das Gleiche gilt für das Verwaltungsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz. Trifft eine Gemeinde im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung einen Entscheid, ohne diesem eine auf den massgebenden Tatsachen beruhende, hinreichende Interessenabwägung zugrunde zu legen, hat das Baurekursgericht grundsätzlich einen kassatorischen Entscheid zu treffen, nämlich den kommunalen Planungsentscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts, zur Vornahme einer hinreichenden Interessenabwägung und zu neuem Entscheid an die Gemeinde zurückzuweisen.
Nachdem die Vorinstanz den nicht hinreichend begründeten Beschluss der Beschwerdegegnerin zu Unrecht geschützt hatte, ist die Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid und mit ihm der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2021 sind aufzuheben und die Sache ist zur Ergänzung des Sachverhalts, zur Vornahme einer hinreichenden Interessenabwägung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (zur Zulässigkeit der Sprungrückweisung vgl. VGr, 16. Juli 2024, VB.2024.00370, E. 4.3; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 4). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Dem neuen Entscheid der Beschwerdegegnerin ist nicht vorzugreifen. Immerhin rechtfertigen sich mit Blick auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie die nachfolgenden Bemerkungen.
5.1 Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid fälschlicherweise davon ausging, der (bundesrechtliche) Gewässerraum entlang des Grenzbachs sei noch nicht festgesetzt worden und werde in sehr naher Zukunft festgesetzt. Damit übersah die Vorinstanz bzw. wurde sie offenbar weder vom Beschwerdeführer noch von der Beschwerdegegnerin darüber informiert, dass der Gewässerraum entlang des Grenzbachs vom kantonalen Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) bereits am 5. April 2023 und damit vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids festgelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin wird dies zu berücksichtigen haben, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Gewässerabstandslinien mit Blick auf § 67 PBG auch nach der Festlegung des (bundesrechtlichen) Gewässerraums eine selbständige Bedeutung haben können, beispielsweise zur Sicherung von Erholungsräumen, geschützten Landschaften oder Vegetationen entlang von Fluss- und Bachufern (VGr, 21. September 2023, VB.2022.00648, E. 7.2 mit Hinweisen; vgl. E. 5.2 hiernach).
5.2 Im bereits erwähnten erläuternden Bericht gemäss Art. 47 RPV zur geplanten Aufhebung der Gewässerabstandslinie Grenzbach sowie in der ebenfalls erwähnten Weisung des Gemeinderats zur Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2021 wird ausgeführt, die Gewässerabstandslinie Grenzbach sei seit je vom Landschaftsschutz und nicht vom Gewässer- oder Naturschutz motiviert gewesen. Dies gehe aus einem Protokoll des Gemeinderats vom 18. Oktober 1999 hervor, in welchem zuhanden des Verwaltungsgerichts die Gründe dargelegt worden seien, die zur Gewässerabstandslinie mit einem Gewässerabstand von 20 m als Ersatz der früheren Freihaltezone geführt habe. Diese Darstellung blendet aus, dass im damaligen Rechtsmittelverfahren betreffend Schutzwürdigkeit des Ufergehölzes entlang des Grenzbachs sowohl die Baurekurskommission als auch das Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung dem Grenzbach mit seiner Ufervegetation die Qualität eines schutzwürdigen lokalen Naturschutz-Biotops zuerkannten (VGr, 20. Januar 2000, VB.1999.00101, Sachverhalt und E. 6a). Während die Baurekurskommission die Gemeinde dannzumal zur Anordnung weiterer Schutzmassnahmen verpflichten wollte, erwog das Verwaltungsgericht auf Beschwerde der Gemeinde hin: "Aufgrund der vorn aufgezeigten Rechtslage kommt dem Grenzbach im hier streitigen Abschnitt nicht nur die Funktion einer reinen 'Zäsur im Bebauungsmuster' zu, sondern er stellt auch entgegen der Auffassung des Gemeinderats ein schutzwürdiges (lokales) Biotop dar. Sein Schutz wird aber durch die von der Gemeinde erlassene Gewässerabstandslinie genügend gesichert, denn bauliche Massnahmen jeder Art, welche die Beeinträchtigung oder gar Zerstörung der Uferbestockung zur Folge hätten, würden dem richtig verstandenen Zweck der Gewässerabstandslinie widersprechen. In diesem Sinn ist kein weitergehender Schutz des Grenzbachs erforderlich. Die bisherige Bewahrung dieses lokalen Schutzobjekts zeigt, dass sein Schutz durch die bestehende planerische Massnahme (Gewässerabstandslinie) genügend gesichert ist …" (a. a. O., E. 6c).
Inwiefern sich an der Schutzwürdigkeit des Ufergehölzes seither etwas massgeblich geändert haben sollte, wird aus dem erläuternden Bericht gemäss Art. 47 RPV zur abgelehnten Aufhebung der Gewässerabstandslinie Grenzbach und aus den weiteren Planungsunterlagen nicht ersichtlich. Dass die inzwischen beschlossene Festlegung des (bundesrechtlichen) Gewässerraums entlang des Grenzbachs (vgl. E. 5.1 hiervor) einen weitergehenden Schutz des Ufergehölzes obsolet machen würde, erscheint jedenfalls nicht offensichtlich. Die Beschwerdegegnerin wird den Sachverhalt namentlich auch in diesem Zusammenhang zu ergänzen und die Anliegen des Naturschutzes in ihre Interessenabwägung einzubeziehen haben.
6.
Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 210 E. 7.1; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; VGr, 30. Oktober 2025, VB.2024.00284, E. 7).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Da die Angelegenheit direkt an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, gilt der Beschwerdeführer auch im Rekursverfahren als obsiegend. In Abänderung von Dispositivziffer II des Rekursentscheids sind die Verfahrenskosten deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
7.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 II 409 E. 1.2). Als solcher ist er nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 4. Juni 2024 und der Beschluss der Gemeindeversammlung Richterswil vom 1. Dezember 2021 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. In Abänderung von Dispositivziffer II des Rekursentscheids des Baurekursgerichts werden die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 4'570.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 4'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'000.- zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Baurekursgericht; c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE); d) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).