Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2024.00393 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.07.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Automatische Durchfahrtskontrolle
Automatische Durchfahrtskontrolle. Bei der Verfügung des Statthalteramts handelt es sich um einen Zwischenentscheid, zumal dieses zwar auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht eintrat, gleichzeitig aber die Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer Stellungnahme aufforderte – wenn auch im Hinblick auf das separat geführte Aufsichtsbeschwerdeverfahren. Ob die Verfügung des Statthalteramts anfechtbar ist, kann offengelassen werden (E. 2.1). An der Anfechtung einer Verweigerung superprovisorischer Massnahmen besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse; vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen (E. 2.2). Die Gerichtskosten sind angesichts der schwer verständlichen Verfahrensführung des Statthalteramts auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 4). Nichteintreten.
Stichworte: AUFSICHTSBESCHWERDE BESCHWERDELEGITIMATION OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT SUPERPROVISORISCHE MASSNAHME VORSORGLICHE MASSNAHME ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen: Art. 93 Abs. I BGG § 6 VRG § 19a Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 41 Abs. III VRG § 49 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00393
Verfügung
des Einzelrichters
vom 16. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Küsnacht,
vertreten durch den Gemeinderat,
dieser vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Automatische Durchfahrtskontrolle,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 beantragte A dem Statthalteramt Meilen Folgendes:
" Ich bitte Sie,
1. Mittels superprovisorischer Verfügung die Gemeinde Küsnacht bis zum Vorliegen eines definitiven Bezirksrats- oder Gerichtsbeschlusses auf dem Gemeindegebiet von Küsnacht anzuweisen, keine solchen Überwachungen vorzunehmen.
2. Ich erhebe Aufsichtsbeschwerde gegen dieses Vorgehen der Gemeinde Küsnacht und bitte Sie, entsprechende Sanktionen zu erlassen, damit die Gemeinde Küsnacht diese Überwachungsmassnahmen einstellt."
Mit "Überwachung" bzw. "Überwachungsmassnahmen" bezog sich A auf die automatischen Durchfahrtskontrollen an der Allmendstrasse und der Schiedhaldenstrasse in Küsnacht, wo die Gemeinde – aus seiner Sicht illegalerweise – mittels Kameras den Verkehr überwache bzw. filme.
B. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 trat das Statthalteramt auf den Antrag von A auf Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht ein (Dispositivziffer I) und liess dessen Eingabe der Gemeinde Küsnacht zur Einreichung einer Vernehmlassung und allfälliger Akten innert 30 Tagen zukommen (Dispositivziffer II). Das Statthalteramt erwog, vorliegend fehle es an einer anfechtbaren Anordnung seitens der Gemeinde Küsnacht bzw. einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahmen könnten indes nicht ohne Bezug zu einem Hauptverfahren angeordnet werden. Ein solches gebe es vorliegend nicht. Die von A eingereichte Aufsichtsbeschwerde stelle kein förmliches Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf dar. Ohnehin müssten vorsorgliche Massnahmen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen und seien solche nur bei zeitlicher Dringlichkeit anzuordnen. Eine zeitliche Dringlichkeit sei vorliegend nicht ersichtlich und werde von A auch nicht dargelegt (E. 3.3). Demzufolge könne auf den Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen infolge mangelnder Akzessorietät zu einem Hauptverfahren nicht eingetreten werden. Da A in derselben Eingabe eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht habe, werde seine Eingabe der Gemeinde Küsnacht zur Stellungnahme zugestellt und ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren eröffnet (E. 3.4).
II.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 4. Juli 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Küsnacht sei Dispositivziffer I der Verfügung des Statthalteramts vom 1. Juli 2024 aufzuheben, auf seinen Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen sei einzutreten und der Antrag sei gutzuheissen. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2024 forderte das Verwaltungsgericht die Gemeinde Küsnacht und das Statthalteramt zur Einreichung der Akten auf. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 teilte die Gemeinde Küsnacht mit, sie habe beim Statthalteramt keine Akten eingereicht; die entsprechende Frist – gemäss der mit Beschwerde nicht angefochtenen Dispositivziffer II der Verfügung vom 1. Juli 2024 – laufe noch. Mit Schreiben vom 10. Juli 2024 reichte das Statthalteramt seine aus der Eingabe von A vom 19. Juni 2024 und der Verfügung vom 1. Juli 2024 bestehenden Akten ein, unter dem Hinweis, dass die von A erhobene Aufsichtsbeschwerde (Antrag 2 der Eingabe vom 19. Juni 2024) in einem separaten Verfahren mit der Geschäftsnummer RK.2024.8 behandelt werde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Vernehmlassungen einzuholen (§ 58 VRG).
2.
2.1 Auch wenn sich mit der vom Statthalteramt angeführten Begründung (vorn I.B.) ebenso gut ein Endentscheid hätte fällen lassen, handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2024 um einen Zwischenentscheid (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 43). So trat das Statthalteramt zwar auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht ein (Dispositivziffer I). Gleichzeitig forderte es aber die Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer Stellungnahme auf (Dispositivziffer II) – wenn auch im Hinblick auf das separat geführte Aufsichtsbeschwerdeverfahren. Das Verfahren RK.2024.7 fand daher mit Verfügung vom 1. Juli 2024 noch keinen Abschluss. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines Zwischenentscheids ist der Umstand, dass das Statthalteramt mit Verfügung vom 1. Juli 2024 (noch) keine Regelung zu den Verfahrenskosten traf (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 6 f.). Im Übrigen scheint auch die Beschwerdegegnerin noch von der Hängigkeit des Verfahrens RK.2024.7 auszugehen.
Die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Zwischenentscheide, die – wie vorliegend – nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand zum Gegenstand haben, sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Ob die Verfügung vom 1. Juli 2024 anfechtbar ist, kann offengelassen werden, nachdem die Legitimation des Beschwerdeführers zu verneinen ist (sogleich E. 2.2).
2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). An der Anfechtung einer Verweigerung superprovisorischer Massnahmen besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse, weil das Rechtsmittelverfahren in aller Regel nicht so rasch abgeschlossen werden kann, dass der behaupteten Dringlichkeit Rechnung getragen werden könnte. Mithin besteht zwar die Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils, doch könnte sie durch das Rechtsmittelverfahren nicht behoben werden. Die gesuchstellende Person hat vielmehr um eine vorsorgliche Massnahme zu ersuchen. Sinngemäss gilt dies auch für die von einer superprovisorischen Massnahme Betroffenen: Deren Rechtsschutz ist zu gewährleisten, indem ihnen unmittelbar nach Erlass der Massnahme das rechtliche Gehör einzuräumen und die Anordnung allenfalls als vorsorgliche Massnahme aufrechtzuerhalten ist (Bertschi, § 19a N. 48; Kiener, § 6 N. 30).
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor und es ist auch nichts ersichtlich, was Anlass dazu böte, von diesem Grundsatz abzuweichen. Auf die Beschwerde ist daher mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
3.
Der Verfügung vom 1. Juli 2024 kann nicht entnommen werden, wie das Statthalteramt das noch hängige Verfahren RK.2024.7 weiterzuführen gedenkt, zumal es die Beschwerdegegnerin – wie erwähnt (vorn E. 2.1) – im Hinblick auf das Aufsichtsbeschwerdeverfahren RK.2024.8 zur Stellungnahme einlud. Nach dem Gesagten wird das Statthalteramt, wenn es im Verfahren RK.2024.7 denn nicht gerade einen Endentscheid fällen sollte, aber zu prüfen haben, ob vorsorgliche Massnahmen zu erlassen sind (vorn E. 2.2). Gemäss der Begründung der Verfügung vom 1. Juli 2024, scheint es solche zwar ebenso auszuschliessen (vorn I.B.). Formell trat es aber ausschliesslich auf den Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht ein (Dispositivziffer I).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich indes, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal sich der Beschwerdeführer möglicherweise auch aufgrund der schwer verständlichen Verfahrensführung des Statthalteramts zur Beschwerdeerhebung veranlasst sah (vgl. Plüss, § 13 N. 64). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Da die angefochtene Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt (vorn E. 2.1), ist die vorliegende Verfügung dazu ihrerseits ein solcher; das Bundesgericht lässt sich daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anrufen (Bertschi, § 19a N. 31 f. und 48).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) den Beschwerdeführer unter Beilage von …;
b) die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …; c) das Statthalteramt Meilen, unter Beilage von ….