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Geschäftsnummer: VB.2024.00389 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Entfernung von Belegen aus dem Handelsregister
[Beschwerde einer Konzernmuttergesellschaft gegen eine Verfügung des Handelsregisteramts, mit der die Anträge von zwei Tochtergesellschaften auf die Entfernung von Belegen aus dem Handelsregister abgewiesen wurden.] Die Beschwerdeführerin war Partei im vorinstanzlichen Verfahren und wurde auch kostenbelastet. Sie erscheint daher als formell beschwert (E. 1.3.2). Hingegen fehlt es ihr in der Hauptsache an einer materiellen Beschwer: Die Konzernmutter ist nicht berechtigt, Verfahren wie das vorliegende in eigenem Namen als Prozessstandsschafterin ihrer Tochtergesellschaften zu führen (E. 1.3.3). Auf die Beschwerde ist daher nur einzutreten, soweit sie die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz betrifft (E. 1.4). Die Beschwerdeführerin hat die angefochtene Verfügung veranlasst, weshalb die Kostenauflage nicht zu beanstanden ist (E. 2). Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte: BELEGE FORMELLE BESCHWER HANDELSREGISTER KONZERNVERHÄLTNIS MATERIELLE BESCHWER SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
Rechtsnormen: § 21 Abs. 1 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00389
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Ersatzrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Entfernung von Belegen aus dem Handelsregister,
hat sich ergeben:
I.
A. Die B AG und die C AG (nachfolgend zusammen: die Tochtergesellschaften) sind 100-prozentige Tochtergesellschaften der A AG. Am 23. November 2023 führten diese Tochtergesellschaften je eine Generalversammlung durch, an welchen die "generelle Revision" der jeweiligen Statuten beschlossen wurde. Im Rahmen der Generalversammlungen vom 13. Dezember 2023 beschlossen die Tochtergesellschaften, 1) die Generalversammlungsbeschlüsse vom 23. November 2023 vollständig aufzuheben und 2) die Statuten wiederum einer "generellen Revision" zu unterziehen. Diese zweite Version der Statutenänderungen meldeten die Tochtergesellschaften am 14. Dezember 2023 sodann beim Handelsregister zur Eintragung an.
B. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 teilte das Handelsregisteramt mit, dass für die Eintragung im Handelsregister die öffentlichen Urkunden vom 23. November 2023 über die ursprünglichen Generalversammlungsbeschlüsse der Tochtergesellschaften (original unterzeichnet) eingereicht werden müssten. Es begründete dies wie folgt: "Wird eine Nachtragsurkunde erstellt, so bildet sie zusammen mit der ursprünglichen öffentlichen Urkunde eine Einheit. Für die C AG und die B AG wurden Nachträge zu öffentlichen Urkunden vom 23. November 2023 eingereicht. Der Nachvollziehbarkeit der Belege halber sind auch die ursprünglichen öffentlichen Urkunden einzureichen – auch wenn diese nicht mit einem Statutendatum eingetragen werden, da sie vor der Eintragung bereits generell revidiert worden sind." Nachdem diese Urkunden nachgereicht worden waren, nahm das Handelsregisteramt am 3. Januar 2024 die Eintragung im Tagebuch vor.
C. Nach einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme am 19. Januar 2024 ersuchten D (bis am 19. März 2025 [Eintragung Tagesregister] Mitglied des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift zu zweien der B AG sowie bis am 12. Februar 2025 [Eintragung Tagesregister] der C AG und bis am 24. März 2025 [Eintragung Tagesregister] Zeichnungsbevollmächtigter mit Kollektivunterschrift zu zweien der A AG) und E (Zeichnungsbevollmächtigte mit Kollektivunterschrift zu zweien der C AG und der A AG) das Handelsregisteramt darum, das Handelsregister zu "bereinigen" und die Belege betreffend die Generalversammlungsbeschlüsse vom 23. November 2023 zu entfernen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 teilte das Handelsregisteramt mit, dass die öffentlichen Urkunden über die Generalversammlungsbeschlüsse der Tochtergesellschaften vom 23. November 2023 nicht entfernt würden. Mit Gesuch vom 19. April 2024 ersuchten D und E auf Briefpapier der A AG das Handelsregisteramt "jeweils für die C AG und die B AG um eine anfechtbare Verfügung". Daraufhin bat das Handelsregisteramt mit Schreiben vom 17. Mai 2024 die A AG, entweder 1) Vollmachten der Tochtergesellschaften einzureichen, 2) ihr eigenes Interesse (an der Verfahrensführung) darzulegen oder 3) für die Tochtergesellschaften unterzeichnete Gesuche auf Belegentfernung einzureichen. Mit zwei separaten Schreiben vom 21. Mai 2024 ersuchten die Tochtergesellschaften um eine anfechtbare Verfügung. Ausserdem erklärten sie, 100-prozentige Tochtergesellschaften der A AG zu sein, womit das Interesse dieser Gesellschaft an der Entfernung der Belege erstellt sei. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 wies das Handelsregisteramt das Gesuch um Entfernung der öffentlichen Urkunden vom 23. November 2023 aus den Belegen der Einträge TR-Nr. … vom … betreffend die B AG sowie TR-Nr. … vom … betreffend die C AG ab. Das Handelsregisteramt führte im Betreff der Verfügung die Tochtergesellschaften auf, sendete die Verfügung aber an die A AG. Die Kosten von Fr. 100.- auferlegte es allen drei Gesellschaften gemeinsam unter solidarischer Haftung und ordnete den Bezug bei der A AG an.
II.
Mit Beschwerde vom 1. Juli 2024 beantragte die A AG dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des Handelsregisteramts vom 28. Mai 2024 unter Entschädigungsfolge. Das Handelsregisteramt sei zur Entfernung der öffentlichen Urkunden vom 23. November 2023 aus den Belegen der Einträge TR-Nr. … vom … betreffend die B AG sowie TR-Nr. … vom … betreffend die C AG zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Handelsregisteramt beantragte, dass auf die Beschwerde unter Entschädigungsfolge nicht einzutreten sei; eventualiter sei sie abzuweisen. Die A AG nahm mit Schreiben vom 9. September 2024 erneut Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00447, E. 1.1, und 21. Juli 2023, VB.2023.00159, E. 1.1).
1.2 D als einer der beiden Unterzeichner der Beschwerde ist mittlerweile nicht mehr als zeichnungsberechtigte Person für die Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen; die andere Unterzeichnerin, E, ist nur kollektivzeichnungsberechtigt zu zweien (vgl. hierzu oben Sachverhalt Ziff. I.C). Es kann offenbleiben, ob bei dieser Ausgangslage eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde vorliegt, da auf diese, wie in der Folge zu zeigen ist, schon aus anderen Gründen weitgehend nicht einzutreten ist und sie im übrigen Umfang ohnehin abzuweisen ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin ficht – ausdrücklich nur im eigenen Namen und in Kenntnis der Legitimationsproblematik – eine Verfügung an, die Belege für Eintragungen im Handelsregister über ihre Tochtergesellschaften zum Gegenstand hat. Dies wirft die Frage auf, ob die Beschwerdeführerin selbst überhaupt zur Beschwerdeführung legitimiert ist.
1.3.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§§ 49 und 21 Abs. 1 VRG). Die Praxis unterscheidet diesbezüglich zwischen den Erfordernissen der formellen und der materiellen Beschwer. Formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist (VGr, 23. Januar 2025, VB.2023.00220, E. 1.2; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 29). Das Erfordernis der materiellen Beschwer ist erfüllt, wenn die betreffende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Es muss sich um einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen handeln, der sich unmittelbar aus der Korrektur des angefochtenen Entscheids ergibt; die Wahrnehmung der Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen genügt nicht (vgl. Bertschi, § 21 N. 16; vgl. auch VGr, 23. Januar 2025, VB.2023.00220, E. 3.2.1; vgl. zur analogen Rechtslage nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] BGE 150 II 409 E. 2.2.2). Das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung muss grundsätzlich aktuell sein, d. h., es muss nicht nur im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, sondern auch noch im Zeitpunkt des Entscheids bestehen (vgl. VGr, 11. Juli 2024, VB.2021.00594, E. 1.3, und 31. Januar 2024, VB.2023.00716, E. 3.1.3; Bertschi, § 21 N. 24).
1.3.2 Der Beschwerdegegner bezeichnet in der angefochtenen Verfügung neben den Tochtergesellschaften auch die Beschwerdeführerin als Verfahrensbeteiligte und auferlegt allen drei Gesellschaften Kosten. Er wies in seiner Verfügung das Ersuchen der Beschwerdeführerin auf Entfernung der öffentlichen Urkunden ab. Damit erscheint die Beschwerdeführerin als formell beschwert (vgl. Bertschi, § 21 N. 29).
1.3.3 Hingegen fehlt es der Beschwerdeführerin in der Hauptsache an einer materiellen Beschwer: Soweit sie sich in ihrer Eingabe vom 9. September 2024 auf ihre Stellung als Alleinaktionärin der unmittelbar betroffenen Tochtergesellschaften beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie allfällige schutzwürdige Interessen der Tochtergesellschaften nicht in ihrem eigenen Namen geltend machen kann. Die Schweiz kennt nämlich kein systematisch kodifiziertes Konzernrecht (vgl. BGE 138 III 755 E. 8.3 [Zivilrecht]; 138 II 57 E. 4.1; 110 Ib 127 E. 3b/bb; 110 Ib 222 E. 3a [Steuerrecht]). Daran hat sich auch mit dem neuen Aktienrecht nichts geändert (vgl. Daniel Häusermann, Konzernorganisationsrecht heute, SZW 2023, S. 559 ff., S. 563 f.). Dementsprechend fehlt es im geltenden Recht auch an einer Vorschrift, welche eine Konzernmutter wie die Beschwerdeführerin ermächtigen würde, Verfahren wie das vorliegende in eigenem Namen als Prozessstandschafterin ihrer Tochtergesellschaften zu führen. Die Wahrnehmung von Gesellschaftsinteressen obliegt mithin den juristisch selbständigen Tochtergesellschaften, respektive deren Organen, und nicht ihrer Aktionärin (vgl. zum sog. Trennungsprinzip BGE 141 IV 369 E. 7.3; 130 III 213 E. 2.2.2). Andere Interessen an der Beschwerdeführung, die über ihre Stellung als Alleinaktionärin der Tochtergesellschaften hinausgehen würden, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.
1.4 Materiell beschwert ist die Beschwerdeführerin somit einzig in Bezug auf die Kosten, die ihr der Beschwerdegegner (unter solidarischer Haftung der Tochtergesellschaften) auferlegt hat. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg, SR 221.411.1) hat eine Gebühr zu bezahlen, wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst. Die Beschwerdeführerin war schon im Verfahren vor dem Beschwerdegegner in eigenem Namen aufgetreten und hatte das (erste) Gesuch auf Erlass einer Verfügung gestellt. Dieses Gesuch zog sie auch dann nicht zurück, als die Tochtergesellschaften auf Aufforderung des Beschwerdegegners hin ihrerseits eigene Gesuche nachgereicht hatten. Die Beschwerdeführerin hat folglich die angefochtene Verfügung veranlasst. Es ist nicht zu beanstanden, dass ihr der Beschwerdegegner dafür – unter solidarischer Haftung der Tochtergesellschaften – Kosten auferlegt hat.
3.
Da der Beschwerdeführerin in der Hauptsache die Legitimation zur Beschwerde fehlt, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Kostenpunkt ist die Beschwerde abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 22. November 2023, VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des Handelsregisters zwar prinzipiell zu, gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG allerdings nur bei einem Fr. 30'000.- überschreitenden Streitwert oder andernfalls, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 120.-- Zustellkosten, Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.