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Geschäftsnummer: VB.2024.00383 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.03.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
[Gesuch um Familiennachzug einer 21-jährigen Brasilianerin zu ihren in der Schweiz lebenden Eltern, die angeblich aus gesundheitlichen Gründen auf ihre Anwesenheit angewiesen seien.] Da die Beschwerdeführerin älter als 18 Jahre ist, kommt ein Familiennachzug nach Art. 42 Abs. 1 AIG nicht in Betracht (E. 4.1). Mangels personenspezifischer Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit der Eltern liegt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor, das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV einen Nachzugsanspruch einräumen würde (E. 4.6-4.9). Abweisung. Abweisung UP/URB.
Stichworte: ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS FAMILIENÄHNLICHE GEMEINSCHAFT FAMILIENNACHZUG PERSONENSPEZIFISCH
Rechtsnormen: Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00383
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch Advogada B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A ist eine 2003 geborene brasilianische Staatsangehörige; ihr Vater ist Staatsangehöriger der Schweiz. Sie reiste am 27. Februar 2024 in die Schweiz ein und stellte am 15. März 2024 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihren Eltern. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. März 2024 ab.
II.
Am 27. Mai 2024 wies die Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs ab.
III.
Am 27. Juni 2024 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 27. Mai 2024 aufzuheben, es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und es sei ihr zu bewilligen, während der Dauer des Verfahrens in der Schweiz zu bleiben. Im Eventualstandpunkt beantragte sie eine Rückweisung der Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion zur erneuten Beurteilung.
Zudem verlangte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.
Während die Sicherheitsdirektion mit Schreiben vom 3. Juli 2024 auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein. Das Migrationsamt liess dem Verwaltungsgericht am 14. November 2024 eine bei ihm eingegangene Abmeldeerklärung von A zukommen. Auf telefonische Nachfrage am 28. November 2024 hin bestätigte die Rechtsvertretung von A, dass diese trotz Ausreise an ihrer Beschwerde festhalte.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Am 31. Oktober 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin bei den Einwohnerdiensten C aus der Schweiz ab. Auf telefonische Nachfrage am 28. November 2024 hin erklärte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass diese an der Beschwerde festhalte und lediglich nach Brasilien zurückgekehrt sei, um während des Verfahrens Kosten zu sparen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin, für die Dauer des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz bleiben zu können, erweist sich damit als gegenstandslos.
3.
Es ist unklar, ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schweizer Vaters ebenfalls die schweizerische Staatsbürgerschaft zukommt. Dies kann aber offenbleiben. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist die Beschwerde abzuweisen, wenn (nur) eine brasilianische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin angenommen wird. Wäre sie (auch) Schweizerin, führte dies zu keinem anderen Resultat: die streitgegenständliche Aufenthaltsbewilligung, deren Erteilung im Beschwerdeverfahren erneut beantragt wurde, kann nur einer Ausländerin erteilt werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Beschwerdeführerin befand sich zum Zeitpunkt der Gesuchstellung in ihrem 21. Altersjahr, weshalb sie keinen Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AIG ableiten kann.
4.2 Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.1). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 143 E. 1.3.2). Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder, Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 mit Hinweisen, und 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 7.3). Ein solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.2, und 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5; zum Ganzen VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1).
4.3 Ein über die Kernfamilie hinausgehender Anwesenheitsanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht umgekehrt (BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021 E. 3.3, und 23. April 2019, 2C_269/2018 E. 4.3). Im Verhältnis der Eltern zu ihren volljährigen Kindern ist dieses Erfordernis allerdings zu relativieren in dem Sinn, dass die besondere Abhängigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit auch aufseiten der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bestehen kann (BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021 E. 3.3, und 18. Juli 2011, 2C_253/2010 E. 2).
4.4 Erforderlich ist sodann eine personenspezifisch ausgerichtete und nicht nur alters- und krankheitsbedingte Hilfsbedürftigkeit (vgl. BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 6.5, und 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3), was bedeutet, dass die betreffende Betreuungs- oder Pflegeleistung unabdingbar von dem oder der betreffenden Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 13. März 2024, 2C_596/2023, E. 5.1 – 21. August 2023, 2C_253/2023, E. 1.4 – 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3; VGr, 25. April 2024, VB.2023.00510, E. 3.2, und VGr, 15. März 2023, VB.2023.00050, E. 3.1).
4.5 Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist auf Konstellationen zugeschnitten, in denen durch die Wegweisung einer ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von hier ansässigen nahen Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde. Ein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben ist somit Voraussetzung dafür, dass der erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt (zum Ganzen BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2 – 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2 – 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631, E. 2.1, und 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 2.2).
4.6
4.6.1 Im Verfahren vor der Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführt, worin die besondere Abhängigkeit zwischen ihr und ihren Eltern bestehe. Sie machte nur unspezifische Altersleiden der Eltern geltend, wobei sich der Zustand des Vaters seit zwei Jahren verschlechtert habe, weshalb die Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist sei, um die Mutter bei der Betreuung des Vaters zu unterstützen. Die Vorinstanz schloss daher zu Recht, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht betreffend Nachweis der Abhängigkeit nicht nachgekommen sei.
4.6.2 Im Beschwerdeverfahren führt die Beschwerdeführerin nunmehr die gesundheitlichen Einschränkungen ihrer Eltern näher aus und reicht Belege dafür ein. Es ist dies etwa ein Arztbericht eines praktischen Arztes vom 20. Juni 2024, wonach der Vater der Beschwerdeführerin unter anderem an einer rezidivierenden depressiven Störung und einer beginnenden demenziellen Entwicklung leide und am 3. Mai 2024 einen Suizidversuch unternommen habe und die Mutter der Beschwerdeführerin an Morbus Crohn sowie einem "Zervikospondylogenem und -zephalen Schmerzsyndrom" leide. Zudem wurde betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin ein Bericht der Klinik D vom 8. April 2024 eingereicht. Danach leidet sie an Morbus Crohn, wobei es ihr jedoch im Zeitpunkt des Berichts – bei sehr restriktiver Ernährung – besser gehe und sie keine Abdominalschmerzen habe. Sie sei diesbezüglich jedoch weiterhin in ambulanter ärztlicher Behandlung. Bezüglich des Schmerzsyndroms im Nacken- und Kopfbereich sei sie ebenfalls aktuell beschwerdefrei nach Physiotherapie. Erwähnt wird sodann eine nicht näher umschriebene depressive Episode. Gemäss einem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E vom 6. Juni 2024 wurde für den Vater der Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) errichtet. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Vater der Beschwerdeführerin eine leichte kognitive Störung, eine beginnende demenzielle Entwicklung und eine rezidivierende depressive Störung aufweise und nicht in der Lage sei, seine administrativen und finanziellen Belange zu organisieren. Hingegen ist der von der Beschwerdeführerin behauptete erlittene Hirnschlag ihres Vaters nicht aus den eingereichten ärztlichen Berichten ersichtlich.
Diese Vorbringen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 7 sowie § 52 N. 8).
4.7 Die Betreuungsbedürftigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin ist durch sein Alter und seine Krankheit hervorgerufen, es besteht jedoch keine personenspezifische Abhängigkeit von der Tochter. Die notwendige Unterstützung in administrativer und finanzieller Hinsicht erhält er durch die errichtete Beistandschaft, zudem ist er auf medizinische Versorgung durch entsprechendes Fachpersonal angewiesen. Der Bedarf an medizinischer Betreuung bzw. eine allfällige Pflegebedürftigkeit ist nicht auf die Person der Beschwerdeführerin bezogen. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist zwar ebenfalls gesundheitlich angeschlagen, die dargelegten Erkrankungen sind jedoch nicht derart schwer, dass nicht davon ausgegangen werden könnte, dass sie die alltäglichen Verrichtungen für sich und ihren Ehemann – soweit dieser selbst nicht mehr dazu in der Lage ist – nicht leisten könnte. Im Bericht der KESB wird ausgeführt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Sprachkompetenzen und Systemkenntnisse sowie einer Überforderung bei der Organisation von medizinischen Massnahmen nicht in der Lage sei, ihren Ehemann in administrativer Hinsicht zu unterstützen. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, ihrem Ehemann – zusätzlich zur ohne Weiteres erhältlichen administrativen Unterstützung und medizinischen Betreuung – im Alltag soweit nötig beizustehen.
Eine spezifische Abhängigkeit der Eltern von der Tochter ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist im Bericht der KESB zur Begründung der Errichtung einer Beistandschaft unter anderem festgehalten, dass auch die Tochter für die Organisation der administrativen und finanziellen Belange nicht in Frage komme, da sie – wie die Ehefrau – der deutschen Sprache zu wenig mächtig sei und das schweizerische System nicht verstehe. Darüber hinaus ist keine medizinische oder emotionale Hilfestellung ersichtlich, welche über die familiäre Bindung hinaus im Sinn der Rechtsprechung ausschliesslich die Tochter leisten könnte.
4.8 Schliesslich ist nicht dargetan, inwiefern das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Februar 2024 bestanden hätte. Vielmehr sind die Eltern trotz fortgeschrittenen Alters des Vaters und bereits bestehender gesundheitlicher Probleme im Jahr 2022 ohne die Tochter in die Schweiz gereist, um sich hier niederzulassen, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Eltern davor gepflegt und unterstützt hätte oder dass diese darauf angewiesen gewesen wären.
4.9 Mangels personenspezifisch ausgerichteter Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit liegt damit kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern vor, womit die Beziehung nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt.
5.
5.1 Da somit weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Anwesenheit abgeleitet werden kann, war durch die Vorinstanzen zu prüfen, ob ihr in Abweichung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–19 AIG) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der diesbezügliche Entscheid steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (Marc Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 30 AIG N. 1). Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Donatsch, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).
5.2 Die Vorinstanz erwog zum Härtefall, von einer engen Beziehung zur Schweiz sei nicht auszugehen und eine eigene persönliche Notlage bzw. ein schwerer Nachteil der Beschwerdeführerin durch ihre Wegweisung nach Brasilien sei nicht ersichtlich. Der auf diese Erwägungen gestützte Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich als nicht rechtsverletzend.
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.3 Die Beschwerdeführerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
6.3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen; an die diesbezügliche Mitwirkungspflicht sind hohe Anforderungen zu stellen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38).
6.3.2 Die Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerde keine Unterlagen zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit ein. Sie stellte in Aussicht, diese würden nachgereicht, und ersuchte hierzu um eine kurze Nachfrist. Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin war jedoch gehalten, diese Belege von sich aus so rasch als möglich nachzureichen. Da sich in den Akten keine Belege für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin finden, ist das Gesuch schon aus diesem Grund abzuweisen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).