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Zürich Verwaltungsgericht 25.09.2024 VB.2024.00376

September 25, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,510 words·~13 min·7

Summary

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Nachehelicher Aufenthalt nach Scheidung von EU-Bürgern und Nichtberücksichtigung von Voraufenthalten nach zeitweiligem Bewilligungsverlust. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Keine freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte der türkischen Beschwerdeführerin nach Trennung und Scheidung vom originär Anwesenheitsberechtigten EU-Bürger (E. 2). Der nacheheliche Aufenthalt ist nach pflichtgemässen Ermessen unter den Voraussetzungen von Art. 44 AIG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 VZAE und nacht nach Art. 50 AIG zu gestatten, sofern der ehemalige Ehegatte aus der EU in der Schweiz nicht mehr anwesenheitsberechtigt ist und keine Niederlassungsbewilligung hatte (E. 3). Voraussetzungen für ein nacheheliches Aufenthaltsrecht: Ein vorangegangener Voraufenthalt in der Schweiz ist nicht an die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bzw. Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE anzurechnen, wenn das hiesige Aufenthaltsrecht zwischenzeitlich erloschen war. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit bereits die zeitlichen Voraussetzungen für die Bewilligung ihres nachehelichen Aufenthalts nicht und eine Bewilligungsverweigerung erscheint verhältnismässig und aufgrund ihrer nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration zulässig (E. 4). Verneinung von Vollzugshindernissen (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage (E. 6 und 7). Rechtsmittelbelehrung (E. 8). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00376   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.09.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Nachehelicher Aufenthalt nach Scheidung von EU-Bürgern und Nichtberücksichtigung von Voraufenthalten nach zeitweiligem Bewilligungsverlust. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Keine freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte der türkischen Beschwerdeführerin nach Trennung und Scheidung vom originär Anwesenheitsberechtigten EU-Bürger (E. 2). Der nacheheliche Aufenthalt ist nach pflichtgemässen Ermessen unter den Voraussetzungen von Art. 44 AIG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 VZAE und nacht nach Art. 50 AIG zu gestatten, sofern der ehemalige Ehegatte aus der EU in der Schweiz nicht mehr anwesenheitsberechtigt ist und keine Niederlassungsbewilligung hatte (E. 3). Voraussetzungen für ein nacheheliches Aufenthaltsrecht: Ein vorangegangener Voraufenthalt in der Schweiz ist nicht an die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bzw. Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE anzurechnen, wenn das hiesige Aufenthaltsrecht zwischenzeitlich erloschen war. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit bereits die zeitlichen Voraussetzungen für die Bewilligung ihres nachehelichen Aufenthalts nicht und eine Bewilligungsverweigerung erscheint verhältnismässig und aufgrund ihrer nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration zulässig (E. 4). Verneinung von Vollzugshindernissen (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage (E. 6 und 7). Rechtsmittelbelehrung (E. 8). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: AUSLANDAUFENTHALT DISKRIMINIERUNGSVERBOT DREIJAHRESFRIST EHELICHES ZUSAMMENLEBEN ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU-BÜRGER/-IN FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) ITALIEN NACHEHELICHER HÄRTEFALL REFORMATIO IN PEIUS TÜRKEI VORAUFENTHALT

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 33 Abs. II AIG Art. 42 AIG Art. 44 AIG Art. 49 AIG Art. 50 AIG Art. 61 Abs. I lit. a AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 96 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 2 FZA Art. 7 lit. d FZA Art. 7 lit. e FZA Art. 3 Anhang I FZA Art. 23 Abs. I VFP § 16 Abs. I VRG § 63 Abs. II VRG Art. 76 VZAE Art. 77 Abs. I VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00376

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1980 geborene türkische Staatsangehörige A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) heiratete am 16. August 2018 in ihrer Heimat den 1978 geborenen italienischen Staatsangehörigen C (nachfolgend: der Ehemann bzw. Ex-Ehemann). Hierauf reiste die zuvor in Italien wohnhafte Beschwerdeführerin am 16. April 2019 zu ihrem damals in D (Kanton F) wohnhaften Ehemann, wo ihr im Rahmen eines freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzugs eine später bis zum 23. November 2020 verlängerte Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Per 11. Februar 2020 meldete sich der Ehemann bei den Einwohnerdienste der Stadt D (Kanton F) nach Italien ab, worauf die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin aufgrund des entfallenen Aufenthaltszwecks von den zuständigen … Migrationsbehörden am 6. Mai 2020 widerrufen wurde, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 10. Juni 2020. Nachdem diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, wurde die Beschwerdeführerin per 7. Juni 2020 ins Ausland abgemeldet.

Am 8. Juni 2020 kehrte der Ehemann der Beschwerdeführerin nach D (Kanton F) zurück, worauf den Eheleuten am 12. bzw. 18. Juni 2020 jeweils eine bis zum 7. Juni 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Am 4. August 2020 übersiedelten die Ehegatten nach Zürich, wo der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Kantonswechsels erneut eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem italienischen Ehemann mit Gültigkeit bis zum 7. Juni 2025 erteilt wurde.

Mit rechtkräftigem Urteil vom 22. September 2023 liessen sich die Ehegatten scheiden. Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und gestützt auf die weitgehend übereinstimmenden Angaben der früheren Ehegatten gelangte das Migrationsamt zum Schluss, dass die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthalt nicht erfüllt seien. Gestützt auf diese Sachlage widerrief es die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 11. Mai 2024.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 23. Mai 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 23. August 2024. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

III.  

Mit Beschwerde vom 26. Juni 2024 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ihr das Recht auf weitere Wohnsitznahme im Kanton Zürich zu gewähren. Weiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr zu gestatten, den Bewilligungsentscheid des Verwaltungsgerichts im Kanton Zürich abwarten zu dürfen. Zudem sei ihr unter Beiordnung ihres bisherigen Vertreters die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine Parteientschädigung zusprechen. Weiter wurde um Beizug der vorinstanzlichen Akten ersucht.

Mangels Unterzeichnung der Beschwerdeschrift setzte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2024 Frist zur Nachreichung einer mit Originalunterschrift versehenen Beschwerdeschrift an, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Weiter wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen, den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Eine formgültig unterzeichnete Beschwerde wurde fristgemäss nachgereicht. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäss Art. 2 FZA dürfen EU-Angehörige bezüglich des Nachzugs ihrer Ehegatten überdies nicht schlechter gestellt werden als Schweizer Bürger (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.6).

2.2 Diese abgeleiteten Aufenthaltsrechte knüpfen an den formellen Bestand der Ehe an und dürfen im freizügigkeitsrechtlichen Bereich grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin und kann die abgeleitete Bewilligung EU/EFTA des Drittstaatsangehörigen mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (vorbehaltlich nachehelicher Anwesenheitsrechte) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

2.3 Die Beschwerdeführerin liess sich am 22. September 2022 von ihrem italienischen Ehegatten scheiden, womit ihre freizügigkeitsrechtlichen und innerstaatlichen Ansprüche auf Verbleib bei ihrem (früheren) Ehemann unabhängig von einer früheren Trennung oder Ausreise des Ehemannes spätestens auf diesen Zeitpunkt untergingen. Zu prüfen sind damit allfällige nacheheliche Aufenthaltsrechte.

3.  

3.1 Der nacheheliche Aufenthalt der Angehörigen von EU-Bürgern ist im FZA nicht geregelt und richtet sich ansonsten aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA nach den innerstaatlichen Bestimmungen für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AIG in Verbindung mit Art. 50 AIG), sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet wurde, in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist. Ist das Anwesenheitsrecht des originär Aufenthaltsberechtigten hingegen untergegangen, richtet sich der nacheheliche Aufenthalt nur dann nach Art. 50 AIG, wenn der (ehemalige) Ehegatte aus der EU in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung hatte (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 4 sowie Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, Rz.23.325). Ist letzteres nicht der Fall, ist der weitere Aufenthalt nach Auflösung der Ehegemeinschaft nach pflichtgemäss auszuübendem Ermessen unter den Voraussetzungen von Art. 44 AIG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) zu gestatten.

3.2 Wie sich aus den Adressangaben des Scheidungsurteils vom 22. September 2023 und den Absenderadressen zweier Stellungnahmen des Ex-Ehemannes vom 25. Januar 2024 (Eingangsdatum) und 14. Juni 2024 erschliesst, ist dieser noch vor der Scheidung der Ehegatten (erneut) in seine italienische Heimat zurückkehrt, wobei das genaue Ausreisedatum und eine (erneute) formelle Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich sind. Aufgrund des erfüllten Aufenthaltszwecks und des mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts des Ex-Ehemannes dürfte dieser jedoch inzwischen unabhängig von einer ordentlichen Abmeldung in der Schweiz nicht mehr anwesenheitsberechtigt sein (Art. 23 Abs. 1 VFP; vgl. auch Art. 61 Abs. 1 lit. a und Art. 61 Abs. 2 AIG). Da der Ex-Ehemann vor seinem Wegzug nach Italien überdies lediglich eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA innehatte, kann sich die Beschwerdeführerin nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich nicht auf die günstigeren Nachzugsbestimmungen von Art. 50 AIG berufen, sondern ist ihr weiterer Aufenthalt entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 VZAE zu prüfen, ohne dass ein Verlängerungsanspruch besteht.

Wie es sich damit verhält, kann indes im Sinn nachfolgender Erwägungen offenbleiben, da ihr nacheheliches Anwesenheitsrecht unabhängig von den anwendbaren Bestimmungen entfallen ist.

4.  

4.1  

4.1.1 Die Bewilligung eines nachehelichen Aufenthalts setzt sowohl nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG als auch nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE voraus, dass die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.

4.1.2 Die im Ausland verbrachte Zeit ist grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und dem Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft nicht an die Dreijahresfrist anzurechnen, da in dieser Zeit auch keine Integrationsleistungen in der Schweiz stattgefunden haben (VGr, 3. Februar 2021, VB.2020.00650, E. 3). Ebenso wenig sind mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer zusammenzurechnen, selbst wenn sie dieselben Ehepartner betreffen (vgl. zum Ganzen Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländerrecht, Rz. 23.301 und 23.310, mit weiteren Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn die Ehe nie geschieden, jedoch zwischenzeitlich das Aufenthaltsrecht erloschen ist. Diesfalls kann ein in ehelicher Gemeinschaft verbrachter Vor­aufenthalt vor dem Erlöschen der Bewilligung nicht mehr an die Dreijahresfrist angerechnet werden, selbst wenn nachträglich erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehepartner erteilt wurde (vgl. VGr, 28. August 2024, VB.2024.00384, E. 2.1.3 [nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]; VGr, 19. Oktober 2022, VB.2022.00506, E. 2.3; VGr, 3. Februar 2021, VB.2020.00650, E. 3).

4.1.3 Hat die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert (und/oder ist die Integration nicht erfolgreich verlaufen), müssen für einen nachehelichen Aufenthalt wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vorliegen, namentlich wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG bzw. Art. 77 Abs. 2 VZAE). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen, wobei die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde liegt.

4.2  

4.2.1 Die Beschwerdeführerin reiste am 16. April 2019 in die Schweiz ein, wo ihr eine später verlängerte Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem (damaligen) italienischen Ehemann erteilt wurde. Nachdem sich ihr Ehemann aber per 11. Februar 2020 nach Italien abgemeldet hatte, wurde die Kurzaufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2020 von den damals zuständigen … Migrationsbehörden widerrufen, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 10. Juni 2020. Der Bewilligungswiderruf erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft und die Beschwerdeführerin wurde am 7. Juni 2020 ins Ausland abgemeldet. Bereits einen Tag später reiste der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin wieder in die Schweiz ein, wo er am 16. Juni 2020 erneut um den Nachzug der Beschwerdeführerin ersuchte. Hierauf wurde den Eheleuten am 12. bzw. 18. Juni 2020 je eine bis 7. Juni 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, welche nach einem Kantonswechsel nach Zürich erneuert wurde. Nach den weitgehend übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehemannes trennten sich die Eheleute im April 2022 und erlosch zu dieser Zeit auch der wechselseitige Ehewille, ohne dass es danach zu einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens gekommen war (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2023 [Eingangsdatum], Stellungnahmen des Ex-Ehemannes vom 25. Januar 2024 [Eingangsdatum] und 14. Juni 2024). Per 1. Februar 2023 bezog die Beschwerdeführerin alleine eine Wohnung in E (vgl. dazu den von der Beschwerdeführerin bereits am 29. Dezember 2022 unterzeichnete Mietvertrag).

Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht geltend, dass ihr damaliger Ehemann bei seiner Abmeldung am 11. Februar 2020 lediglich eine kurzzeitige Rückkehr nach Italien geplant habe, um seine Mutter und seinen an Autismus leidenden Sohn während der Coronaviruspandemie zu unterstützen. Aufgrund von Reiserestriktionen während der Pandemie habe sich dann die Rückreise bis zum 8. Juni 2020 verzögert. Da die eheliche Gemeinschaft auch während der Trennungszeit vom 11. Februar bis zum 8. Juni 2020 weiter aufrechterhalten worden sei und wichtige Gründe für die Trennung bestanden hätten, seien damit die zeitlichen Anforderungen für die Bewilligung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts erfüllt.

4.2.2 Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin nun am 7. Juni 2020 die Schweiz effektiv verlassen hatte oder lediglich formell abgemeldet wurde, ist ihr vorangegangener Vor­aufenthalt in der Schweiz nach der oben dargelegten Rechtslage nicht an die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bzw. Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE anzurechnen, da ihr hiesiges Aufenthaltsrecht zwischenzeitlich jedenfalls erloschen war. Damit hat das relevante eheliche Zusammenleben längstens von Juni 2020 (Wiedereinreise des damaligen Ehemannes und Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA an die Ehegatten) bis April 2022 (definitive Trennung der Ehegatten) gedauert. Überdies erschliesst sich auch aus dem eingereichten und seitens der Beschwerdeführerin schon am 29. Dezember 2022 unterzeichneten Mietvertrag, dass eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens von der Beschwerdeführerin bereits lange vor der Scheidung nicht mehr in Betracht gezogen wurde. Damit sind unabhängig von der Integration der Beschwerdeführerin und den Gründen für die Trennung der Eheleute im Frühjahr 2020 bereits die zeitlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines nachehelichen Aufenthalts nicht erfüllt und es kann offenbleiben, inwieweit die Ehegatten ihr Eheleben vor der erneuten Bewilligung ihres Aufenthalts im Juni 2020 pflegten bzw. aufgrund äusserer Umstände wie der Coronavirus-Pandemie nur über die Distanz aufrechterhalten konnten.

4.3 Die Integration der Beschwerdeführerin geht sodann nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus und vertiefte, durch das Recht auf Privat- und Familienleben (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden nicht substanziiert geltend gemacht und sind aufgrund der gescheiterten Ehe, des Integrationsstandes der Beschwerdeführerin sowie der Dauer ihrer Aufenthalte in der Schweiz auch nicht zu erwarten. Sie ist noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer türkischen Heimat entfremdet, als dass ihr die Reintegration in ihrem Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre. Es kann offenbleiben, ob ihr darüber hinaus auch noch die Ausreise nach Italien möglich wäre, wo sie zu Beginn ihrer Ehe zeitweise gelebt hatte. Die Bewilligungsverweigerung erscheint somit auch in einer Gesamtwürdigung aller Umstände verhältnismässig (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) und es ist weder ein ehelicher noch ein allgemeiner persönlicher Härtefall ersichtlich, noch wird ein solcher substanziiert geltend gemacht.

5.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

7.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

7.2 Nach dargelegter Sach- und Rechtslage erscheinen die Begehren der Beschwerdeführerin offensichtlich aussichtslos und ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von ihrer finanziellen Lage zu verweigern.

Inwieweit ihr die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage bereits vorinstanzlich hätte verweigert werden müssen, kann offenbleiben, nachdem die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz unstrittig geblieben sind und dem Verwaltungsgericht eine reformatio in peius grundsätzlich auch in Bezug auf solche Nebenfolgen verwehrt ist (vgl. § 63 Abs. 2 VRG; vgl. auch Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19-28a N. 24; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 21 ff.).

8.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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