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Geschäftsnummer: VB.2024.00375 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer chinesischen Staatsangehörigen, die mit ihrem Schweizer Ex-Ehegatten ein Schweizer Kind hat, wegen Sozialhilfeabhängigkeit] Vorliegend ist der Widerrufsgrund nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt (E. 2). Indessen erweist sich die Nichtverlängerung als unverhältnismässig: Die Ausreise der Mutter hätte auch die Ausreise der 12-jährigen Tochter zur Folge, da kein Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter besteht. Die Kindsmutter hat sich zwar seit der im Oktober 2020 durch das Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verwarnung nicht um ihre sprachliche und zu spät um ihre wirtschaftliche Integration bemüht, sie ist aber seit Ende 2021 zumindest in einem tiefen Pensum erwerbstätig, weshalb nicht gesagt werden kann, dass eine Änderung der Sozialhilfeabhängigkeit nicht absehbar erscheint (E. 3).
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG NICHTVERLÄNGERUNG SCHWEIZER KIND SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
Rechtsnormen: Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00375
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführerin 2 gesetzlich vertreten durch Beschwerdeführerin 1,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A ist eine 1987 geborene chinesische Staatsangehörige. Sie heiratete am 6. Mai 2011 in Hong Kong den Schweizer Bürger D. Aus der Ehe ging 2012 die Tochter B hervor, die wie ihr Vater das Schweizer Bürgerrecht besitzt. A reiste im September 2012 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem die eheliche Gemeinschaft am 1. Oktober 2015 definitiv aufgegeben worden war, wurde B für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut von A gestellt. Die elterliche Sorge verlieb bei beiden Eltern. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde in der Folge in Bejahung eines nachehelichen Härtefalls verlängert. 2019 verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verlängerung aufgrund des Sozialhilfebezugs von A und wies sie aus der Schweiz weg. Das Verwaltungsgericht hiess eine hiergegen geführte Beschwerde am 21. Oktober 2020 gut, wies das Migrationsamt an, die Bewilligung zu verlängern und verwarnte A (VB.2020.00345).
Am 19. Februar 2024 verweigerte das Migrationsamt A erneut die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge ihres Sozialhilfebezugs und wies sie aus der Schweiz weg.
II.
Einen hiergegen geführten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 21. Mai 2024 ab.
III.
Am 24. Juni 2024 gelangten A und B an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung des Migrationsamts vom 19. Februar 2024 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Juni 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Einen durch das Verwaltungsgericht einverlangten Kostenvorschuss leistete A fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Urteil vom 21. Oktober 2020 bejahte das Verwaltungsgericht bei der Beschwerdeführerin 1 das Vorliegen des Widerrufsgrunds des erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezugs im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Es ist unbestritten, dass dieser Widerrufsgrund weiterhin vorliegt, auch wenn die vom zuständigen Sozialamt am 5. Februar 2024 genannte und von den Vorinstanzen übernommene Unterstützungssumme von rund Fr. 430'000.- (im Vergleich zu rund Fr. 144'000.- im Juli 2022) zu hoch sein dürfte. Zu prüfen ist damit nachfolgend, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nun – im Gegensatz zu Oktober 2020 – als verhältnismässig erweist.
3.
3.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101] und Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bei – wie vorliegend – eröffnetem Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.2 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5). Mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) sowie die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur soll ein Schweizer Kind nur dann dazu verpflichtet werden, dem sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für das Schweizer Kind durch die Ausreise verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen vermögen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1, 136 I 285 E. 5.2; BGr, 21. März 2019, 2C_883/2018, E. 6.1, je mit Hinweisen). So kann etwa eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit dem Verbleib des sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kinds im umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar erscheint (BGE 137 I 247 E. 5.2.5 mit Hinweisen; BGr, 11. Juli 2011, 2C_234/2010, E. 2.4.3, und 6. Juni 2011, 2C_54/2011, E. 2.2; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00450, E. 3.1).
3.2 Fraglich ist demnach, ob sich aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin 1 ein öffentliches Wegweisungsinteresse ergibt, welches das private Interesse der über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügenden Beschwerdeführerin 2 zu überwiegen vermöchte, gemeinsam mit ihrer Mutter in der Schweiz aufzuwachsen. Das ist hier nicht der Fall. Die Vorinstanz kommt zwar zutreffend zum Schluss, die Beschwerdeführerin 1 habe seit dem letzten Urteil des Verwaltungsgerichts keine erkennbaren Anstrengungen zum Spracherwerb unternommen und sei der Aufforderung, sich um ihre berufliche Integration zu bemühen, erst spät und unter dem Druck eines erneuten ausländerrechtlichen Verfahrens nachgekommen. Tatsächlich ist dieses Verhalten der Beschwerdeführerin 1 zu ihren Ungunsten zu gewichten. Die hier geborene Beschwerdeführerin 2 ist zwölfeinhalb Jahre alt und damit nicht mehr ohne Weiteres in einem anpassungsfähigen Alter. Sie verbrachte ihr bisheriges Leben – mit Ausnahme eines fünfmonatigen Aufenthalts in China als Kleinkind – in der Schweiz. Dass zwischenzeitlich wieder Kontakt zwischen ihr und ihrem Vater bestünde und sie demnach bei einer Wegweisung der Mutter auch bei selbigem in der Schweiz verbleiben könnte, ergibt sich aus den Akten nicht. In wirtschaftlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin 1 – wenn auch in einem kleinen Pensum – seit Dezember 2021 sowie in den Jahren 2022 und 2023 durchgehend erwerbstätig war. Die Vorinstanz geht weiter von einer über diesen Zeitraum hinaus fortbestehenden Beschäftigung aus. In Bezug auf die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerinnen kann somit nicht davon gesprochen werden, dass geradezu keine Änderung absehbar erscheint bzw. sich seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts nichts geändert habe. Die Beschwerdeführerin 1 hat vielmehr in einem Teilzeitpensum auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss gefasst. Die von ihr erwartete Steigerung des Arbeitsumfangs ist mit fortschreitendem Alter der Beschwerdeführerin 2 sodann einfacher zu bewerkstelligen.
3.3 Unter diesen Umständen kann nicht von hinreichenden Gründen ausgegangen werden, welche die für das Schweizer Kind durch die Ausreise mit seiner Mutter verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen vermöchten. Insgesamt überwiegen die privaten Interessen der Tochter, in der Schweiz zu leben, die überwiegend pekuniären öffentlichen Interessen an der Wegweisung ihrer Mutter zurzeit. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich demnach als unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin 1 ist aber darauf hinzuweisen, dass diese Beurteilung mit dem Erreichen der Volljährigkeit ihrer Tochter anders ausfallen dürfte, sollte sie sich nicht ernsthaft und nachweisbar um Erhöhung ihres Arbeitspensums und um Ablösung von der Sozialhilfe bemühen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 zu verlängern.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin 1 antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.für das Beschwerdeverfahren (je inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. Mai 2024 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. Februar 2024 werden aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 zu verlängern.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. Mai 2024 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin 1 geleistete Kostenvorschuss wird dieser nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Gerichtskasse (zwecks Rückzahlung der Kaution).