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Zürich Verwaltungsgericht 06.05.2025 VB.2024.00344

May 6, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,300 words·~7 min·7

Summary

Bestätigung Ausschaffungshaft (Parteientschädigung) (GI240069-L) | Fehlende Behandlung des Antrags auf Parteientschädigung; Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz erachtete die Anordnung der Ausschaffungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer als derzeit (noch) nicht verhältnismässig. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung hiess sie gut und bestellte dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 2). Demgegenüber liess sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung unbehandelt, mithin hat sie weder die Verweigerung einer Parteientschädigung im Rahmen der Erwägungen (allenfalls in reduzierter Weise) begründet noch im Dispositiv die Erledigungsart ausgewiesen. Indem die Vorinstanz den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (welche grundsätzlich Vorrang hat gegenüber der staatlichen Entschädigung) ungeprüft liess, beging sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Sache ist somit in Bezug auf die Entschädigungsfolgen zur Neubeurteilung – und damit zur erstmaligen Beurteilung des Antrags auf Ausrichtung einer Parteientschädigung – an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00344   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.05.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Bestätigung Ausschaffungshaft (Parteientschädigung) (GI240069-L)

Fehlende Behandlung des Antrags auf Parteientschädigung; Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz erachtete die Anordnung der Ausschaffungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer als derzeit (noch) nicht verhältnismässig. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung hiess sie gut und bestellte dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 2). Demgegenüber liess sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung unbehandelt, mithin hat sie weder die Verweigerung einer Parteientschädigung im Rahmen der Erwägungen (allenfalls in reduzierter Weise) begründet noch im Dispositiv die Erledigungsart ausgewiesen. Indem die Vorinstanz den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (welche grundsätzlich Vorrang hat gegenüber der staatlichen Entschädigung) ungeprüft liess, beging sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Sache ist somit in Bezug auf die Entschädigungsfolgen zur Neubeurteilung – und damit zur erstmaligen Beurteilung des Antrags auf Ausrichtung einer Parteientschädigung – an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3). Gutheissung.

  Stichworte: PARTEIENTSCHÄDIGUNG RECHTLICHES GEHÖR ZWANGSMASSNAHMEN AUG

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV § 17 Abs. II lit. a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00344

Urteil

des Einzelrichters

vom 6. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (Parteientschädigung) (GI240069-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 8. Mai 2024 an, dass A nach Entlassung aus dem Strafvollzug in Ausschaffungshaft genommen werde.

II.  

Am 10. Mai 2024 beantragte das Migrationsamt die Bestätigung der Anordnung der Ausschaffungshaft. Gleichentags hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gut. Es bestellte dem Antragsteller einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieser wurde für seine Bemühungen und Barauslagen aus der Gerichtskasse pauschal mit Fr. 1'450.- inklusive Mehrwertsteuer entschädigt. Zudem wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft ab und ordnete mit separater Verfügung die Haftentlassung des Antragsgegners an.

III.  

Dagegen erhob A am 10. Juni 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners – Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit in Bezug auf die Entschädigungsfolge zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid dahingehend zu ergänzen, dass dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren zulasten des Beschwerdegegners eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'804.40 inklusive Mehrwertsteuer zugesprochen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in jenem Verfahren in diesem Umfang als gegenstandslos abgeschrieben werde. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Das Migrationsamt verzichtete am 13. Juni 2024 auf eine Vernehmlassung. Ebenso tags darauf das Zwangsmassnahmengericht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

Die Vorinstanz hat die Anordnung der Ausschaffungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer in ihrem Entscheid vom 10. Mai 2024 als derzeit (noch) nicht verhältnismässig erachtet und den entsprechenden Antrag des Beschwerdegegners abgewiesen. Mit separater Verfügung entliess sie den Beschwerdeführer gleichentags aus der Ausschaffungshaft. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung hiess sie gut und bestellte dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und § 17 Abs. 2 lit. a VRG, da die Gegenpartei – obschon die Voraussetzungen erfüllt gewesen seien – von der Vorinstanz nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung an ihn verpflichtet worden sei. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Eine Begründung für die Entscheidung hinsichtlich der Verweigerung einer Entschädigung suche man im vorinstanzlichen Urteil – trotz ausdrücklichen Antrags – vergeblich. Die Vorinstanz habe den Antrag nicht einmal ausdrücklich abgewiesen, sondern sich damit begnügt, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

3.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2).

3.3 Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung unbehandelt gelassen, mithin weder die Verweigerung einer Parteientschädigung im Rahmen der Erwägungen (allenfalls in reduzierter Weise) begründet noch im Dispositiv die Erledigungsart ausgewiesen. Indem die Vorinstanz den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (welche grundsätzlich Vorrang hat gegenüber der staatlichen Entschädigung, VGr, 23. Dezember 2013, VB.2013.00665, E. 2.3) ungeprüft liess, beging sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Sache ist somit in Bezug auf die Entschädigungsfolgen des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Mai 2024 zur Neubeurteilung – und damit zur erstmaligen Beurteilung des Antrags auf Ausrichtung einer Parteientschädigung – an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.  

4.1 Die Vorinstanz hat aufgrund ihrer Verletzung des rechtlichen Gehörs die Verfahrenskosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; BGr, 20. Januar 2017, 1C_233/2016, E. 6.2; VGr, 23. Juli 2021, VB.2021.00451, E. 4.1). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.2 Ausgangsgemäss hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG – (ebenfalls) nach dem Verursacherprinzip (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 27) – eine Parteientschädigung für die Bemühungen seiner Rechtsvertretung zuzusprechen. Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer), zahlbar an seinen Rechtsvertreter.

4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellung war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Der Rechtsanwalt B reichte zusammen mit der Beschwerde seine Honorarnote ein und beantragte, sein Honorar auf Fr. 2'002.34 (inkl. Mehrwertsteuer) festzulegen. Der geltend gemachte Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung von 8,3 Stunden erscheint mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und der sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018). Die Barauslagen von Fr. 26.30 sind ohne Weiteres ausgewiesen. Entsprechend ist die Entschädigung auf Fr. 2'002.34 (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Daran anzurechnen ist die zulasten des Beschwerdegegners zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'000.-, sodass der Rechtsvertreter mit Fr. 1'002.34 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird in Bezug auf die Entschädigungsfolge des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2024 zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    750.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    820.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters.

6.    Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

7.    Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'002.34 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM); d)    die Gerichtskasse.

Abkürzungsverzeichnis:

AIG                Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20)

BGG               Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV                  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

VRG               Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)

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