Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 09.01.2025 VB.2024.00342

January 9, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,347 words·~12 min·8

Summary

Aufenthaltsbewilligung | [Die aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin (geboren 1960) reiste Anfang September 2006 in die Schweiz ein und ist seit Juli 2007 vorläufig aufgenommen. Im Juni 2024 ersuchte sie zum wiederholten Mal um eine Aufenthaltsbewilligung.] Trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist bei der Beschwerdeführerin von einer ungenügenden Integration auszugehen, wobei sich ihre Integrationsdefizite nicht allein auf besondere persönliche Umstände zurückführen lassen. Es wäre ihr zumutbar gewesen, sich intensiver um ihre berufliche Integration zu kümmern, als sie noch jünger und arbeitsfähig war. Eine Verbesserung ihrer sprachlichen und sozialen Integration kann zudem auch heute – mit 64 Jahren – noch von ihr erwartet werden (zum Ganzen E. 4). Abweisung UP/URB infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung.

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00342   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.01.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

[Die aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin (geboren 1960) reiste Anfang September 2006 in die Schweiz ein und ist seit Juli 2007 vorläufig aufgenommen. Im Juni 2024 ersuchte sie zum wiederholten Mal um eine Aufenthaltsbewilligung.] Trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist bei der Beschwerdeführerin von einer ungenügenden Integration auszugehen, wobei sich ihre Integrationsdefizite nicht allein auf besondere persönliche Umstände zurückführen lassen. Es wäre ihr zumutbar gewesen, sich intensiver um ihre berufliche Integration zu kümmern, als sie noch jünger und arbeitsfähig war. Eine Verbesserung ihrer sprachlichen und sozialen Integration kann zudem auch heute – mit 64 Jahren – noch von ihr erwartet werden (zum Ganzen E. 4). Abweisung UP/URB infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung.

  Stichworte: ALTER AUSSICHTSLOSIGKEIT ERMESSEN HÄRTEFALL INTEGRATION INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN PENSIONSALTER PERSÖNLICHE UMSTÄNDE VORLÄUFIGE AUFNAHME

Rechtsnormen: Art. 30 Zus. 1 lit. b AIG Art. 58a AIG Art. 84 Abs. 5 AIG Art. 8 EMRK § 16 VRG Art. 31 Abs. 1 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00342

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,  

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die aus Eritrea stammende A (geboren 1960) reiste Anfang September 2006 in die Schweiz ein und ersuchte hier wiederholt vergeblich um Asyl; seit Juli 2007 ist sie infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung in die Heimat vorläufig aufgenommen.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 ersuchte A erstmals um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 26. Juli 2016 ab. Gleich verfuhr es am 24. Januar 2024 mit dem jüngsten Gesuch von A um eine Aufenthaltsbewilligung vom 27. Juni 2023.

II.  

Dagegen rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. Mai 2024 abwies (Dispositiv-Ziff. I), A unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. II) sowie eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV) verwehrte und ihr in Dispositiv-Ziff. III die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 905.- auferlegte.

III.  

Am 7. Juni 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 6. Mai 2024 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (auch) für das Beschwerdeverfahren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. Juni 2024 ausdrücklich auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 11. Dezember 2024 reichte die Rechtsvertretung von A eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verschaffen der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4, und 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2 – 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je mit weiteren Hinweisen]). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein, nachdem eine abweichende Beurteilung der – zuletzt im September 2018 überprüften – Unzumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea in absehbarer Zeit als unwahrscheinlich erscheint. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin ihr Privat- und Familienleben wie bisher in der Schweiz führen. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass sich die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Die Beschwerdeführerin macht allerdings lediglich allgemeine Nachteile des Status der vorläufigen Aufnahme im Vergleich zur Aufenthaltsbewilligung geltend; dass bzw. inwiefern sie dadurch konkret in relevanter Weise in ihrem Privat- und Familienleben beeinträchtigt wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. dazu auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.1).

3.  

3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).

3.2 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.

3.3 Den in Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September 2013, C-1136/2013, E. 4.3).

Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmungen (dazu schon VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3).

3.4 Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin hält sich bereits seit über 17 Jahren in der Schweiz auf. Angesichts dessen ist ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG; siehe auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.2).

In diesem Zusammenhang gilt es denn auch zu beachten, dass der Status der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist und sich das Interesse der betroffenen ausländischen Person an einer Bereinigung ihres Anwesenheitsstatus mit fortschreitender Zeit erhöht (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE; ferner BGE 138 I 246 E. 3.3.1).

4.2 Je länger der hiesige Aufenthalt der Beschwerdeführerin dauert, desto geringer erscheinen sodann auf der anderen Seite ihre Chancen auf eine allfällige Wiedereingliederung in der Heimat. Diesbezüglich ist ausserdem zu berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin unterdessen im Pensionsalter ist und ihr Heimatland schon lange vor der Ausreise in die Schweiz verlassen hat. Ihren Angaben im Asylverfahren zufolge arbeitete sie von 1988 bis März 2006 als Hausund Kindermädchen in Saudi-Arabien und hernach für je drei Monate in ebendiesem Beruf für eine Familie in Japan und Italien.

Auch wenn dem Aspekt der Wiedereingliederung einer ausländischen Person im Heimatland (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE) in Fällen wie dem vorliegenden, wo bei realistischer Betrachtung nicht mit der Aufhebung von deren vorläufiger Aufnahme zu rechnen ist, regelmässig bloss eine untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, gilt es ihre Reintegrationsprobleme hier zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

4.3 Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person indes nicht davon, sich aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr – wie auch die wiederholte Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen Bestimmungen zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 85 Abs. 4 AIG und Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG) – eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch BGE 147 I 268 E. 5.3).

Dies gilt grundsätzlich auch für Personen, die erst in höherem bzw. fortgeschrittenerem Alter in die Schweiz gelangen oder solche, die unter gesundheitlichen Problemen leiden. Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände die Integration, ist dem zwar angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Allerdings können praxisgemäss auch bei kurz vor oder nach der Pensionierung eingereisten Ausländerinnen und Ausländern zumindest Bemühungen um eine sprachliche und soziale Integration bzw. die regelmässige Teilnahme an Integrationsprogrammen sowie erforderlichenfalls an Sprachkursen erwartet werden (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 7. November 2024, VB.2024.00404, E. 4.3 – 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3 – 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3; Laura Campisi/ Roswitha Petry, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21 N. 21.28; BVGr, 16. August 2021, F-654/2020, E. 6.1 in fine). Bei Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt darüber hinaus unter Umständen die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit in Betracht oder die Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprojekt bzw. an einer Umschulung.

4.3.1 Die Beschwerdeführerin reiste 2006 im Alter von 46 Jahren in die Schweiz ein. Sie ist seit ihrer Einreise nie polizeilich in Erscheinung getreten oder straffällig geworden (vgl. Art. 77a f. VZAE). Auch sind in ihrem Betreibungsregister bislang keine Verlustscheine und lediglich eine – bereits bezahlte – Betreibung über Fr. 44.25 verzeichnet.

4.3.2 Bezüglich des Kriteriums der Teilhabe am Wirtschaftsleben (vgl. Art. 77e VZAE) ist indes zulasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass diese bis Mai 2023 von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, wobei sich allein der Betrag der ihr während des Zeitraums vom 1. Januar 2016 bis am 30. April 2023 erbrachten Fürsorgeleistungen auf Fr. 138'054.65 (inklusive Krankenkassenprämien) belief. Seit Anfang April 2022 bezieht die Beschwerdeführerin eine AHV-Altersrente in Höhe von Fr. 289.- pro Monat sowie seit April 2023 – rückwirkend ab April 2022 – Ergänzungsleistungen im Umfang von aktuell knapp Fr. 3'000.- pro Monat.

Die geringe Höhe der AHV-Rente ist darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin vorzeitig in Pension ging und zuvor lediglich von Mitte Mai 2013 bis Ende März 2014 einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen war und auch dies nur mit einem Kleinstpensum von zwei Stunden alle zwei Wochen. Daneben war die Beschwerdeführerin während neun Jahren (Januar 2011 bis März 2020) im zweiten Arbeitsmarkt als Strassenverkäuferin einer "Arbeitslosenzeitung" erwerbstätig, wobei auch ihr diesbezügliches Arbeitspensum nie mehr als vier Stunden pro Woche betrug.

Insofern sind bei der Beschwerdeführerin zwar gewisse Anstrengungen erkennbar, sich in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz zu integrieren. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz diese Anstrengungen insgesamt als ungenügend einstufen. Dabei ist zu berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der vorläufigen Aufnahme erst 47 Jahre alt und soweit ersichtlich bis zur Pensionierung immer arbeitsfähig war. Eine limitierende physische Verfassung – konkret eine Form von Diabetes, die verzögert auftritt, – ist jedenfalls erst ab dem Jahr 2023 erstellt. Auch handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Analphabetin, vielmehr besuchte sie eigenen Angaben zufolge in der Heimat während sieben Jahren die Schule und war hernach bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz praktisch immer erwerbstätig, zuletzt über Jahre hinweg als Haus- bzw. Kindermädchen. Es wäre ihr folglich zuzumuten gewesen, sich auch hier (stärker) um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt und eine Loslösung von der Sozialhilfe zu bemühen.

4.3.3 Die sprachliche Integration der Beschwerdeführerin steht ebenfalls in keinem Verhältnis zur Dauer ihres hiesigen Aufenthalts, kann die Beschwerdeführerin doch auch nach 18 Jahren in der Schweiz keinen anerkannten Sprachnachweis über Deutschkenntnisse des Niveaus A1 vorweisen (vgl. Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE).

Wohl besuchte die Beschwerdeführerin gemäss den Akten von August 2007 bis Februar 2008, von August 2008 bis Februar 2009 und von September 2010 bis Januar 2011 die von der Organisation C organisierten Kurse "Deutsch Intensiv für Erwachsene" der Niveaus A1.2 und A2.2 sowie "Deutsch A1.3" und wurden ihr im Januar 2011 seitens der genannten Organisation Sprachkompetenzen im Bereich A1.2 (Lesen, Sprechen und Schreiben) bzw. A1.3 (Hören) attestiert, das Resultat einer TELC-Prüfung "Start Deutsch 1 (A1)", zu der sie sich im Jahr 2016 angemeldet hatte, gab die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner jedoch nie bekannt, obgleich sie ihm solches noch im Juni 2016 in Aussicht gestellt hatte. Weshalb ihr heute, im Alter von 64 Jahren, das Absolvieren eines entsprechenden Tests bzw. eines weiteren Kurses nicht mehr zugemutet werden können soll, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist nicht ersichtlich.

4.3.4 Zu ihrer sozialen Integration äussert sich die Beschwerdeführerin schliesslich nicht näher. Sie belässt es bei der Behauptung, sie habe sich "in der hiesigen Gesellschaft ein breites Netzwerk aufbauen können" bzw. sei "sehr gut sozial integriert"; konkrete Angaben zu besagten Beziehungen und Belege dafür (Bestätigungsschreiben oder dergleichen) fehlen.

Entgegen der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin hätte diese die Behauptung einer sehr guten sozialen Integration von sich aus substanziieren müssen und brauchte sie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht zum Nachreichen geeigneter Unterlagen aufzufordern, zumal deren Fehlen schon seitens des Beschwerdegegners beanstandet worden war.

4.4 Insgesamt erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, somit nicht als rechtsfehlerhaft. Trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist bei der Beschwerdeführerin von einer ungenügenden Integration auszugehen, wobei sich ihre Integrationsdefizite nicht allein auf besondere persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE zurückführen lassen. Es wäre ihr zumutbar gewesen, sich intensiver um ihre berufliche Integration zu kümmern, als sie noch jünger und arbeitsfähig war. Eine Verbesserung ihrer sprachlichen und sozialen Integration kann zudem auch heute – mit 64 Jahren – noch von ihr erwartet werden.

5.  

Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren, dass ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (vgl. dazu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Sie durfte sich allerdings trotz ihrem langjährigen hiesigen Aufenthalt keine realistischen Hoffnungen auf Erfolg ihres Rekurses machen, zumal sie sich in den Jahren vor ihrer Pensionierung kaum um eine wirtschaftliche und sprachliche Integration bemüht hatte und keine Belege für die behauptete soziale Integration einzureichen vermochte. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher zu Recht ab.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Die Beschwerdeführerin ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter E. 5 genannten Gründen abzuweisen.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).