Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2024.00313 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.04.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene/Wegweisung (Nichteintreten)
[Anfang Mai 2024 schloss die von einem privatrechtlichen Verband geführte Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin per sofort vom Kurs "Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene" (Nachholbildung) aus. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die Vorinstanz nicht ein.] Gemäss § 47 Abs. 1 lit. c EG BBG unterliegen Entscheide nichtkantonaler Schulen der Berufsbildung dem Rekurs an die Vorinstanz, soweit es um die Anwendung öffentlichen Rechts geht. Bei dem von der Beschwerdeführerin besuchten Kurs handelt es sich um ein sogenanntes ergänzendes Angebot der Nachholbildung, das ausserhalb eines geregelten (formalisierten) Bildungsgangs zum Erwerb eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als Kauffrau bzw. Kaufmann führt. Insofern besteht kein Anspruch auf den Besuch des genannten Kurses und machen weder das Bundes- noch das kantonale Recht der Beschwerdegegnerin konkrete Vorgaben bezüglich der Regelung der Zulassung und der Ausgestaltung desselben. Dies gilt auch für das Disziplinarwesen. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien privatrechtlicher Natur ist und der strittige Kursausschluss nicht in Anwendung von öffentlichem Recht erging (zum Ganzen E. 3.2 f.). Abweisung.
Stichworte: BERUFLICHE GRUNDBILDUNG DISZIPLINARMASSNAHME NACHHOLBILDUNG NICHTEINTRETEN ÖFFENTLICHRECHTLICHE ANGELEGENHEIT PRIVATRECHTLICHER VERTRAG QUALIFIKATIONSVERFAHREN SCHULAUSSCHLUSS ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen: § 47 Abs. 1 lit. c EG BBG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00313
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Institution B,
Beschwerdegegner,
betreffend kaufmännische Grundbildung für Erwachsene/ Wegweisung (Nichteintreten),
hat sich ergeben:
I.
A absolvierte ab dem Herbstsemester 2023/2024 die Ausbildung "Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene" (Nachholbildung) bei der Institution B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 schloss diese sie "per sofort (ab Mittwoch, 8. Mai 2024)" vom weiteren Besuch des Unterrichts aus, weil sie mehrfach gegen Abmachungen verstossen habe und weder gewillt noch fähig scheine, sich in die Strukturen und Gepflogenheiten der Schule zu integrieren und in einer "lernförderlichen Art" am Unterricht teilzunehmen.
II.
Dagegen rekurrierte A bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, welche auf das Rechtsmittel mit Verfügung vom 24. Mai 2024 nicht eintrat (Dispositiv-Ziff. I) und die Kosten des Rekursverfahrens in Dispositiv-Ziff. II auf die Staatskasse nahm.
III.
Am 30. Mai 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der Verfügung vom 6. Mai 2024 bzw. eventualiter Ermöglichung der Beendigung der Ausbildung an einer anderen Schule; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um unentgeltliche Prozessführung.
Die Bildungsdirektion verzichtete am 17. Juni 2024 auf Vernehmlassung. Die Institution B reichte am 26. Juni 2024 eine Beschwerdeantwort ein, worin sie sich der Begründung des Rekursentscheids anschloss, ohne explizit einen Antrag zu stellen.
Mit Schreiben vom 13. August 2024 bat A um Erlaubnis, ihre angestammte Schulklasse (während des Beschwerdeverfahrens) weiterhin besuchen zu dürfen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen (Nichteintretens-)Entscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen nichtkantonaler Schulen der Berufsbildung zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 47 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 [EG BBG, LS 413.31]).
1.2 Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Gesuch um vorsorgliche Zulassung zum Schulbesuch wird mit dem heutigen Entscheid in der Sache gegenstandslos.
3.
3.1 Die Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht ein, für die Beurteilung der Streitigkeit nicht zuständig zu sein, weil der von der Beschwerdeführerin freiwillig besuchte Kurs bei der Beschwerdegegnerin "nicht (kantonal oder auf Bundesebene) geregelt ist, weshalb kein öffentliches Recht zur Anwendung gelangt".
3.2 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. c EG BBG (in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EG BBG) unterliegen Entscheide nichtkantonaler Schulen der Berufsbildung dem Rekurs an die Vorinstanz, soweit es um die Anwendung öffentlichen Rechts geht.
Fraglich und zu prüfen ist demnach, ob sich der strittige Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Ausbildungsgang "Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene" auf öffentliches Recht stützte.
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin wird vom Verband D, einem (privatrechtlichen) Verein, geführt. Als Berufsfachschule bietet sie verschiedene Bildungsgänge, Weiterbildungen sowie Zusatzleistungen im Bereich der beruflichen Grundbildung im kaufmännischen Umfeld an, so unter anderem den von der Beschwerdeführerin besuchten Kurs "Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene". Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes ergänzendes Angebot der Nachholbildung, das im Sinn von Art. 17 Abs. 5 und Art. 34 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10) in Verbindung mit Art. 32 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) ausserhalb eines geregelten (formalisierten) Bildungsgangs zum Erwerb eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) als Kauffrau bzw. Kaufmann führt (§ 38 der Verordnung vom 8. Juli 2009 zum EG BBG [VEG BBG, LS 413.311]). Das heisst, es ermöglicht (erwachsenen) Personen, unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne entsprechende Berufslehre zum entsprechenden Qualifikationsverfahren zugelassen zu werden.
Gemäss § 38 Abs. 1 VEG BBG hat das Mittelschul- und Berufsbildungsamt in Absprache mit den Berufsfachschulen dafür zu sorgen, dass solche Angebote der Nachholbildung im Kanton Zürich bereitstehen. Es kann dabei Berufsfachschulen oder Dritte mit der Organisation und Durchführung beauftragen (§ 38 Abs. 2 VEG BBG). Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung nach Massgabe der von der Bildungsdirektion festgelegten Aufnahmekriterien und der verfügbaren Plätze (§ 38 Abs. 3 Satz 1 VEG BBG; vgl. auch SBFI, Handbuch "Berufliche Grundbildung für Erwachsene" vom 27. September 2017 [abrufbar unter <www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/bwb/bb-steuerung/projekte-und-initiativen/berufsabschluss-fuer-erwachsene/handbuch-berufliche-grundbildung-fuer-erwachsene.html>], Ziff. 2.1.7). Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in einen Ausbildungsgang der Nachholbildung (§ 38 Abs. 3 Satz 2 VEG BBG). Handelt es sich dabei – wie hier – um einen speziellen Vorbereitungskurs und hat die Person, die die Nachholbildung absolviert, dafür nicht den Unterricht in einer Regelklasse einer Berufsfachschule zu besuchen, ist auch ein Schuloder Kursgeld zu entrichten (§ 18 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 [LS 413.312]). Die Zulassung zum Qualifikationsverfahren erteilt der Kanton. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die erwachsene Person mindestens fünf Jahre berufliche Erfahrung (Art. 32 BBV) und je nach Bildungsverordnung einen Teil davon im Bereich des angestrebten Berufes hat und glaubhaft macht, den Anforderungen des jeweiligen Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein (vgl. Art. 21 lit. c der Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI] über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ] vom 16. August 2021 [SR 412.101.221.73]).
3.2.2 Die Beschwerdeführerin wurde lediglich vom Ausbildungsgang "Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene" ausgeschlossen, den sie bei der Beschwerdegegnerin zur Vorbereitung auf das Qualifikationsverfahren zum Erwerb des EFZ als Kauffrau absolvierte; die vom Kanton erteilte Zulassung für das Qualifikationsverfahren wurde ihr nicht entzogen.
Wie vorstehend dargelegt, besteht kein Anspruch auf den Besuch des genannten Kurses und machen weder das Bundes- noch das kantonale Recht der Beschwerdegegnerin konkrete Vorgaben bezüglich der Regelung der Zulassung und der Ausgestaltung desselben. Dies gilt auch für das Disziplinarwesen. Zwar bestimmt § 21 Abs. 4 EG BBG, dass das von der Bildungsdirektion (gestützt auf § 20 Abs. 1 EG BBG) für die kantonalen Berufsfachschulen erlassene Disziplinarreglement Berufsbildung vom 5. März 2015 (LS 413.322) auch von nichtkantonalen Berufsfachschulen anzuwenden bzw. zu beachten ist, aus der Gesetzessystematik und den Materialien dazu ergibt sich jedoch, dass dies lediglich insoweit gilt, als es um die Durchsetzung des Berufsfachschulunterrichts im Rahmen der formalisierten Bildung geht.
3.3 Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien privatrechtlicher Natur ist und der strittige Kursausschluss nicht in Anwendung von öffentlichem Recht erging. Das Nichteintreten auf den Rekurs ist nicht zu beanstanden.
4.
Die Gerichtskosten sind umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Bei dieser Kostenverlegung ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.
Weil hier fraglich ist, ob eine Zivilsache oder eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts zur Beurteilung steht und die Beschwerdeführerin (sinngemäss) geltend macht, die behaupteten Ansprüche seien öffentlich-rechtlicher Natur, ist in der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen. Der Ausschlussgrund in Art. 83 lit. t BGG greift nicht (vgl. BGE 136 I 229 E. 1).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 595.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an: a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.