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Zürich Verwaltungsgericht 20.11.2025 VB.2024.00307

November 20, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,794 words·~24 min·9

Summary

Verkehrsanordnung Höchstgeschwindigkeit 30 km/h (Lärmschutz) | [Die Kantonspolizei verweigerte der Stadt Zürich mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 die Zustimmung zur geplanten Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf der Rosengarten- und der Bucheggstrasse. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen gerichteten Rekurs der Stadt Zürich ab. Dagegen gelangte die Stadt Zürich an das Verwaltungsgericht.] Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen - hier jene der funktionellen Zuständigkeit - bei der Rekursinstanz wirklich gegeben waren (E. 2.1). Gegen Anordnungen der Kantonspolizei ist im Regelfall Rekurs bei der Sicherheitsdirektion zu erheben (§ 19b Abs. 2 Ziff. 1 VRG; E. 2.2). Vorliegend fand zumindest ein Austausch zwischen der Kantonspolizei und der Sicherheitsdirektion statt und wurde die Stossrichtung der Verfügung vom 23. Oktober 2023 der Sicherheitsdirektion unterbreitet. Es ist anzunehmen, dass der Austausch nicht zu blossen Informationszwecken erfolgte, sondern eine vorgängige Prüfung und Billigung durch die Sicherheitsdirektion Platz griff. Dies ist unter Berücksichtigung der Verwaltungshierarchie der Erteilung von Rat oder Weisung im Sinn von § 19b Abs. 4 VRG gleichzustellen (E. 2.3 ff., insbesondere E. 2.7). Aufgrund dieser Vorbefassung ging die Zuständigkeit für die Behandlung des Rekurses gemäss § 19b Abs. 4 VRG auf den Regierungsrat über (E. 2.8). Teilweise Gutheissung der Beschwerde im Verfahren VB.2024.00307 und Überweisung an den Regierungsrat. Nichteintreten auf die von zwei Privatpersonen erhobene Beschwerde im Verfahren VB.2024.00315.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00307   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.11.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Verkehrsanordnung Höchstgeschwindigkeit 30 km/h (Lärmschutz)

[Die Kantonspolizei verweigerte der Stadt Zürich mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 die Zustimmung zur geplanten Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf der Rosengarten- und der Bucheggstrasse. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen gerichteten Rekurs der Stadt Zürich ab. Dagegen gelangte die Stadt Zürich an das Verwaltungsgericht.] Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen - hier jene der funktionellen Zuständigkeit - bei der Rekursinstanz wirklich gegeben waren (E. 2.1). Gegen Anordnungen der Kantonspolizei ist im Regelfall Rekurs bei der Sicherheitsdirektion zu erheben (§ 19b Abs. 2 Ziff. 1 VRG; E. 2.2). Vorliegend fand zumindest ein Austausch zwischen der Kantonspolizei und der Sicherheitsdirektion statt und wurde die Stossrichtung der Verfügung vom 23. Oktober 2023 der Sicherheitsdirektion unterbreitet. Es ist anzunehmen, dass der Austausch nicht zu blossen Informationszwecken erfolgte, sondern eine vorgängige Prüfung und Billigung durch die Sicherheitsdirektion Platz griff. Dies ist unter Berücksichtigung der Verwaltungshierarchie der Erteilung von Rat oder Weisung im Sinn von § 19b Abs. 4 VRG gleichzustellen (E. 2.3 ff., insbesondere E. 2.7). Aufgrund dieser Vorbefassung ging die Zuständigkeit für die Behandlung des Rekurses gemäss § 19b Abs. 4 VRG auf den Regierungsrat über (E. 2.8). Teilweise Gutheissung der Beschwerde im Verfahren VB.2024.00307 und Überweisung an den Regierungsrat. Nichteintreten auf die von zwei Privatpersonen erhobene Beschwerde im Verfahren VB.2024.00315.

  Stichworte: FUNKTIONELLE UNZUSTÄNDIGKEIT FUNKTIONELLE ZUSTÄNDIGKEIT SPRUNGREKURS VORBEFASSUNG

Rechtsnormen: § 19b Abs. IV VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00307 VB.2024.00315

Urteil

der 3. Kammer

vom 20. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

In Sachen

Stadt Zürich,

vertreten durch die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements,

Beschwerdeführerin (I) und

            Mitbeteiligte (II),

und

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen (II) und

Mitbeteiligte (I),

gegen

Kantonspolizei Zürich,

Beschwerdegegnerin (I und II),

betreffend Verkehrsanordnung Höchstgeschwindigkeit 30 km/h (Lärmschutz),

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Rosengarten- und die Bucheggstrasse auf dem Gebiet der Stadt Zürich gehören zum Strassennetz des Kantons Zürich (Hauptverkehrsstrassen gemäss kantonalem Richtplan); sie stellen auch Durchgangsstrassen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) dar (Art. 1 in Verbindung mit Anhang 2 lit. A Ziff. 1 der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1992 [DurchgangsstrassenV, SR 741.272]). Die Achse Rosengarten-/Bucheggstrasse ist Teil der Verbindung zwischen den Nationalstrassen A1L und A1H und hat auch innerstädtisch eine wichtige Durchleitungsfunktion. Mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von rund 55'000 Fahrzeugen gehört sie zu den verkehrsmässig am stärksten belasteten Hauptverkehrsstrassen der Schweiz. Der Verkehr auf der Rosengartenstrasse (im Abschnitt Wipkingerplatz bis Bucheggplatz) und auf der Bucheggstrasse (im Abschnitt Bucheggplatz bis Milchbuck) verursacht in der ersten Baureihe zahlreiche Überschreitungen der Alarmwerte im Sinn des Art. 2 von Anhang 3 zur Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41); die Immissionsgrenzwerte (IGW) werden teilweise bis in die dritte Baureihe überschritten.

B. Die Stadt Zürich führte im Bereich der Achse Rosengarten-/Bucheggstrasse u. a. das Lärmsanierungsprojekt "Abschluss stadtweite Lärmsanierung" durch. Dieses sah auf der Rosengarten- und der Bucheggstrasse keine Geschwindigkeitsreduktion, hingegen u. a. auf der Bucheggstrasse auf Tempo 50 km/h basierende Sanierungserleichterungen vor. Das Projekt lag vom 20. Januar bis zum 20. Februar 2017 öffentlich auf. A und B erhoben am 20. Februar 2017 Einsprache dagegen und beantragten namentlich die Einholung eines Verkehrsgutachtens, den Verzicht auf Sanierungserleichterungen sowie die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h.

C. In der kantonalen Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 wurde das Projekt Rosengartentunnel und Rosengartentram bzw. wurden das Gesetz über eine Tramverbindung und einen Strassentunnel am Rosengarten in der Stadt Zürich vom 25. März 2019 sowie der Beschluss des Kantonsrates über einen Rahmenkredit für das Gesamtprojekt Rosengartentram und Rosengartentunnel vom 25. März 2019 abgelehnt (ABl 2020-02-14, Meldungsnummern RS-ZH09-0000000025 und RS-ZH09-0000000026). In der Folge beauftragte der Stadtrat von Zürich die städtische Dienstabteilung Verkehr, die Einführung von Tempo 30 auf der Rosengarten- und der Bucheggstrasse im Abschnitt Wipkingerplatz–Bucheggplatz–Milchbuck zu prüfen. Im Auftrag der Dienstabteilung Verkehr erstattete die D AG am 11. Dezember 2020 ein entsprechendes verkehrstechnisches Gutachten, welches die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Rosengarten- und der Bucheggstrasse in den Abschnitten Wipkingerplatz bis Bucheggplatz sowie Bucheggplatz bis Milchbuck (unter Ausschluss des Bucheggplatzes und des Bucheggtunnels) als "unter Vorbehalt der VBZ-Kosten […] positiv" beurteilte.

D. Der Stadtrat von Zürich hiess die gegen die Sanierungserleichterungen im Projekt "Abschluss stadtweite Lärmsanierung" gerichtete Einsprache von A und B mit Beschluss Nr. 879/2021 vom 1. September 2021 im Sinn der Erwägungen teilweise gut (Dispositivziffer 1), beauftragte die Vorsteherin des städtischen Sicherheitsdepartements, auf der Achse Rosengarten-/Bucheggstrasse im Abschnitt zwischen Wipkingerplatz und Schaffhauserstrasse Verkehrsanordnungen des Inhalts einer Geschwindigkeitsherabsetzung auf Tempo 30 als kurzfristig umsetzbare Sanierungsmassnahme zu erlassen und zusammen mit dem Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements flankierende Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen (Dispositivziffer 5). Er bewilligte zudem (auf Tempo 30 basierende) Sanierungserleichterungen für die Bucheggstrasse und die Rosengartenstrasse (Dispositivziffer 4) und wies das städtische Tiefbauamt an, Massnahmen auszuarbeiten, mit welchen ein Teil des auf der Rosengartenstrasse zirkulierenden Verkehrs auf das übergeordnete Netz (Nordumfahrung/Gubrist) verlagert werden könne (Dispositivziffer 7). Weiter wies er den Umweltund Gesundheitsschutz an, die akustische Wirksamkeit und Wahrnehmbarkeit einer partiellen Spurreduktion zur Nachtverkehrszeit abzuklären; die Dienstabteilung Verkehr und das Tiefbauamt wurden angewiesen, gegebenenfalls die Machbarkeit dieser Massnahme zu prüfen und ein konkretes Projekt auszuarbeiten (Dispositivziffer 6). Eine Lärmsanierung durch Einbau eines lärmarmen Belags verwarf der Stadtrat einstweilen aus Kosten- und Ressourcengründen sowie zur Vermeidung eines Verkehrskollapses; diese Massnahme werde im Rahmen des nächsten Belagsersatzes geprüft (Dispositivziffer 1 in Verbindung mit E. 4.3.2).

E. Am 8. September 2021 gab der Stadtrat von Zürich mittels einer Medienmitteilung bekannt, dass er die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements damit beauftragt habe, auf der Achse Rosengarten-/Bucheggstrasse die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu reduzieren (einsehbar unter www.stadt-zuerich.ch > Medienmitteilungen, besucht am 20. November 2025). Die Kantonspolizei Zürich teilte daraufhin der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich mit Schreiben vom 24. September 2021 mit, dass Verkehrsanordnungen auf der Rosengartenstrasse als wichtiger Hauptverkehrsachse und Staatsstrasse ihrer (der Kantonspolizei) Zustimmung gemäss § 28 der kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 (KSigV, LS 741.2) bedürften, da negative Auswirkungen auf das Durchgangsstrassennetz, insbesondere auch auf das angrenzende Nationalstrassennetz, nicht ausgeschlossen werden könnten bzw. naheliegend erschienen. Die Dienstabteilung Verkehr antwortete der Kantonspolizei am 21. Oktober 2021, das verkehrstechnische Gutachten der D AG vom 11. Dezember 2020 belege, dass die beabsichtigte Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h keine Auswirkungen auf die Durchgangsstrassen ausserhalb des Gebiets der Stadt Zürich zeitige. Sollte die Kantonspolizei sich dennoch als zuständig erachten, werde um Zustimmung, im Fall einer Ablehnung um Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung ersucht.

Mit Schreiben vom 2. November 2021 an die Dienstabteilung Verkehr erklärte die Kantonspolizei die geplante Temporeduktion erneut als durch den Kanton zustimmungspflichtig und ersuchte um Nachreichung eines formellen Antrags, welcher sich insbesondere dazu äussere, ab wann und auf welchem Streckenabschnitt welche Verkehrsanordnungen und allfällige flankierende Massnahmen getroffen werden sollten. Am 31. Mai 2022 reichte die Dienstabteilung Verkehr der Kantonspolizei den Entwurf einer Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements betreffend "[p]ermanente Verkehrsvorschriften, Kreise 6 und 10" sowie die zugehörigen Planentwürfe ein.

F. Mit Schreiben vom 21. August 2023 zeigte die Kantonspolizei der Dienstabteilung Verkehr an, dass sie beabsichtige, die Zustimmung zu den geplanten Verkehrsanordnungen für die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf der Achse Rosengarten-/Bucheggstrasse nicht zu erteilen, und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Nachdem sich die Dienstabteilung Verkehr am 12. September 2023 zur Sache geäussert hatte, verweigerte die Kantonspolizei der Stadt Zürich mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 die Zustimmung gemäss § 28 KSigV zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf der Rosengarten- und der Bucheggstrasse (Dispositivziffer II). Als Rechtsmittel wurde der Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich angegeben (Dispositivziffer III).

II.  

Die Stadt Zürich rekurrierte am 17. November 2023 an die Sicherheitsdirektion und beantragte, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung von Dispositivziffer II der Verfügung vom 23. Oktober 2023 sei festzustellen, dass § 28 KSigV auf die geplante Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Rosengarten- und der Bucheggstrasse nicht anwendbar sei; eventualiter sei die Zustimmung gemäss § 28 KSigV zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Stadt Zürich um Beiladung von A und B. Diese ersuchten mit Eingabe vom 28. November 2023 in eigenem Namen um Beiladung zum Rekursverfahren. Die Sicherheitsdirektion nahm A und B mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2024 als Beigeladene ins Rekursverfahren auf. Mit Entscheid vom 29. April 2024 wies sie den Rekurs ab, soweit er nicht – mit Bezug auf prozessuale Ersuchen – gegenstandslos war (Dispositivziffer I), auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'740.- der Stadt Zürich (Dispositivziffer II) und verweigerte dieser eine Parteientschädigung (Dispositivziffer III).

III.  

A. Am 28./29. Mai 2024 führte die Stadt Zürich Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 29. April 2024 und der Verfügung der Kantonspolizei vom 23. Oktober 2023 sowie unter Entschädigungsfolge sei festzustellen, dass § 28 KSigV auf die geplante Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h an der Rosengarten- und der Bucheggstrasse nicht anwendbar und eine Zustimmung der Kantonspolizei nicht erforderlich sei; eventualiter sei die Zustimmung zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h an der Rosengarten- und der Bucheggstrasse zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Stadt Zürich um Beiladung von A und B im Beschwerdeverfahren. Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das Verfahren VB.2024.00307 und rubrizierte A und B als Mitbeteiligte. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Juni 2024 ausdrücklich auf Vernehmlassung. A und B beantragten mit Eingabe vom 25. Juni 2024 die Gutheissung der Beschwerde der Stadt Zürich vom 28. Mai 2024 unter Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2024 beantragte die Kantonspolizei Zürich die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge.

B. A und B hatten am 30. Mai 2024 ihrerseits Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen lassen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 29. April 2024 aufzuheben und die Sache zwecks Vollzugs des Stadtratsbeschlusses Nr. 879/2021 vom 1. September 2021 an die Stadt Zürich zurückzuweisen; eventualiter sei der Stadt Zürich in Aufhebung des Rekursentscheids vom 29. April 2024 die Zustimmung zur Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Rosengarten- und der Bucheggstrasse von 50 km/h auf 30 km/h zu erteilen. Im Subeventualstandpunkt liessen A und B beantragen, es sei die Sache an die Kantonspolizei Zürich zurückzuweisen und diese anzuweisen, ein Fachgutachten zur Frage einzuholen, ob und inwiefern die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Rosengarten- und der Bucheggstrasse von 50 km/h auf 30 km/h den Verkehr auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Gebiets der Stadt Zürich im Sinn von § 28 KSigV beeinflusse. Diese Beschwerde wurde als Verfahren VB.2024.00315 angelegt. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2024 beantragte die Kantonspolizei Zürich, das Rechtsmittel sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

C. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2024 wurden die Verfahren VB.2024.00307 und VB.2024.00315 vereinigt und unter der Verfahrensnummer VB.2024.00307 weitergeführt. Die Kantonspolizei und die Stadt Zürich hielten mit Eingaben vom 16. August und 5. September 2024 bzw. 20. August, 4. und 17. September 2024 an ihren Anträgen fest. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte der Rechtsvertreter von A und B am 24. Juni 2025 Vollmachten ein. Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2025 forderte das Verwaltungsgericht die Sicherheitsdirektion auf, dazu Stellung zu nehmen, ob und gegebenenfalls durch welche Person(en), inwieweit und in welcher Form sie der Kantonspolizei Rat oder Weisung hinsichtlich der Verfügung vom 23. Oktober 2023 erteilt habe; die Kantonspolizei wurde aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, ob und gegebenenfalls durch welche Person(en), inwieweit und in welcher Form ihr von der Sicherheitsdirektion Rat oder Weisung hinsichtlich der Verfügung vom 23. Oktober 2023 erteilt worden sei. Die Kantonspolizei und die Sicherheitsdirektion reichten am 19. bzw. 22. September 2025 entsprechende Stellungnahmen ein. Die Stadt Zürich äusserte sich dazu am 24. September 2025. Die Kantonspolizei verzichtete am 23. Oktober 2025 auf erneute Vernehmlassung. A und B äusserten sich am 27. Oktober 2025. Die Sicherheitsdirektion liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG).

1.2  

1.2.1 Die Beschwerdeführerin I als Gemeinwesen ist nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG grundsätzlich nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat (lit. a), die Verletzung von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt ist, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

Gemäss Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG sind die Gemeinden zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen (im Sinn dieses Absatzes) auf ihrem Gebiet angeordnet werden. Dieses spezialgesetzliche Beschwerderecht der Gemeinde, welches auch für den kantonalen Instanzenzug gilt (vgl. die einschlägige Botschaft, in BBl 1986 III 209 ff., 213) und eine Berufung auf eine allfällig in diesem Bereich bestehende Gemeindeautonomie erübrigt (Eva Maria Belser in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 3 N. 89 und 92), besteht unabhängig davon, ob die Gemeinde als (im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 SVG kantonal delegierte) erstverfügende Instanz auftrat oder nicht (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. A., Bern 2002, Rn. 138, unter Hinweis auf Bundesrat, 27. Mai 1992, VPB 57/1993 Nr. 22A E. 2). Nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung wird nur die Anordnung von Verkehrsmassnahmen vom Beschwerderecht erfasst. Gemäss der Rechtspraxis ist indes auch bei einer Aufhebung von Verkehrsmassnahmen das Beschwerderecht der Gemeinde zu bejahen, zumal diesfalls dieselben Interessen tangiert sein können (VGr, 4. Oktober 2018, VB.2017.00657, E. 1.2; BGr, 14. März 2025, 1C_119/2024, E. 1.2 [zur Publikation vorgesehen]). Aus dem nämlichen Grund ist auch ein bundesrechtliches Beschwerderecht der Gemeinde zu bejahen, soweit sie – wie hier geltend gemacht – mit ihrem Begehren um Erlass einer Verkehrsbeschränkung bei der zuständigen kantonalen Behörde nicht durchdringt (vgl. Bundesrat, 12. April 1989, VPB 54/1990 Nr. 9 E. 4b). Um eine Verkehrsmassnahme nach Art. 3 Abs. 4 SVG handelt es sich dann, wenn die Beschränkung durch ein Vorschrifts- oder Vortrittssignal oder durch ein anderes Signal oder eine Markierung mit Vorschriftscharakter angezeigt wird (Bundesrat, 13. Januar 1999, VPB 63/1999 Nr. 55 E. 4a). Die vorliegend umstrittenen Temporeduktionen stellen funktionelle Verkehrsanordnungen im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG dar (VGr, 20. April 2023, VB.2022.00528, E. 1.2). Somit ist die Beschwerdeführerin I nach Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert.

Weiter verleiht Art. 57 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) Gemeinden die Befugnis, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben. Da die umstrittenen Verkehrsanordnungen der kurzfristigen Lärmsanierung dienen sollen, verfügt die Beschwerdeführerin I vorliegend auch über die Legitimation nach Art. 57 USG. Unter diesen Umständen braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob sie auch nach Massgabe von § 21 Abs. 2 VRG zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt wäre.

1.2.2 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im Verfahren VB.2024.00307 einzutreten.

1.3  

1.3.1 Private sind zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt, wenn sie durch die angefochtene Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die Praxis unterscheidet diesbezüglich zwischen den Erfordernissen der formellen und der materiellen Beschwer (zur letzteren im Rahmen von gegen funktionelle Verkehrsanordnungen gerichteten Verfahren vgl. unten E. 1.3.1 Abs. 3). Formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist.

Die Legitimation ist als Sachurteilsvoraussetzung zwar von Amtes wegen zu prüfen. Indessen obliegt es der beschwerdeführenden Partei nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts, ihre Legitimation zu substanziieren, wenn diese nicht offensichtlich ist. Diese Substanziierung hat bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz zu erfolgen (VGr, 26. Oktober 2023, VB.2022.00178, E. 1.2.3; 26. September 2022, VB.2022.00024, E. 3.2 mit Hinweisen). An eine anwaltlich vertretene Partei dürfen dabei höhere Anforderungen gestellt werden als an juristische Laien (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 38 f.).

Die Rechtsmittelbefugnis gegen funktionelle Verkehrsanordnungen steht nach der bundesgerichtlichen Praxis all jenen Verkehrsteilnehmenden zu, welche den mit der strittigen Verkehrsbeschränkung belegten Strassenabschnitt mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Benützen der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1; BGr, 15. März 2024, 1C_615/2021, E. 1.1, nicht publiziert in: BGE 150 II 444). Doch auch regelmässige Benützer eines von der strittigen Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind nur zur Anfechtung derselben legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 7; 19. August 2021, 1C_478/2020, E. 3.3; VGr, 20. Februar 2020, VB.2018.00776, E. 1.3.1; 26. September 2022, VB.2022.00024, E. 3.3; 26. Oktober 2023, VB.2022.00505, E. 2.1; Bertschi, § 21 N. 48 ff.). Das Beschwerderecht steht auch Anwohnern anderer als der von der Beschränkung betroffenen Strasse zu, die wegen Verkehrsverlagerungen Nachteile erleiden könnten (BGr, 2. November 2015, 1C_250/2015, E. 1.1 mit Hinweisen). Weiter hat das Bundesgericht für Direktanstösser einer Strasse die Legitimation an der Prüfung emissionsmindernder Massnahmen an der Quelle bei einer Strassenlärmsanierung anerkannt (vgl. BGr, 27. Mai 2020, 1C_352/2019, E. 3.2 f.).

1.3.2 Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen II führen mit Blick auf ihre Beschwerdelegitimation einzig aus, sie seien mit Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 13. Februar 2024 ins Rekursverfahren aufgenommen worden, weshalb ihre besondere Betroffenheit erfüllt sei. Die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren beschlägt indes lediglich die Frage der formellen Beschwer. In Zusammenhang mit der materiellen Beschwer machte die – bereits vor der Vorinstanz anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin II.1 im Rekursverfahren bzw. in ihrem Beiladungsgesuch vom 28. November 2023 geltend, sie sei Eigentümerin einer Attikawohnung bzw. Stockwerkeigentümerin einer mit erheblichen Alarmwertüberschreitungen belasteten Liegenschaft an der Bucheggstrasse 01. Die Beschwerdeführerin II.2 liess vortragen, sie sei Mieterin der Liegenschaft Wibichstrasse 02 bzw. wohne innerhalb des Sanierungsperimeters. Im Rubrum des Gesuchs gab die Beschwerdeführerin II.2 hingegen – wie auch im vorliegenden Verfahren – als Wohnadresse die Wibichstrasse 03 an. Im Einspracheverfahren gegen das Lärmsanierungsprojekt "Abschluss stadtweite Lärmsanierung" hatte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin II.2 als Wohnadresse ebenfalls die Wibichstrasse 03 genannt, im Rahmen der Einsprachebegründung hingegen vortragen lassen, an der Wibichstrasse 02 bzw. an der Wibichstrasse 04 zu wohnen.

1.3.3 Gemäss den öffentlich (im GIS-Browser) zugänglichen Eigentumsinformationen ist die – eigenen Angaben zufolge im Kreis 3 der Stadt Zürich wohnhafte – Beschwerdeführerin II.1 nicht am Grundstück Kat.-Nr. 07 (Bucheggstrasse 01, Zürich) berechtigt (Stand: 20. November 2025). Eine genügende räumliche Nähe der Beschwerdeführerin II.1 zu den hier umstrittenen Verkehrsanordnungen ist daher nicht anzunehmen. Inwieweit die Beschwerdeführerin II.1 anderweitig über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids vom 29. April 2024 verfügen sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf die von der Beschwerdeführerin II.1 erhobene Beschwerde im Verfahren VB.2024.00315 ist folglich nicht einzutreten.

1.3.4 Die Beschwerdegegnerin zog die Legitimation der Beschwerdeführerin II.2 in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2024 dahingehend in Zweifel, dass die Beschwerdeführerin II.2 widersprüchliche Angaben zu ihrer Wohnadresse gemacht habe. An den Türklingeln und Briefkästen der angeblichen Wohnliegenschaften der Beschwerdeführerin II.2 (Wibichstrasse 04, 02 und 03) werde deren Name – Stand 6. Juni 2024 – nicht angeführt. Zudem habe die Beschwerdeführerin II.2 im Jahr 2018 für den Gemeinderat der Stadt Zürich kandidiert. Sie sei zwar nicht gewählt worden, hätte aber später aufgrund des Rücktritts einer Gemeinderätin auf deren Platz nachrücken können. Darauf habe sie – möglicherweise aufgrund eines zwischenzeitlichen Wegzugs aus dem Kreis 10 – verzichtet. Die Beschwerdegegnerin stellte damit nachvollziehbar infrage, dass die Beschwerdeführerin II.2 (noch) in hinreichender räumlicher Nähe zu den umstrittenen Verkehrsanordnungen wohne. Schon mit Blick auf die widersprüchlichen Angaben zu ihrer angeblichen Wohnadresse, welche die geltend gemachte legitimationsbegründende räumliche Nähe zu den streitbetroffenen Verkehrsanordnungen im Kern betreffen, wäre es naheliegend gewesen, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin II.2 die diesbezüglichen Unsicherheiten durch Ausübung ihres Replikrechts beseitigt hätte. Geradezu aufgedrängt hätte sich sodann eine substanziierte Entgegnung auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der Name der Beschwerdeführerin II.2 an den Türklingeln und Briefkästen der fraglichen Liegenschaften jedenfalls im Juni 2024 nicht (mehr) angeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin II.2 liess indes die ihr mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2024 angesetzte Replikfrist ungenutzt verstreichen. Vor dem dargelegten Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin II.2 (noch) in hinreichender räumlicher Nähe zu den streitbetroffenen Verkehrsanordnungen steht; (auch) eine anderweitige besondere Betroffenheit ist weder dargetan noch ersichtlich. Mithin ist auf die Beschwerde im Verfahren VB.2024.00315 auch nicht einzutreten, soweit sie durch die Beschwerdeführerin II.2 erhoben wurde.

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen bei der Vorinstanz wirklich gegeben waren (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Vorliegend rechtfertigt sich eine nähere Prüfung der funktionellen Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion, welche im vorinstanzlichen Entscheid – wie sich sogleich zeigen wird – nur unzureichend vorgenommen wurde.

2.2 Nach der grundsätzlichen Ordnung des Instanzenzugs gemäss § 19b Abs. 1 VRG können Anordnungen einer unteren Behörde an die obere Behörde weitergezogen werden, wobei die im Rahmen der Verwaltungshierarchie jeweils direkt übergeordnete Behörde "obere" Behörde im Sinn des § 19b Abs. 1 VRG ist (Bosshart/Bertschi, § 19b N. 6). Die Kantonspolizei ist eine Verwaltungseinheit der Sicherheitsdirektion (vgl. Ziff. 2.1 lit. a von Anhang 2 zur Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [VOG RR, LS 172.11]; vgl. ferner § 4 Abs. 1 lit. a der Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion vom 5. Oktober 2012 [OV SD, LS 172.110.2]). Gegen Anordnungen der Kantonspolizei ist daher im Regelfall Rekurs bei der Sicherheitsdirektion zu erheben (vgl. § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).

Hat eine Rekursinstanz im Einzelfall Rat oder Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz entscheiden soll, ist gemäss § 19b Abs. 4 Satz 1 VRG die der Rekursinstanz übergeordnete Verwaltungsbehörde für die Behandlung des Rekurses zuständig. Die genannte Bestimmung dient der Umsetzung einer Vorgabe von Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), indem sie die wirksame Überprüfung einer im Verwaltungsverfahren ergangenen Anordnung durch eine Rekursinstanz in einer besonderen Situation sicherstellt (Bosshard/Bertschi, § 19b N. 54): Eine wirksame Überprüfung setzt u. a. die Unabhängigkeit der Rekursinstanz und damit voraus, dass weder die Rekursinstanz im Vorverfahren involviert gewesen ist noch die anordnende Instanz bei der Vorbereitung des Rekursentscheids mitwirkt (vgl. Weisung des Regierungsrats zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 29. April 2009, ABl 2009, 847 ff., 853 f., auch zum Nachstehenden). Die anordnende Instanz und die Rekursinstanz müssen daher organisatorisch und personell getrennt sein. Hat eine obere Behörde der unteren Behörde Rat oder Weisung erteilt, wie eine Anordnung lauten soll, kann diese Behörde im Rekursverfahren nicht mehr als unabhängig gelten, weshalb der Rekurs von der der ordentlichen Rekursinstanz übergeordneten Instanz zu entscheiden ist (vgl. ABl 2009, 857).

2.3 Die Beschwerdeführerin I machte in ihrer Rekursschrift vom 17. Juni 2023 sinngemäss geltend, die Sicherheitsdirektion und die Beschwerdegegnerin hätten zu prüfen bzw. dazu Stellung zu nehmen, ob die Sicherheitsdirektion im vorliegenden Fall der Beschwerdegegnerin im Sinn des § 19b Abs. 4 VRG Rat oder Weisung erteilt habe. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu in ihrer Rekursvernehmlassung vom 20. Dezember 2023 nicht, sondern verwies lediglich darauf, dass sie und nicht die Sicherheitsdirektion für die Zustimmung gemäss § 28 KSigV zuständig sei. In ihrer Rekursreplik vom 23. Januar 2024 wies die Beschwerdeführerin I erneut darauf hin, dass die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen abzuklären habe, ob die Sicherheitsdirektion im vorliegenden Fall in die Entscheidungsfindung der Kantonspolizei involviert gewesen sei. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid vom 29. April 2024 einzig, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der ihr – namentlich durch § 28 KSigV – zugewiesenen Zuständigkeit am 23. Oktober 2023 erstinstanzlich eine Verfügung erlassen und der Beschwerdeführerin I die Zustimmung zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf der Rosengarten- und der Bucheggstrasse verweigert. Anordnungen der Kantonspolizei könnten gemäss § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG bzw. § 4 Abs. 1 und 3 OV SD bei der Sicherheitsdirektion angefochten werden. Die Zuständigkeit der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion sei damit gegeben. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Rekursabteilung der Kantonspolizei im vorliegenden Fall weder Rat noch Weisung erteilt habe, weshalb sie für die Behandlung des Rekurses zuständig bleibe.

2.4 Vorliegend bringt die Beschwerdeführerin I nachvollziehbar vor, angesichts der Tragweite des vorliegenden Falls sei möglicherweise die Sicherheitsdirektion in die Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin involviert gewesen. Zu Recht macht sie sodann geltend, die Vorinstanz habe trotz entsprechender Rügen eine mögliche Vorbefassung der ordentlichen Rekursinstanz nicht hinreichend abgeklärt, sondern lediglich festgehalten, dass die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion der Beschwerdegegnerin weder Rat noch Weisung erteilt habe. Wie oben in E. 2.3 ausgeführt, äusserte sich sodann die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren nicht dazu, ob die Sicherheitsdirektion in ihre (der Beschwerdegegnerin) Entscheidfindung involviert gewesen sei. Sie tat dies auch in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2024 (oder in ihrer Duplik vom 5. September 2024) nicht. Das Verwaltungsgericht forderte die Beschwerdegegnerin und ebenso die Sicherheitsdirektion, welche auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde der Beschwerdeführerin I verzichtet hatte (oben Ziff. III.A), daher zu Recht mit Präsidialverfügung vom 9. September 2025 auf, Stellung dazu zu nehmen, ob und gegebenenfalls durch welche Person bzw. Personen, inwieweit und in welcher Form die Sicherheitsdirektion der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Verfügung vom 23. Oktober 2023 Rat oder Weisung erteilt habe.

2.5 In den Erwägungen der Präsidialverfügung vom 9. September 2025 wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin I bereits in ihrer Rekursschrift vom 17. Juni 2023 sinngemäss geltend gemacht habe, die Sicherheitsdirektion und die Beschwerdegegnerin hätten zu prüfen bzw. dazu Stellung zu nehmen, ob die Sicherheitsdirektion im vorliegenden Fall der Beschwerdegegnerin im Sinn des § 19b Abs. 4 VRG Rat oder Weisung erteilt habe. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdegegnerin dazu in ihrer Rekursvernehmlassung vom 20. Dezember 2023 nicht geäussert habe und die Sicherheitsdirektion in ihrem Entscheid vom 29. April 2024 lediglich erwäge, die Rekursabteilung (der Sicherheitsdirektion) habe der Beschwerdegegnerin weder Rat noch Weisung erteilt. Unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin I vor Verwaltungsgericht vorbringe, die Beschwerdegegnerin habe als Verwaltungseinheit der Sicherheitsdirektion gemäss dem massgeblichen Organisationsrecht vor Entscheiden besonderer Tragweite in ihrem Zuständigkeitsbereich mit der Direktion Rücksprache zu nehmen, und in diesem Zusammenhang rüge, die Sicherheitsdirektion habe nicht hinreichend abgeklärt, ob die Sicherheitsdirektion im vorliegenden Fall in die Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin involviert gewesen sei, sondern halte lediglich fest, dass die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion der Beschwerdegegnerin weder Rat noch Weisung erteilt habe, was an der Sache vorbeigehe, wurde in der Präsidialverfügung vom 9. September 2025 zutreffend erwogen, dass die Beschwerdeführerin I die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion hinreichend substanziiert infrage stelle bzw. eine mögliche Rekurszuständigkeit des Regierungsrats als der Sicherheitsdirektion übergeordneter Verwaltungsbehörde infolge einer Vorbefassung der ordentlichen Rekursinstanz gemäss § 19b Abs. 4 VRG geltend mache. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass sich die Sicherheitsdirektion im Beschwerdeverfahren nicht habe vernehmen lassen und dass sich die Beschwerdegegnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht dazu geäussert habe, ob ihr seitens der Sicherheitsdirektion im vorliegenden Fall Rat oder Weisung erteilt worden sei, sondern lediglich auf die ordentliche Zuständigkeitsordnung des § 19b Abs. 2 lit. b VRG verwiesen habe. Zutreffend wurde in der Präsidialverfügung vom 9. September 2025 schliesslich erwogen, weder die Beschwerdegegnerin noch die Sicherheitsdirektion hätten sich bislang hinreichend klar dazu geäussert, ob der Beschwerdegegnerin in Zusammenhang mit der Ausgangsverfügung vom 23. Oktober 2023 seitens der Sicherheitsdirektion Rat oder Weisung im Sinn des § 19b Abs. 4 VRG erteilt worden sei, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin I hinreichend substanziiert infrage gestellten funktionellen Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion nicht genügend geklärt sei.

2.6 Die Sicherheitsdirektion weist in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2025 einleitend bzw. in allgemeiner Weise darauf hin, dass "selbstverständlich ein Austausch allgemeiner Art zu Grundsätzen zwischen Direktion und Ämtern, so auch zu verkehrspolitischen Fragen stattfinde[…]". Auch habe sich der Gesamtregierungsrat im Rahmen seines Antrags an den Kantonsrat betreffend die kantonale Volksinitiative "Gemeinsam vorwärtskommen auf Hauptverkehrsachsen – Ruhe im Quartier (Mobilitätsinitiative)" zur Frage von Tempo 30 geäussert. Mit Bezug auf das hier interessierende Geschäft führt die Sicherheitsdirektion einzig Folgendes aus: "Die Kantonspolizei Zürich prüfte die Sach- und Rechtslage und orientierte die Sicherheitsdirektion über den Verfahrensgang und ihre negative Beurteilung. Diese Beurteilung wurde in der Folge der Verfügung vom 23. Oktober 2023 zugrundegelegt."

Die Beschwerdegegnerin nahm am 19. September 2025 zur Frage einer allfälligen Vorbefassung der Sicherheitsdirektion dahingehend Stellung, dass sie (die Beschwerdegegnerin) mit der Sicherheitsdirektion in einem Austausch über wesentliche und politisch relevante Vorgänge sowie Entscheide besonderer Tragweite stehe. Entsprechend habe sie die Sicherheitsdirektion vor dem Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2023 über den Verfahrensgang und ihre Beurteilung der Verkehrsanordnung, die der späteren Verfügung entsprochen habe, orientiert.

2.7 Mit Blick auf das oben in E. 2.3–2.5 Dargelegte – namentlich die seitens der Beschwerdeführerin I wiederholt und hinreichend substanziiert infrage gestellte funktionelle Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion – und das politische Gewicht des der Ausgangsverfügung zugrunde liegenden Kompetenzkonflikts zwischen der Kantonspolizei und der Stadt Zürich hätte sich eine eindeutige Klarstellung mit Bezug auf die Frage nach der Erteilung von Rat oder Weisung durch die Sicherheitsdirektion bzw. im Fall des Fehlens einer entsprechenden Vorbefassung der ordentlichen Rekursinstanz das ausdrückliche Negieren einer solchen aufgedrängt. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz beantworten indes die ihnen mit Präsidialverfügung vom 9. September 2025 gestellten Fragen, ob und gegebenenfalls durch welche Person(en), inwieweit und in welcher Form die Sicherheitsdirektion der Beschwerdegegnerin Rat oder Weisung erteilt habe, nicht bzw. nur ausweichend. Ihren Ausführungen lässt sich entnehmen, dass im vorliegenden Fall ein Austausch zwischen (nicht näher bezeichneten Personen) der Sicherheitsdirektion und der Beschwerdegegnerin stattgefunden hat und dass die Stossrichtung der Verfügung vom 23. Oktober 2023 der Sicherheitsdirektion unterbreitet wurde. Unter Berücksichtigung aller Umstände muss davon ausgegangen werden, dass der Austausch zwischen der Beschwerdegegnerin und der Sicherheitsdirektion nicht zu blossen Informationszwecken erfolgte, sondern eine vorgängige Prüfung und zumindest stillschweigende Billigung der Streitsache durch die Sicherheitsdirektion Platz griff. Dies ist unter Berücksichtigung der Verwaltungshierarchie der Erteilung von Rat oder Weisung gleichzustellen. Eine Vorbefassung der Sicherheitsdirektion als ordentlicher Rekursinstanz im Sinn des § 19b Abs. 4 VRG ist zu bejahen.

2.8 Die Rechtsfolgen des Sprungrekurses im Sinn von § 19b Abs. 4 VRG treten von Gesetzes wegen ein (Bosshart/Bertschi, § 19b N. 57). Von der gesetzlichen Ordnung der funktionellen Zuständigkeit darf sodann grundsätzlich nicht abgewichen werden; die Zuständigkeitsordnung im öffentlichen Verfahrensrecht ist vielmehr zwingender Natur (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 22; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, N 496; vgl. auch Bosshart/Bertschi, § 19b N. 57). Vorliegend wäre somit nicht die Sicherheitsdirektion bzw. die im Namen der Direktion handelnde Rekursabteilung (vgl. § 8 Abs. 3 OV DS) für die Behandlung des Rekurses gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2023 funktionell zuständig gewesen, sondern liegt die Rekurszuständigkeit beim Regierungsrat (unter Ausstand des Vorstehers der Sicherheitsdirektion).

Entgegen dem sinngemässen Dafürhalten der Sicherheitsdirektion ändert daran nichts, dass ihre Rekursabteilung den Rekurs entsprechend § 4 Abs. 3 OV SD bearbeitete und den Rekursentscheid gemäss § 8 Abs. 3 OV SD im Namen der Direktion erliess, zumal der Leiter bzw. die Leiterin der Rekursabteilung gemäss § 5 Abs. 1 OV SD direkt dem Direktionsvorsteher untersteht, weshalb die Rekursabteilung schon in organisatorischer Hinsicht nicht als unabhängig von der Direktion gelten kann (vgl. VGr, 17. Mai 2017, VB.2017.00165, E. 3: vgl. ferner Griffel, Kommentar VRG, § 26 N. 13).

3.  

3.1 Entscheide, welche durch eine unzuständige Behörde erlassen wurden, leiden an einem Mangel. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 151 II 120 E. 4.1 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht.

Vor dem Hintergrund der ordentlichen Zuständigkeitsordnung des § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG erscheint die Unzuständigkeit der Sicherheitsdirektion im vorliegenden Fall nicht als offensichtlich oder leicht erkennbar und ist der angefochtene Rekursentscheid vom 29. April 2024 nicht als nichtig, sondern bloss als anfechtbar zu qualifizieren.

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hebt die Beschwerdeinstanz den Entscheid einer unteren Instanz in der Regel auf, wenn sie feststellt, dass deren Zuständigkeit nicht gegeben war (BGr, 18. Dezember 2018, 2C_387/2018, E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Überweisung an die zuständige Behörde kann indessen abgesehen werden, wenn einerseits die Unzuständigkeit nicht gerügt wurde und andererseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann. Eine solche Ausnahme ist vorliegend jedoch nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin I sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren die Rüge der Unzuständigkeit erhoben hat.

Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin I vorliegend nebst der Aufhebung des Rekursentscheids vom 29. April 2024 auch einen materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts anbegehrt. Ein derartiges Vorgehen würde vielmehr den in Art. 77 Abs. 1 KV verankerten Grundsatz des zweistufigen Instanzenzugs verletzen (vgl. Isabelle Häner in: dieselbe/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 77 N. 3, 5 und 15 ff.; vgl. ferner Bosshart/Bertschi, § 19b N. 4) und rechtfertigt sich vorliegend ungeachtet der bisherigen Verfahrensdauer nicht.

4.  

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren VB.2024.00315 nicht einzutreten. Die Beschwerde im Verfahren VB.2024.00307 ist teilweise gutzuheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 29. April 2024 ist aufzuheben, und die Sache ist an den Regierungsrat zu überweisen.

5.  

5.1 Vorliegend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu einem Fünftel den unterliegenden Beschwerdeführerinnen II unter solidarischer Haftung für ihren Anteil (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG) sowie – in Anwendung des Verursacherprinzips (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG) – zu vier Fünfteln der Sicherheitsdirektion aufzuerlegen.

5.2 Dem Gemeinwesen bzw. den Behörden ist eine Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung lediglich in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zuzusprechen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben, weshalb der Beschwerdeführerin I keine Parteientschädigung zu gewähren ist. Den als unterliegend erscheinenden Beschwerdeführerinnen II sowie der Beschwerdegegnerin bleibt eine solche ausgangsgemäss verwehrt.

6.  

Soweit das vorliegende Urteil einen weder die Zuständigkeit noch den Ausstand im Sinn von Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) betreffenden Zwischenentscheid darstellen sollte, kann dieser nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde im Verfahren VB.2024.00315 wird nicht eingetreten.

2.    Die Beschwerde im Verfahren VB.2024.00307 wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 29. April 2024 wird aufgehoben und die Sache an den Regierungsrat des Kantons Zürich zum Rekursentscheid überwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde im Verfahren VB.2024.00307 abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    635.--     Zustellkosten, Fr. 5'135.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden zu 1/5 den Beschwerdeführerinnen II, unter solidarischer Haftung für ihren Anteil, und zu 4/5 der Sicherheitsdirektion auferlegt.

5.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    den Regierungsrat; d)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA);

       e)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU).

VB.2024.00307 — Zürich Verwaltungsgericht 20.11.2025 VB.2024.00307 — Swissrulings