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Zürich Verwaltungsgericht 07.05.2025 VB.2024.00283

May 7, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,194 words·~16 min·7

Summary

Aufenthaltsbewilligung | Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach vorläufiger Aufnahme. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung stellen, wobei nach einem fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz das Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen ist. Vorliegend spricht bereits die relativ lange Landesanwesenheit des Beschwerdeführers für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. In wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht ist seine Integration zwar hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben, diese Integrationsdefizite lassen sich jedoch allesamt auf besondere persönliche Umstände zurückführen, namentlich altersbedingte Einschränkungen. Eine vertiefte soziale Integration ist zwar nicht nachgewiesen worden und aufgrund fehlender Deutschkenntnisse auch nicht zu erwarten, gleichwohl kann von einer gewissen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten hinreichend um seine Integration bemüht und eine Bewilligungsverweigerung erschiene nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund seiner familiären Situation und der dauerhaften Rückkehrhindernisse unverhältnismässig. Auch vermögen allfällige Integrationsdefizite seiner Ehefrau eine Bewilligungsverweigerung nicht zu rechtfertigen, da diese dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht persönlich vorzuwerfen sind (E. 2). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weder über ein Rechtsanwaltspatent noch über eine sonstige juristische Ausbildung verfügt (E. 3 f.). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 5). Rechtsmittelbelehrung. Beschwerdegutheissung unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM, soweit darauf eingetreten wird.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00283   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.05.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach vorläufiger Aufnahme. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung stellen, wobei nach einem fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz das Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen ist. Vorliegend spricht bereits die relativ lange Landesanwesenheit des Beschwerdeführers für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. In wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht ist seine Integration zwar hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben, diese Integrationsdefizite lassen sich jedoch allesamt auf besondere persönliche Umstände zurückführen, namentlich altersbedingte Einschränkungen. Eine vertiefte soziale Integration ist zwar nicht nachgewiesen worden und aufgrund fehlender Deutschkenntnisse auch nicht zu erwarten, gleichwohl kann von einer gewissen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten hinreichend um seine Integration bemüht und eine Bewilligungsverweigerung erschiene nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund seiner familiären Situation und der dauerhaften Rückkehrhindernisse unverhältnismässig. Auch vermögen allfällige Integrationsdefizite seiner Ehefrau eine Bewilligungsverweigerung nicht zu rechtfertigen, da diese dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht persönlich vorzuwerfen sind (E. 2). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weder über ein Rechtsanwaltspatent noch über eine sonstige juristische Ausbildung verfügt (E. 3 f.). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 5). Rechtsmittelbelehrung. Beschwerdegutheissung unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM, soweit darauf eingetreten wird.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHEFRAU EHEGATTE INTEGRATION RENTNER SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SYRIEN VORLÄUFIG AUFGENOMMENER VORLÄUFIGE AUFNAHME

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 58a AIG Art. 62 AIG Art. 84 Abs. V AIG Art. 8 BV Art. 14 EMRK § 8 GebV VGr neu § 16 VRG § 17 Abs. II VRG Art. 65 Abs. I VwVG Art. 31 Abs. I VZAE Art. 31 Abs. I lit. c VZAE Art. 31 Abs. I lit. g VZAE Art. 31 Abs. V VZAE Art. 77d Abs. I lit. d VZAE Art. 77f VZAE Art. 5 lit. d ZV-EJPD

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00283

Urteil

der 2. Kammer

vom 7. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1946 geborene syrische Staatsangehörige A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 27. November 2013 in die Schweiz ein, wo er am 27. Dezember 2013 aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde. Die 1970 geborene syrische Staatsangehörige C reiste am 3. April 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 17. April 2014 ebenfalls wegen Vollzugshindernissen vorläufig aufgenommen wurde. Am 12. März 2020 heirateten die beiden in der Schweiz.

Der Beschwerdeführer ersuchte wiederholt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sein erstes Gesuch vom 7. Februar 2018 wurde vom Migrationsamt am 9. Februar 2018 wegen Nichterfüllung der zeitlichen Voraussetzungen abgewiesen. Sein zweites Gesuch vom 24. August 2023 wies das Migrationsamt am 26. Januar 2024 mangels schwerwiegenden Härtefalls erneut ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 15. April 2024 ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. Mai 2024 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Verfügung vom 15. April 2014 aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter wurde um eine Parteientschädigung und in den Erwägungen auf S. 10 der Beschwerdeschrift zumindest implizit auch um unentgeltliche Prozessführung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2024 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Beschwerdeführers und von dessen Ehefrau bei. Sodann gewährte es den Vorinstanzen das rechtliche Gehör. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Da die Akten der Ehefrau zunächst nicht eingereicht worden waren, forderte das Verwaltungsgericht das Migrationsamt am 8. April 2025 erneut zur Einreichung derselben auf. Diese wurden hierauf am Folgetag elektronisch nachgereicht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 2.1; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.1; VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00803, E. 2.1). Art. 84 Abs. 5 AIG verleiht einer vorläufig aufgenommenen Person jedoch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 1. Februar 2018, 2C_689/2017, E. 1.2.1).

2.1.2 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und Art. 58a Abs. 1 AIG namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.2; BGE 124 II 110 E. 3) und keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AIG gesetzt hat.

2.1.3 Auch die schuldlose Nichterfüllung von Integrationskriterien kann der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen, jedoch ist der Integrationserfolg immer auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen zu würdigen. Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen – inklusive altersbedingter Gebrechen – oder andere gewichtige persönliche Umstände die sprachliche und wirtschaftliche Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Die Erfüllung der Integrationskriterien ist damit immer auch mit Blick auf den Integrationswillen und die Integrationsfähigkeit der Betroffenen zu beurteilen. Mit der angemessenen Berücksichtigung persönlicher Umstände wird auch einer altersbedingten Diskriminierung oder der Benachteiligung von Menschen mit körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung vorgebeugt und dem konventionsund verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot Nachachtung verschafft (vgl. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Bundesverfassung [BV] und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2006 [CRPD], deren Verpflichtungen aber gemäss dazugehöriger bundesrätlicher Botschaft nicht direkt anwendbar bzw. "self-executing" sind [BBl  2013. 674 ff.], sowie das allgemeine Diskriminierungsverbot von Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; vgl. zum Ganzen VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.1.4).

2.1.4 Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall steht gemäss Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM).

2.2 Der Beschwerdeführer reiste am 29. November 2013 in die Schweiz ein und wurde am 27. Dezember 2013 vorläufig aufgenommen. Er hält sich damit inzwischen mehr als 10 Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz auf. Angesichts seines langjährigen Aufenthalts ist ein persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vertieft zu prüfen, unter Berücksichtigung seiner bisherigen Integration und allfälliger Integrationserschwernisse im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE.

2.3 In sprachlicher Hinsicht werden für die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG gemäss Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE grundsätzlich schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 erwartet. Bei Analphabeten werden zumindest entsprechende Mündlichkenntnisse und ein abgeschlossener Besuch eines Alphabetisierungskurses vorausgesetzt, ansonsten entsprechende kognitive Einschränkungen beim Spracherwerb grundsätzlich (fach)ärztlich attestiert sein müssen (vgl. die aktuelle Weisung "Vorläufige Aufnahme" des Migrationsamts des Kantons Zürich [nachfolgend Weisung "Vorläufige Aufnahme"], Ziff. 11.2.2; VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.2; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.1.2). Ein fortgeschrittenes Alter steht dem Spracherwerb nicht per se entgegen, da grundlegende Kommunikations- und Verständigungsmöglichkeiten auch bei älteren Personen vorausgesetzt werden können, den Alltag erleichtern und einer gesellschaftlichen Isolation entgegenwirken (Laura Campisi/Roswitha Petry in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21.28). Gleichwohl ist den persönlichen Umständen und der Lebenssituation Rechnung zu tragen und vermögen insbesondere auch intensive Bemühungen um den Spracherwerb sowie bildungsmässige, kognitive oder altersbedingte Einschränkungen sprachliche Defizite zu relativieren (VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.2).

Der Beschwerdeführer befand sich bereits bei seiner Einreise im Pensionsalter. Obwohl er gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen nicht aus einem bildungsfernen Umfeld stammt, musste er in der Schweiz nicht bloss eine neue Sprache, sondern wohl auch eine neue Schrift erlernen. Gemäss den eingereichten Schulbestätigungen vom 31. Januar 2018, 5. Februar 2018 und 30. Januar 2019 besuchte er hierzu zwischen Mai 2016 und Januar 2019 insgesamt 513 Deutschlektionen zur Alphabetisierung, ohne dass er jedoch am Ende Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 nachzuweisen vermochte.

Der Beschwerdeführer hat sich somit redlich um die Verbesserung seiner Deutschkenntnisse bemüht und seine geringen Fortschritte dürften letztlich seinem bereits hohen Alter und der damit auch regelmässig etwas eingeschränkten Lernfähigkeit geschuldet sein. Da die sprachliche Integration oft am Arbeitsplatz stattfindet, fällt es überdies gerade Personen im Pensionsalter mit einem hauptsächlich fremdsprachigen Umfeld oft nicht leicht, ihre Sprachfertigkeiten zu verbessern. Die mangelhafte sprachliche Integration des Beschwerdeführers wird damit stark relativiert, weshalb das Migrationsamt auch auf weitere Sprachnachweise verzichtete. Der Beschwerdeführer hat sich somit im Rahmen seiner Möglichkeiten hinreichend um den Spracherwerb bemüht.

2.4 In wirtschaftlicher Hinsicht werden geregelte finanzielle Verhältnisse und eine vorangegangene regelmässige Erwerbstätigkeit von mindestens zwei Jahren im ersten Arbeitsmarkt erwartet. Die Sicherstellung des Lebensunterhalts ist nachzuweisen und im letzten Jahr vor der Gesuchstellung dürfen grundsätzlich weder Sozialhilfe noch Ergänzungsleistungen mit Sozialhilfecharakter bezogen worden sein (vgl. Weisung "Vorläufige Aufnahme", Ziff. 11.2.2). Alter, Gesundheitszustand und asylrechtliche Arbeitsverbote sind bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse mitzuberücksichtigen (Art. 31 Abs. 5 VZAE). Jedoch können auch bei schwer vermittelbaren bzw. kurz vor der Pensionierung stehenden Ausländern und Ausländerinnen bis zur ordentlichen Pensionierung zumindest entsprechende Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt oder die regelmässige Teilnahme an Beschäftigungs- bzw. Arbeitsintegrationsprogrammen erwartet werden (BGr, 24. November 2020, 2C_175/2020, E. 5.3.2; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3). Mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters endet grundsätzlich die Pflicht zur Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs (Campisi/Petry in: Uebersax et al., § 21.28 Fn. 86). Jedoch kann auch nach der Erreichung des Pensionsalters noch berücksichtigt werden, wenn das Erwerbspotenzial vor der Pensionierung nur unzureichend ausgeschöpft und mit der Pensionierung eine frühere Sozialhilfeabhängigkeit lediglich durch Ergänzungsleistungen abgelöst wurde (VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3).

Eine Sozialhilfeabhängigkeit des Ehegatten kann einer Bewilligungserteilung entgegenstehen, sofern dem um Bewilligung ersuchenden Ehegatten die mangelhafte wirtschaftliche Integration des anderen Ehegatten persönlich vorzuwerfen ist, weil dessen Integration zu wenig unterstützt oder dieser sogar isoliert wurde bzw. ohne Not ein eheliches Rollenmodell gewählt wurde, welches die Sozialhilfeabhängigkeit verschlimmerte (vgl. dazu – in Zusammenhang mit der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung – VGr, 20. April 2015, VB.2016.00155, E. 2.2). Ehegatten bilden zwar sozialhilferechtlich eine Unterstützungseinheit und sind einander wechselseitigen Beistand schuldig (vgl. BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 3.1; BGr, 11. Juli 2014, 2C_1160/2013, E. 5.1). Anders als bei abgeleiteten Aufenthaltsrechten ist die fehlende Sozialhilfeabhängigkeit des nicht um Bewilligung ersuchenden Ehegatten aber nicht schon Bewilligungsvoraussetzung, vielmehr muss die mangelhafte wirtschaftliche Integration des Ehepartners auch eigene Integrationsdefizite des um Bewilligungserteilung ersuchenden Ausländers offenbaren.

Der Beschwerdeführer reiste erst im Pensionsalter in die Schweiz ein und war damit nie verpflichtet, sich hier um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zu bemühen. Es ist ihm dementsprechend nicht vorwerfbar, dass er seit seiner Einreise von der öffentlichen Hand unterstützt werden musste. Auch die mangelhafte wirtschaftliche Integration seiner Ehefrau gereicht ihm jedenfalls bis zur Hochzeit am 12. März 2020 nicht zum Vorwurf, zumal bis zu diesem Zeitpunkt auch kein gefestigtes Konkubinat mit wechselseitigen Beistandspflichten ersichtlich ist. Danach ist im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eheleute eine wirtschaftliche Einheit mit wechselseitigen Unterstützungspflichten bildeten. Die mangelhafte wirtschaftliche Integration der Ehefrau wäre dem Beschwerdeführer jedoch nur insoweit persönlich vorzuwerfen, als er diese durch mangelhafte Integrationsunterstützung oder gar soziale Isolierung mitbewirkt hätte oder die Ehegatten ein Rollenmodell gewählt hätten, welches ihre Sozialhilfeabhängigkeit ohne Not verschlimmert hätte. Hiervon kann jedoch nach Aktenlage keine Rede sein: Inwieweit die Ehefrau des Beschwerdeführers vor der Heirat ihren Integrationsverpflichtungen nachgekommen ist, erscheint im dargelegten Sinn grundsätzlich irrelevant, da ihr diesbezügliches Verhalten dem Beschwerdeführer nicht zurechenbar ist. Danach ist aus den Akten ersichtlich, dass die Ehefrau ihre Sprachfertigkeiten verbesserte und am 14. Oktober 2023 überwiegend Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen vermochte. Gemäss einer ebenfalls in den Akten liegenden Arbeitgebermeldung ist die Ehefrau seit Februar 2025 überdies erwerbstätig, wenngleich nur in einem geringen Pensum. Weiter ist nachvollziehbar, dass der selbst altersbedingt nicht mehr erwerbstätige Beschwerdeführer seine Ehefrau nur sehr bedingt bei der Arbeitssuche unterstützen konnte. Sodann hat der Beschwerdeführer sich auch nicht freiwillig, sondern eben altersbedingt aus dem Erwerbsleben zurückgezogen. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die mangelhafte wirtschaftliche Integration der Ehefrau dem Beschwerdeführer persönlich vorzuwerfen ist und ihn selbst betreffende Integrationsdefizite offenbart. Inwieweit seiner Ehefrau eine mangelhafte Integration vorzuwerfen ist, kann hingegen offenbleiben, da der Beschwerdeführer hierfür zumindest nicht in massgeblicher Weise verantwortlich ist. Ebenso kann offenbleiben, inwieweit die Ehefrau durch Betreuungspflichten gegenüber dem an zahlreichen alterstypischen Gebrechen leidenden Beschwerdeführer an einer Erwerbsaufnahme gehindert wurde.

Dem Beschwerdeführer kann es deshalb weder zum Vorwurf gereichen, dass er altersbedingt keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hatte, noch ist ihm die mangelhafte wirtschaftliche Integration seiner Ehefrau anzulasten. Entsprechend steht auch die Abhängigkeit der Ehegatten von der Sozialhilfe in der vorliegenden Konstellation der Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht entgegen.

2.5 Die soziale Integration wird in Art. 58a AIG nicht gesondert erwähnt und spiegelt sich primär in der sprachlichen und wirtschaftlichen Integration wider. Von einer gelungenen sozialen Integration ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein von der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis besteht und eine über die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorliegt (BGr, 24. November 2020, 2C_175/2020, E. 5.3.3; Weisung "Vorläufige Aufnahme", Ziff. 11.2.4).

Obwohl der Beschwerdeführer am 29. August 2023 vom Migrationsamt ausdrücklich dazu aufgefordert worden war, seine (ausserfamiliäre) soziale Integration näher darzulegen und zu belegen, reichte er hierzu keinerlei Unterlagen ein, sondern liess mit Stellungnahme vom 24. August 2023 über seine Rechtsvertretung lediglich ausrichten, dass er sich in der Schweiz sehr wohl fühle und hier gut integriert sei. Seine geringen Sprachkenntnisse lassen darauf schliessen, dass er zumindest zur deutschsprachigen Bevölkerung kaum Kontakte unterhält und sich hauptsächlich in seinem familiären Umfeld und der eigenen Diaspora bewegt. Umgekehrt dürften seine geringen Deutschkenntnisse den Kontakt zur deutschsprachigen Bevölkerung auch massgeblich erschweren. Gleichwohl kann aufgrund seiner über 11-jährigen Landesanwesenheit von einer gewissen sozialen Verwurzelung ausgegangen werden.

2.6 Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE stehen auch Straffälligkeit oder eine mutwillige Schuldenwirtschaft der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegen, selbst wenn dadurch noch keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 b oder c AIG gesetzt wurden. Gleichwohl rechtfertigt noch nicht jeder strafrechtliche Verstoss die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung, insbesondere wenn es sich dabei um Bagatellverstösse oder eine einmalige und nicht besonders schwerwiegende Straffälligkeit handelt.

Der Beschwerdeführer weist jedoch ohnehin weder Vorstrafen noch Betreibungen auf und kommt seinen finanziellen Verpflichtungen nach. Entsprechend gibt sein bisheriges Verhalten zu keinen Klagen Anlass, welche der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen könnten.

2.7 Bei der Erteilung einer Härtefallbewilligung sind überdies gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. c und g VZAE auch die Familienverhältnisse und die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsland miteinzubeziehen. Je unwahrscheinlicher die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erscheint, umso eher ist von einem schwerwiegenden Härtefall auszugehen (Peter Bolzli in: Marc Spescha et. al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 84 AIG N. 16).

Soweit aus den Akten ersichtlich ist, leben mehrere (erwachsene) Kinder des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandte in der Schweiz. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zahlreiche weitere im (europäischen) Ausland lebende Verwandte, welche er mit seinem gegenwärtigen ausländerrechtlichen Status nur unter erschwerten Voraussetzungen besuchen kann: Als vorläufig aufgenommener Ausländer ohne Asyl darf er nur unter restriktiven Voraussetzungen ins Ausland reisen: Rückreisevisa werden bei vorläufig aufgenommenen Personen grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 9 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 (RDV) erteilt, beispielsweise bei schwerer Krankheit oder Tod von Familienangehörigen. Auch wenn der Beschwerdeführer bislang lediglich einmal um ein Rückreisevisum in den Irak ersucht hatte, würde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seine Kontaktpflege zu seiner ausländischen Verwandtschaft massgeblich erleichtern (vgl. auch VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.7).

Angesichts der familiären Verbindungen zur Schweiz und der nach wie vor prekären Sicherheitslage in Syrien steht eine Rückkehr des Beschwerdeführers derzeit nicht zur Debatte und wäre auch bei einer inskünftigen Beruhigung der dortigen Situation kaum mehr in Betracht zu ziehen: So ist bereits aufgrund seiner langen Landesabwesenheit, seiner alterstypischen Gebrechen und des fehlenden sozialen Empfangsraums in Syrien davon auszugehen, dass er dort weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz noch über ein Auskommen verfügt. Obwohl sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz auch ohne Statusverbesserung gesichert erscheint, ist die fehlende Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsland zu seinen Gunsten zu würdigen.

Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung würde den Beschwerdeführer damit in einem gesteigerten Masse treffen und erscheint letztlich trotz der vorhandenen (und im dargelegten Sinn ohnehin zu relativierenden) Integrationsdefizite unverhältnismässig.

2.8 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass bereits die relativ lange Landesanwesenheit des Beschwerdeführers für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung spricht. In wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht ist seine Integration zwar hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben, diese Integrationsdefizite lassen sich jedoch allesamt auf besondere persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE zurückführen, namentlich altersbedingte Einschränkungen. Eine vertiefte soziale Integration ist zwar nicht nachgewiesen worden und aufgrund fehlender Deutschkenntnisse auch nicht zu erwarten, gleichwohl kann von einer gewissen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten hinreichend um seine Integration bemüht und eine Bewilligungsverweigerung erschiene nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund seiner familiären Situation und der dauerhaften Rückkehrhindernisse unverhältnismässig. Auch vermögen allfällige Integrationsdefizite seiner Ehefrau eine Bewilligungsverweigerung nicht zu rechtfertigen, da diese dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht persönlich vorzuwerfen sind.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und das Migrationsamt aufzufordern, dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM – eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG).

4.  

4.1 Laut § 17 Abs. 2 (Ingress) VRG wird die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet. Gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr).

Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung" wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der "angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.4 und 4.5). Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in migrationsrechtlichen Streitigkeiten Rechnung, indem es die Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss auf Fr. 1'500.bis Fr. 3'000.- festsetzt (vgl. z. B. VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2, und VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.3).

4.2 Das vorliegende Verfahren weist insgesamt einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf und die Rechtsmitteleingaben im Rekurs- und Beschwerdeverfahren sind mit jeweils knapp 12 gross beschriebenen Seiten (inklusive Deckblatt und Beilagenverzeichnis) nicht besonders umfangreich ausgefallen. Überdies ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über ein Anwaltspatent oder eine sonstige juristische Ausbildung verfügt. Damit erscheint eine Entschädigung von jeweils Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren angemessen.

5.  

5.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die rechtsmittelerhebende Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu wahren. Ist lediglich um unentgeltliche Prozessführung ersucht worden, muss eine unentgeltliche Verbeiständung bei bereits rechtskundig vertretenen Parteien regelmässig nicht von Amtes wegen geprüft werden (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 113; VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 8.1).

5.2 Der Beschwerdeführer wurde im rekurs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren von einem gewerbsmässig tätigen Rechtsberater ohne Anwaltspatent vertreten und er ersucht in der Begründung seiner Rechtsmittel jeweils um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, allerdings unter Hinweis auf die auf das kantonale Verfahren nicht direkt anwendbare Regelung von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG). Da ihm ausgangsgemäss keinerlei Kosten aufzuerlegen sind, ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen und Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids nie gestellt worden (vgl. auch VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 8.2).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird sowohl für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Migrationsamts vom 26. Januar 2024 sowie Dispositiv-Ziff. I–III und V sowie die Kostenauflage in Dispositiv-IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. April 2024 werden aufgehoben.

       Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

4.    Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 900.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 90.-, werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

VB.2024.00283 — Zürich Verwaltungsgericht 07.05.2025 VB.2024.00283 — Swissrulings