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Zürich Verwaltungsgericht 26.02.2026 VB.2024.00279

February 26, 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·6,514 words·~33 min·2

Summary

Internet-Domains | [Aufforderung zur Löschung der Auskündigung einer ärztlichen Tätigkeit ohne Berufsausübungsbewilligung auf Webseiten] Keine Anschlussbeschwerde (E. 1.2). Verletzung Beschleunigungsgebot; keine Gegenstandslosigkeit, sondern Anspruch auf Feststellung durch Vorinstanz (E. 2). Aufforderung zur Löschung von Inhalten auf Schweizer Domains wäre als gegenstandslos geworden abzuschreiben gewesen (E. 3.4). Ausdehnung der inhaltlichen Löschungspflicht im zweiten Rechtsgang auf kolumbianische Domains weitet Streitgegenstand der Rückweisung in unzulässiger Weise aus (E. 3.5). Keine öffentliche Verhandlung, Art. 6 EMRK (E. 4). Verfahrenskosten und Parteientschädigungen im Rekursverfahren (E. 6). Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für alle drei Rekursverfahren mangels rechtsgenügenden Nachweises der Mittellosigkeit im Zeitpunkt des Rekursentscheids rechtmässig (E. 7). Zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren abzuweisen; keine Notwendigkeit im massgebenden Zeitpunkt der zweiten Gesuchseinreichung; keine Rückwirkung (E. 9.4). Verrechnung der Kaution mit offenen Schulden bei der Zürcher Justiz (E. 9.5). Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00279   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.02.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Internet-Domains

[Aufforderung zur Löschung der Auskündigung einer ärztlichen Tätigkeit ohne Berufsausübungsbewilligung auf Webseiten] Keine Anschlussbeschwerde (E. 1.2). Verletzung Beschleunigungsgebot; keine Gegenstandslosigkeit, sondern Anspruch auf Feststellung durch Vorinstanz (E. 2). Aufforderung zur Löschung von Inhalten auf Schweizer Domains wäre als gegenstandslos geworden abzuschreiben gewesen (E. 3.4). Ausdehnung der inhaltlichen Löschungspflicht im zweiten Rechtsgang auf kolumbianische Domains weitet Streitgegenstand der Rückweisung in unzulässiger Weise aus (E. 3.5). Keine öffentliche Verhandlung, Art. 6 EMRK (E. 4). Verfahrenskosten und Parteientschädigungen im Rekursverfahren (E. 6). Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für alle drei Rekursverfahren mangels rechtsgenügenden Nachweises der Mittellosigkeit im Zeitpunkt des Rekursentscheids rechtmässig (E. 7). Zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren abzuweisen; keine Notwendigkeit im massgebenden Zeitpunkt der zweiten Gesuchseinreichung; keine Rückwirkung (E. 9.4). Verrechnung der Kaution mit offenen Schulden bei der Zürcher Justiz (E. 9.5). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: ANSCHLUSSBESCHWERDE ÄRZTLICHE TÄTIGKEIT AUSKÜNDUNG BESCHLEUNIGUNGSGEBOT BINDUNGSWIRKUNG FESTSTELLUNG FESTSTELLUNGSBEGEHREN GEGENSTANDSLOSIGKEIT KAUTION KOSTENVORSCHUSS LÖSCHUNG MITTELLOSIGKEIT NACHWEIS ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG RECHTSVERZÖGERUNG RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSABKLÄRUNG STREITGEGENSTAND ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG VERFAHRENSKOSTEN VERRECHNUNG WEBSITES ZEITPUNKT

Rechtsnormen: Art. 26 BV Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 30 Abs. III BV Art. 6 Abs. I EMRK § 2 GesundheitsG § 5 Abs. I GesundheitsG § 16 GesundheitsG § 59 Abs. II lit. b GesundheitsG § 61 Abs. I lit. a GesundheitsG § 34 MEDBG § 41 Abs. II MEDBG § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. II lit. a VRG § 13 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 16 Abs. IV VRG § 17 Abs. II lit. a VRG § 20a Abs. I VRG § 20a Abs. II VRG § 27c Abs. I VRG § 52 Abs. I VRG § 59 Abs. I VRG § 64 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00279

Urteil

der 3. Kammer

vom 26. Februar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Internet-Domains,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Verfügung vom 12. September 2005 (letztinstanzlich bestätigt mit BGr, 10. Januar 2007, 2P.231/2006) entzog die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich A die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Arzt.

Mit Verfügung vom 20. August 2015 wies die Gesundheitsdirektion die Stiftung Switch als Registerbetreiberin an, die an A erfolgte Zuteilung der Domain-Namen "… .ch", "… .ch" und "… .ch" unverzüglich zu widerrufen bzw. den Zugang zu diesen Adressen zu sperren oder sperren zu lassen. Nachdem der Regierungsrat auf seinen dagegen erhobenen Rekurs am 22. Juni 2016 nicht eingetreten war, gelangte A mit Eingabe vom 6. September 2016 an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil VB.2016.00519 vom 23. November 2017 teilweise gut, soweit es darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden war, hob den Entscheid des Regierungsrats vom 22. Juni 2016 auf und wies in diesbezüglicher Abänderung der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 20. August 2015 die Stiftung Switch an, die technische Blockierung der Domain-Namen "… .ch", "… .ch" und "… .ch" im Sinn einer vorläufigen Anordnung weiterhin aufrechtzuerhalten. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Sache zur Gewährung der Parteistellung und des rechtlichen Gehörs sowie zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Gesundheitsdirektion zurück. Das Urteil vom 23. November 2017 blieb unangefochten.

B. Mit "Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung/Widerspruch/Rekurs/Beschwerde" betitelter Eingabe vom 17. Februar 2020 gelangte A abermals an das Verwaltungsgericht. Mit Verfügung VB.2020.00104 vom 8. Mai 2020 (nicht publiziert) trat das Verwaltungsgericht nicht auf die Beschwerde ein; gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung seitens der Gesundheitsdirektion könne bzw. müsse zunächst Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.

C. Mit "Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung/Widerspruch/Rekurs/3. Beschwerde" betitelter Eingabe vom 31. Dezember 2020 gelangte A ein weiteres Mal an das Verwaltungsgericht. Die Eingabe entsprach mit lediglich geringfügigen Abweichungen wortwörtlich derjenigen vom 17. Februar 2020. Mit Verfügung VB.2020.00915 vom 13. Januar 2021 (nicht publiziert) trat das Verwaltungsgericht auch auf diese Beschwerde nicht ein, wobei es dies im Wesentlichen damit begründete, dass A nicht geltend gemacht habe und es auch sonst nicht ersichtlich sei, dass er sich in der Zwischenzeit an den hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vor dem Verwaltungsgericht zuständigen Regierungsrat gewandt und dieser seine Begehren bereits beurteilt hätte.

D. Am 27. September 2022 kam die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich den Anweisungen des Verwaltungsgerichts gemäss Urteil vom 23. November 2017 teilweise nach, indem sie A das rechtliche Gehör und die Parteistellung im Verfahren betreffend Internet-Domains gewährte. Am 23. Juni 2023 erliess sie sodann eine neue Verfügung. Sie wies die Stiftung Switch an, die technische Blockierung der Domain-Namen "… .ch", "… .ch" und "… .ch" aufzuheben (Dispositivziffer I). Sodann wies sie A an, die Auskündigung einer ärztlichen Tätigkeit zu unterlassen und die entsprechenden Inhalte von den Webseiten mit den ihm zugeteilten Domainnamen, insbesondere "… .ch", "… .ch", "… .ch", "… .co" und "… .co", zu entfernen oder entfernen zu lassen, soweit er diese nicht bereits entfernt habe (Dispositivziffer II). Für den Fall der Wiederhandlung gegen Dispositivziffer II wurde A eine Bestrafung nach Art. 292 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) angedroht (Dispositivziffer III). Es wurden ihm keine Verfahrenskosten auferlegt (Dispositivziffer IV). Sein Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde abgewiesen (Dispositivziffer V).

II.  

A. Am 9. Juni 2020 hatte sich A mit einem Rechtsverzögerungs- bzw. einem Rechtsverweigerungsrekurs an den Regierungsrat gewandt (SKZH.5295). Mit diesem beantragte er sinngemäss, die Gesundheitsdirektion sei anzuweisen, den Anordnungen des Urteils des Verwaltungsgerichts Folge zu leisten. Sodann beantragte er eine Parteientschädigung sowie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

B. Mit Eingabe vom 9. September 2022 hatte A, nunmehr anwaltlich vertreten, ein weiteres Mal Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsrekurs beim Regierungsrat erheben und beantragen lassen, die Gesundheitsdirektion habe den Anweisungen des Verwaltungsgerichts gemäss dessen Urteil VB.2016.00519 vom 23. November 2017 nachzukommen (SKZH.8720). Sodann sei festzustellen, dass die Gesundheitsdirektion das Rechtsverweigerungsverbot, eventualiter das Rechtsverzögerungsverbot, verletzt habe, nachdem er bereits mit Eingabe vom 9. Juni 2020 mit einem entsprechenden Begehren an den Regierungsrat gelangt sei. Sodann liess er eine Parteientschädigung, die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen.

C. Am 28. Juli 2023 liess A (nach wie vor anwaltlich vertreten) schliesslich gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 23. Juni 2023 Rekurs an den Regierungsrat erheben und beantragen, die Dispositivziffern II, III und V der angefochtenen Verfügung aufzuheben sowie für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (SKZH.9494). Des Weiteren liess er eine Parteientschädigung, die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen.

D. Mit Entscheid von 10. April 2024 vereinigte der Regierungsrat die drei Verfahren (Dispositivziffer I). Die beiden Verfahren SKZH.5295 und SKZH.8720 betreffend Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung schrieb er als gegenstandslos ab, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer II). Im Verfahren SKZH.9494 wurde der Rekurs gutgeheissen, soweit die Aufhebung von Dispositivziffer III der angefochtenen Verfügung beantragt wurde; im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen (Dispositivziffer III). Die Kosten der Rekursverfahren SKZH.5295 und SKZH.8720 wurden auf die Staatskasse genommen, jene des Rekursverfahrens SKZH.9494 in Höhe von insgesamt Fr. 2'157.- wurden A auferlegt (Dispositivziffer IV). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung in den Verfahren SKZH.5295 und SKZH.8720 wurden als gegenstandslos abgeschrieben (Dispositivziffer V), jenes im Verfahren SKZH.9494 abgewiesen (Dispositivziffer VI). Die Gesuche um eine unentgeltliche Rechtsvertretung für sämtliche drei Verfahren wurden abgewiesen (Dispositivziffer VII). Sodann wurde in sämtlichen Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffer VIII).

III.  

A. Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 10. April 2024 liess A mit Eingabe vom 21. Mai 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er liess folgende Anträge stellen: Dispositivziffer II des Regierungsratsbeschlusses vom 10. April 2024 sei in Bezug auf das Verfahren SKZH.8720 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren gegen den Beschwerdeführer das Rechtsverzögerungsverbot verletzt habe (Antrag 1). Sodann sei Dispositivziffer III insoweit aufzuheben, als dass auch Dispositivziffer II der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2023 aufzuheben sei (Antrag 2). Dispositivziffer IV sei insoweit aufzuheben, als dass die Kosten des Rekursverfahrens SKZH.9494 auf die Staatskasse zu nehmen seien (Antrag 3). Weiter sei Dispositivziffer VI aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer im Rekursverfahren SKZH.9494 (eventualiter) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Antrag 4). Ferner sei Dispositivziffer VII aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer in den Rekursverfahren SKZH.5295, SKZH.8720 und SKZH.9494 (eventualiter) die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (Antrag 5). Zuletzt sei Dispositivziffer VIII aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer in den Verfahren SKZH.5295 und SKZH.9494 eine Parteientschädigung sowie im Verfahren SKZH.8720 eine Entschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. b VRG zuzusprechen (Antrag 6). Sodann liess A für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie eine Parteientschädigung beantragen.

B. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 beantragte die Staatskanzlei im Namen des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 24. Juni 2024 beantragte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 verzichtete die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich auf eine weitere Stellungnahme. Gemäss Auskunft des Obergerichts vom 25. März 2025 schuldete A Kosten aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor zürcherischen Gerichtsinstanzen in der Höhe von Fr. 409'197.60, wovon Fr. 3'789.50 nicht betreibbar seien. Laut gegenüber dem Obergericht erteilter Auskunft der Einwohnerkontrolle soll er sich überdies per 23. Februar 2024 nach Land D abgemeldet haben.

C. Mit Präsidialverfügung vom 28. März 2025 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abgewiesen, da die Mittellosigkeit nicht rechtsgenüglich belegt wurde. Aufgrund des Wohnsitzes von A im Land D sowie der offenen Schulden bei der Zürcher Justiz in der Höhe von Fr. 409'197.60 wurde er mit derselben Präsidialverfügung zur Leistung einer Kaution in der Höhe von Fr. 3'500.- innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung aufgefordert unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Frist zur Leistung der Kaution wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2025 letztmalig bis am 21. Mai 2025 erstreckt. Am 22. Mai 2025 leistete A die Kaution in der Höhe von Fr. 3'500.-. Mit der Präsidialverfügung vom 27. Mai 2025 wurde A aufgefordert, die Rechtzeitigkeit der Kautionsleistung zu belegen. Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 liess A einen Zahlungsbeleg der Schweizerischen Post mit Stempel vom 21. Mai 2025 einreichen.

D. Am 12. August 2025 liess A erneut ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung stellen. Er liess geltend machen, dass er seit dem 1. Mai 2025 seinen Wohnsitz wieder in J habe und infolgedessen die Mittellosigkeit zu bejahen sei. Ferner liess er beantragen, der seitens E geleistete Kostenvorschuss sei an diese zurückzuzahlen. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Beschwerdegegnerin verlangt im Eventualstandpunkt insofern die Abänderung der Dispositivziffer III des Regierungsratsbeschlusses, als sich die Strafandrohung nach § 61 Abs. 1 lit. a des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG; LS 810.1) richten solle. Das kantonale Verfahrensrecht kennt das Institut der Anschlussbeschwerde nicht, weshalb in der Beschwerdeantwort keine Anträge gestellt werden können, die über den durch die Beschwerdeschrift und den angefochtenen Entscheid abgesteckten Rahmen hinausgehen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 22; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 17). Dieser (Eventual-)Antrag ist daher unbeachtlich (vgl. VGr, 14. November 2019, VB.2019.00439, E. 1.2; 7. März 2019, VB.2018.00671, E. 1.4).

2.  

2.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Der Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2; VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00378, E. 7.2; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 4. A., Zürich etc. 2023 [BV Kommentar], Art. 29 N. 33 ff. mit Hinweisen).

2.2 Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden; dieser Zeitpunkt wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).

2.3 Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt grundsätzlich darauf ab, die Vorinstanz zur beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten, und muss demnach erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Zwar kann sich unter Umständen trotz des Abschlusses des als überlang gerügten Verfahrens eine Behandlung des Rechtsmittels rechtfertigen. So ist gemäss Praxis ein Begehren betreffend Feststellung einer (allfälligen) Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots auch nach Tätigwerden der säumigen Behörde materiell zu behandeln, wenn die Feststellung der Rechtsverzögerung für die betroffene Person eine Genugtuung darstellt. Allerdings setzt eine solche Feststellung ein genügend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (vgl. VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00132, E. 6.2; BGr, 26. Februar 2013, 5A_903/2012, E. 3; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52 mit weiteren Hinweisen). Begehrt ein Rechtssuchender hingegen nur um Anweisung der Vorinstanz, den anbegehrten Entscheid zu erlassen, ist die Beschwerde nach Ergehen desselben mangels eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. etwa VGr, 1. November 2017, VB.2017.00430, E. 2; 4. August 2025, VB.2025.00284 E. 2).

2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Verfahren SKZH.5295 sowie SKZH.8720 als gegenstandslos abgeschrieben habe. Vielmehr habe die Vorinstanz eine solche Rechtsverzögerung geprüft und festgehalten, dass sich die lange Verfahrensdauer der Beschwerdegegnerin nicht rechtfertigen lasse. Damit bestehe ein Feststellungsanspruch und die Rechtsverzögerung hätte im Dispositiv festgehalten werden müssen. Darüber hinaus habe auch die Vorinstanz eine Rechtsverzögerung zu verantworten, zumal sie sich beinahe vier Jahre Zeit gelassen habe für einen Entscheid. Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass die beiden Verfahren SKZH.5295 und SKZH.8720 (betreffend Rechtsverzögerung) als gegenstandslos abzuschreiben seien, zumal während des laufenden Verfahrens die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid am 23. Juni 2023 gefällt habe. Darüber hinaus sei trotzdem kurz auf die Rechtsverzögerung einzugehen. Die Beschwerdegegnerin sei erst nach rund vier Jahren und zehn Monaten den Anweisungen des Verwaltungsgerichts gemäss Urteil vom 23. November 2017 nachgekommen. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin habe erst am 27. September 2022 stattgefunden. Es lasse sich aus den Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht erschliessen, weshalb dieses Verfahren so lange gedauert habe. Diese lange Wartezeit entspreche nicht dem, was von einem verwaltungsrechtlichen Verfahren erwartet werden dürfe. Sodann sei kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers darin zu erblicken, dass er mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde zwei Jahre zugewartet habe. An dieser Einschätzung ändere auch der Hinweis in der Ausgangsverfügung nichts, wonach die Verfahrenskosten aufgrund einer pandemiebedingten langen Verfahrensdauer zu erlassen seien. Die Covid-Pandemie habe im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts noch mehr als zwei Jahre in der Zukunft gelegen. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Eingabe zum Vorwurf der überlangen Verfahrensdauer des Rekursverfahrens nicht weiter.

2.5 Die Beschwerdegegnerin bestreitet zu Recht nicht, dass sich die klar überlange Verfahrensdauer mit Blick auf das Beschleunigungsgebot nicht rechtfertigen lässt. Indem die Beschwerdegegnerin erst rund vier Jahre und zehn Monate nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts die erste aktenkundige Handlung vornahm, liegt eine schwerwiegende Rechtsverzögerung vor, welche gegen Art. 29 Abs. 1 BV sowie § 27c Abs. 1 VRG verstösst. Dabei schrieb die Vorinstanz das Verfahren SKZH.8720 zu Unrecht (vollumfänglich) als gegenstandslos ab: Bringt die Beschwerdegegnerin (wie vorliegend) ihr Verfahren während hängigem Rechtsverzögerungsrekurs zum Abschluss, besteht nach dem Gesagten (oben E. 2.3) dann ein Anspruch auf Feststellung der Rechtsverzögerung, wenn ein genügend substanziiertes Feststellungsbegehren vorliegt. Ein solches liess der Beschwerdeführer jedenfalls in seiner Rekursschrift vom 9. September 2022 im Verfahren SKZH.8720 ausdrücklich stellen. Insoweit wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Rechtsverzögerung in ihrem Dispositiv festzustellen. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet.

2.6 Sodann wirft der Beschwerdeführer auch der Vorinstanz in allen drei vereinigten Verfahren eine übermässige Verfahrensdauer und damit eine Rechtsverzögerung vor. Auf diesen, in den Erwägungen beiläufig erhobenen Einwand ist jedoch nicht weiter einzugehen, ersuchte doch der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinen Rechtsbegehren ausdrücklich nur darum, es sei in Aufhebung von Dispositivziffer II des Regierungsratsbeschlusses vom 10. April 2024 festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das Rechtsverzögerungsverbot verletzt habe. Damit fehlt es mit Bezug auf die vorinstanzliche Verfahrensführung an einem substanziierten Feststellungsbegehren.

2.7 Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass sich seine Eingabe vom 9. Juni 2020 im Verfahren SKZH.5295 nicht den Akten entnehmen lasse. Soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung der Aktenführungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend machen will, ist diese Rüge unbegründet. Die entsprechende Eingabe befindet sich sehr wohl bei den Akten.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass sich die Beschwerdegegnerin mit der allgemeinen Anweisung, die Auskündigung einer ärztlichen Tätigkeit zu unterlassen, ausserhalb des Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts bewege. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die beanstandeten Webseiten nicht inhaltlich geprüft, wie es das Verwaltungsgericht vorgeschrieben habe. Im Rahmen einer inhaltlichen Prüfung hätte die Beschwerdegegnerin bemerken müssen, dass der Inhalt auf den Domains "… .ch", "… .ch" und "… .ch" nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die Anweisung, auf diesen Domains Inhalte zu entfernen, erweise sich als unverhältnismässig. Was die Anordnung zur inhaltlichen Löschung der Domains "… .co" sowie "… .co" betreffe, so fehle es diesbezüglich an der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin. Sodann habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in Bezug auf diese kolumbianischen Domains nicht genügend abgeklärt. Diese lägen nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin hätte vielmehr abklären müssen, wer der Eigentümer und Betreiber dieser Domains sei. Die Hauptseite zeige jeweils einen Firmennamen der F AG, welche im Handelsregister aufgeführt und im Juli 1998 gegründet worden sei. Es erschliesse sich daher nicht, inwiefern eine Firmenhomepage für medizinische Dienstleistungen unzulässig sein solle. Sodann sei dem Beschwerdeführer nicht jede ärztliche Tätigkeit untersagt, sondern nur jene im Rahmen der Bewilligungspflicht.

3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid wie folgt: Die Berufsausübung von Ärztinnen und Ärzten sei bewilligungspflichtig (Art. 34 ff. des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG; SR 811.11]). Gemäss Art. 41 Abs. 2 MedBG treffe die kantonale Behörde die erforderlichen Massnahmen für die Einhaltung der Berufspflichten. Für den Entzug der Berufsausübungsbewilligung sei die Gesundheitsdirektion nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GesG zuständig. Damit gehe auch die Durchsetzung des Verbots mittels geeigneter Massnahmen einher. Nach § 59 Abs. 2 lit. b GesG sei die Gesundheitsdirektion auch befugt, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu ergreifen, wie insbesondere Praxen und Institutionen zu schliessen, Gegenstände zu beschlagnahmen oder illegale Bekanntmachungen zu beseitigen. Dies umfasse auch illegale Bekanntmachungen im Internet. Zudem stehe die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne die entsprechende Bewilligung gemäss § 16 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 lit. a GesG unter Strafe.

Da dem Beschwerdeführer im Jahr 2005 die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Arzt rechtskräftig entzogen worden sei, dürfe er auch keine entsprechende ärztliche Tätigkeit auskünden. Die früheren Bekanntmachungen auf den Domains "… .ch", "… .ch" und "… .ch" wie auch die aktuellen Bekanntmachungen auf den Domains "… .co" sowie "… .co" erweckten beim Publikum den falschen Eindruck, dass der Beschwerdeführer über eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung verfüge. Damit seien diese Bekanntmachungen rechtswidrig. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, warum eine andere Person als der Beschwerdeführer entsprechende Auskündigungen auf den kolumbianischen Domains aufschalten sollte. Die technische Blockierung der schweizerischen Domains sei nicht weiter erforderlich, weshalb die Registerbetreiberin anzuweisen sei, diese aufzuheben. Der Beschwerdeführer habe sodann die rechtswidrigen Inhalte auf den kolumbianischen Domains unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB zu löschen und entsprechende Auskündigungen inskünftig zu unterlassen.

3.3 Die Vorinstanz erwog das Folgende: Inwiefern die Beschwerdegegnerin über den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts hinausgegangen sei, erschliesse sich nicht. Die Unterlassungsaufforderung sowie das Löschen der Inhalte stellten verwaltungsrechtliche Sanktionen nach § 59 Abs. 2 lit. b GesG dar. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Entscheid explizit festgehalten, dass Webseiten illegale Bekanntmachungen nach § 59 Abs. 2 lit. b GesG enthalten könnten und dass die Beschwerdegegnerin zu prüfen habe, ob anstelle einer Sperrung der Domains aufgrund der Verhältnismässigkeit die Aufforderung zur Inhaltsentfernung eine mildere Massnahme darstelle. Die Beschwerdegegnerin sei diesen Aufforderungen mit ihrer Verfügung nachgekommen. Zudem stellten die Bekanntmachungen auf den Domains rechtswidrige Inhalte dar. Der Beschwerdegegnerin sei zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb jemand anderes entsprechende Auskündigungen auf den kolumbianischen Domains machen sollte. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass die Inhalte auf den schweizerischen Domains bereits gelöscht worden seien, habe die Beschwerdegegnerin diesem Umstand Rechnung getragen, indem sie den Zusatz in Dispositivziffer II angebracht habe, wonach die Inhalte zu löschen seien, sofern sie nicht bereits entfernt worden seien. Zuletzt rechtfertige sich die Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Dispositivziffer III der angefochtenen Verfügung) nicht. Gemäss § 61 Abs. 1 lit. a GesG werde mit Busse bis Fr. 50'000.- bestraft, wer vorsätzlich nach dem GesG bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausübe oder für solche werbe, ohne im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung zu sein. Diese Norm gehe der Blankettstrafandrohung als lex specialis vor. Folglich sei die Strafandrohung nach Art. 292 StGB aufzuheben.

3.4 Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Anweisung zur Löschung von rechtswidrigen Inhalten auf den schweizerischen Domains als gegenstandslos geworden hätte abschreiben müssen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). Der Beschwerdeführer löschte die Inhalte auf den schweizerischen Domains, noch bevor die Beschwerdegegnerin erneut darüber verfügte. Er wies diese im Rahmen der Gehörswahrung auf die Löschung der Inhalte hin. Zudem hält die Beschwerdegegnerin in ihren Erwägungen selbst fest, dass diese Inhalte bereits gelöscht worden seien. Soweit die Vorinstanz argumentiert, dass die Strafandrohung deshalb aufzuheben sei, weil das GesG die Verletzung des Berufsausübungsverbots unter Strafe stelle, so muss dies auch für die Unterlassung der Auskündigung von bewilligungspflichtigen Tätigkeiten gelten. Diese Pflicht zur Unterlassung ergibt sich unmittelbar aus der entsprechenden Strafnorm in § 61 Abs. 1 lit. a GesG sowie aus Art. 34 MedBG.

3.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die beanstandeten Inhalte auf den kolumbianischen Domains über den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts hinausgingen, so ist diese Rüge ebenfalls begründet. Das Verwaltungsgericht hiess in seinem Urteil vom 23. November 2017 die Beschwerde teilweise gut. Die Sache wurde zur Gewährung der Parteistellung und des rechtlichen Gehörs sowie zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Dispositivziffer 1). Die Erwägung 6 bezog sich auf die schweizerischen Domainnamen, welche dem Beschwerdeführer gehörten. Die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung und zum erneuten Entscheid bezog sich folglich nur auf die schweizerischen Domainnamen im Eigentum des Beschwerdeführers. Bei den kolumbianischen Domains hingegen bleibt unklar, in wessen Eigentum sich diese effektiv befinden (vgl. hinten E. 3.6). Damit dehnte die Beschwerdegegnerin aber den Streitgegenstand in unzulässiger Weise auf potenziell weitere Personen aus, indem sie die kolumbianischen Domains ebenfalls ins Verfahren aufnahm. Der Streitgegenstand kann jedoch beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 64 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 6. November 2024, VB.2023.00526, E. 1.2; BGE 116 II 220 E. 4a; BGr, 7. Mai 2013, 2C_1071/2012, E. 2). Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts in diesem Verfahren nur über die schweizerischen Domains hätte entscheiden dürfen. Demgegenüber war es nicht zulässig, den Sachverhalt neu auf die kolumbianischen Domains auszudehnen, zumal damit der Streitgegenstand in unzulässiger Weise auf nicht am Verfahren beteiligte Personen ausgedehnt wurde.

3.6 Darüber hinaus wäre die Beschwerde mit Blick auf die kolumbianischen Domains auch in der Sache gutzuheissen gewesen. Die Beschwerdegegnerin klärte den Sachverhalt nicht rechtsgenügend ab und verletzte § 7 Abs. 1 VRG. Gewiss mag es zwar starke Anhaltspunkte dafür gegeben haben, dass ein Konnex zwischen den kolumbianischen Domains und dem Beschwerdeführer besteht. Jedoch wäre es der Beschwerdegegnerin möglich und zumutbar gewesen, den Sachverhalt näher abzuklären. Namentlich hätte sie abklären können, ob die kolumbianischen Domains dem Beschwerdeführer oder – wie vom Beschwerdeführer behauptet – dem Unternehmen F AG gehören. Zudem steht nicht mit der gebotenen Gewissheit fest, ob das genannte Unternehmen sich im Besitz des Beschwerdeführers befindet und welche Rolle er innerhalb des Unternehmens wahrnimmt.

3.7 Zusammenfassend ist Dispositivziffer II der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2023 vollumfänglich aufzuheben und in diesem Sinn ist ebenfalls Dispositivziffer III des Regierungsratsbeschlusses vom 10. April 2024 anzupassen, soweit er die vorgenannte Anordnung schützte. Es steht der Beschwerdegegnerin jedoch frei, den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären und entsprechende verwaltungsrechtliche Sanktionen zu ergreifen, sollte sie nach wie vor eine unzulässige Auskündigung auf den kolumbianischen Domains vermuten.

4.  

4.1 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verlangt sodann eine öffentliche Verhandlung. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) sieht einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung in zivilrechtlichen Streitigkeiten vor. Als zivilrechtlich gilt insbesondere eine sich im Schutzbereich der Eigentumsgarantie von Art. 26 BV abspielende Streitigkeit über die Ausübung von Eigentumsrechten (BGE 131 I 12 E. 1.2). Der Schutzbereich des Eigentums im Sinn von Art. 26 BV umfasst jedes einem Einzelnen zustehende vermögenswerte Recht (Klaus A. Vallender/Peter Hettich, BV Kommentar, Art. 26 N. 15; vgl. Giovanni Biaggini, BV – Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. A., Zürich 2017, Art. 26 BV N. 25). Domainnamen sind Ergebnis einer Vertragsleistung und damit als vermögenswerte Rechtspositionen des Privatrechts zu qualifizieren (festes Nutzungsrecht, vgl. dazu auch den Erläuterungsbericht des Bundesamts für Kommunikation zur Verordnung über die Internet-Domains [VID] vom 13. Februar 2014, S. 29 f.), die dem Schutz der Eigentumsgarantie unterstehen (VGr, 23. November 2017, VB.2016.00519, E. 3).

4.2 Weder nach § 59 Abs. 1 VRG noch nach Art. 29 Abs. 2 oder Art. 30 Abs. 3 BV besteht ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen oder öffentlichen Verhandlung (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 4 f.). Ein solches Recht kann sich aber aus der Bestimmung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben (BGr, 27. April 2022, 1C_246/2021, E. 4; 9. Dezember 2021, 1C_580/2020, E. 2 m. w. H.). Die Geltendmachung dieses Anspruchs setzt jedoch einen klaren und vorbehaltlosen Parteiantrag voraus; blosse Beweisabnahmeanträge etwa zur Durchführung einer persönlichen Befragung oder einer Zeugeneinvernahme reichen nicht aus (vgl. BGr, 20. August 2020, 9C_79/2020, E. 3.2.1 m. w. H.; Donatsch, § 59 N. 11).

4.3 Selbst auf eine ausdrücklich beantragte öffentliche Verhandlung kann indes in verschiedenen Fällen verzichtet werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Eine mündliche Verhandlung kann überdies unterbleiben, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine Tatfragen – insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung –, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Schliesslich kann von einer öffentlichen Verhandlung absehen werden, wenn auch ohne eine solche allein aufgrund der Akten feststeht, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung antragstellenden Partei zu entsprechen ist. Hingegen wird eine mündliche Verhandlung als notwendig erachtet, wenn die Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurteilung der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht weitergehende Abklärungen treffen muss. Für die Beurteilung, ob das Gericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls massgebend. Dabei ist entscheidend, ob eine Angelegenheit ohne Verhandlung sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 136 I 279 E. 1; Marco Zollinger, Der Anspruch auf mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK im schweizerischen Verwaltungsgerichtsverfahren – Vorschläge zur Umsetzung und Ausgestaltung des konventionsrechtlichen Anspruchs, ZSR 142/2023 I S. 161 ff., 174 f.).

4.4 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begehrt lediglich in seiner Begründung die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung an. Allerdings fehlt ein entsprechender Antrag in seinen prozessualen Anträgen. Da er sein Begehren nicht weiter ausführt und begründet, bleibt unklar, ob er eine öffentliche Verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK anbegehrt bzw. aus welchen Gründen oder zu welchem Zweck eine solche durchgeführt werden soll. Der Entzug der Domains liegt jedoch nicht mehr im Streit, zumal die Beschwerdegegnerin auf einen solchen verzichtet hatte (Dispositivziffer I). Damit handelt es sich nicht mehr um einen entsprechenden Eingriff in die Eigentumsgarantie, womit keine zivilrechtliche Streitigkeit vorliegt. Folglich ist auch der Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht eröffnet. Darüber hinaus obsiegt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen in der Sache. Die Regelung der Kostenfolgen sowie der unentgeltlichen Rechtspflege bedarf sodann keines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers und/oder seines Vertreters. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verzichten.

5.  

5.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Das Unterliegen wird in der Regel daran gemessen, mit welchen Anträgen der Verfahrensbeteiligte durchdringt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 51). Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Dabei genügt es, wenn die Gegenpartei überwiegend obsiegt bzw. mit ihren Begehren mehrheitlich durchdringt (Plüss, § 17 N. 21).

5.2 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und dem Erlass von Kostenvorschüssen (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Im Verlauf des Instanzenzugs muss vor jeder Instanz ein gesondertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und für den betreffenden Verfahrensabschnitt separat geprüft werden (Plüss, § 16 N. 13).

5.3 Stellt eine Person ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ist sie in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen, Lebenshaltungskosten sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen. Die Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist der oder die Gesuchstellende jedoch anwaltlich bzw. rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so besteht in der Regel keine Hinweispflicht und es ist keine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Die Mittellosigkeit kann sich auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss. In der Regel ohne detaillierte Belege zu bejahen ist etwa die Mittellosigkeit von Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen. Die beschwerdeführende Partei trifft eine Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht. Sie hat die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen (Plüss, § 16 N. 38 ff.; VGr, 16. September 2021, VB.2021.00079, E. 4.3; 3. März 2020, VB.2019.00727, E. 4.3.1, je mit Hinweisen; vgl. BGr, 10. Juli 2024, 4A_300/2024, E. 4.3.2; 5. Juni 2024, 2C_163/2024, E. 5.1; 22. Dezember 2023, 2C_412/2023, E. 3.2.2, je mit Hinweisen; 10. Juli 2015, 6B_499/2015, E. 2.4; BGE 120 Ia 179 E. 3a).

5.4 Die Mittellosigkeit ist zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (BGr, 4. November 2021, 8C_239/2021, E. 7.1; VGr, 26. Oktober 2023, VB.2023.00191, E. 7.2.3; 13. Juni 2023, VB.2023.00217, E. 3.1). Die Berücksichtigung allfälliger Veränderungen nach der Gesuchseinreichung ergibt sich aus dem massgeblichen Zeitpunkt der Sachlage (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG), dem Gebot gesamthafter Betrachtung und dem Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege: Dieser deckt die Ausrichtung an nicht mehr bedürftige Personen nicht ab. Entsprechend sieht § 16 Abs. 4 VRG vor, dass die begünstigte Person zur Nachzahlung verpflichtet ist, wenn die Bedürftigkeit nachträglich wegfällt (Plüss, § 16 N. 21; vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 79; im Ergebnis ebenso Hansjörg Seiler in: ders. u. a., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 64 N. 25; vgl. auch VGr, 4. Februar 2025, VB.2024.00259, E. 2.4).

6.  

6.1 Da der Beschwerdeführer nach dem Ausgeführten mit Blick auf das Rekursverfahren SKZH.9494 als obsiegend anzusehen ist (vgl. vorne E. 2 f.), sind die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren SKZH.9494 als gegenstandslos.

6.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass ihm für alle drei Rekursverfahren jeweils eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Die Vorinstanz hielt für das Verfahren SKZH.5295 fest, dass das Erheben einer Rechtsverzögerungs- respektive einer Rechtsverweigerungsbeschwerde weder eine rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte bedürfe noch ein besonderer Aufwand mangels schwieriger Rechtsfragen resultiere. Sodann sei kein Rechtsbeistand notwendig. Weiter führe der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern ein besonderer Aufwand entstanden sein sollte. Dasselbe gelte für das Verfahren SKZH.8720. Sodann stehe dem Beschwerdeführer im Verfahren SKZH.9494 mangels überwiegenden Obsiegens ebenfalls keine Parteientschädigung zu. Soweit der Beschwerdeführer für das Verfahren SKZH.5295 ohne anwaltliche Vertretung eine Parteientschädigung beansprucht, ist der Argumentation der Vorinstanz zuzustimmen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG) und geht seine Beschwerde fehl. Aufgrund der weiteren Prozessgeschichte ist dem Beschwerdeführer jedoch für die zweite Rechtsverzögerungsbeschwerde mit anwaltlicher Vertretung im Verfahren SKZH.8720 eine reduzierte angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Dasselbe gilt für das Verfahren SKZH.9494, bei welchem der Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensausgangs als überwiegend obsiegend anzusehen ist.

7.  

7.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass ihm für die drei Rekursverfahren zu Unrecht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert worden sei. So sei es aufgrund der Prozessgeschichte durchaus geboten gewesen, für das Verfahren SKZH.8720 einen Rechtsbeistand beizuziehen. Zudem sei ihm auch im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da sich an seinen finanziellen Verhältnissen nichts geändert habe. Er lebe von seiner AHV-Rente in der Höhe von Fr. 22'000.- pro Jahr und verfüge über kein Vermögen. Die Vorinstanz hielt für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren SKZH.8720 fest, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführer auf einen Rechtsvertreter angewiesen wäre, zumal er bereits selbst eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben habe. Damit sei er in der Lage gewesen, seine Rechte selbst zu wahren. Was das Verfahren SKZH.9494 betreffe, so hätten die vorangegangenen Erwägungen gezeigt, dass die Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos seien, weshalb seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen seien.

7.2 Soweit sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verfahren SKZH.5295 richtet, war der Beschwerdeführer in diesem Rekursverfahren nicht anwaltlich vertreten und ohne Weiteres in der Lage, seine Rechte entsprechend zu wahren. Folglich wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bereits aus diesen Gründen zu Recht verweigert. Darüber hinaus wurde in der Präsidialverfügung vom 28. März 2025 für die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren festgehalten, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seiner Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht betreffend die Mittellosigkeit aus nachfolgenden Gründen nicht nachgekommen sei:

7.2.1 Vorliegend reichte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel ein, welche seine Ausführungen zur Mittellosigkeit belegen würden. Vielmehr macht er pauschal und ohne genauere Bezeichnung geltend, dass sich im Rechtsmittelverfahren seine finanziellen Verhältnisse nicht geändert hätten. In den Akten finden sich aber lediglich folgende Beweisstücke: Steuerbescheinigung 2020; definitive Veranlagungsdetails 2020; Steuerveranlagung 2020; Verfügung zur Prämienverbilligung 2021; Kontoauszug Stand 31. März 2022 sowie ein Mietvertrag für eine Wohnung an der G-Strasse 01, H. Den Beschwerdeführer trifft jedoch mit Blick auf seine Lebenshaltungskosten eine verstärkte Mitwirkungspflicht, zumal er seinen Wohnsitz gemäss der Auskunft des Obergerichts nach Land D verlegt hat(te). Die Lebenshaltungskosten im Land D fallen wesentlich tiefer aus als in der Schweiz. Der Beschwerdeführer substanziiert diese aber nicht weiter und reicht keinerlei aktuelle Belege ein. Sodann sind auch in den Akten keine Belege ersichtlich, welche Rückschlüsse auf die aktuellen Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers erlauben würden. Der eingereichte Mietvertrag mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 495.- ist jedenfalls nicht mehr aktuell.

7.2.2 Zudem erweisen sich die übrigen in den Akten befindlichen Belege ebenfalls als veraltet. Sie stammen aus den Jahren 2020 bis 2022. Aus den Steuerunterlagen von 2020 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für seine minderjährige Tochter (geb. 2006) Alimente in der Höhe von Fr. 10'284.- bezahlte. Zwischenzeitlich ist seine Tochter volljährig geworden und es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt noch Alimente schuldet, und falls dem so wäre, in welcher Höhe. Dazu reichte er ebenfalls keine Belege ein. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, dass er lediglich über ein Einkommen aus der AHV in der Höhe von Fr. 22'000.- verfüge, obwohl in den Steuerunterlagen von 2020 ein Bruttoeinkommen von Fr. 44'558.- ausgewiesen ist. Inwiefern sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers in den letzten Jahren verändert haben sollten, ist aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter ausgeführt oder belegt. Aus den Unterlagen zur Prämienverbilligung von 2021 ist jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für 2019 ein steuerbares Einkommen von Fr. 1'062.auswies. Dies lässt auf einen starken Einkommensanstieg von 2019 auf 2020 (steuerbares Einkommen von Fr. 21'451.-) schliessen, welchen der Beschwerdeführer ebenfalls nicht näher darlegt. Zuletzt wies der Beschwerdeführer in seinen Steuerunterlagen von 2020 keine Schulden und ein Vermögen von Fr. 50.- aus. Es fehlt jedoch das genaue Wertschriftenverzeichnis in den Belegen. Des Weiteren geht aus den Steuerunterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer gemeinnützige Zuwendungen in der Höhe von Fr. 500.- tätigen konnte. Zudem war er gemäss definitiver Steuerveranlagung 2020 in der Lage, bis am 1. April 2021 Steuervorauszahlungen von Fr. 3'095.30 zu tätigen, wobei ihm Fr. 1'998.05 zurückerstattet wurden.

7.2.3 Was die Vermögenslage des Beschwerdeführers betrifft, so lässt sich auch diese nicht näher bestimmen. Der Kontoauszug weist einen Saldo von Fr. 497.05 per 31. März 2022 aus. Ob dieser Saldo noch aktuell ist und ob der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit über weitere Konti verfügt, ist unklar. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im vorliegenden Verfahren auf die unsubstanziierte Behauptung, er verfüge über kein Vermögen. Erst recht vor dem Hintergrund einer (zwischenzeitlichen) Verlegung des Wohnsitzes aus der Schweiz nach Land D ergeben sich erhebliche Zweifel an dieser Darstellung. So müsste der Beschwerdeführer für einen derartigen Wohnsitzwechsel erhebliche Aufwendungen (Flugtickets, Transport seiner persönlichen Gegenstände sowie entsprechende Behördengänge) getätigt haben.

7.3 Diese Überlegungen zur Mittellosigkeit gelten grundsätzlich auch für die Rekursverfahren, zumal die Mittellosigkeit im Zeitpunkt des Rekursentscheids – am 10. April 2024 – belegt sein muss (vorne E. 5.5). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner neuen Eingabe vom 12. August 2025 versucht, seine Mittellosigkeit mittels weiterer Belege nachzuweisen, erweisen sich die eingereichten Belege teils als untauglich. Sie belegen grösstenteils die finanziellen Verhältnisse nach dem Rekursentscheid, womit sie die Mittellosigkeit im Entscheidzeitpunkt nicht darlegen können. Darüber hinaus wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht rückwirkend gewährt, weshalb bereits angefallene Prozesskosten nicht abgenommen werden, wenn sich im Verlauf des Prozesses die finanzielle Situation verschlechtert (vgl. BGE 122 I 203 E. 2d f.; VGr, 11. Juli 2024, VB.2023.00530, E. 4; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 94 f.). Folglich hilft es dem Beschwerdeführer mit Blick auf die Rekursverfahren nicht, wenn er geltend macht, dass er infolge seines Umzuges in die Schweiz per 1. Mai 2025 aufgrund der höheren Lebenshaltungskosten mittellos sei.

7.4 Es kann offenbleiben, ob der im Rekursverfahren unterbliebene Nachweis der Mittellosigkeit im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden kann (ablehnend VGr, 30. Oktober 2019, VB.2019.00418, E. 4.3; 23. Januar 2024, VB.2023.00469, E. 5.5). Denn es gelingt dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit den übrigen Nachweisen jedenfalls nach wie vor nicht, seine Mittellosigkeit im Rekursverfahren darzutun. Die Steuererklärungen von 2023 und 2024, der Steuerausweis von 2024, die provisorische Steuerrechnung vom 20. Februar 2024 sowie die Verfügung der individuellen Prämienverbilligung vom 26. September 2023 reichen dafür nicht aus. Einerseits befand sich der Beschwerdeführer gemäss der Einwohnerkontrolle zum Entscheidzeitpunkt im Land D, was er auch nicht bestreitet. Die damit stark abweichenden tieferen Lebenshaltungskosten im Vergleich zur Schweiz sind noch immer nicht belegt, obwohl der Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 28. März 2025 darauf hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer kommt nach wie vor seiner Substanziierungs- und Mitwirkungspflicht nicht nach, wenn er seine Lebenshaltungskosten im Land D nicht darlegt. Zudem geht aus der Steuererklärung von 2023 hervor, dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den Steuerunterlagen von 2020 – Schulden in der Höhe von Fr. 1'000'000.und Schuldzinsen von Fr. 100'000.- habe. Wie sich der Beschwerdeführer in nur drei Jahren derart verschulden konnte, lässt sich nicht nachvollziehen und dies führt er auch nicht aus. Ebenfalls findet sich kein Schuldenverzeichnis, sondern lediglich der Hinweis, dass die Schulden privater und anderer Art seien sowie diverse Gläubiger beträfen. In seinen Beilagen findet sich nur ein Beleg des Betreibungsamts J vom 6. August 2025, wonach offene Forderungen in der Höhe von Fr. 29'975.40 und Fr. 13'933.- ausgewiesen sind, welche jedoch auf den 21. Mai 2025 und den 16. Juli 2025 datieren. Allerdings erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag dagegen. Ebenfalls geht aus denselben Steuerunterlagen von 2023 hervor, dass der Beschwerdeführer trotz seinem Bruttoeinkommen von Fr. 21'600.-, den angegebenen Schulden sowie den hohen Schuldzinsen Fr. 6'000.- für eine private Weiterbildung bei der Schule I, Fr. 500.- für freiwillige Zuwendungen und Fr. 500.- für Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien in Abzug brachte. Wie der Beschwerdeführer mit dem deklarierten Einkommen aus der AHV seinen Lebensunterhalt finanziert haben sollte und gleichzeitig derartige Ausgaben tätigen konnte, lässt sich nicht nachvollziehen. Ebenso lässt sich nicht nachvollziehen, wie der Beschwerdeführer mit den deklarierten finanziellen Verhältnissen seinen Wohnsitz per 23. Februar 2024 nach Land D verlegen konnte.

7.5 Abschliessend ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für alle drei Rekursverfahren abzuweisen und die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als unbegründet.

8.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das Beschleunigungsgebot verletzte. Die Anordnung zur Löschung von Inhalten auf den streitigen Domains ist aufzuheben. Die Kosten für das Rekursverfahren SKZH.9494 sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist für dieses Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, dem Beschwerdeführer für die Rekursverfahren SKZH.8720 sowie SKZH.9494 eine reduzierte angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde mit Blick auf die Parteientschädigung für das Verfahren SKZH.5295 sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für alle drei Rekursverfahren abzuweisen.

9.  

9.1 Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Ihr selbst steht mangels überwiegenden Obsiegens keine Parteientschädigung zu.

9.2 Mit Eingabe vom 12. August 2025 ersuchte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er macht geltend, dass er per 1. Mai 2025 zurück in die Schweiz gezogen sei und infolgedessen höhere Lebenshaltungskosten zu tragen habe. Damit sei er mittellos. Dazu reichte er auch diverse Belege ein.

9.3 Soweit der Beschwerdeführer erneut die unentgeltliche Prozessführung anbegehrt, kann dieses Gesuch mangels Kostenauflage für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.

9.4 Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung sind die Verhältnisse bei Gesuchseinreichung (Plüss, § 16 N. 79). Mit Blick auf das zweite Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist eine solche in einem derart späten Verfahrensstadium nicht mehr notwendig. Insbesondere stellt es keine tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit für den Beschwerdeführer dar, ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen und auf die neuen Tatsachen hinzuweisen, wonach er in die Schweiz gezogen sei und infolgedessen andere Lebenshaltungskosten zu tragen habe. Weiter wurde der Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 28. März 2025 ausdrücklich auf die relevanten Punkte hingewiesen, was im Rahmen der Mitwirkungspflicht erwartet wird. Das Argument des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, wonach eine Rechtsverbeiständung in der Sache notwendig sei, geht somit fehl. Wie dargelegt, ist nicht der Zeitpunkt des ersten Gesuches massgebend, sondern jener des zweiten Gesuches. Darin machte der Beschwerdeführer jedoch nichts in der Sache geltend. Zudem entfaltet das zweite Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung keine Rückwirkung (vgl. vorne E. 7.3).

Damit ist auch das zweite Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.

9.5 Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer nicht zurückzuerstatten, da dieser aus früheren Verfahren nach wie vor Kosten schuldet. Hierauf wurde der Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 28. März 2025 ausdrücklich hingewiesen. Seine Forderung auf Rückerstattung der Kaution ist mit diesen Schulden zu verrechnen, nachdem die Voraussetzungen der Verrechnung ohne Weiteres erfüllt sind (VGr, 25. August 2022, VB.2022.00259, E. 5.2; 11. Juli 2019, VB.2018.00518, E. 5.2 mit Hinweisen). Die Abrechnung hat die Zentrale Inkassostelle der (Zürcher) Gerichte vorzunehmen. Daran ändert auch das zweite Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 12. August 2025 nichts. Diesem Gesuch kommt keine Rückwirkung zu und die Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren sind bereits gewahrt, sodass über den Kostenvorschuss im Endentscheid zu befinden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 49; BGE 122 I 203 E. 2d f.; Stefan Meichssner in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. A., Zürich etc. 2023, Art. 65 N. 50; Michael Rüegg/Viktor Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A., Basel 2025, Art. 118 N. 5 und Art. 119 N. 4).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

       In Abänderung von Dispositivziffer II des Regierungsratsbeschlusses vom 10. April 2024 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin das Beschleunigungsgebot verletzt hat.

       In teilweiser Abänderung von Dispositivziffer III des Regierungsratsbeschlusses vom 10. April 2024 wird Dispositivziffer II der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 23. Juni 2023 vollumfänglich aufgehoben.

       In entsprechender Abänderung der Dispositivziffern IV, VI und VIII des Regierungsratsbeschlusses vom 10. April 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens SKZH.9494 von insgesamt Fr. 2'157.- der Beschwerdegegnerin auferlegt, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren SKZH.9494 als gegenstandslos abgeschrieben und die Beschwerdegegnerin eingeladen, dem Beschwerdeführer für die Rekursverfahren SKZH.8720 und SKZH.9494 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'400.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    195.--     Zustellkosten, Fr. 4'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Der Kostenvorschuss des Beschwerdeführers wird an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte zur Verrechnung überwiesen.

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das zweite Gesuch vom 12. August 2025 um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und jenes um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Regierungsrat; c)    das Eidgenössische Departement des Innern (EDI); d)    die Gerichtskasse.

VB.2024.00279 — Zürich Verwaltungsgericht 26.02.2026 VB.2024.00279 — Swissrulings