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Zürich Verwaltungsgericht 10.04.2025 VB.2024.00278

April 10, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,017 words·~5 min·7

Summary

Löschung im Anwaltsregister | Keine Gegenstandslosigkeit wegen Löschungsgrund im anderen Verfahren (E. 1). Provisorischer Verlustschein stellt Löschungsgrund dar; kein Ermessensspielraum (E. 3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00278   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Löschung im Anwaltsregister

Keine Gegenstandslosigkeit wegen Löschungsgrund im anderen Verfahren (E. 1). Provisorischer Verlustschein stellt Löschungsgrund dar; kein Ermessensspielraum (E. 3). Abweisung.

  Stichworte: ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT ANWALTSREGISTER ERMESSENSSPIELRAUM GEGENSTANDSLOSIGKEIT LÖSCHUNG PROVISORISCHER VERLUSTSCHEIN VERLUSTSCHEIN

Rechtsnormen: § 38 AnwG Art. 5 Abs. I BGFA Art. 7 BGFA Art. 8 Abs. I lit. b BGFA Art. 8 Abs. I lit. c BGFA Art. 9 BGFA

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00278

Urteil

der 3. Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Silvio Forster.  

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Obergericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Löschung im Anwaltsregister,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 liess die B AG bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (nachfolgend Aufsichtskommission) melden, dass gegen Rechtsanwalt lic. iur. A durch das Betreibungsamt Zürich am 21. Dezember 2023 ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden sei. Nach vorgängiger schriftlicher Anhörung von A wurde er mit Beschluss Nr. 01 vom 11. April 2024 aus dem Anwaltsregister des Kantons Zürich gelöscht (Dispositivziffer 2). Sein Begehren um Sistierung des Verfahrens wurde im Haupt- und Eventualantrag abgewiesen (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- wurden A auferlegt und es wurde ihm keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffern 3 und 4).

B. Daneben wurde A mit Beschluss der Aufsichtskommission vom 1. Februar 2024 disziplinarisch bestraft und mit einem befristeten Berufsausübungsverbot von einem Jahr belegt. Zusätzlich wurde vom Entzug des Anwaltspatents abgesehen und A wurde verwarnt, dass bei erneuten Disziplinarversäumnissen ein solcher Entzug drohe (vgl. VGr, 10. April 2025, VB.2024.00128). Mit Beschluss der Aufsichtskommission vom 1. Februar 2024 wurde die Löschung im Anwaltsregister angeordnet aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung (vgl. VGr, 10. April 2025, VB.2024.00125).

II.  

A. A erhob mit Eingabe vom 21. Mai 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss vom 11. April 2024 der Aufsichtskommission betreffend die Löschung im Anwaltsregister. Er beantragte, der Beschluss der Aufsichtskommission sei aufzuheben und von einer Löschung im Anwaltsregister sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzusehen. Weiter seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss dem Verfahrensausgang neu zu verlegen. Zudem stellte er die prozessualen Anträge, das Verfahren sei zu sistieren, bis das Verfahren VB.2024.00125 rechtskräftig entschieden sei; eventualiter seien die beiden Verfahren zu vereinigen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 verzichtete die Aufsichtskommission auf eine Beschwerdeantwort.

B. Bereits zuvor hatte A auch Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 1. Februar 2024 betreffend die disziplinarischen Massnahmen (vgl. VGr, 10. April 2025, VB.2024.00128) sowie gegen den Beschluss vom 1. Februar 2024 betreffend die Löschung im Anwaltsregister wegen einer strafrechtlichen Verurteilung (vgl. VGr, 10. April 2025, VB.2024.00125) erhoben.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gegen Anordnungen in Anwendung des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) kann gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die prozessualen Begehren des Beschwerdeführers werden mit dem vorliegenden Endentscheid jedenfalls gegenstandslos (vorne Ziff. II.A). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss ihm auch keine Möglichkeit zum Beschwerderückzug in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang betreffend die Löschung im Anwaltsregister wegen einer strafrechtlichen Verurteilung (VB.2024.00125) eingeräumt werden. So sind die beiden Löschungsgründe unabhängig voneinander zu beurteilen, denn für den Registereintrag müssen beide Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. b und c BGFA erfüllt sein. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass das vorliegende Verfahren bei einer Abweisung seiner Beschwerde gegen die Löschung nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA gegenstandslos würde, so verkennt er, dass lit. c einer Wiedereintragung ins Anwaltsregister entgegensteht, sollte die Verurteilung im Strafregister dereinst nicht mehr erscheinen und lit. b erfüllt sein. Damit kann auch – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – in der Abweisung des Sistierungsbegehrens durch die Aufsichtskommission keine Willkür erblickt werden.

2.  

2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 BGFA führt jeder Kanton ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach den Art. 7 und 8 BGFA erfüllen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA müssen die Anwältinnen und Anwälte für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister verschiedene persönliche Voraussetzungen erfüllen; unter anderem dürfen keine Verlustscheine gegen sie bestehen (lit. c). Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister muss unabhängig davon verweigert werden, ob es sich um einen provisorischen oder um einen definitiven Verlustschein handelt (BGr, 30. Oktober 2020, 2C_735/2020, E. 2.1; VGr, 7. März 2019, VB.2018.00666, E. 3.1). Diese Regelung will die Zahlungsfähigkeit des Anwalts sicherstellen. Die Klienten sollen ihm bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass er diese wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgeben kann (Ernst Staehelin/Christian Oetiker in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 8 N. 23). Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden gemäss Art. 9 BGFA im Register gelöscht.

2.2 Die Streichung im Anwaltsregister wird auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Entscheids der zuständigen Behörde vorgenommen. Ist in diesem Zeitpunkt die fragliche Voraussetzung wieder erfüllt, wird das Streichungsverfahren gegenstandslos (Staehelin/Oetiker, Art. 9 N. 14, auch zum Folgenden). Schliesslich wäre es nicht zweckdienlich, eine Löschung vorzunehmen, um im nächsten Moment wieder die Eintragung zu verfügen.

3.  

3.1 Im Zeitpunkt des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 11. April 2024 bestand ein provisorischer Verlustschein gegen den Beschwerdeführer. Dass er die Forderung in der Zwischenzeit abbezahlt hätte, macht der Beschwerdeführer nach wie vor nicht geltend. Er verkennt, dass im Fall der Existenz von Verlustscheinen kein Ermessen der Behörde in Bezug auf die Löschung des Registereintrags besteht. Vielmehr geht aus Art. 8 Abs. 1 Ingress BGFA deutlich hervor, dass die aufgezählten persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA verbietet ohne jede Einschränkung, dass ein Anwalt, gegen den Verlustscheine bestehen, ins kantonale Anwaltsregister eingetragen wird. Das Gesetz lässt dabei insbesondere sowohl die konkrete Zahl und Höhe der Verlustscheine als auch die gesamte Finanzlage des Betroffenen ausser Acht und der Behörde damit keinen Ermessensspielraum bei Anwendung der Bestimmung im Einzelfall (VGr, 7. März 2019, VB.2018.00666, E. 4.1). Somit ist auch das Argument des Beschwerdeführers nicht einschlägig, wonach er auf die Ausübung der Anwaltstätigkeit angewiesen sei, um seine Schulden zu tilgen.

3.2 Da im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids ein provisorischer Verlustschein gegen den Beschwerdeführer besteht, ist die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA nicht erfüllt. Damit bleibt der Einwand des Beschwerdeführers unerheblich, wonach es sich lediglich um einen provisorischen Verlustschein handelt (vgl. vorne E. 2.1) Somit ist der Eintrag des Beschwerdeführers im Anwaltsregister zu streichen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.  

Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG ist ihm ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich auch keine andere Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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