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Zürich Verwaltungsgericht 21.08.2024 VB.2024.00267

August 21, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,143 words·~16 min·8

Summary

Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Recht auf Familienleben: Abhängigkeitsverhältnis der erwachsenen Tochter zur Mutter? [Die in der Schweiz lebende Mutter möchte ihre 37-jährige Tochter, welche an Zerebralparese und kognitiven Einschränkungen leidet, nachziehen. Fraglich ist, ob ein personenspezifisches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.] Ein Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Familienleben) setzt im Verhältnis Eltern und volljährige Kinder voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der Schweiz erforderlich macht. Erforderlich ist eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin 1 ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen betreuungs- und pflegebedürftig (E. 2.2). Nach ständiger Rechtsprechung können nur bestehende Abhängigkeitsverhältnisse einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründen. Vorliegend leben Mutter und Tochter seit 2017 nicht mehr zusammen. Die Tochter wohnte stets bei ihrem Vater in den USA. Durch die Unterstützung ihres Vaters konnte die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin 1 in der Vergangenheit gewährleistet werden. Veränderte Umstände, welche einen Wechsel der bisherigen Bezugsperson erfordern würden, liegen hier nicht vor (E. 2.5). Auch liegt kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor (E. 3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00267   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung

Recht auf Familienleben: Abhängigkeitsverhältnis der erwachsenen Tochter zur Mutter? [Die in der Schweiz lebende Mutter möchte ihre 37-jährige Tochter, welche an Zerebralparese und kognitiven Einschränkungen leidet, nachziehen. Fraglich ist, ob ein personenspezifisches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.] Ein Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Familienleben) setzt im Verhältnis Eltern und volljährige Kinder voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der Schweiz erforderlich macht. Erforderlich ist eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin 1 ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen betreuungs- und pflegebedürftig (E. 2.2). Nach ständiger Rechtsprechung können nur bestehende Abhängigkeitsverhältnisse einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründen. Vorliegend leben Mutter und Tochter seit 2017 nicht mehr zusammen. Die Tochter wohnte stets bei ihrem Vater in den USA. Durch die Unterstützung ihres Vaters konnte die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin 1 in der Vergangenheit gewährleistet werden. Veränderte Umstände, welche einen Wechsel der bisherigen Bezugsperson erfordern würden, liegen hier nicht vor (E. 2.5). Auch liegt kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor (E. 3). Abweisung.

  Stichworte: ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEHINDERUNG BETREUUNGSBEDÜRFTIG ERWACHSENE TOCHTER HÄRTEFALL HÄRTEFALLBEWILLIGUNG MUTTER PERSONENSPEZIFISCH RECHT AUF FAMILIENLEBEN

Rechtsnormen: Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Ziff. I EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00267

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1987, US-amerikanische Staatsangehörige, ist die gemeinsame Tochter von B und D. A leidet unter Zerebralparese und kognitiven Einschränkungen. Sie lebt mit ihrem Vater in E (Bundesstaat F, USA). Am 18. Juni 2018 heiratete B in G (USA) den Schweizer Bürger H, mit welchem sie die Tochter I (geboren 1994) hat. Nach ihrer letzten Einreise in die Schweiz am 13. September 2018 wurde B am 24. September 2018 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erteilt. Im Mai 2019 wurde bei B Krebs diagnostiziert. Mit Urteil und Verfügung vom 6. November 2019 wurde vom Getrenntleben der Ehegatten B/H per 5. Juli 2019 Vormerk genommen. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 wurde ihre Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig widerrufen. Auf ein hierauf gestelltes Wiedererwägungsgesuch trat das Migrationsamt am 5. Mai 2020 nicht ein. Am 22. Mai 2020 stellte B ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da H und sie das Eheleben wieder aufgenommen hätten. Am 7. August 2020 wurde B erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, zuletzt verlängert bis 30. Juni 2025.

B. Am 24. Februar 2023 stellten A und B für erstere ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter. Dies gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses der volljährigen Tochter zur Mutter oder aufgrund eines Härtefalls. Zudem sei A der prozedurale Aufenthalt gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) zu gewähren. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

II.  

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den von Mutter und Tochter dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 11. April 2024 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 15. Mai 2024 beantragten A und B (nachfolgend: die Beschwerdeführerinnen) dem Verwaltungsgericht, der Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und ersterer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Migrationsamt (recte: die Vorinstanz [siehe Ziff. 19 der Beschwerdebegründung]) zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2024 wurde den Beschwerdeführerinnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Die Kaution ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt insbesondere die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben. Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder, Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 mit Hinweisen; BGr, 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 7.3). Ein solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.2; BGr, 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5; zum Ganzen VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1). Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021; BGE 115 Ib 1 E. 2.d). Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die betreffende Betreuungs- oder Pflegeleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 13. März 2024, 2C_596/2023, E. 5.1; BGr, 21. August 2023, 2C_253/2023, E. 1.4; BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3; VGr, 25. April 2024, VB.2023.00510, E. 3.2; VGr, 15. März 2023, VB.2023.00050, E. 3.1). Insofern wird eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine alters- und krankheitsbedingte verlangt (vgl. BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 6.5; BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3).

Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist auf Konstellationen zugeschnitten, in denen durch die Wegweisung einer ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von hier ansässigen nahen Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde. Ein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben ist somit Voraussetzung dafür, dass der erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt. Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit Art. 42 ff. AIG gerade ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist. Es hilft daher nicht, sich auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu berufen, wenn dieses zuvor gar nicht bestanden hat (zum Ganzen BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2; BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631, E. 2.1; VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 2.2).

2.2 Die 37-jährige A leidet gemäss Arztbericht des Neurologen J vom 26. Mai 2021 an Zerebralparese, die ihr Mühe beim Laufen bereitet. Das untere linke Bein ist geschwächt und manchmal springt oder tippt der rechte Fuss. Weiter ergab die Durchführung des sog. MoCA-Tests (Montreal-Cognitive-Assessment-Test) am 25. September 2023 eine geistige Behinderung der Beschwerdeführerin 1, welche von 30 möglichen Punkten 21 Punkte erzielte. Wie der Neurologe am 28. September 2023 in einem weiteren Bericht ausführt, fehle ihr die Fähigkeit, eigene medizinische, juristische und finanzielle Entscheide zu treffen. Dass die Beschwerdeführerin 1 urteilsunfähig sei, wie die Beschwerdeführerinnen in der Rekursschrift ausführen, findet in den Akten dagegen keine Stütze: So schloss die Beschwerdeführerin 1 als Mitmieterin zwei Mietverträge vom 9. Februar 2014 und vom 19. Februar 2015 ab, fungierte gemäss Ehezertifikat als Zeugin anlässlich der Heirat von B und H und reiste in den letzten viereinhalb Jahren mindestens elfmal – soweit ersichtlich ohne Begleitung – mit dem Flugzeug von K nach Zürich bzw. zurück, wobei sie teilweise in San Francisco oder Amsterdam umsteigen musste. Zuletzt erteilte sie mit E-Mail vom 29. Februar 2024 ihre Zustimmung, sich rechtlich durch die von ihrer Mutter mandatierte Rechtsanwältin vertreten zu lassen. Im Übrigen ist aber unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen betreuungs- und pflegebedürftig ist. Das Betreuungserfordernis äussert sich namentlich darin, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht selbständig leben kann und dass sie Unterstützung im täglichen Leben braucht und beispielsweise zu Arztterminen begleitet werden muss.

2.3 Die Vorinstanz verneinte dagegen ein Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter: So lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin 1 nicht mehr bereit sei, sie zu betreuen. Vielmehr habe er sie regelmässig zu ärztlichen Untersuchungen begleitet. Ebenso sei der Test erfolgt, um zu prüfen, ob sie die Krebs-DNA ihrer Mutter in sich trage. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er aufgrund eines Hirnaneurysmas an der weiteren Betreuung seiner Tochter gehindert gewesen wäre. Hätte es an der Betreuungsbereitschaft des Vaters gefehlt, hätte die Beschwerdeführerin 2 wohl nicht erst rund viereinhalb Jahre nach ihrer Einreise ein Nachzugsgesuch gestellt. Im Rahmen von deren Einreiseverfahren sei denn auch keine Rede von einem geplanten Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin 1 gewesen. Vielmehr habe die Mutter ausgeführt, sie beabsichtige in der Schweiz mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter I zusammenzuleben. Weder die covidbedingten Einschränkungen noch der damalige Gesundheitszustand der Mutter würden erklären, weshalb die Einreichung des Nachzugsgesuchs so spät erfolgt sei, habe sich die Tochter doch regelmässig ab November 2019 als Touristin in der Schweiz bei ihrer Mutter aufgehalten. All dies deute nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis hin. Gleiches gelte mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerinnen vor der Einreise der Beschwerdeführerin 2 in die Schweiz entgegen ihren Aussagen an unterschiedlichen Orten gewohnt hätten, nämlich in K (Beschwerdeführerin 1) und G (Beschwerdeführerin 2). Weiter treffe nicht zu, dass es der Beschwerdeführerin 1 nicht möglich sei, ausserfamiliäre Pflegedienste in Anspruch zu nehmen. Die medizinische Versorgung sei in den USA mit Ausnahme extrem abgelegener Landesteile gewährleistet und habe eine hohe Qualität. Soweit der Vater der Beschwerdeführerin 1 nicht mehr in der Lage oder willens sein sollte, ihre Pflege zu übernehmen, sei eine umfassende staatliche Behindertenbetreuung gewährleistet. Es bestehe insbesondere auch die Option, sich zu Hause betreuen zu lassen. Die Unterbringung in einer Institution sei demnach nicht zwingend. Eine Übersiedlung der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz sei nicht notwendig. Es fehle an einer personenspezifischen Abhängigkeit zur Mutter, die ein Anwesenheitsrecht nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV begründen könnte.

2.4 Die Beschwerdeführerinnen führen aus, die Vorinstanz verkenne, dass die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin 1 zwingend nur durch die Mutter erfolgen könne. Es liege ein personenspezifisches Abhängigkeitsverhältnis vor. Dieses habe unstrittig bis zum Wegzug der Mutter aus den USA bestanden. Sie habe die Beschwerdeführerin 1 immer betreut. Seit ihrer Einreise in die Schweiz habe das Abhängigkeitsverhältnis weiter bestanden. Sie übe laufend Druck auf den Vater aus, sich um die medizinische Versorgung ihrer Tochter zu kümmern. Zudem komme die Tochter regelmässig in die Schweiz. Dies sei jedoch keine Dauerlösung. Je älter die Beschwerdeführerin 1 werde, desto schwieriger sei das Hin- und Herreisen. Hinzu komme, dass sich der Vater nicht mehr um sie kümmern werde, wenn er erfahre, dass sie definitiv keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalte. Denn dieser habe die Betreuung nur übergangsweise übernommen und erkundige sich regelmässig, wann die Tochter nun in die Schweiz zu ihrer Mutter ausreisen werde. Die Tatsache, dass er sie regelmässig zum Arzt bringe, bedeute nicht, dass er bereit sei, sie längerfristig zu betreuen. Trotz räumlicher Distanz in den letzten Jahren sei die Mutter nach wie vor die wichtigste und engste Bezugsperson ihrer Tochter. Die Tochter benötige aufgrund ihrer schweren Erkrankung ein stabiles und umsorgendes Umfeld, das nur die Mutter und deren Ehemann gewährleisten könnten. Dagegen lehne der Vater eine längerfristige Betreuung ab. Eine Betreuung in einem Heim sei sodann nicht zumutbar. Ebenso wenig sei der Tochter zuzumuten, allein zu wohnen und von Fachpersonal betreut zu werden. Die Beschwerdeführerin 1 wäre völlig isoliert und würde aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten nicht verstehen, was mit ihr geschehe. Auch Besuche in der Schweiz würden verunmöglicht, da sie dies nicht allein organisieren könne.

2.5 Nach ständiger Rechtsprechung können nur bestehende Abhängigkeitsverhältnisse einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV begründen. Vorliegend leben Mutter und Tochter spätestens seit dem 6. April 2017 nicht mehr zusammen. Zu diesem Zeitpunkt reiste die Mutter, damals wohnhaft im Bundesstaat L, zu ihrem damaligen Lebenspartner in die Schweiz. Am 4. Juli 2017 kehrte sie in die USA zurück, um das ausländerrechtliche Verfahren im Ausland abzuwarten. In der Folge lebte B vom 4. Juli 2017 bis zu ihrer Rückkehr in die Schweiz in G. Zu diesem Zeitpunkt lebte A mit ihrem Vater und zusammen mit ihrem älteren Bruder (einem weiteren Sohn der Beschwerdeführerin 2) in K. Anschliessend zogen Vater und Tochter nach E. Aufgrund des Umzugs mussten die medizinische Betreuung und Behandlung neu organisiert werden. Aus dem Bericht des Neurologen J ergibt sich, dass der Vater seine Tochter am 26. Mai 2021 zum Ersttermin begleitete. Am 3. Juni 2021 (Laborwerte), 4. Juni 2021 (Durchführung EEG), 8. Juni 2021 (Durchführung MRI), 1. Juli 2021, 3. Januar 2022 und 25. September 2023 (MoCA-Test) fanden weitere Termine beim genannten Neurologen statt. Die Untersuchungen fanden in Ergänzung zur Behandlung bei der zuweisenden Ärztin M statt, an welche der Neurologe rapportierte. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 auf engmaschige ärztliche Betreuung angewiesen ist und zudem täglich Medikamente einnehmen muss ("Continue Vitamin B12 drops everyday. / Continue Vitamin D capsules 500 units everyday. "). In den Arztberichten des Neurologen wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin 1 jeweils von ihrem Vater begleitet werde ("who is here with her dad today"). Da die Beschwerdeführerin 1 Arzttermine nicht selber wahrnehmen kann, darf davon ausgegangen werden, dass ihr Vater sie auch zu den übrigen Terminen bei M begleitete. Ebenso legte der Vater die Ergebnisse des DNA-Tests der Mutter "the doctor" vor, um abzuklären, ob die Beschwerdeführerin 1 allenfalls ein erhöhtes Risiko für Krebs aufweise (siehe E-Mail von D vom 8. Februar 2022). Daraus lässt sich schliessen, dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin 1 durch die Unterstützung ihres Vaters in der Vergangenheit gewährleistet wurde. Ebenso wohnte die Beschwerdeführerin seit 2017 konstant beim Vater. Entscheidend sind jedoch nicht nur die früheren familiären Verhältnisse, sondern auch die durch neue Umstände bedingten und sich künftig abzeichnenden Beziehungen, etwa durch Tod der bisherigen Betreuungsperson (BGE 120 Ib 257 E. 1c). Solche veränderten Umstände, welche einen Wechsel der bisherigen Bezugsperson erfordern würden, liegen hier nicht vor. Wie erwähnt hat sich an der Wohnsituation (Verbleib beim Vater) nichts geändert. Eine Änderung in der Betreuungssituation hat sich somit nicht ergeben. Auch nicht als der Vater im März 2021 für drei Tage wegen eines Pseudoaneurysmas in das Spital musste. Dass der Vater seine Tochter nicht mehr betreuen wolle, wird zwar behauptet, aber nicht belegt. Insoweit besteht das Abhängigkeitsverhältnis zum Vater fort. Dass das – vor der Ausreise der Beschwerdeführerin 2 aus den USA unbestritten bestehende – Abhängigkeitsverhältnis von der Tochter zur Mutter weitergeführt worden wäre, ist nicht hinreichend dargelegt. Zwar ist unbestritten, dass die beiden eine gelebte Beziehung aufweisen und die Tochter ihre Mutter regelmässig in der Schweiz besucht: So hielt sich die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf die eingereichten Flugtickets in den letzten viereinhalb Jahren mindestens fünfmal für jeweils drei Monate in der Schweiz auf. Dabei weilte sie 2021 und 2022 für jeweils sogar zusammengerechnet sechs Monate bei ihrer Mutter in der Schweiz, wo ihr ein Zimmer und Kleider zur Verfügung stehen. Gleichwohl lebt die Tochter seit April 2017 überwiegend beim Vater und ist die Betreuung in den USA weiterhin sichergestellt. Für die erfolgreiche Geltendmachung eines Anspruchs auf Familienzusammenführung fehlt es vorliegend daran, dass die betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (siehe E. 2.1).

3.  

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin 1 aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls allenfalls aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.

3.1 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 18. Juli 2023, VB.2023.00323, E. 3.6.2). Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 = Pra 93 [2004] Nr. 140; VGr, 6. April 2022, VB.2021.00759, E. 7.1). Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00318, E. 5.1).

3.2 Die Vorinstanz erwog zum Härtefall, dass die Beschwerdeführerin 1 volljährig sei und ihr ganzes Leben in den USA verbracht habe, wo sie bei ihrem Vater lebe, der sie in den letzten Jahren grösstenteils betreut habe. Es sei nicht aktenkundig, dass er hierzu nicht weiterhin bereit wäre. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 im Vergleich zu anderen in den USA lebenden behinderten Personen einem besonderen Nachteil ausgesetzt wäre. Es sei ihr zumutbar, den Kontakt zu ihrer Mutter weiterhin mit den gängigen Mitteln der Kommunikation und gegenseitigen Besuchen aufrechtzuerhalten.

3.3 Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, in einer Gesamtschau sei es zu kurz gegriffen, sie auf die modernen Kommunikationsmittel und die medizinische Versorgung in den USA zu verweisen, die nötigenfalls durch den Beizug von Fachpersonal und durch regelmässige Besuche in der Schweiz ergänzt werden könnten. Die Übersiedlung in die Schweiz müsse nicht das einzige Mittel sein, um eine Notlage abzuwenden. Auch habe die Vorinstanz den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin 1 nicht berücksichtigt, was erforderlich sei. Denn sie wüssten genau, dass der Vater die weitere Betreuung der Beschwerdeführerin 1 ablehne, sobald klar sei, dass er diese für immer übernehmen müsse. Spätestens dann liege ein Härtefall vor. Würde dem Vorschlag der Vorinstanz gefolgt und müsste die Beschwerdeführerin 1 allein wohnen und von Fachpersonen betreut werden, würde sie innert kürzester Zeit vereinsamen. Niemand würde sie mehr besuchen. Dies würde zu einer drastischen Verschlechterung des psychischen Zustands führen. Diese Komponente habe die Vorinstanz komplett ausser Acht gelassen. Ohne Hilfe wäre sie auch nicht mehr in der Lage, Besuche in die Schweiz zu unternehmen.

3.4 Was die Befürchtungen der Beschwerdeführerinnen angeht, der Vater werde seine Tochter in Zukunft nicht mehr betreuen wollen, da dieser die Aufgabe nur vorübergehend übernommen habe, ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich solches aus den Akten nicht ergibt. Zudem ersuchten die Beschwerdeführerinnen erst im Februar 2023 um Familienzusammenführung in der Schweiz: Zu diesem Zeitpunkt hatte der Vater seine volljährige Tochter bereits rund sechs Jahre und damit längerfristig betreut. Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen die fehlende Berücksichtigung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin 1 durch die Vorinstanz: Dass die Beschwerdeführerin 1 in ein Heim müsste oder allein mit fachkundiger Begleitung wohnen müsste, was gemäss den Beschwerdeführerinnen zu einer drastischen Verschlechterung ihres Zustands führen würde, betrifft einen hypothetischen Sachverhalt. Im Übrigen ergeben sich keine Hinweise aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin 1 unter der jetzigen Betreuungssituation leiden würde. Vielmehr wird in den Berichten des Neurologen J vom 26. Mai 2021 und 1. Juli 2021 und vom 3. Januar 2022 ausgeführt, dass sie jede Form von Depression oder Ängsten verneine ("she denies any depression or anxiety"), zudem gehe es ihr gut ("she is doing well" [siehe Berichte vom 1. Juli 2021 und 3. Januar 2022]). Ferner zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf, dass die Bindungen zur Schweiz derart eng wären, dass es für sie unzumutbar wäre, in ihrem Heimatland zu leben: Zum einen hat sich die Beschwerdeführerin 1 jeweils lediglich vorübergehend in der Schweiz aufgehalten, zum andern weist sie keine über die familiären Beziehungen hinausgehenden Kontakte in der Schweiz nach. Ein persönlicher Härtefall liegt damit nicht vor.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind nicht notwendig, weshalb die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz ebenfalls abzulehnen ist.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen. Ausgangsgemäss steht den Beschwerdeführerinnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--;    Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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