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Zürich Verwaltungsgericht 13.06.2024 VB.2024.00263

June 13, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,100 words·~11 min·7

Summary

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | [Der Beschwerdeführerin 1 wurde im Jahr 2012 eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit zum Verbleib bei der Tochter und dem pflegebedürftigen Enkelsohn erteilt; nachdem sie seit 2016 auf Sozialhilfe angewiesen war, verweigerte ihr der Beschwerdegegner 2018 die weitere Verlängerung dieser Bewilligung. Nach der rechtskräftigen Wegweisung ersuchte sie erneut um eine Aufenthaltsbewilligung.] Die seit rund eineinhalb Jahren andauernde finanzielle Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 von der öffentlichen Hand vermag die angestrebte materielle Neubeurteilung der Wegweisungsverfügung nicht zu rechtfertigen (E. 2.3.1 f.). Entgegen der Beschwerde vermittelt die aktuelle Unterstützung der Beschwerdeführerin 1 durch ihre Tochter Ersterer auch nicht neu ein Nachzugsrecht gestützt auf Art. 42 AIG. Von der genannten Bestimmung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nur der Nachzug von Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren erfasst. Allein darin, dass sich dies mit der geplanten Revision von Art. 42 AIG ändern soll, ist kein Rückkommensgrund bzw. ein Grund für die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zu erblicken (E. 2.3.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00263   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.06.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.01.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)

[Der Beschwerdeführerin 1 wurde im Jahr 2012 eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit zum Verbleib bei der Tochter und dem pflegebedürftigen Enkelsohn erteilt; nachdem sie seit 2016 auf Sozialhilfe angewiesen war, verweigerte ihr der Beschwerdegegner 2018 die weitere Verlängerung dieser Bewilligung. Nach der rechtskräftigen Wegweisung ersuchte sie erneut um eine Aufenthaltsbewilligung.] Die seit rund eineinhalb Jahren andauernde finanzielle Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 von der öffentlichen Hand vermag die angestrebte materielle Neubeurteilung der Wegweisungsverfügung nicht zu rechtfertigen (E. 2.3.1 f.). Entgegen der Beschwerde vermittelt die aktuelle Unterstützung der Beschwerdeführerin 1 durch ihre Tochter Ersterer auch nicht neu ein Nachzugsrecht gestützt auf Art. 42 AIG. Von der genannten Bestimmung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nur der Nachzug von Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren erfasst. Allein darin, dass sich dies mit der geplanten Revision von Art. 42 AIG ändern soll, ist kein Rückkommensgrund bzw. ein Grund für die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zu erblicken (E. 2.3.3). Abweisung.

  Stichworte: ÄNDERUNG DES SACHVERHALTS EINTRETEN GESETZESÄNDERUNG RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG RÜCKKOMMENSGRUND SOZIALHILFE VORWIRKUNG WIEDERERWÄGUNG

Rechtsnormen: Art. 42 AIG Art. 29 BV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00263

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA Dr. C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1955 geborene Staatsangehörige Serbiens, ersuchte Anfang November 2011 um "eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich als Rentnerin bzw. Nichterwerbstätige [...] zwecks Verbleibs in der Familie ihrer Tochter", B, da sie sich seit Jahren intensiv um deren Sohn, ihren schwerstbehinderten Enkel (geboren 2002) kümmere und die Finanzierung ihres Lebensunterhalts in der Schweiz gesichert sei. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihr daraufhin eine zuletzt bis am 8. Januar 2018 verlängerte Aufenthaltsbewilligung "[o]hne Erwerb".

Nachdem A im September 2016 aus der Wohnung ihrer Tochter ausgezogen war und bereits ab Juni 2016 von der Sozialhilfe hatte unterstützt werden müssen, verweigerte ihr das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Mai 2018 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 7. August 2018. Während die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich einen dagegen gerichteten Rekurs abwies, hiess das Verwaltungsgericht die gegen den Rekursentscheid vom 16. März 2020 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2020 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00292).

B. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 wies die Sicherheitsdirektion die Sache ihrerseits an das Migrationsamt zurück, welches in der Folge den Sachverhalt weiter abklärte und A das rechtliche Gehör gewährte. Mit Verfügung vom 22. November 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erneut ab und hielt die Genannte zum Verlassen der Schweiz bis am 21. Februar 2021 an. Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (vgl. [zum Ganzen] VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00106, und BGr, 19. Oktober 2023, 2C_769/2022).

Mit Schreiben vom 8. November 2023 setzte das Migrationsamt A hierauf eine Frist bis 18. Januar 2024 zum Verlassen der Schweiz an.

C. Am 12. Januar 2024 ersuchte A erneut um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Tochter und ihrem Enkel in der Schweiz. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 trat das Migrationsamt auf dieses Gesuch nicht ein.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. April 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Am 13. Mai 2024 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt anzuweisen, auf das Gesuch vom 12. Januar 2024 einzutreten; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um Feststellung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, eventualiter um Anordnung eines Vollzugsstopps.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2024 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. Mai 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 verweigerte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 1 mit Blick insbesondere auf ihre anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Tochter und dem Enkelsohn. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben – im zweiten Rechtsgang – erfolglos. So erkannte das Verwaltungsgericht zuletzt mit Urteil vom 28. Juli 2022, dass der Beschwerdeführerin 1 aus dem Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) kein Anwesenheitsanspruch in der Schweiz erwachse, weil zwischen Grossmutter und Enkel kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, sich die Beschwerdeführerin 1 bei Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltsbewilligung erst sechs Jahre hier aufgehalten habe und abgesehen von ihren familiären Beziehungen mit der Schweiz überhaupt nicht verbunden sei. Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 sei sodann – ungeachtet dessen, ob sie als Rentnerin in analoger Anwendung von Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) oder im Rahmen des Familiennachzug zugelassen worden sei – offenkundig an das Vorliegen ausreichender finanzieller (Dritt-)Mittel geknüpft gewesen, welche Voraussetzungen die Beschwerdeführerin 1 seit Jahren nicht mehr erfülle. Da ihr die Ausreise in die Heimat sodann auch zugemutet werden könne, erweise sich die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht als rechtsverletzend.

Das Bundesgericht wies eine Beschwerde gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 19. Oktober 2023 ab (2C_769/2022). Kurz vor Ablauf der ihr in der Folge angesetzten Ausreisefrist ersuchte die Beschwerdeführerin 1 abermals um Bewilligung des Aufenthalts bei ihrer Familie in der Schweiz. Der Beschwerdegegner nahm dieses Gesuch als ein solches um Wiedererwägung entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 16. Januar 2024 nicht ein. Er begründete den Entscheid damit, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit der letzten materiellen Beurteilung nicht derart verändert habe, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht falle. Dem folgte die Vorinstanz.

2.2 Eine ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dafür keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 22. November 2023, VB.2023.00596, E. 2.2).

2.3 Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Gesuch vom 12. Januar 2024 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 1 damit, dass diese am 1. Mai 2022 von der Sozialhilfe abgelöst worden sei und sich am 15. September 2022 auch beim Amt für Ergänzungsleistungen als Leistungsbezügerin abgemeldet habe. Damit lägen wesentliche neue tatsächliche Verhältnisse vor. Vor Vorinstanz wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwiesen Mutter und Tochter zudem ergänzend auf die "zur Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug" geplante Revision von Art. 42 AIG (vgl. Geschäft 19.464; BBl 2023 1585) und brachten vor, dass sich die Beschwerdeführerin 1, die seit Oktober 2022 vollumfänglich von der Beschwerdeführerin 2 unterhalten werde, auf Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG berufen könne, da nicht ersichtlich sei, weshalb eine drittstaatsangehörige Familienangehörige einer Schweizerin nachzugsrechtlich schlechter gestellt werden solle als eine Familienangehörige aus einem FZA-Vertragsstaat, die sich auf Art. 3 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen könne. Vielmehr lege die im Parlament pendente Vorlage zur Revision von Art. 42 AIG nahe, dass ein bereits bestehender rechtmässiger Aufenthalt in der Schweiz gleich zu behandeln sei wie ein entsprechender Aufenthalt in einem FZA-Vertragsstaat.

2.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 brachte bereits Ende Februar 2022 in ihrer letzten Beschwerde an das Verwaltungsgericht vor, dass ihre Tochter, die Beschwerdeführerin 2, inzwischen einen zusätzlichen Assistenzbeitrag für die familieninterne Pflege von Angehörigen erhalte, der es ihr ermögliche, in Zukunft ihren gemeinsamen Lebensunterhalt zu bestreiten, sodass sie (die Beschwerdeführerin 1) sich von der Sozialhilfe werde ablösen können und auch keine Ergänzungsleistungen mehr beanspruchen müsse. Vor Bundesgericht reichte die Beschwerdeführerin 1 im Folgenden eine vom 15. September 2022 datierende Verfügung betreffend die Einstellung der Ergänzungsleistungen per Oktober 2022 ein, die vom 31. August 2022 datierende Bestätigung ihrer Ablösung von der Sozialhilfe sowie Lohnabrechnungen für die Assistenz des Enkels betreffend die Monate Mai, Juni und Juli 2022. In Bezug auf die ersten Lohnabrechnungen vom Mai und Juni 2022 erwog das Bundesgericht dabei, dass nicht ersichtlich sei, weshalb es der Beschwerdeführerin 1 nicht möglich gewesen sein sollte, diese bereits vor Verwaltungsgericht als Beweismittel einzureichen (BGr, 19. Oktober 2023, 2C_769/2022, E. 2.3).

Es fragt sich daher bereits, ob bzw. inwiefern überhaupt von einer Änderung der Umstände seit dem letzten Entscheid des Verwaltungsgerichts gesprochen werden kann bzw. von Umständen, die die Beschwerdeführerin 1 nicht schon früher hätten geltend machen können und geltend machen müssen (vgl. Art. 90 AIG).

Mit der Vorinstanz ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass eine dauerhafte Ablösung der Beschwerdeführerin 1 von der Sozialhilfe bzw. die Beständigkeit des Verzichts auf Ergänzungsleistungen nicht absehbar erscheinen. Hiervon liesse sich allenfalls im Fall eines Rentenbezugs ausgehen (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.7), der blosse Verzicht auf die Sozialhilfe sowie die freiwillige Unterstützung durch Angehörige lässt eine dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfe aber praxisgemäss als zweifelhaft erscheinen (BGr, 23. Februar 2024, 2C_319/2023, E. 5.5.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Sobald die Beschwerdeführerin 2 ihre freiwilligen Zahlungen – wie schon in der Vergangenheit geschehen – einstellt, wird die Beschwerdeführerin 1 wieder auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen sein. Eine rechtlich verbindliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin 2, die Beschwerdeführerin 1 zu unterstützen, wie eine Bürgschaft, eine Bankgarantie oder ein unbedingtes Zahlungsversprechen, legen die Beschwerdeführerinnen nicht vor. Auch fehlen Angaben und Belege zum aktuellen Einkommen und zur effektiv erhaltenen staatlichen Unterstützung der Beschwerdeführerin 2. Die letzte Lohnabrechnung in den Akten stammt aus dem Jahr 2021; die aktuelle Verfügung der SVA Zürich betreffend die Erhöhung des Assistenzbeitrags bzw. die Zusprechung eines zusätzlichen Beitrags fehlt.

Im Übrigen stellte sich das Verwaltungsgericht bereits im ersten Rechtsgang die Frage, weshalb die (damaligen) Einkünfte der Beschwerdeführerin 2 zusammen mit den verschiedenen zugunsten ihres Sohns empfangenen IV-Leistungen nicht reichen, um zumindest einen Teil des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin 1 zu bestreiten (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00292, E. 2.3). Erst in der Folge und damit unter dem Druck der drohenden Wegweisung erklärten sich die Beschwerdeführerin 2 und ihre Schwester bereit, zunächst die Miete der Mutter und nach der materiellen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht auch die weiteren finanziellen Leistungen der Mutter zu übernehmen. Die Loslösung der Beschwerdeführerin 1 von der Sozialhilfe bzw. der Verzicht auf Ergänzungsleistungen ist deshalb schon aus diesem Grund erheblich zu relativieren (vgl. auch VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 2.3.1; BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 4.3).

2.3.2 Damit vermag die seit rund eineinhalb Jahren andauernde finanzielle Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 von der öffentlichen Hand die angestrebte materielle Neubeurteilung der Wegweisungsverfügung nicht zu rechtfertigen. Aufgrund der diesbezüglich ungünstigen Prognose erscheint die bisherige Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin 1 die mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung des Vorliegens ausreichender finanzieller (Dritt-)Mittel nicht mehr erfüllt und die Beendigung ihres hiesigen Aufenthalts verhältnismässig ist, nicht infrage gestellt.

Daran ändert auch die seitens der Beschwerdeführerinnen zitierte kritische Lehrmeinung nichts, nach welcher der prozedurale Aufenthalt bei der Prüfung eines aus dem Recht auf Privatleben abgeleiteten Aufenthaltsanspruchs (Art. 8 Abs. 1 EMRK) ebenfalls zu berücksichtigen sei. So ist (bzw. sind) die Wiedererwägung (und die Revision) nicht dazu da, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue Würdigung der bereits bekannten Tatsachen herbeizuführen. Das Bundesgericht hält zudem bislang an seiner Rechtsprechung fest, dass die Zeit, in der eine Ausländerin bzw. ein Ausländer lediglich geduldet wird, so namentlich zufolge erteilter aufschiebender Wirkung, nicht als "rechtmässiger Aufenthalt" gilt (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.3; BGr, 14. März 2024, 2C_145/2024, E. 3.4).

2.3.3 Entgegen der Beschwerde vermittelt die aktuelle Unterstützung der Beschwerdeführerin 1 durch ihre Tochter Ersterer schliesslich auch nicht neu ein Nachzugsrecht gestützt auf Art. 42 AIG. Von der genannten Bestimmung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nur der Nachzug von Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren erfasst. Allein darin, dass sich dies mit der geplanten Revision von Art. 42 AIG ändern soll, ist kein Rückkommensgrund bzw. ein Grund für die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zu erblicken. Ein solches Vorgehen käme einer unzulässigen positiven Vorwirkung gleich (vgl. dazu BGE 136 I 142 E. 3.2; BGr, 30. Juni 2020, 9C_688/2019, E. 2.6.2 mit Hinweisen; VGr, 21. März 2024, VB.2023.00384, E. 4.3.3).

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 1 und Ziff. 2 e contrario BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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