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Zürich Verwaltungsgericht 20.08.2024 VB.2024.00254

August 20, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,580 words·~13 min·8

Summary

Gerichtliche Überprüfung der Dublin-Haft (G.-Nr. GI240061-L) | Unionsrechtswidrigkeit der vom 26.4.24-14.6.24 angeordneten Dublin-Vorbereitungshaft (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Verwaltungsgericht hat sich im jüngst ergangenen Entscheid VB.2024.00340 vom 25. Juli 2024 mit dieser Frage befasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass sich die in Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG vorgesehene maximal siebenwöchige Haftdauer als europarechtswidrig erweist (E. 3.2.2). Das in jenem Entscheid Ausgeführte gilt auch hier (E. 3.2.3). Teilweise Gutheissung und Feststellung, dass die Anordnung der Dublin-Haft bis 14. Juni 2024 rechtswidrig war, soweit sie die Gesamtdauer von sechs Wochen ab dem 26. April 2024 überstieg.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00254   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Gerichtliche Überprüfung der Dublin-Haft (G.-Nr. GI240061-L)

Unionsrechtswidrigkeit der vom 26.4.24-14.6.24 angeordneten Dublin-Vorbereitungshaft (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Verwaltungsgericht hat sich im jüngst ergangenen Entscheid VB.2024.00340 vom 25. Juli 2024 mit dieser Frage befasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass sich die in Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG vorgesehene maximal siebenwöchige Haftdauer als europarechtswidrig erweist (E. 3.2.2). Das in jenem Entscheid Ausgeführte gilt auch hier (E. 3.2.3). Teilweise Gutheissung und Feststellung, dass die Anordnung der Dublin-Haft bis 14. Juni 2024 rechtswidrig war, soweit sie die Gesamtdauer von sechs Wochen ab dem 26. April 2024 überstieg.

  Stichworte: ZWANGSMASSNAHMEN AUG

Rechtsnormen: Art. 76a Abs. III lit. a AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00254

Urteil

der Einzelrichterin

vom 20. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B, diese substituiert durch C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend gerichtliche Überprüfung der Dublin-Haft (G.-Nr. GI240061-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 26. April 2024 an, dass A in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG bis 14. Juni 2024 in Dublin-Vorbereitungshaft genommen werde.

II.  

A beantragte am 26. April 2024 sinngemäss die Überprüfung der Administrativhaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich. Letzteres bestätigte mit Urteil vom 30. April 2024 die Haftanordnung und wies den sinngemässen Antrag auf Haftentlassung ab.

III.  

Hiergegen erhob A am 10. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, das angefochtene Urteil aufzuheben und die unverzügliche Haftentlassung anzuordnen. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen; subeventuell sei festzustellen, dass die angeordnete Haft unrechtmässig sowie unangemessen gewesen sei. Des Weiteren beantragte er, es sei ihm zufolge Mittellosigkeit unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin B, substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen sowie auf einen allfälligen Kostenvorschuss zu verzichten.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 14. Mai 2024 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2024 beantragte das Migrationsamt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, und teilte mit, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2024 aus der Dublin-Vorbereitungshaft entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer replizierte am 27. Mai 2024, hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest und ergänzte die Kostennote.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer.

1.2 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Mit der zwischenzeitlich (am 14. Mai 2024) erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Dublin-Vorbereitungshaft ist dessen aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde und Überprüfung des Haftentscheids dahingefallen. In Fällen, in denen – wie vorliegend – durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht indes regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles, praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden). Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zudem auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Es ist daher vom Erfordernis des praktischen und aktuellen schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses abzusehen und auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte am 6. Juni 2023 einen Nichteintretensentscheid mit einer anschliessenden Wegweisung in den für den Beschwerdeführer zuständigen Staat, die Niederlande. Dieser Entscheid erwuchs am 14. Juni 2023 in Rechtskraft, womit der Beschwerdeführer am Folgetag, dem 15. Juni 2023, zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre. Dieser Ausreiseaufforderung kam er nicht nach, weshalb der Vollzug der Rückführung durch das Migrationsamt des Kanton Zürich eingeleitet wurde. Zwei am 17. August 2023 bzw. 7. September 2023 geplante Flüge nach Amsterdam mussten annulliert werden, da der Beschwerdeführer zuerst nicht in der Unterkunft angetroffen werden konnte und ab dem 22. August 2023 als untergetaucht galt. Gemäss Eurodac-Auszug hielt er sich am 16. Oktober 2023 in Deutschland und am 30. Oktober 2023 in Österreich auf. Am 17. April 2024 wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum D in Zürich aufgrund offener RIPOL-Ausschreibungen verhaftet und dem Justizvollzug des Kantons Aargau zwecks Strafvollzugs zugeführt. Er verbüsste eine Ersatzfreiheitsstrafe bis am 26. April 2024.

2.2 Am 26. April 2024 ordnete der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG bis zum 14. Juni 2024 die Dublin-Vorbereitungshaft an. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer habe sowohl in Deutschland, den Niederlanden und Österreich als auch in der Schweiz Asylgesuche gestellt. Durch sein stetes Weiterreisen in jeweils andere europäische Länder und der Einreichung von Asylgesuchen habe er sich den entsprechenden Behörden, insbesondere den für sein Asylverfahren zuständigen niederländischen Behörden, nicht zur Verfügung gehalten. Somit sei seine Überstellung in die Niederlande nicht mehr möglich. Da er zudem am 22. August 2023 seine ihm zugewiesene Unterkunft ohne Abmeldung in E verlassen habe, habe er sich auch den schweizerischen Behörden sowie in der Folge auch den deutschen und österreichischen Behörden nicht zur Verfügung gehalten. Er müsse sich vorhalten lassen, dass er sich in Europa quasi als "Asyltourist" aufhalte und damit keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise biete. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er sich bezüglich seiner Aufenthaltsorte und seines Ausreisewillens mehrfach wahrheitswidrig bzw. widersprüchlich geäussert. Es bestehen konkrete Anzeichen, dass sich der Beschwerdeführer unkontrolliert in ein anderes europäisches Land absetzen werde, womit ein erhebliches Risiko bestehe, dass er bei einer Eingrenzung oder Meldepflicht versuchen würde, die Schweiz illegal zu verlassen, weshalb eine Eingrenzung bzw. eine Meldepflicht nicht zweckmässig erscheine, um ihn zu einer freiwilligen Ausreise zu bewegen. Es beständen konkrete Anzeichen, dass er sich einer Wegweisung entziehen könnte. Das Dublin-Kat.-III-Verfahren sei eingeleitet worden, weshalb der Vollzug der Wegweisung absehbar und die Haft damit auch verhältnismässig sei.

2.3 Der Beschwerdeführer äusserte sich anlässlich der Befragung vom 25. April 2024 dahingehend, nicht in die Niederlande ausreisen zu wollen, da entschieden worden sei, dass er das Land zu verlassen habe. Er erklärte vielmehr, dass er nach Libyen heimkehren möchte. In der Befragung tags darauf revidierte er seine Aussage und erklärte, nicht nach Libyen gehen zu wollen. Auch nach Deutschland wolle er nicht, da er dort gefährdet sei. Zuletzt erklärte er, doch lieber nach Libyen gehen zu wollen. In der Folge verweigerte er aber die Unterzeichnung der Freiwilligkeitserklärung zur Rückkehr in seinen Heimatstaat.

2.4 Die Vorinstanz erwog vor diesem Hintergrund, mit Blick auf das bisherige, durchwegs renitente und widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers sowie mit Blick auf seine anlässlich der polizeilichen Befragung vom 26. April 2024 getätigten Aussagen lägen konkrete Anzeichen im Sinn von Art. 76a Abs. 1 lit. b AIG vor, dass er sich weiterhin behördlichen Anordnungen widersetzen werde. Daher sei ernsthaft zu befürchten, er könnte sich der Durchführung der Wegweisung (erneut) entziehen. In Kenntnis seines bisherigen Verhaltens erschienen keine milderen Massnahmen als geeignet und zweckdienlich, um den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande sicherzustellen. Dieser sei überdies absehbar, da keine Hinweise auf eine erschwerte Kooperation mit den niederländischen Behörden vorlägen und bereits zweimal die notwendigen Schritte zur Wegweisung unternommen worden seien. Der Beschwerdeführer verfüge gemäss eigenen Angaben über keine familiären oder sonstigen Bindungen zur Schweiz, noch habe er sich im letzten Jahr durchgehend hierzulande aufgehalten, womit vorliegend das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung die geltend gemachten privaten Interessen deutlich überwiegten. Die Haft erweise sich somit als zumutbar und die Haftdauer sei nicht zu beanstanden.

2.5 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, es seien nicht alle Voraussetzungen gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a–c AIG gegeben. Insbesondere die Rechtmässigkeit sowie die Verhältnismässigkeit in Bezug auf die Haftdauer von sieben Wochen seien nicht ausreichend geprüft worden. Letztere sei unionsrechtswidrig. Ferner fehle eine einzelfallbezogene Begründung der Haftdauer.

3.  

3.1 Gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Dublin-Abkommens der Schweiz mit der EU wendet die Schweiz im Rahmen ihrer Beziehungen zu den EU-Mitgliedstaaten unter anderem die Dublin-Verordnung an. Seit dem Jahr 2013 steht die sogenannte Dublin-III-Verordnung in Kraft.

3.1.1 Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung können die Staaten zur Sicherung des Überstellungsverfahrens eine gesuchstellende Person im Rahmen einer Einzelfallprüfung festhalten, wenn (1) eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, (2) sich die freiheitsentziehende Massnahme als verhältnismässig erweist und (3) weniger einschneidende Massnahmen unwirksam erscheinen. Als Fluchtgefahr bezeichnet die Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Gesuchsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, sich diesem durch Flucht entziehen könnte (Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung).

3.1.2 Art. 28 Dublin-III-Verordnung sieht zwei Möglichkeiten der Inhaftierung zur Sicherung der Überstellung vor: Einerseits kann eine Person vor oder während der Klärung des für die Rückübernahme zuständigen Dublin-Staats inhaftiert werden. Diese wird vom SEM als "Dublin-Haft für die Vorbereitung des Entscheids" ("Vorbereitungshaft" im Rahmen des Dublin-Verfahrens) bezeichnet (Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich I [Weisungen AIG], Stand: 1. Juni 2024, Ziff. 9.9.2). Andererseits ist danach eine Inhaftierung zur Sicherung der Überstellung möglich. Die Haft in dieser zweiten Phase wird als "Dublin-Haft zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens" ("Ausschaffungshaft" im Rahmen des Dublin-Verfahrens) bezeichnet (SEM, Weisungen AIG, a. a. O., Ziff. 9.9.3).

3.1.3 Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin-III-Verordnung lautet wie folgt: Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäss dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

3.1.4 Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung keine aufschiebende Wirkung mehr hat (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3 Dublin-III-Verordnung).

3.1.5 Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatzes 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 4 Dublin-III-Verordnung). Insgesamt hat die Haft so kurz wie möglich und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäss dieser Verordnung durchgeführt wird (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 Dublin-III-Verordnung).

3.2 Die Schweiz hat die Dublin-III-Haftregeln in Art. 76a (materielles Recht) bzw. Art. 80a (Verfahren) AIG umgesetzt.

3.2.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a). Die entsprechenden Anzeichen im Sinn von lit. a sind in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend aufgeführt (vgl. BGE 142 I 135 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 2 ist überdies nur bei einer erheblichen Gefahr des Untertauchens zulässig (BGE 142 I 135 E. 4.2 mit Hinweisen).

Die Anzeichen dafür, dass eine solche Gefahr besteht, dürfen nicht nur gestützt auf die gesetzlichen Haftgründe vermutet, sondern müssen im Einzelfall geprüft und begründet werden (vgl. Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung). In gleicher Weise zu prüfen und zu begründen ist, ob nicht bereits eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre (Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG) und die Festhaltung sich insgesamt als verhältnismässig erweist (Art. 76a Abs. 1 lit. b AIG). Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich sein, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (BGE 142 I 135 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2.2 Art. 76a Abs. 3 AIG konkretisiert die zeitlichen Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 und 3 Dublin-III-Verordnung. Nach lit. a dieser Bestimmung kann die betroffene Person in Haft belassen oder in Haft genommen werden ab Haftanordnung für die Dauer von höchstens sieben Wochen während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch; dazu gehört die Stellung des Übernahmeersuchens an den anderen Dublin-Staat, die Wartefrist bis zur Antwort oder bis zur stillschweigenden Annahme sowie die Abfassung des Entscheids und dessen Eröffnung.

Die schweizerische Umsetzungsgesetzgebung zu Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung ist in der Doktrin nicht unbestritten geblieben. Insbesondere wurde die um eine Woche längere Dublin-Haft für die Vorbereitung und Durchführung des Überstellungsverfahrens (Dublin-Vorbereitungshaft) als potenziell unionsrechtswidrig kritisiert (vgl. BGr, 9. Juli 2018, 2C_199/2018, E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Ob die Dublin-Vorbereitungshaft maximal sechs (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin-III-Verordnung) oder – wie in Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG vorgesehen – sieben Wochen dauern kann, wurde vom Bundesgericht im zitierten Entscheid allerdings nicht entschieden. Hingegen hat sich das Verwaltungsgericht im jüngst ergangenen Entscheid VB.2024.00340 vom 25. Juli 2024 mit dieser Frage befasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass sich die in Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG vorgesehene maximal siebenwöchige Haftdauer als europarechtswidrig erweist (vgl. E. 4.2.2).

Die Kammer führte im zitierten Entscheid Folgendes aus (E. 4.2.2.6): Art. 76a AIG regelt seit dem 1. Juli 2015 (zusammen mit Art. 80a und Art. 81 Abs. 4 lit. b AIG) die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens abschliessend; die ordentliche Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft ist nicht mehr anwendbar (Andreas Zünd, Kommentar Migrationsrecht, Art. 76a AIG, N. 1). Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach Art. 75 und 76 AIG ist von den Dublin-Haftarten gemäss Art. 28 Dublin-III-Verordnung zu unterscheiden. Trotz ähnlicher Bezeichnung ist der Umsetzungsgesetzgebung das völkerrechtliche und nicht das nationale Verständnis der Haftarten zugrunde zu legen. Nach dem völkerrechtlichen Verständnis besteht in der Dublin-III-Verordnung keine Lücke, weshalb die Verlängerung der Haftdauer um eine Woche im nationalen Recht auf einer falschen Prämisse beruht. Da die völkerrechtliche Norm der abweichenden nationalen Regelung aufgrund der menschen- oder freizügigkeitsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug auch dann vorgeht, wenn der schweizerische Gesetzgeber davon abweichen wollte (vgl. E. 4.2.2.2 im genannten Entscheid), bestand überdies von vornherein kein Raum für eine Verlängerung der Haftdauer von sechs auf sieben Wochen.

3.2.3 Das in jenem Entscheid Ausgeführte gilt auch hier. Die Anordnung der Dublin-Vorbereitungshaft bis 14. Juni 2024 war damit rechtswidrig, soweit sie die Gesamtdauer von sechs Wochen ab dem 26. April 2024 überstieg, was antragsgemäss festzustellen ist. Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 14. Mai 2024 aus der Haft entlassen wurde, erübrigt sich eine entsprechende Anordnung.

3.3 Dass die Haft unrechtmässig gewesen wäre, ist demgegenüber nicht erkennbar. Angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers, der sich der Ausreiseverpflichtung entzog und sich nicht von einer erneuten illegalen Einreise in die Schweiz abhalten liess, ist der Haftgrund gegeben und erscheinen mildere Massnahmen im vorliegenden Fall nicht zielführend. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

4.  

Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da der Beschwerdeführer lediglich mit seinem Subeventualantrag teilweise durchdringt, rechtfertigt es sich, ihm die Gerichtskosten zu zwei Dritteln und dem Beschwerdegegner zu einem Drittel aufzuerlegen. Da der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil jedoch aufgrund seiner Mittellosigkeit offensichtlich uneinbringlich wäre, sind diese Kosten abzuschreiben. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Entsprechend seinem teilweisen Obsiegen ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine reduzierte Parteientschädigung für die Bemühungen seiner Rechtsvertretung zuzusprechen (vgl. dazu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 21). Der in der Honorarnote geltend gemachte Betrag in der Höhe von Fr. 1'078.- erscheint angemessen und ist an seine Rechtsvertreterin auszurichten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Anordnung der Dublin-Haft bis 14. Juni 2024 rechtswidrig war, soweit sie die Gesamtdauer von sechs Wochen ab dem 26. April 2024 überstieg. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und dem Beschwerdegegner zu einem Drittel auferlegt; der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'078.- zu bezahlen, zahlbar an dessen Rechtsvertreterin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von …; b)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

Abkürzungsverzeichnis:

AIG                                        Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BGG                                       Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

Dublin-Abkommen                Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68)

Dublin-III-Verordnung          Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (L 180/31)

EMRK                                    Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG                                       Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)

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