Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 27.02.2025 VB.2024.00244

February 27, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,373 words·~12 min·7

Summary

Familiennachzug | [Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener Staatsangehöriger Indiens, heiratete 2009 eine Schweizerin; aufgrund seines Jobs bei der staatlichen Fluggesellschaft D pendelte er in den folgenden Jahren zwischen E und der Schweiz. Das streitgegenständliche Nachzugsgesuch wurde nach Ablauf der Nachzugsfristen gestellt.] Die Aussagen der Eheleute, die von ihnen zum Beleg eingereichten Fotografien und die verschiedenen Einträge im Pass des Beschwerdeführers sprechen dafür, dass die Beschwerdeführenden vor Einreichung des streitgegenständlichen Gesuchs trotz räumlich getrennter Wohnsituation (Schweiz–E) über Jahre hinweg eine intakte Ehe unterhielten. Die räumliche Trennung war freiwillig. Die getrennten Wohnsitze beruhten aber nicht auf dem Desinteresse an einem gemeinsamen Familienleben, sondern auf objektiv nachvollziehbaren Gründen. Bei einer Würdigung der gesamten Umstände ergibt sich mithin, dass im vorliegenden Einzelfall für den nachträglichen Familiennachzug wichtige familiäre Gründe bestehen und das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung dasjenige der Beschwerdeführenden an einem gemeinsamen Leben in der Schweiz nicht zu überwiegen vermag (E. 4). Gutheissung.

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00244   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug

[Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener Staatsangehöriger Indiens, heiratete 2009 eine Schweizerin; aufgrund seines Jobs bei der staatlichen Fluggesellschaft D pendelte er in den folgenden Jahren zwischen E und der Schweiz. Das streitgegenständliche Nachzugsgesuch wurde nach Ablauf der Nachzugsfristen gestellt.] Die Aussagen der Eheleute, die von ihnen zum Beleg eingereichten Fotografien und die verschiedenen Einträge im Pass des Beschwerdeführers sprechen dafür, dass die Beschwerdeführenden vor Einreichung des streitgegenständlichen Gesuchs trotz räumlich getrennter Wohnsituation (Schweiz–E) über Jahre hinweg eine intakte Ehe unterhielten. Die räumliche Trennung war freiwillig. Die getrennten Wohnsitze beruhten aber nicht auf dem Desinteresse an einem gemeinsamen Familienleben, sondern auf objektiv nachvollziehbaren Gründen. Bei einer Würdigung der gesamten Umstände ergibt sich mithin, dass im vorliegenden Einzelfall für den nachträglichen Familiennachzug wichtige familiäre Gründe bestehen und das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung dasjenige der Beschwerdeführenden an einem gemeinsamen Leben in der Schweiz nicht zu überwiegen vermag (E. 4). Gutheissung.

  Stichworte: FAMILIENNACHZUG GETRENNTLEBEN INTERESSENABWÄGUNG NACHZUG ZUR SCHWEIZER EHEFRAU OBJEKTIVE GRÜNDE VERSPÄTETES GESUCH WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE

Rechtsnormen: Art. 42 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00244

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1974 geborener Staatsangehöriger Indiens, heiratete am 4. September 2009 im Kanton Zürich die 1968 geborene Schweizerin B. Im November 2010 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. In den Folgejahren pendelte A zwischen der Schweiz und E, wo er schon vor der Heirat wohnhaft gewesen war und seit 1991 einer Erwerbstätigkeit bei der staatlichen Fluggesellschaft D nachging. Mit Verfügung vom 26. September 2016 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das im November 2012 gestellte Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, weil er und B nicht zusammenwohnten. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Anfang Oktober 2023 ersuchte A während eines Aufenthalts in der Schweiz um erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 ab und forderte A auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am 14. Februar 2024 zu verlassen.

II.  

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den dagegen erhobenen Rekurs von A und B mit Entscheid vom 25. März 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A eine neue Ausreisefrist bis am 31. Mai 2024 (Dispositiv-Ziff. II); die Kosten des Rekursverfahrens wurden A und B je zu gleichen Teilen auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und ihnen in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteienschädigung zugesprochen.

III.  

Am 7. Mai 2024 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 25. März 2024 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchten A und B zudem um Anordnung eines Vollzugsstopps gegenüber dem Erstgenannten sowie (eventualiter) um mündliche Anhörung vor einem Entscheid.

Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2024 wurde eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres untersagt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Mai 2024 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 9. Dezember 2024 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG).

2.2 Die Beschwerdeführenden sind seit 2009 verheiratet. Seit November 2010 ist der Beschwerdeführer in F an der Wohnadresse seiner Ehefrau angemeldet; seinen Wohnsitz tatsächlich dorthin verlegt hat er allerdings erst im Oktober 2023. Seither ist das Erfordernis des ehelichen Zusammenwohnens bei ihnen unstreitig erfüllt.

Ungeachtet dessen begann die Frist für den Familiennachzug bereits mit der Heirat der Beschwerdeführenden zu laufen und endete im September 2014. Das streitgegenständliche Gesuch erweist sich somit als verspätet, was von den Beschwerdeführenden auch nicht infrage gestellt wird.

3.  

3.1 Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).

3.2 Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung, und Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinns beraubt werden. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder. Obschon sie besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten die Nachzugsfristen (und die diesen zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (BGr, 8. April 2024, 2C_432/2023, E. 3.3 und E. 4.2 f. mit Hinweisen; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00296, E. 2.2.1).

Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 8. April 2024, 2C_432/2023, E. 4.3 mit Hinweisen).

Als wichtiger Grund für den Nachzug eines Ehegatten wurde in BGE 146 I 185 etwa der Umstand anerkannt, dass der in der Schweiz lebende Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen neuerdings nicht mehr in der Lage war, selbstständig zu leben (E. 7.1.2). Auch der Umstand, dass die Ehegattin im Ausland eine berufliche Karriere verfolgte, erwies sich unter Würdigung der Gesamtumstände als ein wichtiger Grund (BGr, 22. Mai 2017, 2C_386/2016, E. 2.3.2). Schliesslich liegt ein wichtiger Grund dann vor, wenn der nachträgliche Familiennachzug eine Ehegattin betrifft, deren Bewilligung aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts unbeabsichtigt erloschen ist, sofern die Ehegemeinschaft intakt geblieben ist (BGr, 10. März 2020, 2C_784/2019, E. 2.3).

3.3 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]; VGr, 21. März 2024, VB.2023.00384, E. 3.2 – 30. August 2023, VB.2023.00301, E. 3.4.2 – 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.4).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer habe nach der Heirat mit der Beschwerdeführerin sowohl in der Schweiz als auch in E gelebt, da er seine gutbezahlte Anstellung bei der Fluggesellschaft D nicht habe aufgeben wollen bzw. keine Anstellung in der Schweiz gefunden habe. Nach dem Verlust seiner Anstellung in E habe sich der Beschwerdeführer entschieden, ganz in die Schweiz zu kommen, zumal die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf seine Anwesenheit und Unterstützung angewiesen sei und sie inzwischen über genügend finanzielle Mittel verfügten, um ihren Lebensunterhalt lebenslänglich aus eigenen Mitteln bestreiten zu können.

4.2 Eigenen Angaben zufolge lernten sich die Beschwerdeführenden 2002 in E kennen. Die Beschwerdeführerin habe damals bei der Firma G gearbeitet und beruflich mit dem Beschwerdeführer zu tun gehabt, der (schon seit September 1991) für die Fluggesellschaft D tätig gewesen sei. Im September 2009 heirateten die Beschwerdeführenden in der Schweiz in der Absicht – wie sie sagen –, dass der Beschwerdeführer hierherziehe und eine "tolle Arbeit" finde. Trotz seinen Bemühungen um eine seinen Fähigkeiten entsprechende Stelle habe sich die Arbeitssuche aber schwierig gestaltet. Der Beschwerdeführer habe seinen Posten bei der Fluggesellschaft D daher vorerst behalten. Die Beschwerdeführerin gab damals gegenüber dem Beschwerdegegner an, selbst gerade ihre Stelle verloren zu haben, weshalb der Beschwerdeführer von E aus eine Anstellung in der Schweiz suche und solange bei seinem bisherigen Arbeitgeber angestellt bleibe. In den Folgejahren pendelte der Beschwerdeführer zwischen der Schweiz und E. So flog er gemäss der Beschwerdeführerin circa alle zwei bis drei Wochen für ein paar Tage in die Schweiz. Die Beschwerdeführerin habe ihren Mann ebenfalls regelmässig in E besucht und oft hätten sie auch gemeinsam Ferien in der Schweiz und im Ausland verbracht. Im Oktober 2012 teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit, dass sie im August 2012 eine neue Stelle gefunden habe und der Beschwerdeführer und sie sich überlegt hätten, das Risiko einzugehen, "dass A ganz hierher kommt" auf die Gefahr hin, dass er arbeitslos sein werde. Da sie "jedoch schon als Schweizerin Mühe hatte einen neuen Job zu finden", sei es für ihn noch schwieriger. Sie wollten nicht, dass der Beschwerdeführer seinen "sicheren Job aufgibt und in die Schweiz kommt, um dann in die Arbeitslosigkeit zu fallen". Sie wollten um keinen Preis Sozialhilfe beziehen. Der Beschwerdeführer habe unterdessen aber einen Masterabschluss gemacht, um seine Chancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt zu erhöhen.

Im September 2016 verweigerte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer – nach einem mehrjährigen Verfahren – die weitere Verlängerung der nach der Heirat erteilten Aufenthaltsbewilligung, weil sich sein Lebensmittelpunkt in E befinde. Kurz zuvor hatte der Beschwerdeführer bereits ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung in der Schweiz eingereicht. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 legte ihm das Staatssekretariat für Migration den Rückzug dieses Gesuchs nahe.

Während der Corona-Pandemie verlor der Beschwerdeführer seine Anstellung bei der Fluggesellschaft D und war in der Folge als Manager im Unternehmen seiner Cousine in E tätig sowie in einem Museum. Im August 2022 wurde auch dieses Anstellungsverhältnis aufgelöst. Ein Jahr später verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz ganz in die Schweiz. Die Beschwerdeführerin hatte kurz zuvor ihre Mutter verloren, was ihrer Aussage nach den Wunsch, den Beschwerdeführer in ihrer Nähe zu haben, noch verstärkt habe. Die Beschwerdeführerin leidet ausserdem gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten seit Jahren unter rezidivierenden depressiven Störungen mit teilweisen schweren Episoden, Nebendiagnose posttraumatisches Belastungssyndrom, und ist auf die stabile Beziehung und die Präsenz des Beschwerdeführers angewiesen. Dieser bedeute für die Beschwerdeführerin – seit dem Tod der Mutter – "die einzige vertrauenswürdige Konstante in ihrem Leben". Die emotionale und physische Distanz durch die Fernbeziehung der Eheleute sei vermutlich schon lange ein hinderlicher Aspekt für die Stabilisierung des Zustands der Beschwerdeführerin gewesen. Ihr gehe es denn auch merklich besser, seit der Beschwerdeführer im Oktober 2023 dauerhaft zu ihr gezogen sei. Der Beschwerdeführer unterstütze die Beschwerdeführerin, die seit September 2020 eine volle IV-Rente bezieht, im Alltag sehr. Seine beruhigende und strukturierende Präsenz sei für den Genesungsprozess der Beschwerdeführerin in vielerlei Hinsicht äusserst förderlich.

4.3 Die Aussagen der Eheleute, die von ihnen zum Beleg eingereichten Fotografien und die verschiedenen Einträge im Pass des Beschwerdeführers sprechen dafür, dass die Beschwerdeführenden vor Einreichung des streitgegenständlichen Gesuchs trotz räumlich getrennter Wohnsituation (Schweiz–E) über Jahre hinweg eine intakte Ehe unterhielten. Die räumliche Trennung war freiwillig. Die getrennten Wohnsitze beruhten aber nicht auf dem Desinteresse an einem gemeinsamen Familienleben, sondern auf objektiv nachvollziehbaren Gründen. So ist glaubhaft, dass die Eheleute befürchteten, der Beschwerdeführer könnte in der Schweiz keine Anstellung finden bzw. jedenfalls keine, die seiner universitären Ausbildung entsprochen hätte und sich auch nur annähernd mit der von ihm in E über Jahre hinweg bei der Fluggesellschaft D bekleideten sehr guten Position hätte vergleichen lassen. Letztere Tätigkeit brachte es sodann mit sich, dass der Beschwerdeführer jeweils zu äusserst günstigen Konditionen in die Schweiz reisen konnte, weshalb sich seine Besuche nicht auf die üblichen Ferien beschränkten, sondern sehr viel zahlreicher waren. Auch die Beschwerdeführerin konnte den Beschwerdeführer häufig in E besuchen, dies, wie sie sagt, für circa Fr. 100.- bzw. Fr. 200.- für einen Sitz in der Businessclass. Mit dem Verlust der Anstellung nach bald 30 Jahren im Jahr 2020 fiel diese Möglichkeit bzw. Annehmlichkeit dahin und konnten sich die Beschwerdeführenden nicht nur wegen der damals herrschenden Corona-Pandemie nicht mehr gleich oft sehen wie in den vorangegangenen Jahren. Ohne Anstellung in E lief der Beschwerdeführer zudem Gefahr, nach Indien weggewiesen zu werden, welches Land er eigenen Angaben zufolge im Alter von sieben Monaten verlassen hatte und er nur von Ferienaufenthalten her kennt. So war seine Aufenthaltsbewilligung für E an eine Erwerbstätigkeit geknüpft und bis April 2024 befristet.

Hinzu kommt, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin ihren Ärzten zufolge regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen erforderlich macht und sie sich in der Vergangenheit wiederholt, zuletzt im Jahr 2021, auch stationär hat behandeln lassen müssen. Eine Ausreise nach E und erst recht nach Indien ist der Beschwerdeführerin daher schon aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Bis Juni 2023 lebte überdies mit ihrer Mutter ihre einzige andere nahe Bezugsperson in der Schweiz, was die Beschwerdeführerin bis dahin von einer Ausreise abgehalten haben dürfte und heute ihr erhöhtes Bedürfnis nach einer räumlichen Nähe zum Beschwerdeführer erklärt.

Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Beschwerdeführenden gegenüber dem Beschwerdegegner stets transparent waren und ihn über ihre besondere Wohnsituation nicht im Dunkeln liessen. Das heisst, sie kommunizierten dem Beschwerdegegner offen, dass der Beschwerdeführer zwar in der Schweiz an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin gemeldet sei, dort Steuern bezahle und krankenversichert sei, jedoch einer Erwerbstätigkeit in E nachgehe, wo er aufgewachsen sei und weiterhin über eine Wohnung verfüge.

4.4 Bei einer Würdigung der gesamten Umstände ergibt sich somit, dass im vorliegenden Einzelfall für den nachträglichen Familiennachzug wichtige familiäre Gründe bestehen und das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung dasjenige der Beschwerdeführenden an einem gemeinsamen Leben in der Schweiz nicht zu überwiegen vermag.

Bei diesem Ergebnis ist auf die Durchführung der von den Beschwerdeführenden eventualiter beantragten mündlichen Anhörung zu verzichten und braucht auf ihre Rüge, der Beschwerdegegner habe ihren Gehörsanspruch verletzt, nicht eingegangen zu werden.

5.  

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- sowie das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Vertreter der Beschwerdeführenden reichte eine Honorarnote ein, worin ein Aufwand von insgesamt Fr. 3'228.95 allein für das Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird. Praxisgemäss steht der obsiegenden Partei jedoch keine volle Entschädigung zu, vielmehr sind ihr nur die notwendigen Kosten zu ersetzen. Vorliegend ist eine Parteientschädigung im gerichtsüblichen Umfang von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und von Fr. 1'500.- (jeweils inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren angemessen (vgl. VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 7; ferner ausführlich VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.3).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. März 2024 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. Dezember 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. März 2024 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

       Der Beschwerdegegner wird in Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. März 2024 verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatsekretariat für Migration (SEM).

VB.2024.00244 — Zürich Verwaltungsgericht 27.02.2025 VB.2024.00244 — Swissrulings