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Zürich Verwaltungsgericht 03.07.2024 VB.2024.00216

July 3, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,297 words·~11 min·8

Summary

Wegweisung | Wegweisung und Verhältnis zum Bewilligungsverfahren. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Keine Suspensivwirkung bei Anfechtung der Wegweisungsverfügung (E. 2). Die frühere Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist rechtskräftig widerrufen und dieser ist mehrfach aus der Schweiz weggewiesen, ausgeschafft und mit einem Einreiseverbot belegt worden, womit die Voraussetzungen für seine Wegweisung grundsätzlich gegeben sind. Inwiefern der Beschwerdeführer trotz seiner wiederholten Straffälligkeit neu über einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch verfügen könnte, ist hingegen nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, wo lediglich die verfügte Entfernungsmassnahme und nicht eine allfällige Bewilligungserteilung gestützt auf freizügigkeitsrechtliche Vorgaben Verfahrensgegenstand bildet (E. 3). Keine Verfahrenssistierung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Bewilligungsverfahrens (E. 3.5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des Gesuchs um Verfahrenssistierung (E. 4 und 5). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00216   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.07.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Wegweisung

Wegweisung und Verhältnis zum Bewilligungsverfahren. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Keine Suspensivwirkung bei Anfechtung der Wegweisungsverfügung (E. 2). Die frühere Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist rechtskräftig widerrufen und dieser ist mehrfach aus der Schweiz weggewiesen, ausgeschafft und mit einem Einreiseverbot belegt worden, womit die Voraussetzungen für seine Wegweisung grundsätzlich gegeben sind. Inwiefern der Beschwerdeführer trotz seiner wiederholten Straffälligkeit neu über einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch verfügen könnte, ist hingegen nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, wo lediglich die verfügte Entfernungsmassnahme und nicht eine allfällige Bewilligungserteilung gestützt auf freizügigkeitsrechtliche Vorgaben Verfahrensgegenstand bildet (E. 3). Keine Verfahrenssistierung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Bewilligungsverfahrens (E. 3.5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des Gesuchs um Verfahrenssistierung (E. 4 und 5). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: BEWILLIGUNGSVERFAHREN EHEGATTENNACHZUG EINREISEVERBOT ENTFERNUNGSMASSNAHME EU-RÜCKFÜHRUNGSRICHTLINIE FAMILIENNACHZUG FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) KOSOVO PROZEDURALER AUFENTHALT SLOWAKEI STREITGEGENSTAND SUSPENSIVWIRKUNG VERFAHRENSGEGENSTAND WEGWEISUNG WEGWEISUNGSENTSCHEID WEGWEISUNGSVERFAHREN WEGWEISUNGSVERFÜGUNG

Rechtsnormen: Art. 5 AIG Art. 17 Abs. II AIG Art. 64 Abs. I AIG Art. 64 Abs. III AIG Art. 67 Abs. III AIG Art. 5 Anhang I FZA

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00216

Urteil

der 2. Kammer

vom 3. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

A,

       ohne Wohnsitz in der Schweiz,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Wegweisung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1987 geborene kosovarische Staatsangehörige A wurde von seinen Eltern am 17. April 1993 in die Schweiz nachgezogen, wo ihm später die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. 2007 wurde er erstmals Vater einer Tochter, welche in der Folge aber bei der getrennt lebenden und aus der dominikanischen Republik stammenden Kindsmutter aufwuchs.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straffällig und erwirkte bis Ende 2013 folgende Straferkenntnisse gegen sich:

-     Einschliessung von drei Wochen wegen Raubs, mehrfachen Angriffs, Fahrens ohne Führerausweis und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Entscheid der Jugendanwaltschaft Zürich vom 7. Juli 2005;

-     Gefängnisstrafe von zwei Monaten und Busse von Fr. 200.wegen Vergehens und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Dezember 2005;

-     Gefängnisstrafe von zehn Tagen wegen Gebrauchsentwendung und Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Januar 2006;

-     Freiheitsstrafe vom 9 Monaten und 20 Tagen (als Gesamtstrafe zur Verurteilung vom 21. Dezember 2005) wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2008;

-     Freiheitsstrafe von 75 Tagen und Busse von Fr. 100.- wegen fahrlässiger grober Verletzung von Verkehrsregeln, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Hinderung einer Amtshandlung, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Mai 2013;

-     Freiheitsstrafe von 34 Monaten wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl, Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen (teilweise versuchten) sowie bandenmässigen Diebstahls gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. September 2013;

Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde der Beschwerdeführer überdies am 17. Februar 2006 ausländerrechtlich verwarnt.

Da weder diese Verwarnung noch die ausgefällten Strafen Wirkung zeigten, widerrief das Migrationsamt am 11. Juli 2014 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg.

Noch während hängigem Rechtsmittelverfahren gegen diesen Wegweisungsentscheid erwirkte der Beschwerdeführer eine weitere Freiheitsstrafe von 14 Monaten und eine Busse von Fr. 1'000.- wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Geldwäscherei, als Zusatzstrafe zu seinen beiden letztgenannten Verurteilungen (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. November 2014).

Die gegen den Wegweisungsentscheid vom 11. Juli 2014 erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos und wurden mit Bundesgerichtsurteil vom 8. September 2015 (2C_676/2015) höchstrichterlich bestätigt. Zudem verhängte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 28. Juli 2016 ein bis zum 2. August 2026 gültiges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer, da es aufgrund des bisherigen Legalverhaltens von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging. Der Beschwerdeführer wurde am 10. August 2016, zwei Tage nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug, erstmals in sein Heimatland Kosovo ausgeschafft.

Am 21. April 2017 reiste der Beschwerdeführer in Missachtung des verhängten Einreiseverbots wieder in die Schweiz ein. 2017 wurde seine Tochter C geboren, welche aus seiner Beziehung zur 1987 geborenen und in der Schweiz niedergelassenen slowakischen Staatsangehörigen D entstammt. Selbentags wurde der Beschwerdeführer verhaftet und wegen seiner rechtswidrigen Einreise, seines rechtswidrigen Aufenthalts und des Führens eines entwendeten Motorfahrzeugs am 2. August 2017 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen belegt. Kurz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit migrationsamtlicher Verfügung vom 10. August 2017 erneut aus der Schweiz weggewiesen. Das SEM verlängerte hierauf das verhängte Einreiseverbot um ein weiteres Jahr. Am 18. August 2017 wurde der Beschwerdeführer ein zweites Mal in den Kosovo ausgeschafft, wo er am 4. Juli 2018 D (nachfolgend: die Ehefrau) heiratete.

Im Juni 2019 reiste der Beschwerdeführer abermals illegal in die Schweiz ein, worauf er am 18. Juli 2019 erneut aus der Schweiz wegewiesen und am 21. Juli 2019 zum dritten Mal in den Kosovo ausgeschafft wurde. Wegen seiner rechtswidrigen Einreise wurde der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 21. Dezember 2021 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt.

In der Folge lehnte das SEM diverse Gesuche um vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots bzw. dessen zeitweilige Suspensierung ab, bewilligte aber eine Suspensierung vom 20. Dezember 2021 bis 10. Januar 2022 und vom 21. Dezember 2022 bis zum 1. Februar 2023 zwecks Familienbesuchs bzw. aus gesundheitlichen Gründen. 2023 kam mit Tochter E das zweite gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Welt. In der Folge reiste der Beschwerdeführer eigen Angaben zufolge erneut wiederholt illegal in die Schweiz ein, wo er am 3. Januar 2024 anlässlich einer Verkehrskontrolle abermals festgenommen und am Folgetag von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen der Fälschung von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 30.und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt wurde. Dass dieser Strafbefehl inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist, erschliesst sich nicht aus den Akten und wird vom Beschwerdeführer bestritten.

Hierauf wies das Migrationsamt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Januar 2024 per 7. Januar 2024 aus dem Schengen-Raum bzw. dem Gebiet der Europäischen Union weg. Weiter wies das Migrationsamt darauf hin, dass ein allfälliger Rekurs keine aufschiebende Wirkung entfalte.

II.  

Mit Eingaben vom 12. Januar 2024 liess der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim SEM um Aufhebung des gegen ihn verhängten Einreiseverbots und beim Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Zusammenlebens mit seiner slowakischen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern ersuchen.

Mit E-Mail vom 4. April 2024 teilte das SEM dem Migrationsamt mit, dass es das verhängte Einreiseverbot voraussichtlich nicht aufheben werde, dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter aber hierzu noch vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren sei.

Den gegen die Wegweisungsverfügung vom 5. Januar 2024 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 16. April 2024 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos geworden erachtete. Sodann setzte sie dem Beschwerdeführer eine neue, zweitägige Ausreisefrist an und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung entfalte.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. April 2024 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die Wegweisungsverfügung vom 5. Januar 2024 und der Rekursentscheid vom 16. April 2024 aufzuheben und es sei ihm für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts während der Beschwerdehängigkeit ersucht. Weiter sei das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Beurteilung seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu sistieren.

Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2024 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde gemäss Art. 64 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer auch über kein vorbestehendes Aufenthaltsrecht verfüge, es sich aber dennoch rechtfertige, bis zum Entscheid über den prozeduralen Aufenthalt von Vollziehungsvorkehrungen abzusehen, ohne dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aber hierdurch rechtmässig werde. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulden bei der Zürcher Justiz und seines fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angehalten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. Nachdem die auferlegte Kaution einen Tag nach der angesetzten Frist auf das Konto des Verwaltungsgerichts eingegangen war, wurde der Beschwerdeführer am 10. Januar 2024 dazu aufgefordert, eine rechtzeitige Kautionsleistung zu belegen. Der Beschwerdeführer belegte hierauf mit Eingabe vom 11. Juni 2024 eine fristgerechte Leistung des ihm auferlegten Prozesskostenvorschusses.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, beantrage das Migrationsamt am 14. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. Weiter wies es darauf hin, dass es das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau am 6. Mai 2024 abgewiesen habe.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Präsidialverfügung vom 30. April 2024 feststellte, kommt der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 64 Abs. 3 AIG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu und fehlt es vorliegend ohnehin an einem vorbestehendem Anwesenheitsrecht, weshalb das prozessuale Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Beginn weg nicht bewilligungsfähig war und mit vorliegendem Endentscheid ohnehin gegenstandslos wird (vgl. dazu auch VGr, 1. April 2020, VB.2019.00854, E. 1.3.1).

3.  

3.1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG) oder die Einreisevoraussetzungen (Art. 5 AIG) nicht oder nicht mehr erfüllt (Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG) bzw. eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wurde (Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG). Gemäss der von der Schweiz per 1. Januar 2011 im Rahmen der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands übernommenen EU-Rückführungsrichtlinie hat sich die Wegweisung bei illegal anwesenden Drittstaatsangehörigen, das heisst bei Drittstaatsangehörigen, die die Einreisevoraussetzungen gemäss der Verordnung Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK], Amtsblatt der Europäischen Union L 77/10 vom 23. März 2016) oder die (nationalen) Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt nicht (mehr) erfüllen, in der Regel auf den gesamten Schengen-Raum zu erstrecken (vgl. Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ff. EU-Rückführungsrichtlinie; ferner Bundesbeschluss vom 18. Juni 2010 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands], AS 2010 5925). Ist ein Verfahren anhängig, in dem über die Verlängerung des Aufenthaltstitels oder einer anderen Aufenthaltsberechtigung der bzw. des betroffenen, illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen entschieden wird, prüft dieser Mitgliedstaat frei, ob er vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absehen will, bis das Verfahren abgeschlossen ist (Art. 6 Abs. 5 EU-Rückführungsrichtlinie, vgl. zum Ganzen VGr, 1. März 2023, VB.2022.00587, E. 3.1).

3.2 Die frühere Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist rechtskräftig widerrufen worden und dieser ist mehrfach aus der Schweiz wegewiesen, in sein Heimatland ausgeschafft und mit einem noch bis zum 2. August 2027 gültigen Einreiseverbot belegt worden. Damit liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 AIG sowie Art. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 und 4 EU-Rückführungsrichtlinie vor. Inwieweit seine erneute Missachtung des Einreiseverbots auch strafrechtlich zu ahnden ist und der diesbezügliche Strafbefehl vom 4. Januar 2024 inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist, ist hingegen nicht entscheidend.

3.3 Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer neu ein freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht behauptet: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die Überprüfung der verfügten Entfernungsmassnahme, nicht aber die Frage, ob dem Beschwerdeführer trotz seiner wiederholten Straffälligkeit gestützt auf freizügigkeitsrechtliche Bestimmungen neu allenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zu erteilen ist. Letzteres ist Gegenstand des mit Gesuch vom 12. Januar 2024 vom Beschwerdeführer initiierten – und offenbar am 6. Mai 2024 bereits erstinstanzlich negativ entschiedenen – migrationsamtlichen Verfahrens. Auch die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Bewilligungserteilung im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG ein prozeduraler Aufenthalt zu gewähren ist, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wäre gegebenenfalls im erwähnten Bewilligungsverfahren zu prüfen (vgl. VGr. 29. Mai 2019, VB.2019.00105, E. 3.7 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Im vorliegenden Verfahren kann die Frage, ob die Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt sein könnten, hingegen gar nicht Verfahrensgegenstand bilden, da lediglich die verfügte Entfernungsmassnahme zu überprüfen ist und eine allfällige Bewilligungserteilung aufgrund freizügigkeitsrechtlicher Vorgaben ausserhalb des hier zu beurteilenden Streitgegenstandes liegt.

3.4 Sodann wäre die allfällige Erteilung einer freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung vorliegend auch offenkundig nicht bloss ein deklaratorischer Akt, nachdem die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wegen seiner wiederholten und teilweise schweren Straffälligkeit rechtskräftig widerrufen und dieser rechtskräftig mit einem zuletzt auf insgesamt rund 11 Jahre verlängerten Einreiseverbot belegt wurde. Die Verhängung eines über fünfjährigen Einreiseverbots wegen einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG ist nur in Konstellationen zulässig, welche auch nach Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) Fernhaltemassnahmen rechtfertigen würden (BGr, 1. April 2019, 2C_365/2018, E. 5.1.1). Der Beschwerdeführer ist zudem auch nach der Verhängung des Einreiseverbots immer wieder straffällig geworden, wobei sich seine Delinquenz nicht allein auf die Missachtung desselben beschränkte. Von einem evident rechtmässigen (freizügigkeitsrechtlichen) Aufenthalt kann damit keine Rede sein. Ohnehin entbinden allfällige freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche nicht von der vorgängigen Regulierung des Aufenthalts (vgl. auch BGE 136 II 329), weshalb eine Wegweisung des Beschwerdeführers vor der Klärung seines Anwesenheitsrechts selbst bei späterer Bejahung freizügigkeitsrechtlicher Ansprüche ohne Weiteres zulässig erscheint, sofern keine Vollzugshindernisse bestehen (vgl. hierzu VGr, 1. April 2020, VB.2019.00854, E. 3.3 ff. und E. 4) oder im eigentlichen Bewilligungsverfahren gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG der prozedurale Aufenthalt bewilligt wurde. Solche Vollzugshindernisse werden vorliegend weder substanziiert geltend gemacht noch sind diese ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer und seiner Familie nicht mehr zumutbar sein sollte, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abgewartet wird, nachdem die Familiengründung in Kenntnis der drohenden bzw. bereits vollzogenen Wegweisung erfolgte und das Familienleben bereits jahrelang über die Distanz gepflegt werden musste. Der Beschwerdeführer hatte überdies gegenüber der Kantonspolizei am 3. Januar 2024 noch angekündigt, die Schweiz freiwillig verlassen zu wollen.

3.5 Eine Verfahrenssistierung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Bewilligungsverfahrens erscheint angesichts der Zumutbarkeit, den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, nicht geboten. Sodann hat das vorliegende Verfahren entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch keine unmittelbar präjudizierende Wirkung auf das Bewilligungsverfahren, da die freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen allein dort und nicht hier zu prüfen sind (vgl. auch VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00105, E. 3.6 f. [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Ebenso wenig wird das beim SEM hängige Verfahren präjudiziert, zumal die kantonalen Migrationsbehörden gar nicht zuständig für die Aufhebung des Einreiseverbots sind und vorliegend nicht über dasselbe zu entscheiden ist. Anzumerken ist, dass das SEM bereits am 4. April 2024 angekündigt hat, das Einreiseverbot aller Voraussicht nach aufrechtzuerhalten, dem Beschwerdeführer hierzu aber vorgängig noch das rechtliche Gehör gewähren wollte.

Nach dieser Sach- und Rechtslage muss auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen werden. Ob dem Beschwerdeführer trotz seiner bis in die jüngere Vergangenheit anhaltenden Delinquenz und der wiederholten Missachtung des Einreiseverbots gleichwohl gestützt auf freizügigkeitsrechtliche Nachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen sein wird, ist im Bewilligungsverfahren und nicht im vorliegenden Verfahren zu klären.

Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Weil nur die Wegweisung Streitgegenstand bildet, ist in der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu verweisen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGr, 14. Juli 2017, 2C_200/2017, E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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