Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2024.00206 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Eingrenzung (GI240015-L)
Beschwerdelegitimation des SEM. Das SEM ist im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen, falls es um die Klärung einer Rechtsfrage eines tatsächlich bestehenden Einzelfalls mit Auswirkungen auf künftig ähnlich gelagerte Sachverhalte geht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich eine neue Rechtsfrage stellt oder wenn es gilt, einer drohenden bundesrechtswidrigen Rechtsentwicklung in der kantonalen Praxis Einhalt zu gebieten (E. 1.3.1). Es stellt sich keine Rechtsfrage, welche es zu klären gilt, liegt doch eine bundesgerichtliche Rechtsprechung vor. Sodann ist auch noch keine mögliche bundesrechtswidrige Praxis zu erkennen, bringt der Beschwerdeführer doch nicht vor, dass die Vorinstanz praxisgemäss ihre Prüfungsbefugnis überschreitet. Demgemäss hat der Beschwerdeführer seine Legitimation nicht genügend dargelegt und ist diese auch nicht offensichtlich (E. 1.3.3). Nichteintreten.
Stichworte: BESCHWERDELEGITIMATION NOTWENDIGER AUFWAND VERSPÄTETE EINGABE
Rechtsnormen: § 17 Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2024.00206
Beschluss
der 1. Kammer
vom 14. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
Staatssekretariat für Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
und
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend Eingrenzung (GI240015-L),
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 22. Januar 2024 gegen A gestützt auf Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Pfäffikon an. Die Anordnung wurde auf zwei Jahre befristet.
II.
Dagegen gelangte A am 10. Februar 2024 an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung der Eingrenzung. Das Zwangsmassnahmengericht hiess die Beschwerde am 15. März 2024 gut und hob die Eingrenzungsverfügung des Migrationsamts vom 22. Januar 2024 auf.
III.
Hierauf erhob das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 24. April 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung der Eingrenzungsverfügung. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.