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Geschäftsnummer: VB.2024.00206 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Eingrenzung (GI240015-L)
Beschwerdelegitimation des SEM. Das SEM ist im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen, falls es um die Klärung einer Rechtsfrage eines tatsächlich bestehenden Einzelfalls mit Auswirkungen auf künftig ähnlich gelagerte Sachverhalte geht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich eine neue Rechtsfrage stellt oder wenn es gilt, einer drohenden bundesrechtswidrigen Rechtsentwicklung in der kantonalen Praxis Einhalt zu gebieten (E. 1.3.1). Es stellt sich keine Rechtsfrage, welche es zu klären gilt, liegt doch eine bundesgerichtliche Rechtsprechung vor. Sodann ist auch noch keine mögliche bundesrechtswidrige Praxis zu erkennen, bringt der Beschwerdeführer doch nicht vor, dass die Vorinstanz praxisgemäss ihre Prüfungsbefugnis überschreitet. Demgemäss hat der Beschwerdeführer seine Legitimation nicht genügend dargelegt und ist diese auch nicht offensichtlich (E. 1.3.3). Nichteintreten.
Stichworte: BESCHWERDELEGITIMATION NOTWENDIGER AUFWAND VERSPÄTETE EINGABE
Rechtsnormen: § 17 Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2024.00206
Beschluss
der 1. Kammer
vom 14. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
Staatssekretariat für Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
und
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend Eingrenzung (GI240015-L),
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 22. Januar 2024 gegen A gestützt auf Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Pfäffikon an. Die Anordnung wurde auf zwei Jahre befristet.
II.
Dagegen gelangte A am 10. Februar 2024 an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung der Eingrenzung. Das Zwangsmassnahmengericht hiess die Beschwerde am 15. März 2024 gut und hob die Eingrenzungsverfügung des Migrationsamts vom 22. Januar 2024 auf.
III.
Hierauf erhob das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 24. April 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung der Eingrenzungsverfügung. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 6. Mai 2024 auf eine Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2024, versandt am 3. Juni 2024, wurde das mit Eingabe vom 30. Mai 2024 gestellte Gesuch von A um Erstreckung der Beschwerdeantwortfrist abgewiesen. Am 6. Juni 2024 ging eine am 5. Juni 2024 datierte Beschwerdeantwort von A ein. Er beantragte die vollständige Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er sodann die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von RA B.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2024 wurde das Migrationsamt des Kantons Zürich als Mitbeteiligter in das Verfahren beigeladen und ihm Frist angesetzt, um sich zu den bisherigen Eingaben der Parteien zu äussern. Das Migrationsamt stützte sich am 14. Oktober 2024 auf die Begründung des Staatssekretariats für Migration und verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend wird die Angelegenheit aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Beschwerde an die Kammer überwiesen.
1.2 Der Beschwerdegegner reichte am 6. Juni 2024 und damit unbestrittenermassen verspätet seine Beschwerdeantwort ein. Daran ändert angesichts des seit 1. Oktober 2016 geltenden Ausschlusses einer Erstreckung der Beschwerdeantwortfrist (§ 58 in Verbindung mit § 26b Abs. 2 VRG) auch das fristgerechte Fristerstreckungsgesuch nichts. Soweit nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht zu weisen (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 2).
Der Beschwerdegegner bestreitet in seiner (verspäteten) Beschwerdeantwort zwar, dass die Beschwerde formgültig unterschrieben worden sei. Die Prozessvoraussetzungen sind jedoch ohnehin von Amtes wegen zu prüfen. Es darf dabei ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Unterschrift auf der Beschwerde des SEM um diejenige von C handelt, welche als Vizedirektorin den Direktionsbereich Zuwanderung und Integration leitet und auch Teil der Geschäftsleitung des SEM ist. Sie hat die Beschwerde in Vertretung ("i.V.") der Staatssekretärin unterschrieben.
1.3
1.3.1 Das SEM ist gemäss Art. 14 Abs. 2 OV-EJPD in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG in den Bereichen des Ausländerrechts – namentlich auch im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen – berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen, falls es um die Klärung einer Rechtsfrage eines tatsächlich bestehenden Einzelfalls mit Auswirkungen auf künftig ähnlich gelagerte Sachverhalte geht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich eine neue Rechtsfrage stellt oder wenn es gilt, einer drohenden bundesrechtswidrigen Rechtsentwicklung in der kantonalen Praxis Einhalt zu gebieten (BGE 134 II 201 E. 1.1; 129 II 1 E. 1.1). Ist diese Voraussetzung gegeben, ist die Beschwerdelegitimation für das kantonale Verfahren vor Verwaltungsgericht mit Blick auf den Grundsatz der Einheit des Verfahrens ebenfalls zu bejahen (Art. 111 Abs. 1 BGG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], § 21 N. 3).
1.3.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation mit Bezug auf den vorliegenden Fall äusserst knapp und in allgemeiner Form; insbesondere macht er nicht geltend, welche konkrete neue Rechtsfrage zu beantworten wäre. Vielmehr rügt er, die Vorinstanz hätte mit ihrer Argumentation massiv in die materiell-rechtliche Würdigung im Rahmen des Asylverfahrens durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht eingegriffen und ihre Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise überschritten.
1.3.3 Zur Prüfungsbefugnis des Haftrichters in Bezug auf den Wegweisungsvollzug hat sich das Bundesgericht mehrfach geäussert. Die Haftprüfung dient praxisgemäss nicht der Kontrolle des Wegweisungsentscheids oder von anderen die ausländische Person zur Ausreise verpflichtenden Anordnungen. Der Haftrichter hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt. Einwände bezüglich deren Rechtmässigkeit sind im Asyl-, Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen, nicht (erstinstanzlich) durch den Haftrichter. Diesbezüglich muss die betroffene Person nötigenfalls mit einem Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch an die zuständigen Behörden gelangen und hernach den entsprechenden Rechtsweg beschreiten. Nur wenn der Wegweisungsbzw. der diesem zugrunde liegende Bewilligungsentscheid offensichtlich unzulässig, d.h. praktisch geradezu willkürlich, erscheint darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann. Einer potenziellen Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 BV (drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Strafe) muss der Haftrichter Rechnung tragen, soweit der entsprechende Einwand konkret und auf den Einzelfall bezogen substanziiert begründet wird und eine tatsächliche Beeinträchtigung von Leib und Leben im Sinne eines "real risk" nicht ausgeschlossen werden kann (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 2.3.1 f. mit weiteren Hinweisen). Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Wegweisung bzw. der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Stadium der Haftprüfung aufgrund von Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG setzt voraus, dass in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogen Unzumutbarkeitsgründe vorliegen, welche einer Wegweisung entgegenstehen. In solchen Fällen hat der Haftrichter die Haftgenehmigung zu verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn nicht (mehr) rechtmässigen Anordnung nicht mit einem ausländerrechtlichen Freiheitsentzug sichergestellt werden darf (BGr, 24. November 2017, 2C_915/2017 E. 5.2.3).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist demgemäss klar und bezieht sich – auch wenn sie bei Haftfällen entwickelt wurde – generell auf die ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen und damit auch auf die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG, welche wie die Haft einen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraussetzt. Der Beschwerdeführer gibt auch nicht an, dass dies eine Rechtsfrage sei, die geklärt werden müsste, sondern geht selbst davon aus, dass die dargestellte Rechtsprechung auch für die Eingrenzung gilt. Mit dem vorliegenden Entscheid der Vorinstanz, mit dem diese nach Ansicht des Beschwerdeführers ihre Prüfungsbefugnis überschritten hat, ist auch noch keine mögliche bundesrechtswidrige Praxis zu erkennen, bringt der Beschwerdeführer doch nicht vor, dass die Vorinstanz praxisgemäss ihre Prüfungsbefugnis überschreitet. Demgemäss hat der Beschwerdeführer seine Legitimation nicht genügend dargelegt und ist diese auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
2.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund der aus dem Recht gewiesenen Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ist fraglich, ob der Antrag auf Parteientschädigung noch zu behandeln ist. Da jedoch Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege jederzeit gestellt werden können (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 17), ist vorliegend ausgangsgemäss eine solche zu gewähren. Dabei ist zu beachten, dass sowohl bei der Parteientschädigung wie auch bei der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nur die notwendigen Kosten zu berücksichtigen sind und dass nach § 17 Abs. 2 VRG lediglich eine angemessene Parteientschädigung gewährt wird (Plüss, § 16 N. 88 ff. sowie § 17 N. 67 ff.). Die verspätete Beschwerdeantwort enthält keine Angaben, welche gestützt auf die Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen zu berücksichtigen gewesen wären. Sodann ergibt sich aus dem Gesetz, dass die Beschwerdeantwortfrist nicht verlängert werden kann. Als notwendige Kosten können daher nur das Studium der Beschwerdeschrift und der Anruf an den Klienten vom 25. April 2024 sowie die Barauslage von Fr. 1.50 gewertet werden. Demgemäss ist die Parteientschädigung auf Fr. 309.50 festzusetzen, was auch der Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters entsprechen würde. Die Parteientschädigung ist an den Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 309.50 zu bezahlen, zahlbar an dessen Rechtsvertreter innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien und den Mitbeteiligten; b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich.
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
OV-EJPD Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 (SR 172.213.1)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)